Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00282
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war vom 30. September 1996 bis zum 31. August 1999 als Account Director und Leiterin der Direct Marketing Units bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/5). Am 13. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Verfügungen vom 3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/22). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/29) und vom 2. März 2009 (Urk. 7/46) bestätigt.
1.2 Anlässlich eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle im Januar 2013 eine Begutachtung beim Begutachtungsinstitut Z.___ an (Urk. 7/61-62). Nachdem die Versicherte dagegen Einwendungen erhoben und Zusatzfragen unterbreitet hatte (Urk. 7/73 und Urk. 7/75), erliess die IV-Stelle am 16. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachterstelle Z.___, den bereits bestimmten Gutachtern und ihren unveränderten Gutachterfragen festhielt (Urk. 7/81). Die dagegen von der Versicherten am 16. September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/83) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00825 vom 16. Dezember 2013 (Urk. 7/85) ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen am 14. Februar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/86) mit Urteil 9C_142/2014 vom 13. März 2014 (Urk. 7/87) nicht ein.
Mit Eingaben vom 15. und 20. Oktober 2014 machte die Versicherte erneut Einwände gegen die Gutachterstelle Z.___ und die beteiligten Gutachter geltend (Urk. 7/110-111). Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin und stellte ihr in Aussicht, dass die Nichtteilnahme an der Begutachtung zur Einstellung oder Kürzung der laufenden Rentenleistungen führen könne (Urk. 7/114). Gleichentags teilte die IV-Stelle mit, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Begutachtung durch das Z.___ vorliege, weshalb sie keine weitere Zwischenverfügung erlassen werde (Urk. 7/116). Am 13. April 2015 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 7/126) gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Februar 2015 (Urk. 7/116). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/123). Mit Beschluss IV.2015.00405 vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/139) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde der Versicherten vom 13. April 2015 (Urk. 7/126) nicht ein. Auf die dagegen von der Versicherten am 26. Juni 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/143) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 (Urk. 7/161) nicht ein. Am 1. Juni 2016 erstattete das Z.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/190). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. August 2016 [der den Vorbescheid vom 6. Mai 2015 ersetzte], Urk. 7/192, und Einwand vom 19. September 2016, Urk. 7/195) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/200) mit Wirkung per 31. März 2017 auf. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht am 7. März 2017 Beschwerde (Urk. 7/204), die mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde.
1.3 Am 12. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 1. April bis zum 31. Juli 2017 (Urk. 7/214). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 1. April 2017 während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber während zwei Jahren, Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente habe (Urk. 7/215). Am 7. August 2017 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Verlängerung von Beratung und Begleitung vom 1. August bis zum 2. Oktober 2017 (Urk. 7/221). Am 5. Oktober 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Arbeitsintegration A.___, vom 2. Oktober bis zum 29. Dezember 2017 (Urk. 7/228). Am 14. Dezember 2017 erstattete die Arbeitsintegration A.___ einen Zwischenbericht (Urk. 7/230). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Dezember 2017, Urk. 7/232, und Einwand vom 1. Februar 2018, Urk. 7/239) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (Urk. 2) fest, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen per 29. Dezember 2017 abgebrochen würden. Die Weiterausrichtung der ganzen Rente werde per 31. Dezember 2017 eingestellt.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. März 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Schlussbestimmung 6a zu gewähren, ab 29. Dezember 2017.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 31. Januar 2017 die IV-Rente weiter auszurichten.
3. Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Aufbautraining durchführen kann (medizinisch + «berufsberaterisch»).
4. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzugestehen und bis zum Urteil sowohl Wiedereingliederungsmassnahmen zuzugestehen als auch die Rente weiter auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 SchlB IVG).
Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG).
1.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b).
Nach Art. 8a Abs. 2 IVG sind Massnahmen zur Wiedereingliederung unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 (lit. a).
1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG).
Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
1.4 Massnahmen der sozial-beruflichen Rehabilitation umfassen Belastbarkeitstrainings, Aufbautrainings und WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz). Dauer und Inhalt dieser Massnahmen sind in einem individuellen Eingliederungsplan/in einer Zielvereinbarung festzulegen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Integrationsmassnahmen [KSIM], Rz. 1010).
Anforderung bei einem Aufbautraining ist, dass die versicherte Person die Mindestpräsenz von vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums) steigern kann (KSIM, Rz. 1010.2).
Anforderung bei einem Belastbarkeitstraining ist, dass die versicherte Person die Mindestpräsenz von zwei Stunden täglich auf vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche steigern kann, ohne dass Anforderungen an die produktive Leistungsfähigkeit gestellt werden (KSIM, Rz. 1010.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass es in der Zeit des Aufbautrainings bei vier Stunden Präsenzzeit pro Tag in beschützender Umgebung insgesamt zu 21 Abwesenheitstagen gekommen sei. Zu ca. 20 % sei die Beschwerdeführerin verspätet erschienen oder habe einzelne Programmteile verlassen. Infolge dieser Abwesenheiten hätten wichtige Inhalte nicht bearbeitet werden können (zum Beispiel Berufsfindung, Aufbau Bewerbungskompetenzen etc.). Im Telefongespräch vom 20. Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Physiotherapie und die Medikation aufgrund ihrer subjektiv empfundenen Schmerzen laufend angepasst würden. Einen Austausch zwischen der Arbeitsintegration A.___ und dem Helfersystem habe sie abgelehnt. Die A.___ habe im Nachtrag zum Zwischenbericht am 19. Dezember 2017 mitgeteilt, dass die minimale Eingliederungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne. Sobald die gesundheitliche Situation stabil sei, könne das Aufbautraining zielführend fortgesetzt werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die erst seit drei Monaten gewährte Integrationsmassnahme Aufbautraining so abrupt abgebrochen werde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei treuwidrig, widersprüchlich und unverhältnismässig. Der Ansatz, es müsse so rasch als möglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag erreicht werden, sei nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 8a IVG zu vereinbaren. Die Integrationsmassnahme sei grundsätzlich auf gutem Weg gewesen, insbesondere, was die Motivation der Beschwerdeführerin anbelange. Sollte die stattgehabte Integrationsmassnahme tatsächlich nicht auf ihre Bedürfnisse angepasst sein, was bestritten werde, müsse geprüft werden, ob es eine andere Möglichkeit zur Wiedereingliederung gebe, beispielsweise ein Arbeiten in einem ruhigeren Umfeld unter Einbezug von Home Office-Tätigkeiten (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.
3.1 In der Vereinbarung für ein Aufbautraining vom 17. Oktober 2017 wurde als Ziel der Aufbau der Arbeitsstruktur, eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 %, der Aufbau der Bewerbungskompetenzen und der Start eines Arbeitstrainings ab dem 3. Januar 2018 genannt. Betreffend Mindestanforderungen an die Präsenz wurde festgehalten, dass nach drei Monaten sechs Stunden pro Tag erreicht werden sollten, ohne dass unbegründete Fehlzeiten vorliegen würden (Urk. 7/229).
3.2 Die Eingliederungsfachleute der Arbeitsintegration A.___ hielten im Zwischenbericht vom 14. Dezember 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin momentan bei vier Präsenzstunden pro Tag sei. Zu ca. 20 % erscheine sie etwas verspätet oder verlasse einzelne Programmteile etwas früher, da die Schmerzen es ihr nicht ermöglichen würden, von Anfang an bzw. bis zum Schluss anwesend zu sein. Im ersten Monat sei sie sechs, im zweiten Monat acht und im dritten Monat zwei Tage entschuldigt krank gewesen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage ca. 30 %. Die Entwicklung des Aufbautrainings sei weniger rasch vorangeschritten, als ursprünglich erwartet. Aus diesem Grund sei mit der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin vereinbart worden, dass ein externes Arbeitstraining erst im Februar oder März 2018 in Angriff genommen werde. Die verzögerte Entwicklung habe sich auch in den Coaching-Gesprächen gezeigt. So sei es in den ersten drei Monaten noch nicht möglich gewesen, sich mit beruflichen Perspektiven und möglichen Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Damit die Beschwerdeführerin die Anforderungen des Aufbautrainings habe erfüllen können, sei der Gesprächsschwerpunkt unter anderem auf den Umgang mit ihrer gesundheitlichen Situation gelegt worden. Obwohl ihr in verschiedenen Belangen entgegengekommen worden sei (Stehpult, zusätzliche Pausen, Reduktion der Präsenzstunden), habe sie sich immer wieder über den vorhandenen Druck beklagt, mit dem sie konfrontiert sei. Die Beschwerdeführerin werde aber als eine seriöse und kooperative Teilnehmerin wahrgenommen, welche trotz gesundheitlicher Herausforderungen (Konzentration, Schmerzen, Depressionen) sehr gewillt sei, ihre Entwicklung voranzutreiben. Sie habe sich zusätzliche Fertigkeiten im administrativen Bereich angeeignet und ihre Selbständigkeit gesteigert. Zudem sei es im dritten Monat zu weniger Absenzen gekommen, was darauf hindeute, dass ihre Präsenz stabiler und sie belastbarer geworden sei. Die Beschwerdeführerin werde weiter begleitet und in einem nächsten Schritt werde die tägliche Präsenz auf fünf Stunden erhöht. Zudem werde eruiert, welche beruflichen Perspektiven und Felder für sie geeignet erscheinen würden und ihre Bewerbungskompetenzen würden gestärkt. Es scheine aus heutiger Sicht jedoch nicht realistisch, dass sie bis Februar 2018 stabil genug sei, um ein externes Arbeitstraining in Angriff zu nehmen. Ebenfalls bleibe offen, ob innerhalb des Aufbautrainings eine weitere Steigerung des Pensums auf sechs Stunden möglich sei (Urk. 7/230).
3.3 Im E-Mail vom 19. Dezember 2017 an die Beschwerdegegnerin erklärte die zuständige Eingliederungsfachperson von der A.___, dass die Beschwerdeführerin vom 14. bis zum 20. Dezember 2017 infolge Krankheit nicht am Aufbautraining habe teilnehmen können. Somit ergebe sich für den dritten Monat ein Total von sieben Krankheitstagen. Aufgrund dieses Ausfalls müsse die ursprüngliche Aussage im Zwischenbericht, dass Stabilität und Präsenzfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten gesteigert werden können, widerrufen werden. Basierend auf dieser Entwicklung könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne. Dies auch deshalb, weil die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Administration momentan bei 30 % bis 50 % liege. Sobald sie ihre gesundheitliche Situation stabilisieren/verbessern könne, sollte ein Aufbautraining wieder zielführend durchgeführt werden können (Urk. 7/231).
4.
4.1 Die Eingliederungsfachperson von der Arbeitsintegration A.___ hat das am 2. Oktober 2017 begonnene Arbeitstraining am 19. Dezember 2017 nach Ablauf von etwas mehr als zweieinhalb Monaten - mithin 57 Werktagen - als nicht realisierbar eingestuft. In dieser Zeitspanne verzeichnete die Beschwerdeführerin 20 krankheitsbedingte Absenztage (Urk. 7/230/2 und Urk. 7/231).
4.2 Wie aus dem Zwischenbericht von der Arbeitsintegration A.___ vom 14. Dezember 2017 hervorgeht, war es aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt 16 ganztägigen (entschuldigten) Absenzen der Beschwerdeführerin sowie ihres ca. 20%igen zu spät Erscheinens respektive früher Verlassens von Programmteilen wegen Schmerzen nicht möglich, sich mit beruflichen Perspektiven und Berufswünschen auseinanderzusetzen bzw. Bewerbungskompetenzen aufzubauen. Im Weiteren fielen auch ca. 50 % der geplanten Coaching-Gespräche aus. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrug gemäss den Eingliederungsfachleuten von der Arbeitsintegration A.___ lediglich 30 % (Urk. 7/230/2-5). Dass die zuständige Eingliederungsfachperson der Arbeitsintegration A.___ vor diesem Hintergrund und nach vier weiteren ganztägigen Abwesenheiten vom 14. bis zum 19. Dezember 2017 im E-Mail vom 19. Dezember 2017 zum Schluss kam, dass in absehbarer Zeit keine minimale Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne, leuchtet ein. Nachvollziehbar ist sodann insbesondere auch, dass die Eingliederungsfachperson die aufgrund der festgestellten guten Motivation der Beschwerdeführerin noch verhalten optimistische Prognose im Zwischenbericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/230/4-5) revidieren musste, als es im dritten Monat – anders als erhofft – doch nicht zu einem Rückgang der Absenzen kam.
Dass die Beschwerdegegnerin dieser Einschätzung der Arbeitsintegration A.___ gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Vorgaben an ein Aufbautraining in KSIM Rz. 1010.2 wurden an die Beschwerdeführerin keine übermässigen Anforderungen gestellt (vgl. E. 1.4). Ein Verstoss gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben ist zu verneinen (Urk. 1 S. 6 f.).
4.3 Da die Beschwerdeführerin gemäss Zwischenbericht der Arbeitsintegration A.___ vom 14. Dezember 2017 sehr gewillt war, ihre Entwicklung voranzutreiben – und unter diesen Umständen von einer vorhandenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist -, sie aber offenbar Mühe bekundete, das vierstündige Pensum pro Tag einzuhalten und ihre Leistungsfähigkeit lediglich im Bereich von 30 % bis 50 % lag (Urk. 7/230 und Urk. 7/231), stellt sich jedoch die Frage, ob nach Abbruch des Aufbautrainings insbesondere die (geringeren) Voraussetzungen für ein Belastbarkeitstraining (vgl. E. 1.4) oder auch für allfällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen erfüllt waren. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin indes nicht geprüft.
5.
5.1 In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abklärt, ob die Voraussetzungen für ein Belastbarkeitstraining, infolge eines möglicherweise zwischenzeitlich stabilisierten Gesundheitszustands für ein neuerliches Aufbautraining oder für allfällige weitere Wiedereingliederungsmassnahmen erfüllt sind. Dazu muss nicht zwingend ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen neu zu entscheiden. Da die Beschwerdegegnerin die Vornahme dieser Abklärungen nach Abbruch des Aufbautrainings per 29. Dezember 2017 unterlassen hat, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. Januar 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, längstens bis zum 31. März 2019.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Zugestehen von Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente; Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederungsmassnahmen neu entscheide.
Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat, längstens bis zum 31. März 2019.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl