Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00287


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ (angelernte Reprografin, geschieden und Mutter einer 1996 geborenen Tochter) arbeitete zuletzt seit April 2012 bei der Y.___ AG als Produktionsassistentin bei einem 100%-Pensum. Am 13. Mai 2013 prallte die Versicherte anlässlich eines Stolpersturzes mit der linken Hüfte gegen eine Tischkante und erlitt dabei eine Hüft-/Beckenkontusion (Urk. 9/25). Das Anstellungsverhältnis mit der Z.___ AG wurde per 28. Februar 2014 aufgelöst (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 9/26). Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein, leistete Taggelder und übernahm die Heilungskosten (Urk. 9/25). Am 22. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). In der Folge tätigte die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Visana-Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 6/41). Am 26. August 2014 untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) X.___ (RAD-Untersuchungsbericht vom 27. August 2014, Urk. 9/43). Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich die Versicherte derzeit aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/59). Daraufhin holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 27. Januar 2016 ein (folgend: B.___, Urk. 9/92) und legte dieses RAD-Arzt Dr. A.___ zur Stellungnahme vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/94 S. 10 f.). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 9/95), wogegen sie am 11. März respektive 26. April 2016 Einwand erhob (Urk. 9/102 und Urk. 9/111). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und liess die B.___-Gutachter zur aktuellen medizinischen Aktenlage und zu den Ausführungen im Einwand Stellung nehmen (Stellungnahme vom 21. Juli 2017, Urk. 9/141). Nachdem sich die Versicherte am 28. September 2017 dazu geäussert (Urk. 9/147) und der RAD eine versicherungsmedizinische Beurteilung abgegeben hatte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/156 S. 10 f.), wozu mit Eingabe vom 28. September 2017 die Versicherte Stellung nehmen konnte (Urk. 9/147), verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2018 die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Sie sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Eventuell sei die Sache sei zwecks Neubegutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1, unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie der Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich inklusive SKOS-Budget, Urk. 4 und Urk. 7/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-165), was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 27. Januar 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige schwere Tätigkeit als Produktionsassistentin nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Auch die seit der Begutachtung eingetroffenen neuen
ärztlichen Berichte würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine andere Beurteilung zulassen. Einzig ab dem operativen Eingriff im August 2017 (Hysterektomie) und während der nachfolgenden Heilphase von erfahrungs-gemäss 1 bis 2 Monaten könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, danach gelte wieder die gutachterliche Einschätzung.

2.2    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig sei. Das Gutachten liege zudem zeitlich erheblich zurück und berücksichtige die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung nicht, weshalb sich weitere (gerichtliche) Abklärungen aufdrängten. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der im Juli 2017 erfolgten Hysterektomie mindestens Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 1).


3.    

3.1    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche die Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2013 hausärztlich behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 9/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Status nach Becken-/Hüftkontusion am 7. [richtig: 13.] Mai 2013

    -    Verdacht auf ISG-Fugenzerrung

    -    Kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit S1-Kompression

    Die Beschwerdeführerin sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Druckereiarbeiterin mit Heben von schweren Lasten seit dem 18. September 2013 wegen immobilisierender Rückenschmerzen bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei unbestimmt.

3.2    RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht auf orthopädischem Fachgebiet vom 27. August 2014 (Urk. 9/43) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumboischialgie links bei MRI-gesicherter paramedian-linkslateral bestehender Diskusprotrusion L5/S1 mit diskreter Verlagerung der S1-Nervenwurzel links ohne Hinweis auf Nervenwurzelkompression. Anamnestisch bestehe auf gynäkologischem Fachgebiet ein aktuell festgestelltes Uteruskarzinom unbekannten Stadiums und grosse Ovarialzyste links (operative Therapie geplant).

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Flachrücken und lumbosakral vertiefte Lordose

    -    Chronisch-rezidivierende muskuläre Verspannung des Schultergürtels

    -    Chronische Ansatztendinose/Tendopathie am Trochanter Major links

    -    Vitamin-D-Mangel, medikamentös therapiert

    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, dass bei der als Reprografin (Produktionsmitarbeiterin in einer Druckerei) tätigen Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 26. August 2014 einige somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Während die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsschäden stabil seien, sei der neu entdeckte, aber aktuell im Vordergrund stehende Gesundheitsschaden auf gynäkologischem Fachgebiet noch instabil, da die notwendige Therapie noch nicht einmal begonnen habe. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reprografin bestehe aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschäden auf orthopädischem Fachgebiet eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2013 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres beziehungsweise auf Dauer. In angepasster Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als maximal 10 Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten in verdrehter Körperhaltung, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste) wäre aus rein orthopädischer Sicht ab sofort eine zumindest 75%ige Arbeitsfähigkeit möglich (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häufigerer Pausen) bei medizinisch-theoretisch zu erwartender Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten drei Monate. Wegen des akut festgestellten Uteruskarzinoms mit noch unklarem therapeutischem Procedere bis zum Abschluss dessen Behandlung sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (instabiler Gesundheitsschaden). Nach Einholung der Berichte des Departements Frauenheilkunde des D.___ betreffend das (behandelte) Uteruskarzinom sowie der Klinik für Rheumatologie des D.___ betreffend durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei eine medizinische Neubeurteilung erforderlich.

3.3    Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 16. Oktober 2014 (Urk. 9/44), wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. April bis 14Mai 2014 zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie stationär aufhielt, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

    -    Lumbospondylogenes Syndrom links (seit circa Juni 2013)

        -    Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 links

        -    kleine mediale Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 24. September             2013)

        -    Status nach Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

        -    myofasziale Befunde gluteal, peritrochanter und Tractus iliotibialis        links

        -    bekannte Diskusprotrusion L5/S1 seit 2008

    -    Periarthropathie des linken Hüftgelenkes seit Kontusion (seit 13. Mai 2013)

        -    Verdacht auf Ruptur der Glutaeus minimus-Sehne

    -    Unterbauchbeschwerden (seit Juli 2014)

        -    unter gynäkologischer Kontrolle

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Vitamin-D-Mangel. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Druckerei mit Lasten bis 30 Kilogramm seit der Erstkonsultation am 28. März 2014 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mittels ambulanter Physiotherapie hätten Fortschritte erreicht werden können. Leider sei ein Rezidiv aufgetreten, da die Beschwerdeführerin neu zusätzlich auch Unterbauchbeschwerden habe, weswegen sie gynäkologisch untersucht werde. Nach Abschluss der Behandlung auf der Gynäkologie könne die Physiotherapie wieder aufgenommen werden. Zuerst müsse in der Physiotherapie eine dreimonatige medizinische Trainingstherapie erfolgen, um die Muskulatur gut auftrainieren zu können, bevor eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden könne. Die Prognose sei sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und positiv eingestellt. Eine Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ergebnissen der EFL sehr realistisch.

3.4    Im Bericht des Departements Frauenheilkunde des D.___ vom 7. November 2014 (Urk. 9/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden chronische Unterbauchschmerzen bei Adhäsionssitus (gegebenenfalls Hypermenorrhoe) diagnostiziert, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben rezidivierend auffällige Pap-Abstriche seit November 2013. Es liege ein Status nach Hysteroskopie und fraktionierter Kürettage, einer Laparoskopie mit Adhäsiologie und Zystenentfernung Ovar links und einer LEEP-Konisation am 29. September 2014 vor. Vom 26. September bis 10. Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither könne mit der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wenn auch bei erneuten Unterbauchschmerzen phasenwese eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen könne.

3.5    Im polydisziplinären (orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, internistischen und gynäkologischen) B.___-Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) wurde in der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei nachgewiesener kleiner, medio-lateraler Diskushernie L5/S1 links ohne Zeichen einer Wurzelreizung aufgeführt. Ohne Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Peritrochantäres Schmerzsyndrom links

    -    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren     (ICD-10: F45.41)

    -    Chronische Abdominalbeschwerden, Dysmenorrhoe, Hypermenorrhoe,     Menometrorhagien, Dyspareunie bei klinischem Verdacht auf Endo    metriose

    -    Zervixdysplasie

    -    Leichtes Übergewicht (BMI 26.6 kg/m2)

    -    Funktionelle Magendarmbeschwerden (differentialdiagnostisch     Reizdarmsyndrom)

    -    Laktoseintoleranz

    -    Vitamin-D-Mangel

    Bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in einem fliessenden, sicheren, koordinierten Gangbild ohne wesentliche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der peripheren Extremitätengelenke das Untersuchungszimmer betreten. Die LWS zeige ein freies Bewegungsausmass mit uneingeschränkter Entfaltbarkeit der LWS und BWS. Die Rumpfmuskulatur erscheine balanciert, die Beinumfangsmessungen zeigten keine Seitendifferenz, sodass eine motorische Defizitsymptomatik links ausgeschlossen werden könne. Eine Wurzelreizung läge zum Untersuchungszeitpunkt ebenfalls nicht vor, die Nervendehnungszeichen nach Lasègue und Bragard seien negativ. Auch das Reflexverhalten sei seitengleich. Die Funktion der Hüftgelenke sei nicht eingeschränkt. Es stelle sich eine Druckdolenz über dem Trochanter major links dar. Diese Druckschmerzhaftigkeit sei im Sinne eines peritrochantären Schmerzsyndroms zu deuten. Lokale Anwendungen in Form von Querfriktionen, Kältetherapie, Stosswellentherapien seien geeignet, um dieses Krankheitsbild zu therapieren. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit, da das dortige Anforderungsprofil mit Heben und Tragen von Lasten zwischen 30-40 Kilogramm die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin übersteige. Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit nicht eingeschränkt. Es gelte folgendes Belastungsprofil: Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge) durchzuführen. Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft sollten ebenfalls vermieden werden. Retrospektiv betrachtet liege der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beim Unfallereignis im Mai 2013. Mit dem Nachweis der Diskushernie durch ein MRT der LSW am 24. September 2013 sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten nachvollziehbar aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit etwa 6 bis 8 Wochen nach dem Ereignis im Mai 2013 und Kenntnis einer Diskushernie L5/S1 wiederhergestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose gut und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei mit einer dauerhaften Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

    Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich eine 41-jährige Beschwerdeführerin präsentiert, die seit 2013 bestehende chronische Schmerzen in den Vordergrund ihrer Beschwerden rücke. Mit Blick auf die dokumentierten somatischen Befunde und in der Psychobiographie bestehende Hinweise auf psychogene Komponenten (Missbrauchserfahrung, Gewalterfahrung) sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Psychobiographie der Beschwerdeführerin zeige trotz sehr schwieriger und ungünstiger familiärer Umgebung, dass sie ausreichende Ressourcen und kognitive Fähigkeiten besitze, um ihr Leben erneut in den Griff zu bekommen ohne psychisch zu erkranken. Der aktuell erhobene psychopathologische Befund zeige keinen Hinweis für das Vorhandensein einer schweren psychischen Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtiget. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sei in allen Bereichen reduziert aufgrund der Schmerzsymptomatik. In der Exploration habe sie keinerlei Tendenzen gezeigt, die Schmerzsymptomatik darstellerisch in den Vordergrund zu stellen, sie neige eher dazu, die Schmerzen zu bagatellisieren und ähnlich wie früher sich als stark und fähig zu zeigen, um die Schmerzen zu bewältigen. Im Sinne der Konsistenz zeigten sich keinerlei Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und den somatischen Befunden. Auch die Alltagsaktivitäten seien in allen Bereichen gleichermassen beeinträchtigt. Der klar formulierte Wille der versicherten Person, sich in leidensadaptierter Tätigkeit wieder einzugliedern, sei glaubhaft. Vor der Gesundheitsschädigung habe es ein relativ höheres Aktivitätsniveau gegeben, was nicht mehr vorhanden sei. Die therapeutischen Optionen würden wahrgenommen und befolgt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keinerlei krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche ihrem Kenntnisstand sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden (leidensangepassten) Tätigkeiten zu verrichten. In der bisherigen Tätigkeit sei die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nur aus somatischer Sicht zu beurteilen. Auch retrospektiv bestehe aus psychiatrischer Sicht eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Die Motivation der Beschwerdeführerin für einen Wiedereinstieg in eine leidensadaptierte Tätigkeit mit 100%iger Arbeitsfähigkeit mache die Prognose günstig. Ungünstig sei die Tendenz der Beschwerdeführerin, sich zu überschätzen und ihre Belastung eher zu untertreiben. Eine begleitende psychologische Beratung beziehungsweise Therapie zur besseren Schmerzverarbeitung wäre empfehlenswert, zumal bisher noch keine solche erfolgt sei.

    Aus internistischer Sicht hätten mit Ausnahme der Gewichtszunahme, die auf die Inaktivität der früher sehr sportlichen Beschwerdeführerin (Fussball) zurückgeführt werde (hausärztliche Laboruntersuchungen einschliesslich die Bestimmung der Schilddrüsenparameter seien vor wenigen Wochen normal ausgefallen), sowie der Magendarmbeschwerden, für welche kein organisches Substrat anlässlich zweier endoskopischer Untersuchungen gefunden worden sei, sowie der Laktoseintoleranz und dem Vitamin-D-Mangel (zeitweise Substitution) weder in den Akten noch anlässlich der gutachterlichen internistischen Untersuchung weitere Erkrankungen gefunden werden können. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei das Belastungsprofil aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Auch gäbe es keine Hinweise, dass jemals eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht bestanden habe.

    Aus rein gynäkologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin das Bewusstsein zwischen Nikotinkonsum und Dysplasie zu aktivieren. Betreffend die Dysmenorrhoe und die persistierenden Menometrorrhagien würde die Beschwerdeführerin von einer Hysterektomie sicherlich profitieren. Damit wären die Blutungen weg. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese sicherlich durch die Dysmenorrhoe etc. (nicht aber die Dysplasie) mitbedingt. Nach einer Hysterektomie wäre mit rund 6 Wochen 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Danach sollte keine gynäkologische Mitursache für die Arbeitsunfähigkeit bestehen.

    Zusammenfassend und aus polydisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Gesundheitsschädigung der LWS seit dem Unfall im Mai 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Arbeiterin Druckerei) aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft) betrage wieder 100 %, wobei nach einer Hysterektomie mit einer rund 6-wöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Festzuhalten sei, dass keine invaliditätsfremden Faktoren vorlägen, es keine Hinweise für Aggravation gäbe und kein Suchtleiden vorliege. Ebenso wenig liege eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor.

3.6    Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des D.___ vom 15. April 2016 ein (Urk. 9/114). Wegen Schmerzen im linken Unterbauch im Bereich des Trokarzugangs unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch Nervenentrapment, Endometriose) sei auf den 31. Mai 2016 eine Narbenrevision im linken Unterbauch vereinbart worden, im Wissen darum, dass sich dadurch die Schmerzen sowohl verbessern, gleichbleiben oder auch verschlechtern könnten.

3.7    Die Klinik für Gynäkologie des D.___ hielt in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 9/126) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei, sich die Unterbauchschmerzen aber verbessert hätten. Dabei wurden folgende aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

    -    unklare linksseitige Unterbauchschmerzen

    -    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Beim Status nach Narbenrevision seien die Unterbauchschmerzen nun besser geworden. Diesbezüglich bestehe keine Minderung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne - insbesondere seitens des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - nicht beurteilt werden.

3.8    Im Verlaufsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 3. November 2016 (Urk. 9/129) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

    -    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit lumboradikulärer     Reizung S1 links (EM Juni 2013)

        -    Wirbelsäulenfehlform bei Hypokyphose der BWS und             rechtskonvexer Skoliose thorakolumbal.

        -    Segmentale Überbelastung lumbal bei leichter Spondylarthrose             LWK4-SWK1 beidseits

        -    Myofasziale Befunde gluteal, peritrochanter und Ansatz Tractus             iliotibialis links seit Hüftkontusion bei Sturz am 7. Mai 2013

        -    Status nach Diskushernienprolaps 2008

        -    MRI der LWS am 28. Mai 2015: Leicht degenerierter Diskus L5/S1             mit kleiner breitbasiger Protrusion, ohne                     Nervenwurzelkompression. Facettengelenksarthrosen L5/S1             beidseits

        -    Sakralblock am 22. Juni 2016

    -    Abdominalschmerzen linker Unterbauch unklarer Ätiologie

        -    Laparoskopie am 10. Juni 2016, danach deutliche Besserung

        -    verstärkt seit Hysteroskopie und fraktionierte Kürettage,             diagnostisch/therapeutische Laparoskopie mit Adhäsiolyse und             Zystenentfernung Ovar links, Spülzytologie im 10/2014

        -    differentialdiagnostisch: Reizdarmsyndrom

        -    Diagnostik:

            -    MRI vom 29. Januar 2016: Zystische Läsion in der rechten                 Adnexloge, vereinbar mit funktioneller Follikelzyste (20 x 18             mm). Verdacht auf Uterus septus             

            -    Gastroskopie vom 29. Mai 2015: inlet patches oesophageal,             streitig gerötete Antrumschleimhaut, am ehesten im Rahmen             einer NSAR-Einnahme. Biopsie: keine HP-lnfektion, kein                 Hinweis für Malignität

            -    Koloskopie vom 29. Mai 2015: Makroskopisch unauffälliger             Befund. Biopsie: kein Hinweis für Malignität, keine                 Entzündung Stuhlbakteriologie vom 6. Juni 2015:                 Salmonella, Shigella, Vibrio, Plesiomonas, Campylobacter,                 Yersina und Aeromonas negativ

            -    Serologie vom 1. Juni 2015: Anti-Gliadin, Anti-                Endomysium, Anti-Transglutaminase Antikörper negativ,                 IgA normwertig

    -    Dysfunktion des rechten lleosakralgelenkes

    Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste (leichte, wechselbelastende) Tätigkeit sei ihr seit dem 10. Oktober 2016 wieder zu 50 % möglich. Aufgrund von starken Abdominalschmerzen im linken Unterbauch sei die Durchführung einer guten, stabilisierenden Physiotherapie für den Rücken lange Zeit nicht möglich gewesen. Erst seit der Laparoskopie vom 10. Juni 2016 sei eine deutliche Besserung der Abdominalschmerzen im linken Unterbauch aufgetreten, sodass jetzt endlich mit der seit langem gewünschten Physiotherapie begonnen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert. Nun müsse intensiv die Muskulatur wieder auftrainiert werden. Dies dauere mindestens drei bis sechs Monate. Insgesamt sei mit einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik und mit einer Steigerung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Jedoch werde die Arbeit in einer Druckerei, wo mittelschwere bis schwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssten, wahrscheinlich nicht mehr möglich sein.


3.9    Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 2. März 2017 (Urk. 9/137) zuhanden der Hausärztin Dr. C.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

    -    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, aktuell     dominant muskulär

    -    Chronische Unterbauchschmerzen

    -    Vitamin-D-Mangel

    -    Anpassungsstörung

    -    Laktoseintoleranz

    Anamnestisch hätten sich sowohl die Schmerzen im Unterleib als auch die von lumbal ins linke Gesäss und Bein ausstrahlenden Schmerzen im Januar und März 2017 etwas stabilisiert. Klinisch liessen sich die im Alltag erlebten Schmerzen klar über muskuläre Triggerpunkte reproduzieren und zwar im Muskulus gluteaus minimus mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel und im Muskulus vastus lateralis mit Ausstrahlung nach proximal und distal. Dagegen finde sich aktuell keine radikuläre Reizung in den Nervendehnungstests. Auch die lumbalen Facetten seien nicht provozierbar. Die Stabilisierungsinsuffizienz lumbal sei moderat eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe also aktuell ein dominant muskulär ausstrahlendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Daneben beständen aber Komorbiditäten (Anpassungsstörung, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Schulden, Versicherungsstreitigkeiten), welche die Behandlung und den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussten. Damit im Zusammenhang stehe eine schwere Störung des Schlafes, weshalb therapeutisch (medikamentös) eine Verbesserung des Schlafes angegangen werden müsse. Stationäre Rehabilitationsmassnahmen seien in der Vergangenheit angeboten und abgelehnt worden. Zum aktuellen Zeitpunkt biete sich dieses Vorgehen nicht an, da wegen der psychosozialen Situation die Aussicht auf einen muskoskelettalen Rehabilitationserfolg äusserst gering sei. Aus rheumatologischer Sicht könne vorerst keine Hilfe angeboten werden, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Unterstützungsbedarf sehe. An der Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten in stark gebückter Haltung und unter Vermeidung von langem Stehen und langen Sitzen sei zunächst festzuhalten, welche bis und mit 30. April 2017 attestiert worden sei. Aus rheumatologischer Sicht sollte bei der Umsetzung der empfohlenen Massnahmen danach idealerweise eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein.

3.10    Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 9/138) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

    -    Chronisches LWS-Syndrom links (bestehend seit 12. Juni 2013)

        -    therapieresistent trotz verschiedener fachspezifischer Therapien

        -    aktuell unter Dauerschmerz-Therapie

    -    Unterbauchschmerzen intermittierend

        -    Status nach Laparotomie

    Die Beschwerdeführerin habe bis zum Beschwerdeeintritt 2013 in einer Druckerei gearbeitet und habe regelmässig 10-30 Kilogramm schwere Stapel tragen müssen. Eine angepasste Tätigkeit sei zu circa 40-50 % möglich, sofern diese kein Heben von Lasten über 15 Kilogramm, kein Arbeiten in gebückter Haltung und kein langes Stehen oder Sitzen beinhalte. Es sei weiterhin von einem chronischen Verlauf auszugehen. Zudem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung am Existenzminimum lebe.

3.11    Im Bericht vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) nahmen die B.___-Gutachter Stellung zur Einwandbegründung der Beschwerdeführerin und zu den seit Februar 2016 neu vorliegenden medizinischen Unterlagen und führten aus, dass das orthopädische B.___-Teilgutachten in keiner Weise widersprüchlich zum RAD-Un-tersuchungsbericht vom 26. August 2014 sei. Indem im B.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit auf 100% eingeschätzt worden sei, entspreche diese somit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___, da die untere Grenze der Arbeitsfähigkeit nicht weniger als 75 % betrage wie dieser als mindestens möglich dargelegt gehabt habe. Gegen den Vorschlag, eine EFL durchzuführen, bestehe kein Einwand. Dennoch sei das orthopädische Gutachten vollständig, da die Arbeitsfähigkeit in der Regel ohne die Durchführung einer EFL bestimmt werde. An der gutachterlichen Einschätzung werde festgehalten.

    Dagegen impliziere die gestellte psychiatrische Diagnose alleine nicht die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin leide nicht an einer primären psychiatrischen Erkrankung, sondern sie leide unter einer Schmerzverarbeitungsstörung auf Grund der somatischen (orthopädischen) Diagnose. Der psychiatrisch erhobene Befund zeige keine Symptome einer schweren Psychopathologie, die in sich eine genuine komorbide psychiatrische Erkrankung begründen könnte. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht auf Grund ihrer psychiatrischen Diagnose, sondern die Folge ihrer somatischen Beschwerden. Die Ressourcen und die gesunde Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin hätten verhindert, dass eine schwere psychiatrische Erkrankung entstanden sei. Deswegen habe sie selber bis jetzt auch keine psychiatrische Behandlung angestrebt. Die bis jetzt gestellten psychiatrischen Diagnosen bewegten sich auf dem Niveau einer Anpassungsstörung. Die von ihr und der Tochter gemachten Angaben über die Alltagsbeeinträchtigung seien psychiatrischerseits insgesamt berücksichtigt und bewertet worden. Die Angaben über die Zumutbarkeit der zu tragenden Kilos seien im Rahmen der somatischen Gutachten zu bewerten und nicht im psychiatrischen Gutachten. Im psychiatrischen Gutachten sei lediglich über das berichtet worden, was die Beschwerdeführerin darüber angegeben gehabt habe. Psychiatrisch werde ihr zu keinem Zeitpunkt unterstellt, dass sie aggraviere. Ihre Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag, weswegen sie glaubhaft die Hilfe ihrer Tochter in Anspruch nehme, seien nicht auf Grund der psychiatrischen Defizite nötig, sondern auf Grund der Schmerzfolgen. Die psychiatrische Befunderhebung unter Berücksichtigung des Verlaufs und der persönlichkeits-immanenten Ressourcen seien kongruent und nachvollziehbar. Zur besseren Bewältigung der Schmerzverarbeitungsstörung sollte die Beschwerdeführerin eine begleitende Verhaltenstherapie durchführen.

3.12    Im Bericht der Frauenklinik des D.___ vom 7. November 2017 (Urk. 9/148) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden bei einem stationären Gesundheitszustand folgende aktuelle Diagnosen aufgeführt:

    -    Prämenopausale Beschwerdeführerin mit Menometrorrhagien unklarer     Ätiologie bei

        -    Status nach Gestagen-Therapie, nicht zufriedenstellend,

        -    Status nach diagnostisch/therapeutischer Hysteroskopie,             Laparoskopie mit Adnexektomie links und Salpingektomie rechts             wegen Unterbauchschmerzen und Dysmennorhoe am 15. Juli 2015

        -    Rezidivierend auffällige PAP-Abstriche seit Dezember 2013, Status         nach LEEP-Konisation und CK-Kürettage (unauffällige Histologie)             am 29. September 2014

        -    Anpassungsstörung, narzisstische Persönlichkeitsstörung

        -    Dysfunktion des rechten Iliosakralgelenks

        -    Nikotinabusus

        -    Status nach Kaiserschnitt 1996

    Im Weiteren gibt dieser Bericht lediglich den Inhalt des Berichtes der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) wieder (vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. Februar 2018, Urk. 9/156 S. 10 f.).

3.13    Die Klinik für Rheumatologie des D.___ hielt in ihrem Schreiben vom 8. November 2017 (Urk. 9/149) fest, dass der Fall bei ihnen im März 2017 abgeschlossen worden sei, weshalb der weitere Verlauf nicht bekannt sei.

3.14    Die behandelnde Hausärztin Dr. C.___ verwies in ihrem Verlaufsbericht vom 23. November 2017 (Urk. 9/150) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf ihren letzten Bericht (vgl. E. 3.10) und diagnostizierte einen Status nach Hysterektomie (August 2017). Im Heilungsverlauf habe sich eine teilweise Besserung der Unterbauchschmerzen gezeigt. Die Prognose sei beim vorliegenden chronischen Verlauf der Schmerzen unbestimmt. Unter Einhaltung des Belastungsprofils bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von circa 50 %.


4.

4.1    Das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) basiert auf einer umfassenden orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, internistischen und gynäkologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

4.2    Die B.___-Gutachter stellten in ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung schlüssig fest, dass mit der dargelegten orthopädisch-traumatologischen Diagnose ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, ausgewiesen ist. So stellte der orthopädische Gutachter nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin, welche als schwere Tätigkeit einzustufen sei, nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge) sowie von extremen Witterungsbedingungen wie Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft attestierte er ihr dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der umfassend dargelegten Befundlage und stimmt im Wesentlichen auch mit derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___ überein, welcher anlässlich einer orthopädischen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte und eine Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten 3 Monate erwartete (vgl. E. 3.2). Auch nach Einsicht in die zwischenzeitlich neu vorliegenden medizinischen Unterlagen hielten die B.___-Gutachter an der überzeugenden orthopädischen Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fest (vgl. E. 3.11).

    Weder auf internistischem, psychiatrischen noch gynäkologischen Fachgebiet wurde dagegen eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde vielmehr sogar positiv hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin trotz sehr schwieriger und ungünstiger familiärer Umgebung ausreichende Ressourcen und kognitive Fähigkeiten besitze, um ihr Leben jeweils wieder in den Griff zu bekommen ohne psychisch zu erkranken (Urk. 9/92 S. 36 und E. 3.11). Diese gutachterlich festgestellte psychische Stabilität zeigt sich darin, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch nicht beeinträchtigt fühlt und entsprechend bisher auch keine psychiatrische Therapie in Anspruch nimmt. Da der psychiatrische Gutachter des B.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinte, ist auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu verzichten. Die fachfremd gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.9 und E. 3.12) stellen daher keine relevanten Hinweise auf eine psychiatrische Störung dar.

    Die von der Beschwerdeführerin beklagten gynäkologischen Beschwerden wurden ebenfalls gutachterlich ausreichend berücksichtigt, indem ihr eine Hysterektomie mit anschliessender rund 6-wöchiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit nahegelegt wurde (Urk. 9/92 S. 48 f.). Insbesondere wurde plausibel dargelegt, dass aus gynäkologischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Nach dem operativen Eingriff im August 2017 ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise von einer vollen Arbeitsunfähigkeit während der nachfolgenden Heilungsphase von erfahrungsgemäss 1-2 Monaten aus (vgl. Urk. 2 S. 3), doch genügt eine solche kurzzeitige Verschlechterung nicht, um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Änderung des Anspruchs anzunehmen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

4.3    An der gutachterlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 ff.) nichts zu ändern:

    


    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) steht die orthopädische Beurteilung im B.___-Gutachten nicht im Widerspruch zu derjenigen von RAD-Arzt Dr. A.___, welcher den Gesundheitszustand nach einlässlicher orthopädischer Untersuchung beurteilt hatte. Indem RAD-Arzt Dr. A.___ damals eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit (vollzeitige Präsenz mit Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und der Notwendigkeit häufigerer Pausen) bei medizinisch-theoretischer Steigerung auf 100 % innerhalb von 3 Monaten festhielt (vgl. E. 3.2) und im orthopädischen B.___-Teilgutachten nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei gleich formuliertem Belastungsprofil attestiert wurde, erfolgte vielmehr sogar eine Bestätigung der ursprünglichen RAD-Einschätzung (vgl. auch B.___-Stellungnahme, E. 3.11).

    Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur von RAD-Arzt Dr. A.___ festgehaltenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des akut festgestellten Uteruskarzinoms gehen fehl (Urk. 1 S. 7 f), da diese Diagnose - fachfremd - auf anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhte und sich offensichtlich nicht bestätigte (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 2. März 2015, Urk. 9/94 S. 8 f.).

    Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die divergierenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte vorbringt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der B.___-Begutachtung relevant verschlechtert habe, zumal diese weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 1 S. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Im Bericht der Klinik für Gynäkologie des D.___ vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. 3.7) wurde eine Besserung der Unterbauchschmerzen seit der am 10. Juni 2016 durchgeführten Narbenrevision festgehalten. Aus gynäkologischer Sicht wurde keine Minderung der Leistungsfähigkeit festgestellt. Der weitere Verlaufsbericht derselben Klinik vom 7. November 2017 (vgl. E. 3.12), worin nun dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist weitgehend identisch mit demjenigen der Klinik für Rheumatologie vom 2. März 2017 (vgl. E. 3.9) und gibt - unter Verwendung desselben Wortlautes - die gleichen Befunderhebungen aus rheumatologischer Sicht sowie dieselbe Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wider. Dies stellte auch RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 fest (vgl. Urk. 9/156 S. 10 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese «gynäkologische» Einschätzung nicht abzustellen ist. Auch die Darlegung von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 23. November 2017 (vgl. E. 3.14), worin sie bei einem Status nach Hysterektomie im August 2017 eine weitere Besserung der gynäkologischen Problematik festhält und dennoch weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, überzeugt nicht.

4.4    Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen verlangt (Urk. 1 S. 10), ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten - insbesondere des voll beweiskräftigen polydisziplinären B.___-Gutachtens inklusive nachträglicher Stellungnahme (Urk. 9/92 und Urk. 9/141), womit die Gutachter auch dem zeitlichen Aspekt und der Vollständigkeit genügend Rechnung tragen konnten - hinreichend abgeklärt sind.

4.5    Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/92) inklusive nachträglicher Stellungnahme vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/141) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm unter Vermeidung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen mit Hitze, Kalte, Nässe und Zugluft) zu 100 % zumutbar ist.


5.    Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 20. März 2018 (Urk. 7/1-2) von der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2. März 2018 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4    Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5    Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 21. März 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt;



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger