Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00288
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 1. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, reichte am 11. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung eine Anmeldung ein (Urk. 9/4/2-10), die sie am 18. August 2010 wieder zurückzog (vgl. Urk. 9/18).
Nach erneuter Anmeldung vom 11. April 2014 (Urk. 9/32) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem Arztberichte (Urk. 9/42, Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/86, Urk. 9/152) ein und zog Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung BVK (Urk. 9/53, Urk. 9/64, Urk. 9/151, Urk. 9/156) und des Unfallversicherers (Urk. 9/130, Urk. 9/176) bei. Ab 1. September 2015 fand ein Job-Coaching statt, das am 31. März 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 9/131).
Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 9/185). Dagegen erhob diese am 4. September 2017 und 5. Januar 2018 Einwände (Urk. 9/196, Urk. 9/204).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/209 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Ziff. 2) und die notwendigen Abklärungen durchzuführen (Ziff. 3) sowie eine externe versicherungspsychiatrische Begutachtung durchzuführen (Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht gleichen Datums (Urk. 22) ein (Urk. 21), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 Stellung nahm (Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtige. Aus neurologischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, was keine anspruchsbegründende Einschränkung darstelle (S. 1 unten).
Die bisherigen Angaben würden durch das im Oktober 2017 erstattete neurologische Gutachten bestätigt. Eine therapeutische Indikation im psychiatrischen Fachbereich habe in den letzten Jahren nicht bestanden und die empfohlene Behandlung der Kopfschmerzproblematik habe die Beschwerdeführerin nicht umgesetzt, obwohl dadurch eine Verbesserung erwartet werde (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten vom Oktober 2017 sei zwar aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, aber eine psychiatrische Vorbelastung erkannt und eine ergänzende psychiatrische Begutachtung empfohlen worden (S. 3 Ziff. 5). Hinweise auf eine psychische Überlastung seien schon 2010 aktenkundig geworden (S. 4 Ziff. 3). Nach der erneuten Anmeldung 2014 sei die psychiatrische Seite in den Hintergrund geraten, auch wenn es immer wieder Hinweise gegeben habe (S. 4 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zu deren Beurteilung ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei.
3.
3.1 Med. pract. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. Februar 2009 ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 9/9/4-10).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, diagnostisch könne das Störungsbild einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Hinweisen auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bei anamnestisch berichteten Gewalterfahrungen und sexuellen Übergriffen in der Kindheit zugeordnet werden (S. 5 f.). Phasenweise könne das Störungsbild ein Ausmass entsprechend den Kriterien einer depressiven Episode erreichen (S. 6 oben). Für die - näher umschriebene - aktuelle Tätigkeit sei die Explorandin zurzeit nicht arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Führen von Maschinen/Motorfahrzeugen, wie beispielsweise den gelernten Beruf als Gebäudereinigerin, sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 Mitte).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 28. Mai 2010 (Urk. 9/9/1-3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihm in Behandlung. Sie besuche eine Psychotherapie (beim delegiert tätigen Psychotherapeuten) in 2-3-wöchigem Abstand (S. 1 Ziff. 1). Er nannte die gleichen Diagnosen (S. 2 Ziff. 4) wie med. pract. Y.___ (vorstehend E. 3.1).
3.3 Dr. phil. A.___, Psychotherapeut SPV, führte in seinem Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 9/12/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2009 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21) seit Mai 2009, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), seit dem Jugendalter virulent (Ziff. 1.1). Er attestierte Arbeitsunfähigkeiten seit 28. Mai 2009 von 50 % oder 100 % und von 50 % ab 19. April 2010 (Ziff. 1.6). In einer neuen Tätigkeit sei eine 50%ige, später auch eine 100%ige Anstellung möglich (Ziff. 1.7).
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) machte in seinem Bericht vom 26. Juli 2010 (Urk. 9/12/7-12) vergleichbare Angaben.
4.
4.1 Med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und für Notfallmedizin (D), führte in seinem Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 9/42) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2013 (Ziff. 1.2). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Borreliose Dezember 2013 und eine psychovegetative Erschöpfung (ICD-10 F48.0) Dezember 2013, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne (Ziff. 1.1). Als Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung nannte er «Kontrolle» (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kraftfahrerin seit dem 21. November 2013 (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 80 % zumutbar und es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 80 % könne ab Juni 2014 gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.2 Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 16. Juni 2014 über ihre vertrauensärztliche Abklärung im Auftrag der BVK (Urk. 9/53).
Anamnestisch führte sie aus, die Versicherte sei seit 1. April 2012 als Mitarbeiterin Logistik (Transport/LKW) zu 100 % angestellt. Im Dezember 2012 sei eine Borreliose diagnostiziert worden und es habe sich eine längere Teilarbeitsunfähigkeit ergeben. Im Mai 2014 habe sich die Versicherte einen Splitter in der Grosszehe links zugezogen und es habe sich erneut eine 5-wöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben (S. 5 Mitte).
Sie nannte folgende Diagnosen (S. 5 unten):
- Status nach Borrelioseinfektion
- aktuell Infusionstherapie mit Rocephin
- intermittierend Gelenkschmerzen
- Kopfschmerzen, DD (Differentialdiagnose): Borreliose- oder Migräne-bedingt
- Status nach Splitter in Grosszehe links
- Status nach operativer Nagelresektion am 20. Mai 2014
In Beantwortung der gestellten Fragen führte sie aus, es fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (S. 7 lit. a). Die Versicherte werde von ihrem Hausarzt aktuell noch als zu 20 % arbeitsunfähig eingestuft, mit einer Wiederaufnahme der 100%igen Arbeitsfähigkeit dürfe innerhalb der nächsten 1-2 Monate gerechnet werden (S. 7 lit. e).
4.3 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, erstattete am 5. Dezember 2014 ein Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/64). Er konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):
- chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei:
- Verdacht auf Aggravation durch chronischen Schmerzmittelüberkonsum im Sinne von Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerz (MUKS)
- Verdacht auf funktionelle Überlagerung
- Verdacht auf Schlaf-/Vigilanzstörung unklarer Ursache
- Status nach Borrelieninfektion Dezember 2012
- 1979 Meniskusoperation rechts
- 1982 Armfraktur
- 1988 Verkehrsunfall mit Schleudertrauma und zwei Rippenfrakturen
- Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts
- 2011 Sturz mit Gehirnerschütterung
- Juli 2014 Grosszehenoperation links
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne erst nach näher bezeichneten zusätzlichen Abklärungen beurteilt werden. Bis dann könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit beibehalten werden. Die Explorandin habe auch jetzt eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wobei sie aufgrund der Schlaf-/Vigilanzstörung keine Fahrzeuge mehr führen dürfe (S. 13 Mitte).
4.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 9/73) über die erfolgte Behandlung (vgl. S. 1 unten) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- Normalschlaf in Polysomnographie-Nacht
- Ausschluss Narkolepsie
- verschobene Schlafphase bei beruflicher Entpflichtung
- subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren
- Migräne - aktuell deutlicher Medikamentenabbau ambulant erfolgt
- kein Hinweis auf Hypersomnie in Aktivgraphie
In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte er unter anderem aus, der psychomotorische Vigilanztest zeige in den letzten Testdurchführungen eine leichte Verlängerung der Reaktionszeit bei einer noch durchschnittlichen Fehlerhäufigkeit. Der Test sei eingeschränkt verwertbar, da subjektiv ablenkende Tätigkeiten während des Testverlaufs aufgenommen worden seien (Gucken in eine Zeitschrift, Fernsehen). Auch werde über eine subjektiv nicht optimale Testmotivation berichtet (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin wolle mit ihrer Case-Managerin eine Wiedereingliederung in das berufliche Umfeld vornehmen. Begleitend dazu sei eine verhaltenstherapeutische Beratung bezüglich Schlafhygiene und eine begleitende Behandlung der Durchschlafproblematik möglich (S. 6 f.).
Bezüglich des beruflichen Umfeldes bestehe eine verhaltene Motivation, sich in den beruflichen Alltag wieder einzugliedern. Die eigene Belastbarkeit werde als gering erlebt, gegebenenfalls sei hier eine professionelle Beurteilungsmassnahme indiziert. Aus schlafmedizinsicher Sicht seien keine weiteren Therapien dringend indiziert (S. 7 oben).
4.5 Prof. D.___ (vorstehend E. 4.3) erstattete am 8. Juni 2015 ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/86 = Urk. 9/151/23-40). Er nannte nunmehr die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten = S. 16 unten):
- chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit / bei:
- subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die weiteren schon 2014 gestellten Diagnosen (S. 12 f. = S. 16 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte er aus, da die Beschwerden der Explorandin nach eigenen Angaben massiv gebessert hätten, sehe er die Arbeitsfähigkeit ebenfalls als wieder gegeben. Ob nun deren Erhöhung in monatlichen Schritten um 1 Stunde täglich durchgeführt werde oder ob diese Steigerung nicht sogar zweiwöchentlich erfolgen könnte, sei Ermessenssache. Er denke, dass die jeweilige Steigerung um 1 Stunde pro Tag auch in 2-Wochen-Schritten durchgeführt werden könnte, doch sei auch die langsamere Steigerungsform mit monatlicher Steigerung um eine Stunde pro Tag vertretbar (S. 16 lit. a).
Die aktuelle Tätigkeit (Raumpflege) könne als angepasst betrachtet werden. Ein Wechsel zur angestammten Tätigkeit sei nach Erreichen der 100%igen Arbeitsfähigkeit wieder angezeigt und aus neurologischer Sicht auch möglich. Dann könne auch die Fahreignung wieder bejaht werden (S. 17 lit. e).
4.6 Am 13. Juni 2016 erstattete Prof. D.___ ein weiteres Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/151/1-22). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nunmehr (S. 14 unten = S. 20 oben):
- chronische Kopfschmerzen mit migräniformen Komponenten mit/bei:
- subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren
- leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die schon 2015 gestellten (S. 15 Mitte = S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Explorandin sei während mehreren Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Grund dafür seien vor allem die Tagesmüdigkeit aber auch die chronischen Kopfschmerzen gewesen. Die Tagesmüdigkeit habe nicht objektiviert werden können. Die chronischen Kopfschmerzen hätten sich gemäss der Explorandin massiv gebessert. So sei hieraus ableitbar, dass eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) aus neurologischer Sicht nicht mehr begründet werden könne und eine weitere beklagte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erklärbar sei und nicht medizinisch erklärt werden könne. Ob bewusstseinsnahe Gründe vorlägen, müsse allenfalls diskutiert werden. Somit sehe er die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-neurologischer Sicht zu 100 %. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich kognitive Defizite ergeben, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % begründeten. Somit sei aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit aktuell mit 30 % zu bemessen. Dabei müsse jedoch festgehalten werden, dass die Explorandin hinsichtlich ihrer Kopfschmerzen nicht adäquat behandelt worden sei und eine solche Behandlung unbedingt angebracht sei. Es müsse zwingend unter ärztlicher Aufsicht eine Kopfschmerzprophylaxe eingeleitet werden (S. 19 lit. a).
Seit der letzten neurologischen Begutachtung habe sich die Explorandin an die empfohlenen therapeutischen und diagnostischen Massnahmen gehalten. Sie müsse jedoch enger in eine ärztliche Behandlung eingebunden werden. Es sei auffallend, dass sie krankheitsbedingt nicht arbeiten könne und dennoch kaum Arztbesuche aufweise. Dies ist schwer nachzuvollziehen, weshalb allenfalls auch bewusstseinsnahe Komponenten diskutiert werden müssten (S. 21 lit. g).
4.7 Med. pract. B.___ (vorstehend E. 4.1) führte in seinem am 15. September 2016 eingegangenen Bericht (Urk. 9/152) unter anderem aus, eine Behandlung finde monatlich statt (Ziff. 3.1), und die bisherige Tätigkeit als Transporterin während 8 Stunden pro Tag könne die Beschwerdeführerin während 5 ½ Stunden täglich an vier Tagen pro Woche ausüben (Ziff. 2.1), ihre Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert (Ziff. 2.2).
4.8 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, erstattete am 2. Oktober 2017 ein Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 9/203 = Urk. 3/3). Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 7.1):
- chronische Kopfschmerzen teils mit migräniformer Komponente, phasenweise im Rahmen eines Schmerzmittelüberkonsums, kein Hinweis für symptomatische Form
- phasenweise subjektive Schlafstörung nachts und vermehrte Schläfrigkeit tagsüber ohne Korrelat in objektiven Testverfahren
- leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Die Gutachterin führte unter anderem aus, bei Anamneseerhebung und Durchsicht der Akten falle auf, dass die Angaben bezüglich Kopfschmerzauftreten und -häufigkeit sowie Schmerzmittelkonsum stark wechselnd seien und dass ein (bei der Behandlung von chronischen Schmerzen üblicherweise geführter) Kopfschmerzkalender anamnestisch nur einmal im Sommer 2016 kurzzeitig geführt worden und nicht mehr auffindbar sei. Auch gebe es keine Dokumentation über die Schmerzmitteleinnahme. Bemerkenswert sei zudem, dass es der Beschwerdeführerin trotz wiederholten Empfehlungen im Rahmen der verschiedenen Begutachtungen (2014, 2015, 2016) sowie auch durch ihre Casemanagerin nicht möglich gewesen sei, eine konsequente Kopfschmerzbehandlung durch einen entsprechend spezialisierten Arzt oder eine solche Ärztin wahrzunehmen, obwohl verschiedene Kontakte zu entsprechenden Experten bestanden hätten. Eine solche Behandlung könnte insbesondere bei der aktuellen Schmerzfrequenz von zwei Attacken monatlich gut ambulant durchgeführt werden, was die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie sich eine stationäre Behandlung finanziell nicht leisten könne, relativiere (S. 20 oben).
Die in den letzten Jahren durchgeführten breiten Abklärungen mit wiederholten klinisch-neurologischen Untersuchungen unter anderem im Rahmen der Begutachtungen, Labor- und Liquor-Tests, Schädel-MRI sowie detaillierte Schlafabklärung an der Spezialklinik seien durchwegs normal ausgefallen. Das heisse, Hinweise für eine somatische, insbesondere neurologische Erkrankung bestünden nicht (S. 21 oben).
Rein anamnestisch seien die Kopfschmerzen - bei etwas widersprüchlichen Angaben ohne konsequente Führung eines Kopfschmerzkalenders - zum Teil als Migräne, zum Teil möglicherweise auch Schmerzmittel-induziert, oder vom Spannungstyp zu werten. Eine andere neurologische Erkrankung bestehe nicht, insbesondere sei eine organische Ursache der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit nicht fassbar. Bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat sei nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auszugehen (S. 21).
Durch die in der neuropsychologischen Untersuchung im Juni 2016 festgehaltenen minimalen bis leichten Störungen seien die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht beeinträchtigt. Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben sei auffällig. In wie weit diesen eine bewusstseinsnahe Komponente oder psychiatrische Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische psychiatrische, vertrauensärztliche Abklärung geprüft werden (S. 21 Mitte).
Zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht führte die Gutachterin aus, aus spezifisch neurologischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, es sei denn während schwerer Migräneattacken. Bezüglich der optimalen Behandlung der Migräneattacken oder sonstigen Kopfschmerzen seien die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht ausgenützt worden. Wie auch alle früheren Gutachter empfehle sie erneut die konsequente Behandlung durch einen auf Kopfschmerzen spezialisierten Arzt oder eine solche Ärztin (S. 21 Ziff. 8.4).
Aus neurologischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) im bisherigen Beruf als Gebäudereinigerin / Chauffeuse / Raumpflegerin. Insbesondere sei die Fahrtauglichkeit gegeben (S. 22 Ziff. 8.5).
In therapeutischer Hinsicht empfahl die Gutachterin eine psychiatrische Abklärung mit Frage nach diesbezüglicher im Alltag und berufsrelevanter Einschränkung und deren Behandelbarkeit. Weiterhin sei, wie schon wiederholt von früheren Gutachtern empfohlen, unbedingt eine spezifische Kopfschmerzbehandlung durch einen in diesem Gebiet erfahrenen Arzt oder eine solche Ärztin über längere Zeit zu empfehlen (S. 22 Ziff. 8.8).
4.9 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) und dipl.-psych. H.___ nahmen im Bericht vom 31. Januar 2018 (Urk. 3/4) Bezug auf eine Konsultation am 11. Dezember 2017 (S. 2 oben) und am 29. Januar 2018 (S. 2 Mitte), und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- subjektive Schläfrigkeit ohne Korrelat in objektiven Testverfahren bei
- mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf somatoforme Störung ohne nähere Angaben (ICD-10 F45.9)
- Migräne
Die Beschwerdeführerin berichte, ihre Lebenssituation habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Sie habe im März 2017 ihre Stelle verloren (S. 2 oben).
Es wurden eine konsiliarische psychiatrische Begutachtung und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen (S. 3 oben).
4.10 PD Dr. med. Dr. phil. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführer am 30. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 30. August bis 20. Oktober 2018 (Urk. 18/1/2) und führte am 12. September 2018 aus, sie befinde sich bei ihm in Behandlung (Urk. 18/1/2).
In einer fachärztlichen Bestätigung vom 29. Oktober 2018 (Urk. 22) nannte er folgende Diagnosen (S. 1):
- mittel-schwergradige, agitiert depressive, rezidivierende Episode (ICD-10 F32.1-F32.2)
- bei Borderline-Erkrankung (F60.30) und kombinierter Persönlichkeitsstörung (F61) paranoid, vermeidend-selbstunsicher und dependent
In der Akutanamnese führte er eine akute Überforderung durch unverarbeitete Todesfälle in der Familie sowie durch berufliche Existenzängste und -schwierigkeiten an. Die Vorgeschichte zeige, dass die Patientin bei allem, was über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % hinausgegangen sei, mehrfach gescheitert sei. Derzeit sei sie bis zum 24. November 2018 zu 80 % arbeitsunfähig krankgeschrieben (S. 2 oben).
Angaben zu Beginn und Frequenz einer allfälligen Behandlung machte er nicht.
5.
5.1 Die Akten enthalten bezogen auf die Zeit bis Verfügungserlass zwei Berichte des behandelnden Arztes, der 2014 als Art und Umfang der Behandlung «Kontrolle» angab (vorstehend E. 4.1) und 2016 angab, die Behandlung finde monatlich statt (vorstehend E. 4.7).
Ferner wurden vier neurologische Gutachten erstattet, zuletzt im Oktober 2017 (vorstehend E. 4.8), und es wurde im Januar 2018 über zwei psychologisch-psychiatrische Konsultationen berichtet (vorstehend E. 4.9).
Gestützt auf diese Unterlagen ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) genügen, die Frage der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
5.2 Das von Dr. G.___ im Oktober 2017 erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.8) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Es leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Mithin erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend 1.2) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Gemäss den Feststellungen der Gutachterin bestehen keine Hinweise für eine somatische, insbesondere neurologische Erkrankung, es ist keine organische Ursache der wechselnd beklagten Schlafstörung und Müdigkeit fassbar, bei aktuell zwei Kopfschmerzattacken pro Monat ist von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, und die 2016 festgestellten minimalen bis leichten neuropsychologischen Störungen beeinträchtigen die kognitiven Anforderungen an eine LKW-Fahrerin und Gebäudereinigerin nicht.
Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Kopfschmerzen teilweise etwas widersprüchlich erschienen und auch kein Kopfschmerzkalender geführt wurde, und insbesondere darauf, dass eine entsprechende Behandlung, die dringend anzeigt sei und möglich wäre, trotz wiederholten Hinweisen und Aufforderungen unterblieben ist.
Ferner führte sie aus (Urk. 9/203 S. 21 Mitte):
Die komplexe Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben ist auffällig. In wie weit diesen eine bewusstseinsnahe Komponente oder psychiatrische Problematik von Krankheitswert zu Grunde liegt, sollte durch eine spezifische psychiatrische, vertrauensärztliche Abklärung geprüft werden.
5.3 Die Empfehlung einer vertrauensärztlichen psychiatrischen Abklärung bezog sich mithin keineswegs auf von der neurologischen Gutachterin erkannte «psychiatrische Vorbelastungen» und von ihr diskutierte psychosomatische Störungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Vielmehr erachtete die Gutachterin die Vorgeschichte mit zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben als auffällig. Für diese Auffälligkeit nannte sie zwei ihres Erachtens denkbare Erklärungen, nämlich einerseits eine bewusstseinsnahe Komponente oder andererseits eine allfällige psychiatrische Problematik, die gegebenenfalls näher abzuklären wäre.
5.4 Allfällige bewusstseinsnahe Komponenten hat bereits Prof. D.___ in seinem 2016 erstatteten Gutachten zur Diskussion gestellt, dies mit dem Hinweis, dass schwer nachzuvollziehen sei, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht arbeiten könne, aber kaum Arztbesuche aufweise (vorstehend E. 4.6 am Ende).
Über eine psychische Problematik in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion wurde 2009 (vorstehend E. 3.1) und letztmals im Juli 2010 (vorstehend E. 3.3) berichtet. Im Mai 2014 diagnostizierte der behandelnde Arzt nebst einem Status nach Borreliose eine psychovegetative Erschöpfung (vorstehend E. 4.1). In den Gutachten, die 2014 (vorstehend E. 4.2 und 4.3), 2015 (vorstehend E. 4.5) und 2016 (vorstehend E. 4.6) erstattet wurden, wurden von keinerlei psychischen Beeinträchtigungen berichtet und schon gar keine entsprechenden Diagnosen gestellt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass auch Dr. E.___, der über die einschlägige fachärztliche Qualifikation verfügt, im April 2015 weder psychische Beeinträchtigungen berichtete noch entsprechende Diagnosen stellte, sondern unter anderem eine subjektiv nicht optimale Testmotivation und eine «verhaltene Motivation» bezüglich des beruflichen Umfeldes festhielt (vorstehend E. 4.4).
Aktenkundig sind sodann nach Erlass des Vorbescheids und kurz vor Verfügungserlass zwei psychiatrische Konsultationen im Abstand von rund 7 Wochen (Dezember 2017 und Januar 2018), in deren Folge der Beschwerdeführerin empfohlen wurde, eine Behandlung aufzunehmen (vorstehend E. 4.9). Als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn einer allfälligen Behandlung kommt nur der 30. August 2018 in Frage, ab welchem PD Dr. I.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die nächsten 7 Wochen attestierte. Er selber erwähnte eine Behandlung erstmals am 12. September 2018. Im Oktober 2018 verlängerte er die Krankschreibung um weitere 4 Wochen, ohne Angaben zur Art und Frequenz einer allfälligen Behandlung zu machen und ohne die von ihm gestellten Diagnosen näher zu begründen (vorstehend E. 4.10).
5.5 In der Gesamtschau erweisen sich die verfügbaren Informationen als für die Beantwortung der strittigen Fragen ausreichend. So steht fest, dass aus neurologischer Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung besteht, denn die beklagte Müdigkeit und Schlafstörung liess sich ursächlich nicht objektivieren und die - von der Beschwerdeführerin entgegen zahlreichen Empfehlungen unbehandelt gelassenen - Kopfschmerzen schränken die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Dass die mehrfach konstatierten Widersprüche und Auffälligkeiten einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert entsprängen, ist ebenfalls zu verneinen, denn eine solche bestand zwar 2009/2010, nicht aber danach, bis zu zwei Konsultationen (nicht Behandlungen) nach Erlass des Vorbescheids, erstmals im Dezember 2017. Die frühestens Ende August 2018 - mithin über 6 Monate nach Verfügungserlass - aufgenommene und nicht näher dokumentierte allfällige psychiatrische Behandlung macht ebenfalls deutlich, dass im Zeitpunkt der Begutachtungen (2014-2017) bis zum Verfügungserlass keine als behandlungsbedürftig erachtete psychische Problematik bestand. An dieser Faktenlage vermöchte auch ein psychiatrisches Gutachten nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist.
5.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend festzustellen, dass keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.
6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 14 S. 2 Ziff. 2 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist deshalb ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. März 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Michael Keiser, Schaffhausen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher