Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00293
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 1. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 14. Mai 2012 unter Hinweis auf ständige Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/17-22) mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. November 2012 wiedererwägungsweise auf und stellte eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 9/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Am 8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-47) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/48) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten dagegen am 5. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 9/51/3-8) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.01010 mit Urteil vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/54) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter (psychiatrischer) Abklärung neu verfüge.
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 9/70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/78). Die vom Versicherten dagegen am 11. Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/83/3-6) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2015.00530 mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Urk. 9/87) ab.
1.4 In der Folge meldete sich der Versicherte am 24. Oktober 2017 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/92) und machte eine Verschlechterung geltend (Urk. 9/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/101-104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 9/105 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 22. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren vom 24. Oktober 2017 sei einzutreten und ihm sei ab diesem Zeitpunkt eine ganze IV-Rente auszurichten.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Juli 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es hätten keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können. Die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gutachten der Y.___ bereits berücksichtigt worden. Neue Diagnosen seien nicht mitgeteilt worden (S. 1). Es werde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 10. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Befunde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 10. Juli 2013 unterscheiden. Da keine Änderungen ausgewiesen seien, könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus somatischer Sicht liege neu eine bis mittelgradige Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Degeneration vor. Zudem bestünden Schmerzen am ganzen Rücken, beiden Knien und offenbar verstärke Gichtartrophatien an den Füssen mit geschwollenen Beinen als Folge. Aus psychiatrischer Sicht lägen im Gegensatz zu den früheren Befunden des Y.___ eine deutliche Einschränkung und Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis vor (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 7. April 2015; Urk. 9/78, Urteil vom 1. Juli 2016; Urk. 9/87), wie folgt dar:
3.2 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 9/36) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Adipositas
- zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagnose Dr. A.___, Rheumatologe 17. Februar 2009)
- hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz
- Schulden
Sie führten aus, der Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Geschäftes im Jahre 2007/2008 seit 2009 unter deutlichen Depressionen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitverminderung, ständigem Weinen zu leiden. Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.-- sowie die finanzielle Abhängigkeit von der Ehefrau seien für den Beschwerdeführer psychosozial belastend (S. 1). Der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2013 leicht gebessert und zu 20 % arbeitsfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden (S. 4 unten).
3.3 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 9/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei komplexeren Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die psychosoziale Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schulden von Fr. 500‘000.-- auf Fr. 50‘000.-- habe reduzieren können. Die Depression sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers (Arbeit). Darüber hinaus seien als Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopfschmerzen und zunehmende Vergesslichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression heraus und werde sofort aggressiv (S. 1). Insgesamt sei die Ursache der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umständen zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände ausgelösten, heute rezidivierenden Depression mit komorbidem Charakter (S. 2).
3.4 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 9/51/12-13) und führten aus, die kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, sondern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit verhinderten. Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression. Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen.
3.5 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 16. Mai 2014 (Urk. 9/61/7-11), nannten die bereits bekannten Diagnosen sowie zusätzlich die Diagnose von Gicht in den Füssen (S. 1) und führten aus, dass aktuell eine leichte Besserung der depressiven Symptome durch das achtwöchige Rehabilitationsprogramm und die medikamentöse Einstellung eingetreten sei (S. 1). Zeitweise bestünden starke Aggressionen mit „laut werden“ gegen Kollegen und die Ehefrau. Die starken Beschwerden am Rücken und in den Füssen durch die Gicht würden den Beschwerdeführer einschränken und zu einer Verschlimmerung der Schlafproblematik und der depressiven Symptome beitragen. Momentan nehme der Beschwerdeführer eine Einzelpsychotherapie mit zwei Sitzungen pro Monat bei ihnen im Haus wahr (S. 2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und viele Informationen auf einmal aufnehmen und verarbeiten. Es bestünden deutliche Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme. Die schnelle Erschöpfung sowie die häufige grosse Müdigkeit würden den Beschwerdeführer weiter einschränken. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem regelmässige Positionswechsel (kein langes Sitzen, kein langes Gehen und Stehen). Die Arbeit als Kranführer sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Konzentration und der schnellen Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Momentan sei aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizite, der Konzentrationsprobleme und der schwer kontrollierbaren Aggressionen auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit kaum zumutbar (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause gut um Teile des Haushaltes kümmern und nehme seine Termine zuverlässig wahr. Er gehe seinen Hobbies weitestgehend nach. Der Beschwerdeführer könne je nach Gesundheitszustand spazieren gehen und Zeit in seinem Garten verbringen. Er spiele auch Gitarre zu Hause (S. 4).
3.6 Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. Dezember 2014 (Urk. 9/70) gestützt auf die Akten, die persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beurteilungen in den Fachgebieten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 lit. F):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerativen Veränderungen der unteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente
- langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden:
- rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode mit anhaltend dysphorisch-affektiver Herabgestimmtheit (ICD-10 F33.0; ICD-10 F34.8)
- bilaterale Coxalgie bei subjektiv geäusserter endphasiger Bewegungsschmerzhaftigkeit und unauffälligem Röntgenbefund des Beckenskeletts und der Hüftgelenke beidseits
- anamnestisch Gicht
- Adipositas
- Hypertonie unter medikamentöser Therapie
- Behandlung wegen AV-Knoten Reentry-Tachykardie
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer rückblickend betrachtet über eine erste depressive Episode mit Schlafstörungen im Jahre 2007 berichte, wobei seinerzeit auch eine erstmalige psychiatrische Fachbehandlung stattgefunden habe. Die Hintergründe der dysphorisch-depressiven Herabgestimmtheit lägen offenkundig in erheblichen psychosozialen Belastungen. Im Jahre 2012 sei der Beschwerdeführer erneut in eine depressive Episode geraten, welche neben depressiven Symptomen aber vorrangig durch Dysphorie, mürrisch-morose Herabgestimmtheit und Neigung zu aggressiven Impulsausbrüchen geprägt sei. Vor dem Hintergrund der hier erhobenen psychopathologischen Befunde müsse trotz einer gewissen familiären Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich getriggerte, depressive Symptomatik mit ausgeprägter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden affektiven Störung diagnostiziert werden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Die durch die behandelnden Psychiater attestierte mittelschwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug aus allen Lebensbereichen, fehlendem vollständigen Interessenverlust und nur geringen Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen. Auch die Grundgestimmtheit sei eher dysphorisch-unzufrieden als eigentlich depressiv gedrückt. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsgestaltung. Vor diesem Hintergrund könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit regelmässig und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszuüben (S. 8 f.).
Der orthopädische Gutachter führte aus, dass im Rahmen der aktuellen Abklärung die allgemeine Motorik des Beschwerdeführers mässig verlangsamt gewesen sei. Darüber hinaus bestehe keine Beeinträchtigung der Mobilität. Auffallend sei eine symmetrisch und kräftig angelegte Extremitätenmuskulatur mit gleichzeitig defizitärer Rumpfmuskulatur und einem langfristig dekompensierten Übergewicht. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes sei frei. Hinweise für ein florides vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom hätten nicht gesehen werden können. Röntgenologisch seien generalisierte degenerative Veränderungen in den jeweils distalen Bewegungssegmenten der HWS, BWS und LWS beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen gingen allenfalls mässiggradig über die altersübliche Norm hinaus. Klinisch-funktionell sei eine links mehr als rechts schmerzhaft mitgeteilte endphasige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit auffällig gewesen. Röntgenologisch hätten sich der beidseitige Hüftbefund und auch der Beckenskelettbefund insgesamt als unauffällig dargestellt. Zusammenfassend handle es sich um nur mässig degenerative Aufbrauchbefunde der HWS, BWS und LWS ohne klinisch in Erscheinung tretende gravierende Diskopathie und mit nur blanden degenerativen Aufbrauchbefunden sowie um weitestgehend unauffällige orthopädische Hüftgelenkbefunde. Aktuell bestünden keine entzündlichen zum Beispiel gichtarthritische Befunde. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien nur teilweise nachvollziehbar. Das Übergewicht begründe eine ständige statische Fehl- und Überbelastung der lumbalen Bewegungssegmente und auch der Hüftgelenke (S. 9). Dem Beschwerdeführer seien noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Somit seien ihm keine schweren und statisch belastenden Arbeiten wie Zwangshaltungen, vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten, welche mit einem derartigen Profil korrelieren würden, seien auf einem 100%-Niveau zumutbar (S. 10).
Der internistische Gutachter führte aus, dass aus internistischer Sicht eine aktuell gut behandelte Hypertonie mit normalem Blutdruck im Liegen und leichtem Absinken im Stehen bestehe. Die vom Beschwerdeführer gelegentlich geklagten Schwindelerscheinungen könnten durch solche Blutdruckabfälle etwas ausgeprägterer Natur bedingt sein. Sie könnten jedoch auch auf die noch nicht ganz behobenen supraventrikulären Tachykardien zurückgeführt werden. Aktuell scheine die Tachykardie kein grosses Problem mehr zu sein, sie sei seit 2007 nur noch zweimal aufgetreten und habe etwa eine Stunde gedauert (S. 10). Aus den genannten internistischen Gründen könne keine Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten abgeleitet werden (S. 11).
Der neuropsychologische Gutachter führte aus, dass in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers hätte aufgebaut werden können, um aus neuropsychologischer Sicht valide Aussagen machen zu können. Die Resultate der zwei durchgeführten Symptomvalidierungstests seien beide im deutlich auffälligen Bereich gelegen, so dass die erhobenen Befunde nicht als aussagekräftig beurteilt werden können. Zudem hätten sich in den erhobenen Befunden durchwegs schwerste Beeinträchtigungen, welche auch mit einer Selbständigkeit im Alltag nicht vereinbar seien, gezeigt. Würden die erhobenen Befunde wirklich zutreffen, wäre der Beschwerdeführer rund um die Uhr auf Hilfe und Betreuung angewiesen. Nach seinen eigenen Aussagen bestreite er jedoch weite Teile des Tages alleine, gehe selbständig spazieren und beschäftige sich zu Hause und im Garten. Aggravationstendenzen gälten als wahrscheinlich (S. 11).
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist zu verrichten. Verweistätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer aber vollumfänglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 100 % vorliege (S. 13). Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung an die Team- und Konfliktfähigkeit verrichten. Dabei seien dem Beschwerdeführer jedoch nur noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Auszuschliessen seien schwere und statisch belastende Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wegen der angegebenen Schwindelsymptomatik scheine die frühere Tätigkeit eines Kranführers wegen Selbstgefährdung nicht mehr geeignet. Rückblickend betrachtet sei eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Arbeiten nicht ausgewiesen
(S. 14).
3.7 Pract. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Dezember 2014 Stellung (Urk. 9/73/3) und führte aus, dass das Y.___-Gutachten umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne.
3.8 Die Ärzte des Z.___ nahmen am 30. März 2015 Stellung (Urk. 9/79) zum psychiatrischen Teil des Y.___-Gutachtens und führten aus, dass die Begutachtung für die komplexen Inhalte zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei Kurde und habe in seinem gebrochenen Deutsch direkt mit dem Gutachter gesprochen. Er sei bei komplizierten Inhalten jedoch überfordert. Der anwesende Dolmetscher habe offenbar kaum etwas gesagt und habe zudem einen türkischen Hintergrund, was die Resultate sicher verfälsche. Daher sei das Gutachten von vornherein nicht objektiv. Hinweise, dass es sich um einen zertifizierten Dolmetscher handle, würden hier nicht weiterhelfen. Es habe zudem Fehler im Gutachten als Konsequenz der kurzen Untersuchung sowie der mangelnden Verständigung. So sei der Beschwerdeführer seit 17 Jahren Schweizer und nicht Türke. Die Selbständigkeit habe bis 2008 und nicht bis 2007 gedauert. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien sodann nur oberflächlich aufgenommen worden (S. 2). Neuropsychologisch würde im Y.___-Gutachten von Resultaten berichtet, welche vollständig unter der Norm seien. Daraus werde auf Aggravation geschlossen. Bei ihnen seien die Resultate zwar auch unterdurchschnittlich, jedoch bei guter Leistungsbereitschaft nicht so schlecht, dass ein bewusstes oder unbewusstes Vortäuschen in Betracht gezogen werden müsste (S. 3). Die „richtigen” Diagnosen seien daher die folgenden (S. 3):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- zervikal-betontes Panvertebralsyndrom
- hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz
- Gicht in den Füssen
- Adipositas
Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wegen der Schmerzen an der HWS und der Gicht sei der Beschwerdeführer zusammen mit der längst komorbiden Depression zu 80 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten (S. 4).
3.9 Die Ärzte der C.___ berichteten am 15. Juli 2015 (Urk. 9/86/4-8) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 8. Juni bis 2. Juli 2015. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- zervikal-betontes Panvertebralsyndrom
- hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzkrankheit
- Gicht mit Betonung Füsse
- Adipositas
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung der ambulanten Behandler eintrete. Der Beschwerdeführer sei wach, voll orientiert, und es bestünden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Teils bestehe eine Niedergestimmtheit und in der Folge sei der Beschwerdeführer wütend. Der Beschwerdeführer sei zu einer begrenzten Krisenintervention und Diagnostik durch die ambulanten Behandler zugewiesen worden. Im stationären Setting habe er sich gut schwingungsfähig mit nur diskreten depressiven Symptomen gezeigt. Eine etwaige antidepressive Therapie habe sich auf limitierte supportive Gespräche beschränkt. Der nicht gesondert antidepressiv zu behandelnde, stabile Beschwerdeführer werde in die ambulante Weiterbehandlung entlassen (S. 2).
4.
4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Februar 2018 (Urk. 2) folgende Berichte vor:
4.2 Die Ärzte des D.___ berichteten am 16. September 2017 (Urk. 9/91/5-15) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; siehe auch Bericht von C.___ vom 15. Juli 2015)
- zervikozephales Syndrom (Diagnose 17. Februar 2009) mit/bei
- degenerativen Veränderungen der unteren HWS-Segmente (Röntgen vom 10. November 2014)
- thorako-lumbovertebrales Syndrom
- hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz
- Adipositas
- rezidivierende Gichtschübe
- Hyperlipidämie
- Reflux
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom leide. Aufgrund von vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sei der Beschwerdeführer seit 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Die Konsensbeurteilung ergebe, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kranführer/Materialverteiler zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu 50 %, aus orthopädischer und internistisch-kardiologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig (S. 9 unten). Es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (S. 10).
4.3 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 7. Oktober 2017 (Urk. 9/91/1-4), nannten die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des D.___ und führten aus, 2017 sähen die Symptome so aus, dass der Beschwerdeführer erneut beklage, seit 2004 und später seit dem Verlust des Geschäftes 2007/2008 unter zunehmenden Depressionen sowie Gedankenkreisen zu leiden. Es bestünden Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit, Antriebsstörung, Lust- und Interesselosigkeit sowie Appetitverminderung und ständiges Weinen (S. 2). Im Jahr 2017 sei der Tagesablauf im Vergleich zu 2014 dereguliert mit unregelmässiger Bettruhe und unregelmässigem Aufstehen, er koche keinen Kaffee mehr, könne nur noch eine Stunde im Garten mithelfen und er habe keinen guten Schlaf mehr (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei sowohl für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtgradige depressive Störung sei nicht mehr aufrecht zu erhalten, dazu bestehe eine deutliche Zunahme der Schmerzen infolge der Gicht, was den Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (S. 4).
4.4 Med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 22. November 2017 Stellung (Urk. 9/99/2-3) und führte aus, die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gutachten der Y.___ berücksichtigt worden. Die im Bericht geschilderten somatischen Diagnosen seien bekannt und im Gutachten berücksichtigt, neue Diagnosen seien nicht mitgeteilt worden. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Verschlechterung dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 10. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Befunde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 10. Juli 2013 unterscheiden.
5.
5.1 Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) vermag der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.
5.2 So sind sämtliche Diagnosen bereits seit längerem bekannt und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt (vgl. insbesondere das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2016, Urk. 9/87). Eine diesbezügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. So gehen aus den aktuellen Berichten des Z.___ und D.___ keine neuen Erkenntnisse hervor. Der nachvollziehbaren Beurteilung durch RAD-Ärztin med. pract. E.___, wonach keine neuen Beschwerden, Diagnosen oder Befunde zu verzeichnen seien, kann gefolgt werden. Sie machte denn schliesslich darauf aufmerksam, dass nebst den somatischen Diagnosen insbesondere auch die diagnostizierte depressive Störung bereits im Bericht vom 10. Juli 2013 mitgeteilt worden sei. Somit lässt auch diese Diagnose keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen.
5.3 Insgesamt sind den Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ weder neue Befunde noch relevante Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bereits bei der letzten materiellen Beurteilung berücksichtigt. So wurden bereits im Bericht vom 16. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) Aggressionen, Merk- und Konzentrationsprobleme sowie Müdigkeit geltend gemacht. Dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher diese Befunde als neu betrachtet (Urk. 1 S. 3). Aus den aktuellen Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ geht somit nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauernd verschlechtert hätte. So ist den Berichten nicht zu entnehmen, inwiefern die Kriterien für das Vorliegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen Beschwerden erfüllt sein sollten. Sodann sind aus den Z.___- und D.___-Berichten und den darin geschilderten objektiven Befunden keine neuen medizinischen Elemente zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesigen Gerichts im Juli 2016 vorhanden waren. So datieren namentlich die letzten bildgebenden Befunde aus dem Jahre 2014 (Urk. 3/3), womit keine orthopädischen Befunde vorgebracht werden, die eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen würden. Die Ärzte des Z.___ und D.___ begründeten schliesslich die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, sondern hielten pauschalisierend fest, dass der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies seit 2008. Dies vermag somit keine Verschlechterung zu belegen. Folglich erscheint die vom Beschwerdeführer erwähnte Verschlechterung des Zustandes nicht nachvollziehbar beziehungsweise glaubhaft.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 25. Juni 2019 geltend gemachten sachgerechten Aufwand von 6.5 Stunden zuzüglich Barauslagen (Urk. 13) mit Fr. 1’577.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1’577.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach