Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00295
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war seit Januar 2007 als Bauarbeiter bei der A.___ AG angestellt (Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 23. März 2011 verletzte er sich an der rechten Schulter (Urk. 6/46/36 Ziff. 4, 6 und 9).
Der Versicherte meldete sich am 24. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 10. September 2012 Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs zum Kranführer (Urk. 6/34). Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten in der Folge per 31. Dezember 2012 (Urk. 6/44 S. 1). Am 4. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine ihm gewährte Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 6/43). Der Versicherte war sodann vom 16. April 2013 bis 30. Juni 2015 als Kranführer bei der B.___ AG angestellt (Urk. 6/121 S. 1 f. Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Mit Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 6/54) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
1.2 Mit Hinweis auf einen Verdacht auf eine Fibromyalgie, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und weitere Beschwerden meldete der Versicherte sich am 27. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 6/63) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Der Versicherte erhob dagegen am 27. August 2015 (Urk. 6/64/3) Beschwerde. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00858) wurde die Verfügung vom 10. August 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, das Gesuch des Versicherten vom 27. April 2015 materiell zu behandeln (Urk. 6/74 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/80, Urk. 6/84) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 26. Mai 2017 (Urk. 6/104) erstattet wurde. Am 29. Juni 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 6/109). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/114) vor. Die IV-Stelle holte sodann einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/120) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/121) ein. Am 5. Februar 2018 (Urk. 6/127) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (Urk. 6/130 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 21. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch. Dabei stellte sie darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit Ende Januar 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei er gemäss den medizinischen Abklärungen jedoch zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte sodann nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung einen Einkommensvergleich durch, wobei sie einen Leidensabzug von 5 % auf dem Tabellenlohn vornahm und einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % ermittelte. Sie stellte dazu fest, ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Das Anforderungsniveau eins des verwendeten Tabellenlohnes umfasse bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 26. Mai 2017 bestehe nebst den somatisch bedingten Einschränkungen die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Aus psychischen Gründen bestehe eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts vermöge die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern. Die Beschwerdegegnerin habe diese Praxisänderung nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer wandte sich sodann gegen den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich und sprach sich für die Vornahme eines Leidensabzuges von insgesamt 25 % aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten).
2.3 Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 darauf hin, dass die von den Gutachtern diagnostizierte depressive Episode als temporär zu betrachten sei, da diese unter einer adäquaten Therapie besserungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer psychiatrischen Behandlung von einer Sitzung pro Monat unterversorgt (Urk. 5 S. 1).
2.4 Mit Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 6/54) hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint. Am 27. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56). Die Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 6/63), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur materiellen Behandlung der Neuanmeldung (Urk. 6/74 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Im vorliegenden Verfahren ist daher strittig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 20. September 2013 massgeblich verschlechtert hat und ob neu gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. Weiter stellte sich die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Mai 2017 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist.
2.5 Der Beschwerdeführer ersuchte beschwerdeweise zudem um die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Er äusserte sich jedoch nicht weiter zu der beantragten Massnahme. Auch im Einwand vom 13. Oktober 2017 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2017 machte er keine weiteren Angaben (Urk. 6/114 S. 4). Auf den nur in allgemeiner Form gestellten Antrag um Gewährung beruflicher Massnahmen kann daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden. Zudem wurde über einen Anspruch auf berufliche Massnahmen von der Vorinstanz nicht entschieden, weshalb auf den Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellvertretender Leitender Arzt, Spital D.___, nannte im Bericht vom 12. Juli 2011 (Urk. 6/14/5-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiales Impingement, eine leicht symptomatische AC-Arthrose und eine Supraspinatusunterflächen-Partialruptur rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ gab an, dass aufgrund der Beschwerden an der Schulter eine Einschränkung bestehe für belastende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtelniveau. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. C.___ stellte in einem weiteren Bericht vom 15. August 2012 (Urk. 6/33) folgende Diagnosen (S. 1):
persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei
- Status nach arthroskopischer Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, subacromialer Dekompression, AC-Resektion und perineuraler Infiltration am 20. Oktober 2011 bei
- symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatussehnen-Ruptur, Poulie-Läsionen und AC-Arthropathie rechts
3.3 Dr. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 6/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schulterleidens ab dem 23. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollziehbare bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Bericht von Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2011 (vgl. Urk. 6/21/5-6) sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
3.4 Der Beschwerdeführer arbeitete nach der Absolvierung eines Kranführerkurses und nach Beendigung der Anstellung bei der A.___ AG per 31. Dezember 2012 seit April 2013 mit einem vollen Arbeitspensum als Kranführer bei der B.___ AG (Urk. 6/121 S. 1 Ziff. 2.1).
4.
4.1 Am 27. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56).
Vom 13. April bis 1. Mai 2015 erfolgte ein Reha-Aufenthalt im Spital G.___ (Urk. 6/80/8). Die Ärzte der Spital G.___ AG stellten im Austrittsbericht Rehabilitation vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/80/8-13) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
1. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
2. chronische Schulterinstabilität rechts
- Sonographie der Schulter rechts vom 14. April 2015: Ruptur der Bicepssehne Caput longum rechts, Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts mit Verdickung der Bursa subdeltoidea, kein Gelenkserguss
- therapeutische Infiltration
- Status nach sonographisch gesteuerter Infiltration von dorsal glenohumeral mit Kenacort am 18. März 2015: keine Besserung
- Status nach möglicher Supraspinatusverletzung rechts bei klinischer Supraspinatusatrophie
- Status nach operativer Supraspinatussehnen-Revision 2011
3. dorsaler Fersensporn rechts
- radiologisch grobscholliges Kalkdepot am Achillessehnenansatz
- sonographisch keine Bursitis, aber Verkalkungen der Achillessehnen, somit Hinweise für chronische Enthesiopathie
4. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Facettengelenksüberlastung bei L3/4 beidseits
- deutliche ventro-laterale Spondylophytenbildung, leichte Osteochondrose bei BWK 7-11, leichte Osteochondrose und Spondylarthrose bei LWK 3/4 und LWK 4/5
- MRI Brust- und Lendenwirbelsäule vom 3. Februar 2015: keine Diskushernie, keine Einengung des Spinalkanals, keine Myelopathie oder Nervenwurzelkompression nachweisbar
5. Diabetes mellitus Typ 2
6. arterielle Hypertonie
7. monoklonale Gammopathie
- monoklonale Vermehrung der Immunglobuline vom Typ IgA lambda
Als weitere Diagnosen nannten die Ärzte eine Periarthropathia coxae rechts und einen Status nach prostatogener terminaler Makrohämaturie (S. 2 oben).
Weiter wurde ausgeführt, der Patient sei wegen einer komplexen Schmerzsituation zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Beim Eintritt habe er sich in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Er habe über Schmerzen, vor allem im Bereich der rechten Schulter, im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie in beiden Hüften geklagt. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Schwäche der Supraspinatussehne rechts und eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der LWS gezeigt (S. 2 unten).
4.2 Dr. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital I.___, stellte im Bericht vom 5. August 2015 (Urk. 6/80/6-7) fest, dass für die Tätigkeit auf dem Bau momentan keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezüglich der Beschwerden am Fuss sollte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % möglich sein (S. 2).
4.3 Dr. F.___ gab im Bericht vom 18. April 2016 (Urk. 6/80/1-4) an, für die Tätigkeiten als Bauarbeiter und Kranführer bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne sich auf einer Baustelle nicht bewegen. Das Be- und Entladen des Kranhakens sei ihm daher nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7).
4.4 Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2015 bei Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/84 S. 1 Ziff. 1.2). Dr. J.___ nannte im Bericht vom 26. August 2016 (Urk. 6/84) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Weiter nannte er als Diagnosen einen dorsalen Fersensporn rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine chronische Schulterinstabilität rechts (S. 1 Ziff. 1.1).
Eine Arbeit auf dem Bau und auch als Kranführer sei nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).
4.5
4.5.1 Die Gutachter der K.___ AG erstatteten am 26. Mai 2017 (Urk. 6/104) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten ist unterzeichnet von Dr. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Dr. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirurgie, Dr. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, und von O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (S. 28).
Dr. L.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten aus, der Explorand beklage Schmerzen in mehreren Körperregionen. Die Hauptprobleme seien Beschwerden am Rücken, an den Füssen sowie an den Schultern mit rechtsseitiger Betonung (S. 28 Ziff. 1.1 oben). Gehen könne er maximal 100 bis 200 Meter, dann würden die Schmerzen am Rücken exazerbieren. Auch langes Sitzen sei nicht möglich (S. 29 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 wegen einer Ruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne) an der rechten Schulter krankgeschrieben gewesen. Die rechtsseitige Supraspinatussehnen-Läsion sei am 20. Oktober 2011 arthroskopisch repariert worden. Eine Umschulung zum Kranführer habe eine berufliche Wiedereingliederung auf dem Bau ermöglicht. Allerdings seien seit September 2004 zunehmende Schmerzen am rechten Fuss aufgetreten im Rahmen einer Tendinopathie der rechten Achillessehne bei Senk-/Spreizfüssen. Ab Ende Januar 2015 sei erneut eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 35 Ziff. 4 Mitte). Eine neue Sonographie beider Schultern sowie konventionelle Röntgenbilder beider Schultern vom 14. Februar 2017 zeigten bei einem Status nach Repair der Supraspinatussehne rechts eine deutliche residuelle Tendinopathie und eine starke Ausdünnung der Sehne vor allem im ventralen Anteil, ohne Zeichen einer vollständigen Ruptur beziehungsweise einer Retraktion. Die übrige Rotatorenmanschette rechts sei normal. Bei einem Status nach Akromioplastik rechts bestünden eine deutliche Verknöcherung paraartikulär und eine Verbreiterung des AC-Gelenkspaltes ohne Stufe sowie eine massige Omarthrose rechts. Zudem finde sich eine deutliche AC-Gelenksarthrose links mit subakormialen osteophytären Appositionen und vermutlich subakromialen Engpasssituationen. Es fänden sich somit entsprechende Zeichen einer aktivierten Tendinopathie der Supraspinatussehene bei erhaltener Kontinuität. Die klinische Untersuchung der übrigen Gelenke der oberen Extremitäten erweise sich als altersentsprechend bland (S. 35 f. Ziff. 4 unten).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter keine Arbeitsfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 36 unten).
4.5.2 Dr. M.___ führte im orthopädischen Teilgutachten aus, der Explorand sei danach gefragt worden, welche Arbeiten er als Kranführer habe verrichten müssen. Bei der Demonstration der Tätigkeiten habe er beide Schultern, insbesondere auch die rechte Schulter, vollkommen frei bewegen können. Auch das Anheben über 160° bei der Abduktion sei ohne erkennbare Schmerzen der rechten Schulter demonstriert worden. Dabei habe er beide Arme über dem Kopf zusammenführen können (S. 42 unten).
Aus rein orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 43 Ziff. 4 unten). In einer optimal angepassten körperlich leichten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten in einer Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Die Tätigkeit solle hauptsächlich wechselbelastend sein. Vermehrte Pausen sollten dem Exploranden zugestanden werden (S. 44 oben). Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder verbessert noch verschlechtert. Im Wesentlichen handle es sich um einen unveränderten Zustand (S. 45 Ziff. 1).
4.5.3 O.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seit Mai 2015 einmal pro Monat psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche bei Dr. J.___ stattfänden. Die Konversationssprache sei portugiesisch. Auf Wunsch des Exploranden fänden keine häufigeren Sitzungen statt. Gemäss seinem Eindruck habe sich sein Zustand vor allem dank der Medikamente gebessert. Er sei ruhiger und gelassener geworden und könne besser schlafen (S. 53 Ziff. 1.1 unten). Im Jahr 2016 habe er mit seiner Tochter zwei Wochen Ferien gemacht. Aktuell fehle ihm aber die Lust, privat etwas zu unternehmen. Freunde besuche er nur manchmal. Im Haushalt helfe er fast nichts. Wenn er den Boden aufwische, tue ihm der Rücken weh. Kochen könne er nicht, weil er kaum mehr als drei bis vier Minuten stehen könne (S. 54 Ziff. 1.2 unten).
O.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10). Als Diagnose mit unklarem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41, S. 56 Ziff. 3).
Die Konzentration und die Merkfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt und die Auffassungsgabe leicht vermindert. Der Beschwerdeführer habe sodann über eine Störung der Vitalgefühle geklagt. Es bestehe eine Reduktion der Lebendigkeit, der geistigen Frische, der Spannkraft und des Schwungs. Weiter sei er leicht deprimiert und vor allem bezüglich der Zukunft leicht hoffnungslos. Der Beschwerdeführer habe eine leichte bis mittlere Dysphorie beschrieben und wirke resigniert. Es bestünden Ängste, wie die Mutter oder der Bruder an die Dialyse zu müssen. Er lasse weiter mittelgradige Insuffizienzgefühle erkennen in dem Sinne, dass er nicht mehr viel wert sei (S. 55 Ziff. 2 unten). Des Weiteren bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug, da der Beschwerdeführer am liebsten alleine sei (S. 56 oben). Mit der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen der verringerten Konzentration und der in der Untersuchung auffällig gewordenen verminderten Auffassungsgabe eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der depressiven Stimmungslage könne der Explorand aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeiten. Idealerweise bestehe ein wertschätzendes Arbeitsklima, was sich mit Sicherheit positiv auf die Leistung auswirken werde (S. 56 Ziff. 4 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht seien derzeit Einschränkungen durch die depressive Stimmungslage zu beachten. Dies betreffe vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe, den verminderten Antrieb und eine vermehrte körperliche und geistige Ermüdbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestünden durch die Depression nur temporäre Einschränkungen. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen (S. 56 Ziff. 4 unten).
Der Explorand sei mit nur einer Sitzung pro Monat psychotherapeutisch unterversorgt. Die Sitzungsfrequenz müsse erhöht werden. Dadurch könne es gelingen, die Copingmechanismen bezüglich des Umganges des Beschwerdeführers mit der Arbeitslosigkeit und bezüglich seiner Schmerzen zu verbessern. Die antidepressive Medikation sei im gegenwärtigen Zeitpunkt adäquat. Solange es sich um eine mittelschwere Depression handle, solle die Therapie wöchentlich stattfinden. Medikamentös brauche es vorerst keine Anpassung. Erst wenn trotz wöchentlicher Therapiesitzungen keine Besserung eintrete, sei eine Spiegelbestimmung von Escitalopram mit entsprechender Dosisanpassung oder allenfalls ein Wechsel des Antidepressivums in Erwägung zu ziehen. Die Therapiedauer (psychotherapeutisch und medikamentös) solle nicht kürzer als ein halbes Jahr sein. Als weitere Massnahme sei der Aufbau einer Tagesstruktur ausserhalb der Wohnung dringend erforderlich. Dies könne im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle geschehen, was den Vorteil einer gewissen Flexibilität bezüglich zu erwartender Leistungsschwankungen aufweise. Für den Beginn werde wegen des längeren Fehlens einer verpflichtenden Struktur ein Aufbautraining vorgeschlagen, beginnend mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag mit weiterer Steigerung. Erst wenn der Explorand diese Anforderungen erfülle, erscheine die Fortsetzung der Arbeitsfähigkeit im Arbeitsmarkt sinnvoll, beispielsweise mit Hilfe einer Arbeitsvermittlung (S. 57 unten).
4.5.4 Die Gutachter stellten polydisziplinär folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. lit. D):
1. bilaterales, rechtsbetontes Impingement beider Schultergelenke
2. symptomatische Knick-/Senkfüsse rechtsbetont
3. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
4. moderates Impingementsyndrom der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer Refixation der Rotatorenmanschette, Bizpessehnentenotomie, AC-Gelenkresektion sowie
5. subakromialer Dekompression vom 20. Oktober 2011 mit radiologisch erkennbaren periartikulären Verknöcherungen sowie einer Osteophytosis subakromial rechts (Befund vom 14. Februar 2017)
6. mittelgradige depressive Episode
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 18):
- Periarthropathia coxae rechts
- Insertionstendopathie des rechten Trochanter major aufgrund Fehlbelastung bei unzureichendem Trainingszustand der rumpfstabilisierenden Muskulatur
- Adipositas
- Diabetes mellitus Typ II
- arterielle Hypertonie
- monoklonale Gammopathie unklarer Genese, Differentialdiagnose: multiples Myelom
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
4.5.5 Aus polydisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit mit Belastungen (Tragen/Stossen/Heben) bis 10 kg verrichten mit der Möglichkeit, wechselnde Körperpositionen einzunehmen. Eine solche Tätigkeit könne ihm aus somatischer Sicht zu 80 % zugemutet werden. Die Arbeitszeiten sollten fix festgelegt sein mit der Möglichkeit zu ausreichenden Pausen. Idealerweise sei das Arbeitsklima wertschätzend, was sich mit Sicherheit positiv auf die Leistung auswirken werde. Mit der gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer verringerten Konzentrationsfähigkeit und der in der psychiatrischen Untersuchung auffällig gewordenen verminderten Auffassungsgabe zusätzlich eingeschränkt. Sie betrage momentan 50 % (S. 19 lit. E Mitte).
Für eine Tätigkeit als Bauarbeiter, in welcher der Beschwerdeführer üblicherweise mit mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen konfrontiert werde, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Auch die Tätigkeit als Kranführer sei momentan nicht möglich. Dies wegen einer verringerten Konzentrationsfähigkeit und einer verminderten Auffassungsgabe. In einer angepassten Arbeitsumgebung könne aus medizinischer Sicht ein Arbeitspensum von 50 % durchgeführt werden. Es werde empfohlen, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit stufenweise erfolge (S. 19 lit. E unten).
Nach der Wiedereingliederung als Kranführer sei er seit Ende Januar 2015 auch für diese Tätigkeit krankgeschrieben. Nach der Aktenlage bestehe für die letzte Tätigkeit ab Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 20 Mitte).
Als invaliditätsfremde Faktoren fänden sich beim Exploranden mangelnde Sprachkompetenzen und ein niedriges Bildungsniveau. Der Beschwerdeführer habe deshalb hierzulande „lediglich” körperlich akzentuierte Hilfsarbeiten verrichten können. Zudem habe er sich auch sprachlich nicht genügend integriert. Es sei festgestellt worden, dass der Explorand in der Untersuchung bei einem Missverständnis während des Gespräches umgehend in eine gereizte Stimmung geraten sei mit lauter Ausdrucksweise und ausholender Gestik (S. 22 Ziff. 1.3 oben). Eine Aggravation im engeren Sinne habe nicht vorgelegen. Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei aber eine Verdeutlichungstendenz bemerkt worden. Dies zeige, dass eine gewisse psychische Überlagerung der Beschwerden vorliege (S. 22 Ziff. 1.4).
Bezüglich der persönlichen Ressourcen sei aus psychiatrischer Sicht derzeit die Einschränkung durch eine depressive Stimmungslage zu berücksichtigen. Dies betreffe vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe, einen verminderten Antrieb und eine vermehrte körperliche und geistige Ermüdbarkeit (S. 22 Ziff. 1.8 unten). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, dies unter Berücksichtigung einer momentan depressiven Stimmungslage. Wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers verbessere, was unter einer adäquaten Behandlung angenommen werden dürfe, betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 25 Ziff. 6.2).
4.6 Dr. P.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/108 S. 3 f.) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beurteilung der Gutachter im vorliegenden Medas-Gutachten zu folgen. Die formalen Aspekte könnten als erfüllt betrachtet werden (S. 3 oben).
Gemäss dem Gutachten bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit seien mittelschwere und schwere körperliche Belastungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestünden eine verringerte Konzentrationsfähigkeit und eine verminderte Auffassungsgabe. In einer angepassten Tätigkeit habe von 2011 bis August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Seit August 2016 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit der stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). In einer leichten Tätigkeit mit Belastungen (Tragen/Stossen/Heben) bis zu 10 kg, mit der Möglichkeit wechselnde Körperpositionen einzunehmen, könne dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden. Mit der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer verringerten Konzentrationsfähigkeit und einer auffällig gewordenen verminderten Auffassungsgabe zusätzlich eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit betrage momentan 50 % (S. 4 unten).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
5.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.
6.1 Die Gutachter der K.___ AG nannten im Gutachten vom 26. Mai 2017 als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein bilaterales, rechtsbetontes Impingement beider Schultergelenke, symptomatische Knick-/Senkfüsse rechtsbetont, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein moderates Impingementsyndrom der rechten Schulter und eine mittelgradige depressive Episode. Als Nebendiagnose diagnostizierten die Gutachter unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (E. 4.5.4 hiervor). Nach deren Einschätzung besteht für die angestammten Tätigkeiten als Bauarbeiter und Kranführer seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund der depressiven Störung eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert mit der Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit weiter zu steigern (E. 4.5.5).
Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion. Als Differentialdiagnose nannte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 4.4).
6.2 Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ AG vom 26. Mai 2017 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die Einschränkungen am Bewegungsapparat und der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dargelegt. Das Gutachten beruht weiter auf den notwendigen polydisziplinären Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise.
Die Gutachter legten sodann nachvollziehbar dar, dass für die angestammten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beschwerden nach einer zwischenzeitlichen Wiedereingliederung als Kranführer seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht, womit den multiplen somatisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird. Für eine angepasste Tätigkeit kann aus somatischer Sicht jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Die Gutachter gaben weiter an, dass bei Anwendung einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung auch von psychiatrischer Seite von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden kann. Das Gutachten vermag somit auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erweist sich daher als beweistauglich.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat es trotz der Diagnose einer Depression und der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) unterlassen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ AG erlaubt jedoch die Prüfung der sogenannten Standardindikatoren.
Zum Komplex „Gesundheitsschädigung” ist hervorzuheben, dass beim Beschwerdeführer zahlreiche somatische Einschränkungen bestehen, welche jedoch eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bewirken. Von psychiatrischer Seite beschrieb O.___ als Befunde etwa eine leichte bis mittlere Dysphorie. Weiter stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung leicht deprimiert und bezüglich der Zukunft leicht hoffnungslos gewirkt habe. Weiter seien Insuffizienzgefühle erkennbar gewesen. Der Gutachter beschrieb sodann eine Reduktion der Lebendigkeit, der geistigen Frische, der Spannkraft und des Schwungs. Die erhobenen Befunde fasste er im Sinne einer temporären depressiven Stimmungslage zusammen (E. 4.5.3). Die erhobenen diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit mehrheitlich als eher leicht ausgeprägt.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz wies O.___ darauf hin, dass die Gespräche bei Dr. J.___ lediglich einmal pro Monat stattfänden. Der Gutachter erachtete eine Erhöhung der therapeutischen Sitzungen auf eine wöchentliche Frequenz als erforderlich, wobei er eine zu erwartende Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte. Die medikamentöse Therapie bezeichnete er als ausreichend (E. 4.5.3 hiervor). Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Möglichkeiten bislang nur unzureichend wahrgenommen hat. Zudem kann bei einer höheren Therapiefrequenz von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % ausgegangen werden.
Bezüglich Komorbiditäten diagnostizierte der psychiatrische Gutachter zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er führte diese aber als Diagnose mit unklarem beziehungsweise ohne massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dies lässt grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen zusätzlich und massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Zum Komplex „Persönlichkeit” wies der Gutachter auf sprachliche Schwierigkeiten hin, was jedoch als IV-fremd zu bewerten ist. Zudem beschrieb er im Zusammenhang mit der depressiven Störung eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine reduzierte Auffassungsgabe des Beschwerdeführers. Positiv ist im sozialen Kontext zu vermerken, dass noch ein gewisser Kontakt zu Freunden besteht. Auch wenn O.___ einen mittelgradigen sozialen Rückzug feststellte, ergibt sich auf der anderen Seite, dass der Beschwerdeführer 2016 mit seiner Tochter zwei Wochen nach Brasilien (vgl. S. 30 des Gutachtens) in die Ferien gefahren ist und er noch gelegentlich Freunde besucht. Zudem erhält er von seiner Frau beispielsweise Unterstützung im Haushalt (E. 4.5.3). Dies spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer noch gewisse Ressourcen vorhanden sind.
Bezüglich der Kategorie „Konsistenz” ist festzuhalten, dass bei einer nur monatlichen Frequenz der Therapie bei Dr. J.___ nicht von einem erheblichen und ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden kann, da angenommen werden darf, dass der Beschwerdeführer die Frequenz der Sitzungen ansonsten erhöht hätte. Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offenbar fähig ist, trotz Schmerzen regelmässig (nach Lage der Akten jährlich; vgl. S. 30 Ziff. 1.2 des Gutachtens) einen Langstreckenflug nach Brasilien zu bewältigen. Er ist zudem fähig, täglich eine halbe Stunde spazieren zu gehen, obwohl nach eigenen Angaben nach 100 bis maximal 200 Metern die Rückenschmerzen exazerbieren würden (vgl. S. 29 Mitte und S. 30 Ziff. 1.2). Weiter vermochte er im Zeitpunkt der Untersuchung täglich mit dem Zug zum nachmittäglichen Deutschkurs zu fahren und diesen zu absolvieren, womit das Aktivitätsniveau nicht als gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden kann (S. 30 Ziff. 1.2). Insbesondere stellt der Umstand, dass er anlässlich der orthopädischen Untersuchung unter Ablenkung mehrfach die Schultern und Arme ohne Probleme bewegen konnte, die Konsistenz ebenfalls erheblich in Frage. Unter Berücksichtigung dieses entscheidenden beweisrechtlichen Aspekts ergibt die Prüfung der Standardindikatoren daher, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch (psychiatrisch) festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Indikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorstehend E. 5.2). Damit ist in einer angepassten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Aufgrund der ärztlichen Empfehlung kann dem Beschwerdeführer eine Intensivierung der Therapie zugemutet werden.
6.4 Der medizinische Sachverhalt ist somit gestützt auf das Gutachten der K.___ vom 26. Mai 2017 als dahingehend erstellt zu erachten, dass in den angestammten Tätigkeiten seit Ende Januar 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für eine angepasste Tätigkeit ist aus polydisziplinärer Sicht dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.
An diesem Resultat vermag der Bericht des Instituts für Radiotherapie, Klinik Q.___, vom 8. Januar 2018 (Urk. 6/136) nichts zu ändern, enthält er doch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
7.4 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer als Kranführer mutmasslich erzielte Erwerbseinkommen (Urk. 6/107). Die B.___ AG gab im Bericht vom 13. November 2017 für die Tätigkeit als Kranführer als aktuellen Lohn ein Jahreseinkommen von Fr. 76'050.-- an (Urk. 6/121 S. 4 Ziff. 5). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Krankführer gearbeitet hätte, kann für das Jahr 2016 auf ein Valideneinkommen von Fr. 76'050.-- abgestellt werden.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug der durchschnittliche Monatslohn im Jahr 2014 basierend auf dem Kompetenzniveau eins (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) für Männer Fr. 5'312.-- (LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vor (Urk. 2 S. 2). Gemäss medizinischer Beurteilung können dem Beschwerdeführer nur mehr körperlich leichte Tätigkeiten zugemutet werden. Der Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau eins umfasst jedoch Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und damit auch solche, welche dem Beschwerdeführer teilweise nicht mehr zugemutet werden können. Zudem ist ihm lediglich ein Teilzeitpensum von 80 % und nicht ein Vollzeitpensum möglich. Bestenfalls rechtfertigt sich damit ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Nachdem dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten möglich sind, scheidet ein höherer Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten), aus.
Bei einer Nominallohnentwicklung von total 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2016) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen von Fr. 48'374.-- (Fr. 5'312.—x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8 x 0.9). Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 48'374.-- auszugehen. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 76'050.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'374.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'676.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 36 % entspricht. Damit resultiert auch bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
7.5 Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom September 2013 bestand für die angestammte Tätigkeit als Kranführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zwar wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2015 auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden medizinischen Berichte angenommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert haben könnte (Urk. 6/74 S. 9 f. E. 5.4). Im damaligen Verfahren genügte zum einen die blosse Glaubhaftmachung einer Verschlechterung durch den Beschwerdeführer nach Art. 87 Abs. 2 IVV. Zum anderen liegt nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ein umfangreicheres Bild vor als zum Zeitpunkt des Urteils vom 16. Dezember 2015. Die Abklärungen ergaben dabei, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % zugemutet werden kann, womit bei einem maximal gerechtfertigten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 36 % resultiert. Die Verhältnisse habe sich daher seit der letztmaligen Beurteilung nicht anspruchsrelevant verschlechtert.
7.6 Zusammenfassend hat die Rentenrevision verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom September 2013 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne ergeben, als für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger