Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00297
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 27. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, verfügt über ein kognitives Leistungspotenzial im Grenzbereich zur geistigen Behinderung sowie damit verbundene Lernschwierigkeiten (vgl. Urk. 7/9). Vor diesem Hintergrund gewährte die Invalidenversicherung berufliche Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Hauswartpraktiker PrA (Einsatzort die Y.___, Z.___; vgl. Urk. 7/31 und Urk. 7/39), welche Ausbildung X.___ im Juli 2012 erfolgreich abschloss (Urk. 7/60). Ab 1. Juni 2014 war er in seinem ehemaligen Lehrbetrieb als Mitarbeiter Unterhaltsreinigung und Hauswartung tätig (Urk. 7/77). Am 23. Januar 2015 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Distorsion des Sprunggelenkes am rechten Fuss und eine Sehnenruptur zuzog, aufgrund welcher er in der Folge mehrheitlich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war und welche nach zunächst konservativer Behandlung am 22. Juli 2015 einen operativen Eingriff notwendig machte (Urk. 7/67 S. 96). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 2015 durch die Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 7/77/8). Die Suva leistete Taggeldzahlungen und erbrachte weitere Versicherungsleistungen.
1.2 Am 13. Januar 2016 meldete sich X.___ unter Hinweis auf diesen Unfall auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/64). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog – in Koordination mit der Unfallversicherung (vgl. etwa Urk. 7/85) - die Akten der Suva bei (Urk. 7/67, Urk. 7/83-84, Urk. 7/87). Am 23. Januar 2017 teilte die Suva der IV-Stelle gestützt auf die kreisärztliche Schlussuntersuchung vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/87/24-28) mit, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Reiniger aufgrund des erlittenen Unfalles nicht mehr zumutbar sei, weshalb die IV-Stelle gebeten werde zu prüfen, welche Leistungen der Versicherte bezüglich beruflicher Neuorientierung erwarten könne (Urk. 7/87 S. 35). Die IV-Stelle erteilte daraufhin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 9. Mai bis 6. Juni 2017 (Mitteilung vom 4. Mai 2017, Urk. 7/93) sowie für ein Arbeitstraining vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 (Mitteilung vom 23. Juni 2017, Urk. 7/101; jeweils einschliesslich Taggelder), welch letztere die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. Oktober 2017 per 5. Oktober 2017 wieder aufhob mit der Begründung, dass das Arbeitstraining infolge gesundheitsbedingter wie auch unentschuldigter Absenzen - da nicht mehr zielführend - abgebrochen worden sei. Sie verband dies mit dem Hinweis darauf, dass über den Rentenanspruch später separat verfügt werde (Urk. 7/111). Nach Einholung eines ergänzenden hausärztlichen Berichts (Urk. 7/115) und Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 7/117) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/119). Am 19. Februar 2018 verfügte sie in diesem Sinne (Urk. 2).
Auf ein vom Versicherten am 19. März 2018 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/136), mit welchem er - unter Hinweis darauf, dass er bei der IV-Stelle am 19. Februar 2018 rechtzeitig Einwand erhoben (Urk. 7/120) und ihm diese am 23. Februar 2018 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur ergänzenden Begründung gesetzt habe (Urk. 7/128) - die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2018 beantragt hatte, trat die IV-Stelle am 20. März 2018 nicht ein (Urk. 7/138).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2018 erhob der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 22. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2016 eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 3. August 2018 (Urk. 9) und Duplik vom 29. August 2018 (Urk. 11) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt – was vorab zu prüfen ist - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits aus formellen Gründen. Er macht geltend, die IV-Stelle habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Verfügung vom 19. Februar 2018 erlassen habe, bevor sie das Vorbescheidverfahren (Einwand vom 19. Februar 2018) korrekt durchgeführt habe (Urk. 1).
1.2
1.2.1 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat. Gemäss Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat (vgl. Art. 74 IVV).
1.2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 (vgl. wiederum Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
1.2.3 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, für welche diese beweispflichtig sei - der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 erst im Zeitraum nach dem 20. Januar 2018 zugegangen sei. Der Einwand vom 19. Februar 2018 mit gleichzeitigem Akten- und Fristerstreckungsgesuch sei somit rechtzeitig erfolgt, weshalb dessen Nichtberücksichtigung unzulässig sei (Urk. 9).
2.2 Die IV-Stelle führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe den Vorbescheid vom 9. Januar 2018 gleichentags mit A-Post versandt. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten sei daher davon auszugehen, dass der Vorbescheid dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 zugegangen sei. Dies gelte umso mehr, als auch die auf gleiche Weise verschickte Verfügung vom 19. Februar 2018 dem Beschwerdeführer einen Tag nach deren Versand zugestellt worden sei. Die Frist zur Einwanderhebung sei damit am 9. Februar 2018 abgelaufen. Daher und da die Verfügung bereits am 19. Februar 2018 versandt worden sei, sei die Frist am 23. Februar 2018 nicht mehr erstreckbar gewesen, weshalb die gewährte Erstreckung fälschlicherweise erfolgt sei. Das Vorbescheidverfahren sei daher korrekt erfolgt (Urk. 7; vgl. auch Urk. 11).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Verwaltung sei für den von ihr behaupteten Versand des Vorbescheids am 9. Januar bzw. Zugang beim Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 beweispflichtig, ist vorwegzuschicken, dass das Bundesgericht den Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess massgebend sind, Tatsachen somit, die nicht für die Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5). Vorliegend ist der Zeitpunkt des Versands bzw. Zustellung des Vorbescheids streitig, welcher Verwaltungsakt ebenfalls der Massenverwaltung zuzurechnen ist. Mithin ist vorliegend der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Allerdings bedingt auch dies nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief, da die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen (oder wie vorliegend postalischen) Ablauf zu erbringen vermag. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a, 103 V 66 E. 2a).
2.4 Der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 wurde seitens der IV-Stelle unbestrittenermassen mittels gewöhnlicher (uneingeschriebener) A-Post versandt (vgl. «A» oberhalb der Adresse; Urk. 7/119/1). Ein Nachweis des Zustellungszeitpunkts kann damit naturgemäss nicht mittels postalischer Bescheinigung erbracht werden. Alsdann lässt der Umstand allein, dass die ebenfalls mit A-Post versandte Verfügung vom 19. Februar 2018 dem Beschwerdeführer am Tag nach deren Versand zugegangen sein soll, in Bezug auf den Vorbescheid vom 9. Januar 2018 keine zuverlässigen Rückschlüsse zu. Somit bestehen, zumal ein Fehler bei der Postzustellung nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts C 276/00 vom 17. August 2001 E. 4c/bb), keine konkreten Anhaltspunkte, die – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - eine Zustellung des Vorbescheids vor dem 19. Januar 2018, namentlich am 10. Januar 2018, als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit ein entsprechender Nachweis durch zusätzliche Abklärungsmassnahmen erbracht werden könnte. Gestützt auf die Beweisgrundsätze bei uneingeschriebenen Sendungen ist daher entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er den Vorbescheid (frühestens) am 19. Januar 2018 erhalten hat. Damit lief die 30-tägige Frist zur Erhebung des Einwands frühestens am 19. Februar 2018 ab, weshalb die angefochtene Verfügung – welche somit vor Ablauf dieser Frist erging und die am letzten Tag der Frist per E-mail eingereichte (Urk. 7/124) und gleichzeitig postalisch aufgegebene Eingabe (vgl. Eingang bei der IV-Stelle am 20. Februar 2018; Urk. 7/126) nicht berücksichtigte – in Verletzung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers erging. Da diese Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 116 V 182) und auch der Beschwerdeführer selber die Rückweisung zur Durchführung eines korrekten Verfahrens beantragt (Urk. 1 S. 2), ist die Verfügung vom 19. Februar 2018 bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
3.
3.1 In materieller Hinsicht ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 in der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Unterhaltsreinigung und Hauswartung erheblich eingeschränkt sei. Jedoch liege – nach durchgeführter Potentialabklärung und abgebrochenem Arbeitstraining – ab dem 17. Januar 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Es bestehe daher keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2). Auch wenn nach dem Gesagten eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen angezeigt ist, ist aufgrund einer ersten Prüfung der vorliegend wesentlichen Akten festzustellen, dass die angefochtene Verfügung auch in materieller Hinsicht nicht überzeugt.
3.2 So leuchtet die der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht zugrundeliegende Stellungnahme des zuständigen RAD-Arztes Dr. A.___ vom 28. November 2017 nicht ein, wonach die angestammte Tätigkeit als Betriebspraktiker – da leidensangepasst – ab 17. Januar 2017 (wieder) zu 100 % zumutbar sei (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Januar 2018, Urk. 7/117 S. 5 f.). Diese Einschätzung steht - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwenden lässt (Urk. 1 S. 6) - diametral in Widerspruch zur Einschätzung des Suva-Kreisarztes Dr. B.___, welcher aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2017 dafürgehalten hatte, dass diesem die Tätigkeit als «Reiniger» nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/87 S. 27). Dabei erscheint die Einschätzung von Dr. B.___ mit Blick auf die im Vordergrund stehende Problematik am rechten Sprunggelenk/Fuss (fehlende Belastbarkeit; vgl. auch die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung vom 16. Januar 2017, wonach er nur noch eine halbe Stunde am Stück gehen könne und er ausserhalb des Hauses eine Gehstütze verwende; Urk. 7/87 S. 26) sowie den Umstand, dass die Tätigkeit als Betriebspraktiker/Reiniger regelmässig mit häufigem Gehen verbunden ist (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 25. Februar 2016; Urk. 7/77 S. 6) – zumindest nicht weniger plausibel als diejenige von Dr. A.___, welcher – ohne jegliche Begründung, weshalb die kreisärztliche Schlussfolgerung unzutreffend sei – davon abweichend gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit annahm. Dies gilt umso mehr, als nicht ganz in sich widerspruchfrei erscheint, wenn Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit als Betriebspraktiker per 17. Januar 2017 als leidensangepasst qualifiziert, während er – in Übereinstimmung mit dem Suva Kreisarzt Dr. B.___ – für die Zeit zuvor (bis zum 16. Januar 2017) bezüglich der nämlichen Tätigkeit von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ohne eine gesundheitliche Veränderung zu beschreiben. Im Lichte dieser divergierenden Einschätzungen hätten sich jedoch fraglos weitere Abklärungen aufgedrängt.
3.3 Selbst wenn – was nach dem Gesagten nicht zutrifft - auf die Angaben von Dr. A.___ abgestellt werden könnte, wonach (nur) vom 23. Januar 2015 bis 16. Januar 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen sei, überzeugte die Verfügung auch im Ergebnis nicht. Denn selbst diesfalls stünde ein immerhin rund zwei Jahre anhaltender Gesundheitsschaden in Frage, womit – in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ebenfalls zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 7) - ein Rentenanspruch nicht von vorneherein ausgeschlossen erschiene; vielmehr fiele nach Ablauf des Wartejahres am 22. Januar 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und (verspäteter) Anmeldung vom 20. Januar 2016 bei zu diesem Zeitpunkt unstreitig weiterhin anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit zumindest ein befristeter Rentenanspruch ab Juli 2016 grundsätzlich in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Wie es sich damit verhält, hat die IV-Stelle indes nicht geprüft. Namentlich hat sie bezüglich dieses Zeitraums (23. Januar 2015 bis 16. Januar 2017) - soweit ersichtlich - die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht abgeklärt. Auch hat sie weder Vergleichseinkommen ermittelt noch einen entsprechenden Einkommensvergleich angestellt, was jedoch angesichts der in diesem Zeitraum unbestrittenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unerlässlich war.
3.4 Liegen jedoch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit per 17. Januar 2017 erheblich divergierende Einschätzungen vor, und lassen sich den Akten in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit keine hinreichenden Angaben entnehmen, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente nicht beurteilbar. Dies gilt auch daher, als in medizinischer Hinsicht nicht allein auf die Angaben des Kreisarztes Dr. B.___ abgestellt werden kann. Davon abgesehen, dass (auch) er sich in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 bezüglich des Zeitraums vom 23. Januar 2015 bis 15. Januar 2017 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geäussert hatte, ist auch unklar, inwieweit er die in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 zwar erwähnten – jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Januar 2015 stehenden – Beschwerden am linken Knie im Rahmen des von ihm umschriebenen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt hat (zum Ganzen Urk. 7/87 S. 24 ff.). Alsdann leidet der Versicherte an weiteren – nicht unfallbedingten – Gesundheitsschäden (etwa Rosacea, Psoriasis, u.a.; vgl. hausärztlicher Bericht vom 14. November 2017; Urk. 7/115) sowie – insbesondere - auch einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit (wiederum Urk. 7/9), welche im Rahmen der Festlegung des noch zumutbaren Tätigkeitsprofils und Invaliditätsbemessung ebenfalls zu berücksichtigen sind.
4. Nach dem Gesagten hat die Verwaltung nicht nur das Vorbescheidverfahren unkorrekt durchgeführt, sondern auch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie - gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht sowie unter Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers – erneut über den Rentenanspruch entscheide. Dabei wird sie nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» auch den Anspruch auf bzw. das Gesuch um berufliche Massnahmen zu prüfen haben, wie es der Versicherte im Nachgang zur Verfügung vom 19. Februar 2018 bei der Verwaltung gestellt hatte (vgl. Gesuch vom 7. März 2018; Urk. 7/130). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 700.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss hat der obsiegende vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann