Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00299


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 29. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger

Bretschger Leuch Rechtsanwälte

Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, meldete sich am 2. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61; Urk. 7/62, Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/72 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2018 erhob die Versicherte am 23. März 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, mindestens einer Viertelrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Neuberechnung des IV-Grades (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung zwecks Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin an (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einschätzung im Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2016, wonach sie im Haushalt lediglich zu 9 % eingeschränkt sei, werde als offensichtlich unzutreffend und als auf einem Rechenfehler basierend bestritten. So könne nicht nachvollzogen werden, weshalb lediglich eine Behinderung von 9 % festgehalten werde, obwohl die Summe der unter Ziff. 6 stehenden Aufgaben im Abklärungsberichts für sich alleine schon 18 % ergäbe (Urk. 1 S. 4 unten). Korrigiere man allein schon diesen Rechenfehler, ergebe sich im Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 4.68 %, was gesamthaft zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von knapp 41 % führe und einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (S. 5 oben). Aber auch wenn dieser Rechenfehler bereinigt werde, sei diese Einschätzung zu niedrig und rechtswidrig, da sie die medizinischen Akten in unzulässiger Weise nicht berücksichtige. So berücksichtige die Einschätzung der Abklärungsperson die gesundheitlichen Einschränkungen, die von den Gutachtern klar umschrieben worden seien, zu wenig (S. 5 Ziff. 10). Schliesslich werde als rechtswidrig bestritten, dass bei gewissen Haushaltsaufgaben die Festlegung des Einschränkungsgrades unter Berücksichtigung der Mithilfe einer Kollegin stattgefunden habe (S. 5 Ziff. 11-13). Zusammenfassend sei von einer Behinderung von total 38 % auszugehen und nicht lediglich von einer von 18 % (respektive aufgrund des Rechenfehlers 9 %). Dies ergebe einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Höhe von 9.88 %. Grundsätzlich gelte es zudem zu bedenken, dass Haushaltsarbeit alles andere als leichte Arbeit sei und deshalb würde es sich durchaus rechtfertigen, wenn gestützt auf das Gutachten von einer Behinderung von 50 % ausgegangen würde. Dies würde ein massgebender Teilinvaliditätsgrad von 13 % bedeuten. Weiter rechtfertige es sich vorliegend nicht beim Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten auf das Gesamttotal gemäss LSE 2014 abzustellen. Bei der zumutbaren Verweistätigkeit handle es sich nämlich um eine lediglich noch leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeit, weshalb nur auf den Sektor 3 Dienstleistungen (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-96) abzustellen sei (S. 7 Ziff. 16). Sodann rechtfertige es sich von einem 15%igen leidensbedingten Abzug auszugehen, sie könne in der leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeiten und habe einen erhöhten Pausenbedarf (S. 7 Ziff. 17-19). Entsprechend resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43 %, was bei einem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.68 % / 9.88 % respektive 13 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 47 % / 53 % respektive 56 % ergebe und somit zu einer Viertels- respektive halben Invalidenrente führen würde (S. 9 Ziff. 20). Schliesslich würde sie im Gesundheitsfall, nachdem die beiden bei ihr lebenden Mädchen beide zur Schule gehen würden und über Mittag an einen Mittagstisch gehen könnten, sicherlich einer Erwerbstätigkeit zwischen 75-80 % nachgehen. Die Lebenssituation habe sich verändert und sie wäre auf ein höheres Einkommen ihrerseits angewiesen, somit rechtfertige es sich von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 9 Ziff. 21). Zusammenfassend ergebe sich bei einem 80%igen Anteil im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 46.4 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 3.6 % respektive 14.4 % im Haushaltsbereich (bei 20%igem Anteil), was gesamthaft zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von 50 % respektive 60.8 % führe und einen Anspruch auf eine halbe Rente respektive Dreiviertelsrente begründe (S. 10 Ziff. 22).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass die Einschränkung im Haushalt 18 % statt lediglich 9 % betrage (Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2016, Urk. 7/58), was zu einer höheren Gesamtinvalidität führe. Die Angelegenheit sei zwecks Neuberechnung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Auf weitere Ausführungen würden sie verzichten (Urk. 6).

2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zwecks Neuberechnung übereinstimmende Anträge (Urk. 6; Urk. 11) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.    

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager