Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00300


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 7. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war seit Mai 2005 bei der Y.___ AG als Informatiker (Teamleiter) angestellt (Urk. 7/1/2, Urk. 7/3/1, Urk. 7/5/3, Urk. 7/27/1-4). Am 8. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Bandscheibenvorfall, degenerative Veränderungen Wirbelsäule, Knie etc. bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/3). Am 11. April 2013 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/5), worauf sich der Versicherte am 16. April 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf mittlerweile auch psychische Anpassungsprobleme bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/9, Urk. 7/7-8). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/12-16). Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2013 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostenübernahme für eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Weiterbildung CAS «Beratung in der Praxis». Zugleich wurde dem Versicherten der Abschluss der Frühinterventionsphase mitgeteilt (Urk. 7/23). Die IV-Stelle holte beim Arbeitgeber, der Y.___ AG, (Arbeitgeberbericht vom 20. Januar 2014 [Urk. 7/27] einschliesslich der medizinischen Beurteilungen ihres Vertrauensarztes [Urk. 7/35]) sowie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie FMH, (Bericht vom 28. Januar 2014, Urk. 7/39) Auskünfte ein und beauftragte am 14. April 2014 die MEDAS A.___ mit der polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/Kardiologie/Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/Psychiatrie und Psychotherapie) des Versicherten (Urk. 7/48, Urk. 7/50). Am 29. Juli 2014 erklärte sich der Versicherte zusätzlich mit einer Begutachtung in der Disziplin Neurologie einverstanden (Urk. 7/58). Das interdisziplinäre Gutachten wurde sodann am 20. Oktober 2014 erstattet (Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten – wie vorbeschieden (vgl. Urk. 7/69) – eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2014 zu (Urk. 7/77).

1.2    Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich «seit Dezember doch einiges ereignete» (Urk. 7/80). Die IV-Stelle behandelte das Schreiben als Revisionsgesuch und setzte dem Versicherten eine Frist, um weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Veränderung einzureichen (Urk. 7/81). Aufforderungsgemäss reichte der Versicherte diverse Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/82-86). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte nach diversen Emails (Urk. 7/90, Urk. 7/94 ff.) mit Schreiben vom 20. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/100) und reichte weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/104-105). Am 28. Oktober 2015 erteilte die IV-Stelle der MEDAS A.___ einen Auftrag zur polydisziplinären Verlaufs-Abklärung (Urk. 7/110). Die MEDAS A.___ erstattete sodann am 4. August 2016 ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin (Urk. 7/122). Mit neuem Vorbescheid vom 11. August 2016 stellte die
IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 sowie einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 2015 bis Ende November 2015 in Aussicht. Ab dem 1. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 7/125). Am 10. Oktober 2016 erhob der Versicherte dagegen Einwand und reichte eine ärztliche Stellungnahme von Dr. Z.___, datiert vom 19. September 2016, ärztliche Stellungnahmen von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. September und von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. September 2016 sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/134-136). Am 28. Oktober 2016 wurden die im Einwandverfahren eingereichten Arztberichte der MEDAS A.___ zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 10/139). Sodann erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 19. Dezember 2016 einen ärztlichen Verlaufsbericht (Urk. 7/147). Zudem reichte der Versicherte am 30. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, sowie eine Kopie der Verordnung zur Physiotherapie von Dr. Z.___ nach (Urk. 7/154-156). Am 5. Juli 2017 erstattete die MEDAS A.___ eine Stellungnahme zum Schreiben der IV-Stelle vom 28. Oktober 2016 und den damit zugestellten Berichten (Urk. 7/161). Nachdem der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten gereicht hatte (vgl. Urk. 7/163), äusserte er sich mit Eingabe vom 30. August 2017 zur Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/169) und ergänzte sie mit Eingabe vom 22. September 2017 (Urk. 7/175). Hierzu nahm die MEDAS A.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 auf Aufforderung hin erneut Stellung (Urk. 7/182). Am 5. Dezember 2017 liess sich der Versicherte zur aktualisierten Aktenlage vernehmen (Urk. 7/184). Nach Prüfung der Einwände verfügte die
IV-Stelle am 5. März 2018 – wie vorbeschieden – eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 sowie eine halbe Rente vom 1. Juni 2015 bis Ende November 2015. Ab dem 1. Dezember 2015 wurde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad verneint und der laufende Anspruch auf eine halbe Rente «für die Zukunft» (Urk. 2, vgl. auch Begründung im Verfügungsteil zwei) beziehungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2 S. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. März 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihm auch ab Dezember 2015 mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der IV-Stelle, eine neue polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 4). Mit Be-schwerdeantwort vom 3. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 8). Am 25. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme mitsamt einem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. Z.___ vom 6. April 2018 ein (Urk. 9-10). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin sodann mit Mitteilung vom 31. Mai 2018 zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs2).

1.3

1.3.1    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).


1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den November 2015 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.2    In der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich per November 2014 verschlechtert. Ab diesem Zeitpunkt habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Ab Juni 2015 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen und habe ab dann Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Ab Dezember 2015 sei er in adaptierter Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Bei einem IV-Grad von 30 % bestehe seither kein Rentenanspruch mehr. Auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 4. August 2016 könne weiterhin abgestellt werden. Seither sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich (Urk. 2).

2.3    Dahingegen erachtet der Beschwerdeführer den medizinischen Zustand seit der Zusprechung der halben Invalidenrente als unverändert, weshalb es sich rechtfertige, auch weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu entrichten. Auf die Gutachten der MEDAS A.___ könne – aus verschiedenen näher ausgeführten Gründen – nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 2-3).


3.    

3.1    Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 20. Oktober 2014 wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/64/20):

- Chronische Lumbalgie und rezidivierende Lumboischialgie bei deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einem Bandscheibenvorfall L4/L5

- Zustand nach Spondylodese L4/5 und DIAM-Interponat (19. April 2013) bei Osteochondrose und Stenose mit Instabilität und erneutem Bandscheibenvorfall L3/4 (6. Januar 2014) und Radikulopathie L4/5 links

- Retropatellararthrose und Chondrokalzinose beiderseits bei habitueller Patellaluxation beiderseits mit Operation nach Roux beiderseits und Beckenkammspan-Entnahme 1987 und 1988

- Zustand nach Meniskektomie mit Plica-Resektion links April 2012

- Zervikalsyndrom mit degenerativer Veränderung und möglicher Tangierung der Nervenwurzeln C4 beiderseits und C6/C7 rechts mit subjektiver sensibler Störung der Finger IV und V beiderseits

- Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule

- Muskelminderung des linken Beines

- Haltungs- und belastungsabhängiger lumbaler Rückenschmerz bei

- Klinisch-neurologisch residualer Grosszehenheberparese links,

- Diskrete Sprunggelenkinstabilität, diskretes distales sensibles Defizit L5 links

Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64/20):

- Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance

- Knick-Spreiz-Fuss mit beginnendem Hallux rigidus beiderseits

- KHK bei Status nach inferolateralem Infarkt im Juni 2011 und Akut-PTCA der rechten Kranzarterie und der Arteria circumflexa

- Arterielle Hypertonie, anamnestisch (medikamentös behandelt)

- Nikotinabusus

- Hyperlipidämie, anamnestisch (medikamentös behandelt)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F 45.41

- Körperliche und psychische Belastung, Stress andernorts nicht klassifiziert, Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung Z 73

Ein gewisses Ausmass an Schmerzen sei auf Grundlage der somatischen Faktoren sicherlich begründbar. Die angestammte Tätigkeit als IT-Fachmann sei zwar hinsichtlich der Gewichtslimite als angepasst zu bewerten, es werde jedoch davon ausgegangen, dass der Anteil der rein sitzenden Tätigkeit hoch sei und vermehrt Pausen als in einer ideal angepassten Tätigkeit erfordere. Somit erscheine es noch nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur mit 50 % ausführbar sei, jedoch müsse mindestens in ideal angepasster, wechselbelastender, rückengerechter Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % ausgegangen werden (z.B. 2 x 3 Stunden). Eigenständige, versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Diagnosen seien nicht feststellbar, welche die Überwindbarkeit der somatischen Leiden in medizinisch unzumutbarer Weise einschränkten. Es erscheine aber wahrscheinlich, dass zumindest teilweise auch psychosoziale Aspekte, anfangs die Partnerschaftskonflikte, dann zuletzt der arbeitsplatzbezogene Konflikt, sich in den Schwierigkeiten der Arbeitsfähigkeitssteigerung auswirkten, obwohl keine versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Störung feststellbar sei. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei retrospektiv anwendbar seit dem 1. September 2011 (Urk. 7/64/19).

3.2    Im interdisziplinären Verlaufsgutachten der MEDAS A.___ vom 4. August 2016 wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/122/20):

- Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Mit abgeklungener akuter Radikulopathie L4 / L5 links Dezember 2014 bis maximal Juli 2015

- Bei deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

- Mit Diskuspathologie L3/4 und L4/5

- Sequester mediolateral links im Recessus lateralis L4 links mit Affektion L4-Nervenwurzel links (MRI vom 16. Dezember 2014)

- Status nach Spondylodese L4/5 und DIAM-Interponat (19. April 2013)

Daneben stellten die Gutachter interdisziplinär folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/122/21):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41

- Körperliche und psychische Belastung, Stress andernorts nicht klassifiziert, Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung Z 73; Persönlichkeitsakzentuierung Z 73.1

- KHK bei Status nach inferolateralem Infarkt im Juni 2011 und Akut-PTCA der rechten Kranzarterie und der Arteria circumflexa

- Arterielle Hypertonie, anamnestisch (medikamentös behandelt)

- Hyperlipidämie, anamnestisch (medikamentös behandelt)

- Verdacht auf Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, aktuell nicht nachweisbar

- Nikotinabusus

- Beginnende Gonarthrose links bei/mit

- Status nach Maquet-Roux links 1988

- Status nach medialer Meniskektomie 2012

- Trochleadysplasie

- Trochleadysplasie rechtes Knie bei/mit:

- Status nach Maquet-Roux rechts 1987

- Beginnende Coxarthose rechts

Durch konservative Therapie mit Infiltrationsmassnahmen habe erreicht werden können, dass sich die im Dezember 2014 neurologisch beschriebene Fussheber- und Zehenheberparese links im Sinne einer akuten Radikulopathie L5 links sukzessive zurück gebildet habe bis in etwa Juni/Juli 2015. Zwischenzeitlich sei aus rein neurologischer Sicht diesbezüglich nun kein relevantes sensomotorisches Defizit mehr verifizierbar (Urk. 7/122/18). Auch könne die im Dezember 2014 von Dr. Z.___ noch attestierte und beschriebene pathologische Spontanaktivität aus dem Muskel tibialis anterior links (Myotomen L4 und L5) gemäss aktueller EMG Befundlage (Dezember 2015) nicht mehr festgestellt werden. Die damals somit bestandene akute radikuläre Symptomatik, gemäss klinischem Befund und EMG Pathologie, sei spätestens seit Juni/Juli 2015 somit nicht mehr nachzuweisen, respektive gegenwärtig klinisch wie auch elektromyografisch nicht mehr vorhanden. Allenfalls seien residuale Befunde als minime Grosszehenheber-Restschwäche noch feststellbar, aber nicht alltagsrelevant. Es könne somit nicht mehr von einem lumboradikulären Schmerzsyndrom ausgegangen werden, dieses sei abgeklungen, als vielmehr von einem chronischen lumbovertebralen beziehungsweise lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einem Status nach Spondylodese LWK 4/5 vom April 2013 (Urk. 7/122/19).

Zusammenfassend könne somit hinsichtlich der objektivierbaren lumbalen degenerativen Veränderungen für eine ideal angepasste Tätigkeit, zu der auch die zuletzt ausgeübte angestammte Tätigkeit nach Anpassung gehöre, nur allenfalls um 30 % vermindert angenommen werden. Die darüberhinausgehende weit höhere subjektiv empfundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seitens des Versicherten könne weder somatisch noch aus psychiatrischer Sicht begründet werden. Rückblickend könne somit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive Verweistätigkeit festgehalten werden, dass nach der Spondylodesenoperation im April 2013 zunächst Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Wie im letzten MEDAS-Gutachten ausgeführt, habe ab Mitte Juni 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % als IT-Fachmann in der ursprünglichen Tätigkeit (Kaderfunktion bei CS im IT-Bereich) bestanden, in einer noch besser angepassten Tätigkeit dürfe aber von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden. Es sei alsdann im November 2014 zur vorübergehenden massiven Verschlechterung durch eine akute lumboradikuläre Schmerz- und auch Ausfallsymptomatik links (L4 und L5) gekommen, welche jedoch unter konservativer Therapie mit zweimaliger Infiltration sich zunehmend und sukzessive gebessert habe, gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom Juli 2015 hätten auch keine sensomotorischen Defizite mehr bestanden. Rückblickend könne nach den erfolgten Infiltrationsmassnahmen zumindest ab ca. März 2015 ein erster Belastungsaufbau möglich gewesen sein, ab dokumentierter Remission der sensomotorischen Defizite im Juni/Juli 2015 dürfte eine Arbeitsfähigkeit adaptiert von zumindest 50 % und mit Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im Dezember 2015 wieder die Ausgangs-Arbeitsfähigkeits-Bewertung vor Auftreten der akuten Radikulopathie, respektive insbesondere mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierter Tätigkeit angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt gelte die gegenwärtig bestimmte Arbeitsfähigkeit im Umfang, wie vor Eintritt der akuten Radikulopathie im November 2014 und wie im Gutachten vom Oktober 2014 konstatiert (Urk. 7/122/19-20).

3.3    In seinem ärztlichen Bericht vom 19. September 2016 hielt Dr. Z.___ fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik sei spätestens seit der Spondylodese-Operation vom April 2013 entscheidend durch das Ausmass der Schmerzbelastung bedingt gewesen, die im Verlauf deutlich zugenommen habe, und nicht durch die Fussheberlähmung. Anders als im Verlaufsgutachten vom 4. August 2016 habe sich diesbezüglich im Verlauf des Jahres 2015 und nochmals akzentuiert seit Anfang des Jahres 2016 keine Verbesserung der Situation, sondern eindeutig eine Verschlechterung ergeben. Ab Juni 2015 sei zuletzt nochmals versucht worden, mit vielfältigen Massnahmen am Arbeitsplatz und mit grossem Engagement der Vorgesetzten ein Arbeitspensum von 25 % aufrecht zu erhalten, dies sei jedoch schon in diesem Zeitraum allenfalls grenzwertig möglich gewesen. Vom 23. Oktober bis zum 19. November 2015 habe bereits für mehrere Wochen unterbrochen werden müssen, in diesem Zeitraum habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Januar 2016 sei der Versicherte durch die Schmerzen dann durchgehend so stark beeinträchtigt gewesen, dass schliesslich ab dem 28. Januar 2016 auch im Teilzeitpensum keine zuverlässige Arbeitsleistung mehr habe erbracht werden können und deshalb seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Zeitgleich mit der Episode der neurologischen Ausfallerscheinungen zum Ende des Jahres 2014 sei der Patient ebenfalls aufgrund der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (allerdings bereits damals über die Dauer der Fussheberparese hinausgehend vom 17. Dezember 2014 bis zum 26. Mai 2015). Die im Gutachten immer wieder erwähnten radikulären Defizite hätten dabei aber nicht zu der Arbeitsunfähigkeit geführt; um es klar zu sagen: durch die Fuss- und Fusszehenheberparese links wäre der Versicherte auch in diesem Zeitraum in seiner Arbeitstätigkeit im Bürobereich nicht relevant behindert gewesen – wenn er denn schmerzfrei gewesen wäre. Die Arbeitsfähigkeit an dem Vorhandensein oder Abklingen der akuten Radikulopathie L5 links festzumachen, sei dementsprechend aus medizinischer Sicht unsinnig. Ebenso müsse es als pure Spekulation angesehen werden, wenn die Gutachter postulierten, dass ein chronisches lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, wie es auch aus ihrer Sicht bei dem Patienten zu diagnostizieren sei, Schmerzen in einem Ausmass bewirkten, die zu einer maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit führten, während ein radikuläres Syndrom eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Hier zu behaupten, dass aufgrund der Schmerzen exakt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, sei aus der Luft gegriffen und vollkommen willkürlich (Urk. 7/136/2).

3.4    In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 27. September 2016 hielt Dr. C.___ hinsichtlich des linken Knies fest, dass eine deutliche vordere Schublade, beziehungsweise ein Lachman 2+ bestehe und eine mediale Aufklappbarkeit von 1+, dies bei einem Status nach einer arthroskopischen Teilmeniskektomie medial im April 2012 und bei Status nach einer Patellazentrierung links durch einen Roux Elmslie vor Jahren. Hier werde klinisch eine Instabilität sichtbar, die seit dem Auftreten des «neurologischen Defizites» bestehe. Zur Rückendiagnose sei festzuhalten, dass weder ein lumbovertebrales noch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vorliege, sondern weiterhin ein lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom, vorwiegend L4 links, mit Beeinträchtigung der L4 Nervenwurzel links und persistierender Fusshebeschwäche links, dies bei Status nach Spondylodese L4/5 im April 2013. Wie es auch Dr. Z.___ in seinem Schreiben sehe, sei die intellektuelle Kapazität der hier beteiligten Gutachter eher eine tiefe. Wie der Büromensch 70 % in einer adaptierten Bürotätigkeit arbeiten soll, wenn er seine 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kader nicht bringe, mögen die Füchse wissen. Es sei aber eigentlich ein einfacher Dreisatz aus der 6. Primarschule, der so nicht aufgehe. Die gutachterlichen Schlüsse aus orthopädischer Sicht basierten auf «Copy&Paste»-Zitaten, d.h. auf nicht eigenständig beurteilten Röntgenbildern und einer ungenügenden klinischen Beurteilung und einem «Hinbiegen» von Befunden in Diagnosen, die so nicht haltbar seien (Urk. 7/136/8-9).

3.5    In seinem ärztlichen Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2016 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/147/2):

- Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer ICD-10 F 33.2 (erstmals Dezember 1994)

- PTSD infolge traumatischer Erlebnisse als Kind und Jugendlicher, F 43.1 (Diagnose 1994, gegenwärtig stabilisiert)

Aktuell finde eine Pharmakotherapie und Psychotherapie mit 14-täglichen bis monatlichen Terminen statt. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Kadermitglied einer Grossbank sei der Versicherte seit dem 1. September 2016 bis weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die depressive Symptomatik zeige sich durch Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, er fühle sich deprimiert, immer wieder hoffnungslos, habe Schlafstörungen, reduzierte Vitalgefühle, verminderter Antrieb und eingeschränkte Belastungsfähigkeit. Die anspruchsvolle Tätigkeit im EDV Bereich mit Führungsaufgaben sei mit diesen Einschränkungen nicht zu bewältigen. Zudem bestehe seit April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % aus somatischen Gründen. Möglicherweise könne nach Überwinden der gegenwärtigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % erreicht werden (Urk. 7/147/2-6).


4.

4.1    Vorweg ist festzuhalten, dass beide durch die MEDAS A.___ erstatteten interdisziplinären Gutachten – sowohl dasjenige vom 20. Oktober 2014 als auch das Verlaufsgutachten vom 4. August 2016 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage grundsätzlich erfüllen (vgl. E. 1.4). Die Expertisen beruhen auf den erforderlichen sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/64/11-14, Urk. 7/64/24-26, Urk. 7/64/31-32, Urk. 7/64/36-37, Urk. 7/64/39-41, Urk. 7/64/42-43, Urk. 7/64/44-54; Urk. 7/122/14-15, Urk. 7/122/28-30, Urk. 7/122/39-40, Urk. 7/122/45-46), wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 7/64/4-7; Urk. 7/122/3-11), berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/64/8-11, Urk. 7/64/17-19, Urk. 7/64/23-24, Urk. 7/64/27-31, Urk. 7/64/34-36; Urk. 7/122/11-13, Urk. 7/122/26-28, Urk. 7/122/36-41, Urk. 7/122/43-45, Urk. 7/122/47). Die Gutachter haben
die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 7/64/18-19; Urk. 7/122/18-20).

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer erachtet die Gutachten der MEDAS A.___ als nicht beweiskräftig und begründet dies im Wesentlichen mit den nachfolgend abgehandelten Argumenten.

4.2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich zum einen auf den Standpunkt, die Gutachter hätten nicht alle Vorberichte und medizinischen Unterlagen besessen, als sie ihre Begutachtung durchgeführt hätten. Jedenfalls hätten sie die Akten von Dr. D.___ nicht besessen, was die Wiederholung des Gutachtens rechtfertige (Urk. 1 S. 3 Rz 4).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Gutachter jeweils sorgfältig mit
den medizinischen Vorberichten und auch mit den nach den Begutachtungs-terminen eingereichten medizinischen Berichten auseinandersetzten (vgl. Urk. 7/64/4-7 und Urk. 7/122/3-11; vgl. Urk. 7/161 und Urk. 7/182). So wurden in den MEDAS-Stellungnahmen vom 5. Juli 2017 und vom 30. Oktober 2017 die von den Gutachten abweichenden und teilweise sehr kritischen (vgl. dazu unten E. 4.3.3) Berichte der behandelnden Ärzte im Einzelnen wiedergegeben und die differenten medizinischen Beurteilungen eingehend abgehandelt (vgl. Urk. 7/161 und Urk. 7/182). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung vermehrt an, dass sein Neurologe (Dr. Z.___) auch ausgebildeter Psychiater sei (vgl. Urk. 7/64/30 und Urk. 7/122/38). Sodann bezeichnete er Dr. Z.___ auch in der IV-Anmeldung als den behandelnden Spezialarzt in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/9/6). Selbst der Beschwerdeführer empfand es
als nicht notwendig, in der von ihm selbst erstellten Krankengeschichte eine psychische Erkrankung aufzuführen (vgl. Urk. 7/7/7 und Urk. 7/17/3). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Unterlagen von Dr. D.___ relevant und ein Beizug deshalb erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter der MEDAS A.___ bewusst auf eine Kontaktaufnahme mit Dr. D.___ verzichteten, weil sie davon keine neuen Gesichtspunkte erwarteten (vgl. Urk. 7/161/6). Sodann stellt denn auch der Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 19. Dezember 2016 keine hinreichende Grundlage dafür dar, um an den gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Der betreffende Bericht fällt insgesamt äusserst knapp aus, die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit wird darin nicht nachvollziehbar begründet und der Bericht äussert sich nicht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.2.3    Zum anderen behauptete der Beschwerdeführer, zwischen den behandelnden Ärzten und den Gutachtern der MEDAS A.___ sei eine aus den Akten triefende Feindseligkeit gegeben, welche eine friktionsfreie und neutrale Begutachtung verunmögliche (Urk. 1 S. 5 Rz 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann selbst dann, wenn ein Prozessbeteiligter scharfe Kritik an der Gutachtertätigkeit oder an der Person des Gutachters übt, nicht auf Befangenheit des Experten geschlossen werden (Entscheid des Bundesgerichts 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010 E. 10 mit Verweis auf 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 5.2.1). Die Berichte von Dr. Z.___ vom 19. September 2016 (Urk. 7/136/1-6) und Dr. C.___ vom 27. September 2016 (Urk. 7/136/8-9) enthalten zwar durchaus scharfe Kritik gegenüber den Gutachtern, jedoch wurden diese Berichte erst nach der Gutachtenserstellung angefertigt und vermochten die Gutachter demnach nur schon in verlaufsmässiger Hinsicht nicht zu beeinflussen. Die im Anschluss an die Berichte verfassten Stellungnahmen enthalten ferner keine Hinweise dafür, dass die MEDAS-Gutachter aufgrund der geäusserten Kritik ihrer Objektivität verlustig gingen. So fiel ihre Antwort jeweils entschieden sachlich aus (vgl. Urk. 7/161/8 und Urk. 7/182/3-6). Dementsprechend vermag auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Beweiskraft der MEDAS-Gutachten aufkommen zu lassen. Vielmehr lassen die unsachlichen und teils beleidigenden Formulierungen in den Berichten der behandelnden Ärzte an deren Objektivität und an der Beweiskraft der von ihnen erstellten ärztlichen Berichte zweifeln.

4.3    Zusammenfassend vermögen weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die Berichte der behandelnden Ärzte begründete Zweifel an der Beweiskraft der MEDAS-Gutachten zu erwecken. Es ist somit mit den MEDAS-Gutachtern davon auszugehen, dass nach einer vorübergehenden Verschlechterung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit – von November 2014 bis März 2015 – der Beschwerdeführer spätestens ab Juni/Juli 2015 erneut in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und ab Dezember 2015 in einer (angepassten) Verweistätigkeit erneut zu 70 % arbeitsfähig war (Urk. 7/122/20-21).


Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen, wobei strittig einzig der Invaliditätsgrad ab Dezember 2015 ist. Aufgrund der vorliegenden Akten besteht jedoch kein Anlass, die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt beziehungsweise bis zum Erlass der Verfügung vom 5. März 2018 in Frage zu stellen. Jedenfalls ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS vom 4. August 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass im Dezember 2015 eine wesentliche Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten war und diese das vormalige Niveau (Zeitpunkt der ersten Begutachtung im Oktober 2014) erreichte. Damit liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf diesen Zeitpunkt hin umfassend («allseitig) zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.2.2    Der Beschwerdeführer war bis ins Jahr 2011 in einem 100 %-Pensum als
IT-Fachmann (Kadermitglied/Teamleiter) bei der Y.___ AG tätig und erzielte ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 169'000.–- (Urk. 7/135/3). Die danach erfolgte Pensumsreduktion und der Wechsel in die Projektarbeit erfolgten aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 7/64/8). Dementsprechend ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns weiterhin als IT-Fachmann (Kadermit-glied/Teamleiter) bei der Y.___ AG tätig gewesen und das zuletzt in dieser Tätigkeit erzielte Einkommen erwirtschaftet hätte. Als Valideneinkommen ist somit auf das in der angestammten Tätigkeit zuletzt erzielte Einkommen, unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins Jahr 2018, dem Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung, abzustellen. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Tabelle T 39, ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 175'928.15 (Index Männer 2011: 2171; 2018: 2260).

5.3    

5.3.1    Strittig ist das anzurechnende Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer gab seine Tätigkeit bei der Y.___ AG per Ende 2016 auf (Urk. 7/140) und liess sich per 1. Januar 2017 vorzeitig pensionieren. Nach Aufgabe seiner Führungsposition im März 2014 war er zuletzt als Application Architect & Developer im Rang eines Vice President zu einem Pensum von maximal 50 % tätig (Urk. 7/181/6; vgl. auch Urk. 7/27). Dass er hierbei eine (über die Pensumsreduktion hinausgehende) Lohneinbusse in Kauf nehmen musste, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor (vgl. Urk. 7/43, wonach der für die Überversicherungsberechnung der Pensionskasse angerechnete Resterwerb Fr. 73'800.--, Wert 2014, betrug).

5.3.2Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).

5.3.3    Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Alters keine Möglichkeit mehr zu haben, seine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Stellung von 70 % verwerten zu können (Urk. 1 S. 7).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem auch davon, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Im zur Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens (4. August 2016) war der im Mai 1957 geborene Beschwerdeführer rund 59 Jahre alt und es verbliebenen bis zum Erreichen des AHV-Alters eine Aktivitätsdauer von sechs Jahren. Massgebend ist, dass die von ihm bis Ende 2016 ausgeübte Tätigkeit aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar gewesen wäre und einer angepassten Tätigkeit entsprach. Ein Berufswechsel war nicht notwendig. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verneinen.

5.3.4    Der Versicherte ist gestützt auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet, seine Restarbeitsfähigkeit so zu verwerten, dass er – im Idealfall – ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Ob bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit abzustellen ist, entscheidet sich folglich zugunsten derjenigen Tätigkeit, mit welcher der Versicherte ein höheres Einkommen zu erwirtschaften in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig und könnte damit ein Einkommen von Fr. 87'964.10 (Fr. 175'928.15 x 0,5) pro Jahr erzielen.

    Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne Kaderfunktion und entsprechendem Arbeitsplatz – mit der Möglichkeit zu Home-Office und freierer Arbeitseinteilung – dasselbe Jahreseinkommen erzielen würde (vgl. Urk. 7/190). Mit Blick auf die LSE 2016 könnte der Beschwerdeführer als gelernter Informatiker ohne Hochschulabschluss (vgl. Urk. 7/5/2, Urk. 7/9/5, Urk. 7/24/2) mutmasslich ein Einkommen von Fr. 9’524.-- pro Monat erzielen (LSE 2016, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Ziff. 62-63, Männer, Kompetenzniveau 4). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Bereich Informationstechnologische und Informationsdienstleistungen für das Jahr 2016 von 41.3 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, Ziff. 62-63) resultiert ein Betrag von Fr. 118'002.40 pro Jahr (Fr. 9'524.-- x 12 x 41,3/40). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspricht dies einem in einer Verweistätigkeit erzielbaren Einkommen von Fr. 82'601.65 (Fr. 118'002.40 x 0.7). Dieses Einkommen liegt unter dem in angestammter Stellung in einem 50%igen Pensum zu erzielenden Erwerbseinkommen.

5.4    Sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen sind somit gestützt auf das in der angestammten Tätigkeit zuletzt erzielte der Teuerung bis ins Anspruchsjahr 2014 angeglichene – Einkommen zu ermitteln. Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %. Demnach bestand der Anspruch auf eine halbe Rente auch nach Dezember 2015 und ist dieser Anspruch weder auf diesen Zeitpunkt hin noch auf das Ende des der Verfügung vom 5. März 2018 folgenden Monats aufzuheben. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind im vorliegenden Fall auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Beschwerde vom 23. März 2018 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist für den notwendigen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.





Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2018 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch nach April 2018 Anspruch auf eine halbe unbefristete Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler