Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00302


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 21. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1992 geborene X.___ schloss im Jahre 2011 erfolgreich eine Lehre als Malerin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 10/3) und arbeitete in der Folge in ihrem Beruf. Am 2. Juli 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte nach einer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 10/7 und 10/9), da sie aus medizinischen Gründen in ihrem erlernten Beruf nicht mehr voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/7). Ein Erstgespräch mit dem IV-Berufsberater fand am 20. August 2014 statt (Urk. 10/19). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 10/14 S. 2-5: Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 16. September 2014 mit beigelegten spezialärztlichen Berichten). Die Versicherte äusserte in der Folge den Wunsch, dass sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ machen wolle. Der Regionale Ärztliche Dienst betrachtete eine solche Tätigkeit in der Pflege als nicht behinderungsangepasst (Urk. 10/16), weshalb ein Anspruch auf Umschulung zur Fachangestellten Gesundheit FAGE EFZ mit Verfügung vom 6. Mai 2015 verneint wurde (Urk. 10/18).

1.2    Am 10. August 2015 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass sie nun eine Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin anstrebe. Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenversicherung vorerst die während der ersten zwei Semester anfallenden Kosten für die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin, bestehend aus Schulgeld, Einschreibegebühr und Lehrmittel, in Höhe von Fr. 16'300.-- übernehme (Urk. 10/31); für die Dauer der Massnahme wurde der Versicherten sodann mit Verfügung vom 8. September 2015 ein Taggeld in Höhe von Fr. 120.80 zugesprochen (Urk. 10/37). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Versicherte die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen konnte, wurde ihr am 22. März 2016 mitgeteilt, die beruflichen Massnahmen würden per 29. Februar 2016 aufgehoben (Urk. 10/40).

1.3    In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 1. April 2016 ein (Urk. 10/41) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 10/42). Auf Anfrage der IV-Stelle erklärte die Versicherte am 2. Oktober 2016, aktuell stehe sie lediglich ab und zu in hausärztlicher Behandlung, sie habe sich zurzeit nicht aufraffen können, einen Psychologen aufzusuchen (Urk. 10/46). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2017 kündigte die IVStelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/48). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2017 Einwand (Urk. 10/51), welchen sie mit Schreiben vom 24. März 2017 begründete (Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [=10/92]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Anspruch auf weitere berufliche Umschulungsmassnahmen, eventuell eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten mit Verfügung vom 18. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 11).


3.    Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 ordnete das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens an und nahm Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Experten in Aussicht (Urk. 15). Da die Parteien gegen den vorgesehenen Experten keine Ablehnungsgründe geltend machten, wurde Dr. A.___ mit Beschluss vom 6. Januar 2020 als Gutachter ernannt (Urk. 19). Das psychiatrische Gutachten wurde in der Folge am 15. April 2020 erstattet (Urk. 25). Während die IV-Stelle auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 29), nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Stellung zum Gutachten und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die Taggeldleistungen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Eingliederungsversuchs im Frühjahr 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; im übrigen sei die Sache mit der Feststellung, dass sie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe, an die IVStelle zur weiteren Abklärung und Verfügung von konkreten Umschulungsmassnahmen zurückzuweisen (Urk. 30). Gleichzeitig liess sie weitere medizinische Berichte auflegen (Urk. 31/1-8).


4.    Am 16. Juli 2020 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die IV-Stelle den Umschulungsanspruch im Grundsatz anerkannte und sich verpflichtete, die entsprechenden Massnahmen vor Erledigung des Gerichtsverfahrens umgehend einzuleiten. Die Beschwerdeführerin präzisierte sodann ihren Antrag auf Zusprache von Rentenleistungen wie folgt: «Der Beschwerdeführerin sei im Anschluss an die Taggeldleistungen ab Frühjahr 2016 bis Ende 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen» (Prot. S. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Malerin ist aufgrund des somatischen Gesundheitszustands unbestrittenermassen eingeschränkt. Aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Unterlagen geht indes nicht hervor, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund somatischer Beschwerden während längerer Dauer eingeschränkt gewesen wäre (vgl. dazu insbesondere Urk. 31/1-8 = 34/1-8). Sodann steht aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 15. April 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit spätestens 1. Oktober 2018 in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit wieder zu 80-100 % arbeitsfähig ist (Urk. 25 S. 68) und in der Lage sein sollte, eine ihren Fähigkeiten angepasste Umschulung zu absolvieren (Urk. 25 S. 72). Auf dieser Grundlage hat die IVStelle anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Juli 2020 einen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt und sich verpflichtet, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten (Prot. S. 8). Da der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, bloss solange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung genommen hat, ist die Anerkennung des Umschulungsanspruchs als Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen; diesbezüglich ist die Beschwerde denn auch gutzuheissen.


2.    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend für die Zeit von Frühjahr 2016 bis Ende 2018 aufgrund einer Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes Anspruch auf eine befristete Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. Prot. S. 8).


3.    Gestützt auf die relevanten Vorakten und seine Exploration gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt werden können (Gerichtsgutachten vom 15. April 2020, Urk. 25 S. 56):


- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.41

- Dauerschmerzen Fuss rechts NRS 4-8

- somatische Faktoren: mehrfache Distorsionen und Operationen

- psychische Faktoren: Durchhalteverhalten, Angst, Depression, fragmentierter Schlaf

- Bipolare Störung Typ II, F31.80

- depressive Phasen seit Lehrzeit, letzte depressive Episode 3-5/2017

- letzte hypomanische Episode 5-8/2017

- Suizidversuche 2012 (Tabletten) und 2017 (Selbstverletzung)

- Agoraphobie mit Panikstörung, F40.01, seit 2016

- im Zusammenhang mit repetitiven Gewalterfahrungen 2012-2016

- Teilremission ab 2018 unter Pregabalin und abklingendem Bedro-hungserleben

- Persönlichkeitsakzentuierung Z73

- abhängige Beziehung 2012-2016 mit repetitiven Gewalterfahrungen

- emotional-instabile Züge mit phasenweise Selbstverletzungen

- ängstlich-vermeidende und unreife Persönlichkeitszüge mit Prokrastination und Verbeiständung

- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, F43.1, 6/2016 bis 10/2018

- nach multiplen Gewalterfahrungen und Drohungen 2012-2016


    Der Gutachter hielt sodann fest, bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und in Beziehungen liege insgesamt eine zeitweilig mittelschwere, inzwischen noch leichte psychische Gesundheitsschädigung durch die festgestellten Störungen vor (Urk. 25 S. 56).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Ermittlung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit stütze sich auf die detaillierte Erfassung von Aktivitäten in Alltag, Ferien, Arbeit oder arbeitsähnlichen Aktivitäten mit Übertragung der dortigen Leistung (Performance) in eine arbeitsbezogene Leistungsfähigkeit (Capacity) in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Beachtung medizinisch-theoretischer Überlegungen und Grenzen. Die Einschätzung der quantitativen Arbeitsfähigkeit basiere auf der Symptomatik an Leistungsgrenzen («quantitative Marker»). Bei der Explorandin sei die Performance in der Exploration, im Alltag und in den Ferien, was Ausdauer und Durchhaltevermögen angehe, für eine vollschichtige Tätigkeit grundsätzlich ausreichend; es bestünden keine Hinweise auf eine vorzeitige Erschöpfbarkeit. Der Antrieb sei subjektiv eingeschränkt, insbesondere am Morgen, was sich aber im Alltag nur geringfügig auswirke. Spezifische Einschränkungen würden sich durch die chronischen Schmerzen im rechten Fuss, die bei Belastung ansteigen, eine ingesamt reduzierte psychische Belastbarkeit, die bei den aktuell bestehenden stabilen sozialen Verhältnisse aber nicht zum Tragen komme, sowie durch eine Prokrastination und Vermeidung im Zusammenhang mit sozialen Ängsten bei offenbar reduzierter Fähigkeit zur Selbstbehauptung ergeben (Urk. 25 S. 67). Weiter hielt der Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit sei eine blosse Präsenz vollschichtig möglich. Den üblichen Anforderungen als Malerin könne die Explorandin aufgrund ihrer chronischen Fussschmerzen rechts aber nicht genügen; insbesondere das Stehen auf Leitern führe zu einem Schmerzanstieg, der die Schmerztoleranz überfordere und mittel- bis langfristig zu einer irreversiblen Zunahme der Ruheschmerzen führen würde. Bei Malertätigkeiten, die im Sitzen durchgeführt werden könnten, komme diese Einschränkung nicht zum Tragen (Urk. 25 S. 67 f.). Damit es zu keiner zusätzlichen Schmerzchronifizierung durch Forcierung komme, dürfe die Explorandin nur vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben. Diese schmerzbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit deckten sich mit den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, wonach als theoretisches Belastungs- und Ressourcenprofil folgendes formuliert worden sei: «Leichte überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben/Tragen von Lasten über ca. 10 kg, keine überwiegend stehende/gehende Tätigkeit, kein Steigen auf Leitern/Gerüste, kein häufiges Treppensteigen». In einer solchen Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 7 bis 9 Stunden täglich möglich. Aktuell bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Leistungseinschränkung. Bei stetiger leitliniengerechter medizinischer Behandlung bezüglich bipolarer Störung und weiterhin günstiger psychosozialer Situation sollte - so der Gutachter weiter - eine angepasste Tätigkeit dauerhaft ausgeübt werden können. Ohne eine solche beziehungsweise bei zusätzlichen depressiven Episoden seien entsprechende temporäre Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage 80 - 100 %. Bezüglich der Schmerzen gelte diese Einschätzung seit 1. Januar 2014. Psychisch sei die Situation damals aber noch instabil gewesen beziehungsweise habe einen Höhepunkt mit der Trennung vom gewalttätigen Ex-Partner 2016 erreicht. In der Folge sei eine langsame Stabilisierung eingetreten, mit einer letzten depressiven Episode Anfang 2017 und einer hypomanischen Episode im Frühsommer 2017. Etwa ab dem Umzug in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Freund könne man eine anhaltende psychische Stabilisierung annehmen. Insofern gelte die gutachterlich postulierte Arbeitsfähigkeit seit 1. Oktober 2018 (Urk. 25 S. 68).



4.

4.1

4.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.1.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

4.2

4.2.1    Der gerichtlich bestellte Experte wies in seinem Gutachten vom 15. April 2020 wiederholt auf im Vordergrund stehende psychosoziale Umstände hin. So führte er aus, nach der Lehre sei die Explorandin im August 2011 in eine eigene Wohnung umgezogen. Der damalige Freund habe nun bei ihr gewohnt und sich unter der Kokainabhängigkeit zunehmend gereizt, krankhaft eifersüchtig, paranoid und gewalttätig ihr gegenüber entwickelt. Die Explorandin habe in dieser Belastungssituation mit Schlafstörungen, zunehmenden Ängsten und verstärkten depressiven Phasen, später bis hin zu Selbstverletzungen und Suizidversuchen reagiert. Ihr Partner habe sie stundenlang im Zimmer eingesperrt, wenn er weg gewesen sei. Er habe sie während der über sieben Jahre dauernden Beziehung ungefähr 40 - 50 Mal geschlagen, mehrfach bis sie «ganz blau» gewesen sei. Er habe für seinen Kokain-Konsum immer mehr Geld verlangt, so dass sie einen Kredit aufgenommen habe. Sie habe sich in dieser Zeit abhängig verhalten; sie habe ihren Partner «so geliebt», sie habe Angst gehabt, verlassen zu werden und habe bei drohender Trennung alles versucht, ihn zu halten (Urk. 25 S. 58). Im Jahre 2014 hätten die psychosozialen Belastungen im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum des Partners und den Schulden der Explorandin weiter zugenommen. Per 6. Mai 2014 sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden, wobei der Zugriff auf sämtliche Konten, mit Ausnahme des Eigenverwaltungskontos, entzogen worden sei. Vom 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 habe die Explorandin im Spital B.___ im Rahmen eines Pflegepraktikums gearbeitet, mit der Idee, bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit als Malerin in die Pflege umzuschulen. In dieser Zeit habe sie wieder zu Hause gewohnt, habe also ihre eigene Wohnung aufgegeben, was wahrscheinlich bezüglich der Belastungssituation mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner entlastend gewesen sei. Das Pflegepraktikum sei jedenfalls sehr positiv erlebt worden, die Explorandin habe ein gutes Zeugnis erhalten (Urk. 25 S. 59). Nach Beendigung des Praktikums sei die Explorandin in eine Wohngemeinschaft gezogen. Mit dem Umzug in die Wohngemeinschaft habe der damalige Partner wieder stärkeren Zugriff gehabt. Die Explorandin habe beschrieben, dass dieser nachts geklingelt, die ganze Wohngemeinschaft geweckt und ihr Zimmer nach Kokain durchsucht habe. In dieser Zeit, 2015 bis 2017, habe sie sich jeweils im Zusammenhang mit der belastenden Beziehungssituation beziehungsweise den Drohungen des Ex-Freundes wieder selbst verletzt. Im August 2015 habe die IV-unterstützte Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin begonnen. Gemäss der Explorandin habe die Ausbildung gut begonnen, sie sei aber durch die Eskalation der Beziehung mit dem gewalttätigen kokainkranken Partner überfordert gewesen. Sie habe so nicht lernen können. Ab Januar 2016 habe offenbar eine depressive Entwicklung mit zunehmendem sozialen Rückzug begonnen. Diese sei vermutlich neben der gewalttätigen Paarbeziehung auch durch den Wegzug der Mutter nach Bern ausgelöst worden; die Explorandin sei alleine und überfordert zurückgelassen worden. Im Psychatriezentrum Z.___ sei eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung festgestellt worden. Im Verlauf sei die Explorandin der Schule ferngeblieben, was im März 2016 zum vorzeitigen Abbruch der Umschulung geführt habe (Urk. 25 S. 60). Unterstützt von den Mitbewohnern ihrer Wohngemeinschaft habe sie sich dann im Juni 2016 vom damaligen Partner getrennt. Danach sei sie aber weiterhin von diesem bedroht worden. In dieser Zeit habe sich offenbar eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt. Sie habe das Haus zeitweilig nur mit Hunden oder in Begleitung verlassen können. Ab April 2017 habe die Explorandin die aktuelle Beziehung mit einem drei Jahre älteren selbständigen Garagisten begonnen. Gleichzeitig habe erneut eine depressive Entwicklung begonnen, worauf sie nach einem Suizidversuch vom 4. April bis 11. Mai 2017 in der psychiatrischen Klinik C.___ stationär behandelt worden sei. Der Austritt sei vorzeitig aufgrund schon lang gebuchter Ferien erfolgt. Nach Austritt habe das vorgängig depressive Bild in eine ungefähr dreimonatige, hypomanische Phase mit übermässigem Einkaufen, Rededrang, Aktionismus, übermässig vielem Ausgang, übertriebenem Wohnungsputz und erhöhten sexuellen Aktivitäten umgeschlagen. Ab Mitte 2017 habe die Explorandin für sechs Monate ein Praktikum in einem Pferdestall absolviert. Da die Tätigkeit die Fussschmerzen verstärkt hätte, habe sich daraus keine berufliche Perspektive ergeben. Im Oktober 2018 sei sie in eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Partner umgezogen. Ab da hätten die Ängste vor Übergriffen durch den Ex-Partner weiter nachgelassen (Urk. 25 S. 60 f.).

4.2.2    Entgegen der von der Beschwerdeführerin wohl vertretenen Ansicht hat der Gutachter für den Zeitraum von Frühjahr 2016 bis Ende September 2018 nicht bestätigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich eingeschränkt gewesen wäre. Er hat vielmehr festgestellt, dass von 2011 bis 2017 psychosoziale Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf das Krankheitsgeschehen hatten (Urk. 25 S. 72). Zur Frage der Abgrenzung von medizinisch und nicht-medizinisch begründeten Funktionsstörungen führte er sodann aus, dass aktuell keine direkten Auswirkungen psychosozialer Faktoren auf die Leistungsfähigkeit erkennbar seien; die Explorandin lebe seit spätestens Oktober 2018 in geordneten und unterstützenden Lebensverhältnissen. Vorgängig habe es nicht-medizinisch begründete Beeinträchtigungen durch direkte Auswirkungen psychosozialer Faktoren gegeben (Urk. 25 S. 66). Auch wenn der Gutachter davon ausging, dass die psychosozialen Faktoren in engem Zusammenhang mit krankheitswertigen Umständen standen (Urk. 25 S. 66), kann doch nicht gesagt werden, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf letztere zurückzuführen wäre; ein krankhaft abhängiges Beziehungsverhalten allein vermag keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, dafür müssen vielmehr zusätzliche Umstände hinzukommen. Ursächlich für den Abbruch der Umschulung im Frühjahr 2016 und die darauffolgende (Teil)Arbeitsunfähigkeit war vorliegend denn auch das Verhalten des kokainabhängigen und gewalttätigen damaligen Partners der Beschwerdeführerin; dies räumte sie im Rahmen der Anamnese selber ein (Urk. 25 S. 37). Wenn der Gutachter ausführt, der Umstand, dass die Explorandin nach der hypomanischen Phase keine depressiven Episoden mehr durchgemacht habe, erkläre sich über die Entspannung der psychosozialen Belastungssituation und durch eine stimmungs- und schlafstabilisierende Medikation (Urk. 25 S. 50), sieht auch er die primäre und direkte Ursache einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit in den psychosozialen Umständen. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.

4.2.3    Dass keine durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, erhellt sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2017 in einem Pferdestall Schnuppertage absolvieren konnte (Urk. 10/70) und in der Folge einen Vertrag für ein siebenmonatiges Praktikum ab Oktober 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erhielt (Urk. 10/74). Ausserdem ging sie von Oktober 2015 bis September 2018 jeweils abends während einer Stunde einer Nebentätigkeit als Privatpflegerin einer an MS erkrankten Frau nach (Urk. 25 S. 38 und 60). Schliesslich spricht auch das durch den Gutachter dokumentierte ausserberufliche Aktivitätsniveau in der fraglichen Periode (Urk. 25 S. 29, 37 und 41) gegen eine längerandauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

4.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Frühjahr 2016 bis Ende 2018 mangels ausgewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Der entsprechende Antrag im Beschwerdeverfahren ist unbegründet und daher abzuweisen.


5.

5.1    Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich nicht feststellen, ob das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden sei. Es interessiere vor allem die Frage nach dem Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung im Zusammenhang mit einer möglichen Umschulung, da die Beschwerdeführerin die Umschulung zur medizinischen Praxisassistentin abgebrochen habe, und es stelle sich die Frage, unter welchen Bedingungen eine Umschulung möglich sei (Urk. 15 S. 5 f.); mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden waren. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8'100.-- (Urk. 26) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

5.2    Nachdem das Gerichtsgutachten vorlag, war der Mangel des Verwaltungs-verfahrens behoben. Gestützt darauf anerkannte die beschwerdegegnerische IVStelle einen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz und verpflichtete sich, entsprechende Massnahmen umgehend einzuleiten. Es konnte sodann erstellt werden, dass ab 1. Oktober 2018 in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorlag und eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab Frühjahr 2016 bis Oktober 2018 direkt auf psychosoziale Umstände zurückzuführen war, weshalb die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden war. Bezüglich letzterem Zeitraum akzeptierte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht und beantragte die Zusprache einer befristeten Rente (Prot. S. 8). Entsprechend kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die beschwerdegegnerische IVStelle die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens durch die Verletzung der Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verursacht hätte; zum einen steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch ein Ergebnis einer Administrativexpertise nicht akzeptiert hätte, welches zur Verneinung eines befristeten Rentenanspruchs geführt hätte, zum anderen entstand durch den Antrag auf Zusprache einer befristeten Rente ein erhöhter, die Ausschöpfung des Kostenrahmens rechtfertigender Aufwand im Zusammenhang mit der Begründung des Urteils. Entsprechend sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehnteln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

5.3    Die zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellte Vertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 18. Mai 2018, Dispositiv Ziffer 4; Urk. 11). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses, des Umfangs der zu berücksichtigenden Akten, der im Verwaltungsverfahren gewonnenen Vorkenntnis, des notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2’400.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sieben Zehntel dieser Entschädigung als Prozessentschädigung zu bezahlen. Drei Zehntel werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 22. Februar 2018 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf Umschulung verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Grundsatz Anspruch auf eine Umschulung hat und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, entsprechende Massnahmen einzuleiten.

    Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin zu sieben Zehnteln und der Beschwerdeführerin zu drei Zehnteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'680.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird zudem mit Fr. 720.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelKuoni