Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00303
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 13. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 29. Dezember 2001 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und liess den Versicherten am 25. September 2002 von den Ärzten der Y.____ psychiatrisch begutachten (Urk. 11/23). Mit Verfügungen vom 18. Februar 2004 (Urk. 11/38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 11/41, Urk. 11/48, Urk. 11/49 S. 6 f.) hiess sie am 8. Dezember 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten zusätzlich berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zusprach (Urk. 11/50). Seine gegen diesen Einspracheentscheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde (Urk. 11/53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 27. September 2005 vorbehaltlos zurück; das entsprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 28. September 2005 (Urk. 11/62) abgeschrieben.
1.2Nachdem sie am 8. Februar 2006 - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angegeben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen - den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (Urk. 11/75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 11/91). Daraufhin schrieb sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. September 2007, dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente habe (Urk. 11/93).
1.3 Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 22. April 2008 um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beziehungsweise - eventualiter - um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/98). Mit Vorbescheid vom 14. August 2008 (Urk. 11/109) verneinte die aufgrund eines Umzugs des Versicherten (Urk. 11/86) neu zuständige - IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 11/110) hin und nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 11/116) verfügte sie am 12. Februar 2009 - nunmehr (unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen von 15 statt bis dahin 10 %) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % - die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 11/122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 11/130) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 31. August 2010 (Urk. 11/133) nicht ein.
1.4 Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der A.___ vom 15. Januar 2014, Urk. 11/174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (Urk. 11/187). In der Folge hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 11/204). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00875; Urk. 11/217) ab.
1.5 Am 13. September 2017 (Urk. 11/219) meldete sich der Versicherte zum wiederholten Male bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 29. September 2017 (Urk. 11/222) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, nicht auf sein Begehren einzutreten. Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2017 (Urk. 11/225) beziehungsweise eingereichter Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 11/228), verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2018 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (1.), die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (3.); Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA (4.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 8. Mai 2018 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 12) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution verpflichtet. Nach Eingang der Kautionszahlung (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 (Urk. 16) die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Mit Replik vom 27. Juli 2018 (Urk. 17) hielt dieser an seinen Anträgen fest. Am 20. August 2018 (Urk. 20) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (Urk. 22) einen weiteren Arztbericht nachreichte, was der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2019 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Invalidenrente sei mit Verfügung vom 8. Juli 2015 eingestellt worden (S. 1). Insgesamt würden keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen genannt. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (S. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, der Einfluss der neuen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit müsste in einem ordentlichen Verfahren abgeklärt werden. Er habe glaubhaft gemacht, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe (S. 5).
2.3 Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. März 2017 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 (Urk. 11/204), mit welcher sie die Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung aufhob.
3. Der am 8. Juli 2015 verfügten und mit Urteil vom 14. März 2017 durch das hiesige Gericht bestätigten Rentenaufhebung lag vornehmlich das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/174) zugrunde. In ihrem Gutachten hielten Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. C.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. D.___, Psychologe, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3):
- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom
- Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asthma bronchiale
- Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histiozytoms am Unterschenkel links
- Thrombozytenfunktionsstörung
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Hinsichtlich des somatischen Geschehens hielten die Experten fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. Jetzt zeige der Bewegungsapparat des Beschwerdeführers gute Funktionen, gewisse degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) seien vorhanden.
Auf orthopädischer Ebene sei die Situation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleich bleibend im Bereich des Bewegungsapparates.
Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbesondere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unterbruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszugehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 4 f.).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 13. September 2017 (Urk. 11/219) legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen ins Recht:
4.2 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, von der F.___ stellte am 15. August 2017 (Urk. 11/227/3-4) folgende Diagnosen:
- D2 Gelenke / Bänder / Bursa exklusiv D3
- Funktioneller Verlust der sagittalen Balance um 8 cm nach anterior
- Früh Coxarthrose rechts bei Impingement-Konfiguration
- Mehrsegmentale lumbale Veränderungen L3-S1 Diskushernie L4/5 und rezessaler Kompression der Wurzel L5. Mehrsegmentale Fazettengelenksarthrose.
Prof. Dr. E.___ führte aus, das MRI der LWS zeige mehrsegmentale Osteochondrosen L3-S1, Modic-Veränderungen und eine rechtsbetonte Diskusprotrusion L3 zu L4 ohne neurale Kompression. Es zeige sich eine flache Diskushernie rechts ausladend mediolateral L4/L5 mit Kontakt zur Wurzel L5 im Rezessus rechts. Es bestehe eine mediale Diskushernie L5/S1 ohne neurale Kompression. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Spinalkanalstenose. Nach erfolgter Infiltration bestätigte Prof. Dr. E.___ die vorgenannten Diagnosen mit Bericht vom 6. Oktober 2017 (Urk. 11/227/5).
4.3 Dr. med. G.___, Neurologie FMH, diagnostizierte am 20. Oktober 2017 (Urk. 11/227/6-7) in Kenntnis vorgenannter Berichte und gestützt auf eigene Befunde zusätzlich ein Wurzelreizsyndrom L5 rechts und S1 rechts, wobei sich klinisch keine sensiblen oder motorischen Ausfälle zeigten (Urk. 11/227/6-7 S. 2).
4.4 Laut Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 14. November 2017 (Urk. 11/232) fand am selbigen Datum eine erneute Infiltration statt. Dem nachfolgenden Bericht vom 29. November 2017 (Urk. 11/233) kann bei gleichlautender Diagnosestellung entnommen werden, dass keinerlei Einnahme von Analgetika mehr erfolgte. Bezüglich der Beine habe der Beschwerdeführer zum Teil noch ein brennendes Gefühl, jedoch sei es deutlich besser als vor den Infiltrationen der Nervenwurzel.
4.5 Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 27. Dezember 2017 (Urk. 11/238) in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, die Hüftveränderungen seien im Gutachten der A.___ vom 15. Januar 2014 und im Gutachten von Dr. H.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. Dezember 2008 schon ähnlich gesehen worden. Die Rückenproblematik sei im Gutachten von Dr. H.___ schon auffällig gewesen. Wirbelsäulenfehlform und Chondrosen seien schon im Arztbericht der I.___ am 12. Februar 2002 angeführt worden. Seit 2005 seien Diskushernien L3/4, L4/5 und L5/S1 mit Wurzelirritation rechts bekannt (MRI Lendenwirbelsäule M.___, 4. März 2005). Es sei den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitsschadens zu entnehmen (S. 3).
5.
5.1 Vorab ist in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte festzuhalten, dass es in erster Linie Sache der versicherten Person ist, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruches allenfalls rechtfertigen. Sind die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64) besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den soeben umschriebenen Erfordernissen genügt, bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f.).
In diesem Sinne ist den nachfolgenden Erwägungen jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich im Verwaltungsverfahren darbot. Die vom Beschwerdeführer erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichte der J.___ vom 11. April 2018 (Urk. 9), des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2018 (Urk. 18) und der L.___ vom 17. Januar 2019 (Urk. 23) haben demnach unberücksichtigt zu bleiben.
5.2
5.2.1 In Bezug auf die Neuanmeldung beruft sich der Beschwerdeführer (Urk. 1) ausschliesslich auf eine anspruchserhebliche Veränderung in somatischer Hinsicht (S. 4 f.).
5.2.2 Der Vergleich der neu aufgelegten Arztberichte mit der bisherigen Aktenlage ergibt in Bezug auf die Wirbelsäule, dass bereits im Austrittsbericht der I.___ vom 12. Februar 2002 (Urk. 11/8/5-10) eine minime Chondrose L5/S1 sowie eine beginnende Coxarthrose mit Osteophyt am lateralen Femurhals festgestellt wurde (S. 1). Im Weiteren zeigten die vertieften Abklärungen in der M.___ im März 2005 (Bericht vom 4. April 2005; Urk. 11/78/5-6) Diskushernien auf Niveau L4/5 breitbasig mit möglichem Kontakt zur L5-Wurzel rechts, L3/4 ohne wesentliche Einengung der Nervenwurzel, L5/S1 ohne Kontakt der Nerven sowie eine deutliche Osteochondrose; Ausfälle bestanden keine (S. 2). Auch die Gutachter des Z.___ (Gutachten vom 13. Juli 2007; Urk. 11/91) hielten eine multisegmentale Diskushernie L3 bis S1 sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule fest (S. 15).
Die neu erhobenen Befunde unterscheiden sich hiervon nicht wesentlich. Als pathologisch beschrieben wurden die identischen Wirbelsegmente (L3-S1), wobei sich neu Osteochondrosen zeigten, währenddem bisher auf verschiedenen Etagen Diskushernien vorlagen und lediglich auf der Etage L5/S1 eine Osteochondrose. Daneben liegt unverändert eine Wurzelbeteiligung bei L4/5 vor. In klinischer Hinsicht bestehen unverändert keine sensiblen oder motorischen Ausfälle. Die von Dr. E.___ geschilderten Hüftbeschwerden (E. 4.1.2) lagen schon im Vergleichszeitpunkt vor (E. 3). Die von Dr. E.___ durchgeführten Infiltrationen lassen nicht auf eine relevante Verschlechterung schliessen, zumal sich jeweils eine deutliche Besserung einstellte (4.1.4).
Bei dieser Aktenlage ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu ersehen und eine solche nicht glaubhaft gemacht.
5.2.3 Schliesslich äussern sich die untersuchenden Ärzte in Bezug auf die veränderte Diagnosestellung weder zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter noch in einer angepassten Tätigkeit beziehungsweise einer hier stattgehabten Veränderung. Demnach ist auch diesbezüglich eine Veränderung nicht glaubhaft gemacht.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für den Zeitraum zwischen dem Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2015 und der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 nicht auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher und dauerhafter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht