Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00307
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 4. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.%2 X.___, geboren 1966, meldete sich am 11. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 9. September 1999 (Urk. 6/32 = Urk. 6/54/3-4) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. November 1996 zu.
Am 18. Juli 2002 und am 5. September 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/45; Urk. 6/73).
2.%2 Im Rahmen eines im August 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/89) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 24. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 6/121/2-52). Mit Verfügungen vom 8. und 16. August 2012 (Urk. 6/139 = Urk. 10/3; Urk. 6/140-141) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Rente vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 auf eine ganze Rente und ab 1. April 2011 auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/137).
3.%2 Der Versicherte gab im Rahmen des am 11. September 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens an, seit dem 1. März 2012 als Logistikmitarbeiter bei der Z.___ in A.___ tätig zu sein (Urk. 6/144/1-3; vgl. Urk. 6/144/4-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/149; Urk. 6/152 = Urk. 3/1; Urk. 6/157) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 10/159 = Urk. 2/1) die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. September 2012 auf und forderte mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 10/161 = Urk. 2/2) vom Versicherten zu Unrecht bezogene IV-Leistungen für die Zeitdauer vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2017 in der Höhe von gesamthaft Fr. 100'428.-- zurück.
2. Der Versicherte erhob am 28. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. und 28. Februar 2018 (Urk. 2/1; Urk. 2/2) und beantragte sinngemäss, diese seien aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. August 2018 (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht die Ausrichtung der einzelnen Zahlungen zu dokumentieren und die diesbezüglichen Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 7. September 2018 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen (Urk. 10/1-3) ein, worüber der Beschwerdeführer am 18. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG)).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86ter IVV).
Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.7 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. September 2012 in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenrevision den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen eingereicht habe, woraus hervorgehe, dass er seit dem 1. März 2012 als Logistikmitarbeiter bei der Z.___ arbeite und ein monatliches Einkommen von Fr. 5'125.-- brutto erziele. Über diese Anstellung sei sie nie informiert worden, weshalb eine Meldepflichtverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer könne seit mittlerweile sechs Jahren ein 100%-Pensum bei der Z.___ ausführen und erziele ein in der Branche übliches Einkommen der freien Wirtschaft. Unbestrittenermassen lägen gesundheitliche Einschränkungen vor, die früher zu einer Rentenzusprache geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe aber trotz diesen Einschränkungen über Jahre ein relevantes Einkommen erzielen können und dies müsse von der Invalidenversicherung angerechnet werden. Nach der Durchführung eines Einkommensvergleiches resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei. Demnach liege für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2017 eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, worüber eine separate Verfügung erlassen werde (S. 1 f.).
In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Rückerstattungsverfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/2) vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogene IV-Leistungen für die Zeitdauer vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2017 in der Höhe von gesamthaft Fr. 100'428.-- zurück.
2.2 Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Aufhebung der bisherigen Rente und deren Rückzahlung und machte geltend, dass er im Jahr 2012 der Beschwerdegegnerin den Arbeitsvertrag mit der Firma Z.___ eingeschrieben zugestellt habe, er jedoch den Postbeleg verloren habe. Er sei immer noch gleich krank wie früher (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. September 2012 eingestellt und die für die Zeitdauer vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2017 bezogenen IV-Leistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 100'428.-- zurückgefordert hat.
3.
3.1 Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern (vgl. vorstehend E. 1.3). Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen; vgl. vorstehend E. 1.3).
3.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Weiterausrichtung der mit Verfügungen vom 8. und 16. August 2012 (Urk. 6/139 = Urk. 10/3; Urk. 6/140-141) zugesprochenen ganzen Rente vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 und Dreiviertelsrente ab 1. April 2011. Im Rahmen eines im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/89) ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 24. Januar 2012 (Urk. 6/121/2-52) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2010 erheblich verschlechtert habe und es ihm seither gesundheitsbedingt nicht mehr möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit Januar 2011 sei ihm jedoch wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 6/137 S. 2).
In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 71'660.-- erzielt hätte. Für das Jahr 2011 ermittelte sie unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 72'377.--. Ferner ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Beschwerdeführer seit März 2010 nicht möglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- resultiere. Im Jahr 2011 wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, in einer zumutbaren angepassten Tätigkeit in einem 50%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 24'710.-- zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin errechnete sodann beim Vergleich des Valideneinkommens mit den Invalideneinkommen ab März 2010 einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab Januar 2011 einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 6/137 S. 2).
3.3 Im Rahmen einer im August 2017 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/145) gab der Beschwerdeführer im am 11. September 2017 ausgefüllten und am 21. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Revisionsfragebogen an, bei der Z.___ in A.___ in einem 100%-Pensum tätig zu sein, wobei er ein Einkommen von Fr. 5'100.-- brutto erziele (Urk. 6/144/1-3 Ziff. 4). Dem beigelegten Arbeitsvertrag (Urk. 6/144/4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2012 bei der Z.___ als Logistikmitarbeiter in einem 100%-Pensum tätig ist, wobei ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.-- brutto vereinbart wurde. Gemäss den beigelegten Lohnabrechnungen erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis August 2017 ein Einkommen von Fr. 5'125.-- brutto (Urk. 6/144/5-7).
Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers (Urk. 6/146) ist sodann zu entnehmen, dass er bei der Z.___ von März bis Dezember 2012 ein Einkommen von Fr. 54'166.--, in den Jahren 2013 bis 2015 ein Einkommen von Fr. 65'325.-- und im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 62'214.-- erzielte (S. 3). Seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2009 hat sich damit das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere auch die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze von Fr. 1'500.-- pro Jahr erreicht ist. Damit liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).
4.
4.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand eines Einkommensvergleiches neu zu ermitteln und zwar per Eintritt des Revisionsgrundes im März 2012.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen der mit Verfügungen vom 8. und 16. August 2012 zugesprochenen ganzen Rente vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 und Dreiviertelsrente ab 1. April 2011 für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 72'377.-- (vorstehend E. 3.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Männern im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohnindex 1993-2018, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 72'956.-- (Fr. 72'377.-- x 1.008) für das Jahr 2012.
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.5 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. März 2012 bei der Z.___ als Logistikmitarbeiter in einem 100%-Pensum und erzielte gemäss IK-Auszug im Jahr 2012 von März bis Dezember, mithin für zehn Monate, ein Einkommen von Fr. 54'166.-- (vorstehend E. 3.3). Aufgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 64'999.-- für das Jahr 2012.
4.6 Der Vergleich des Valideneinkommen von Fr. 72'956.-- mit den Invalideneinkommen von Fr. 64'999.-- im Jahr 2012 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'957.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 11 %.
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2013 bis 2015 ein Einkommen von Fr. 65'325.-- und im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 62'214.--. Sein Einkommen hat sich demnach nicht wesentlich verändert, weshalb auch in den Jahren 2013 bis 2016 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. September 2012 zulässig war. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. vorstehend E. 1.6).
Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
5.2 Der Beschwerdeführer nahm am 1. März 2012 eine Erwerbstätigkeit bei der Z.___ als Logistikmitarbeiter in einem 100%-Pensum auf (vorstehend E. 3.3). Er machte geltend, er habe der Beschwerdegegnerin den Arbeitsvertrag mit der Firma Z.___ eingeschrieben zugestellt, dummerweise habe er den Postbeleg verloren. Zudem sei er immer noch gleich krank wie früher (vorstehend E. 2.2). Eine entsprechende Meldung ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit erst im Rahmen der im August 2017 eingeleiteten Rentenrevision mit ausgefüllten Revisionsfragebogen vom 11. September 2017 mitgeteilt hat (vorstehend E. 3.3). Zwar darf die versicherte Person als Arbeitnehmer von einem pflichtgemässen Vorgehen des Arbeitgebers, welcher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu melden sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, ausgehen. Dies enthebt sie aber nicht von der sie persönlich treffenden Meldepflicht. Mit anderen Worten ist das Wissen der Ausgleichskasse nicht der IV-Stelle anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.2).
Mit Bezug auf ein schuldhaftes Fehlverhalten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt im Februar 2018 seit knapp sechs Jahren in einem 100%-Pensum bei der Z.___ arbeitete und ein Einkommen im ersten Arbeitsmarkt erzielte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in den an ihn adressierten Mitteilungen bezüglich Rentenbestätigung vom 18. Juli 2002 (Urk. 6/45) und vom 5. September 2005 (Urk. 6/73) sowie in den Verfügungen vom 8. und 16. August 2012 (Urk. 6/139 = Urk. 10/3; Urk. 6/140-141; vgl. insbesondere Verfügungsteil 2, Urk. 6/137) auf die Meldepflicht hingewiesen, wobei explizit festgehalten wurde, dass Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so beispielsweise die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, unverzüglich der Beschwerdegegnerin mitzuteilen seien. Auch war der Beschwerdeführer damals volljährig und nicht verbeiständet, weshalb er in der Lage war, die Hinweise und deren Bedeutung zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung im Dezember 1996 beim Beschwerdeführer ein Intelligenzquotient (IQ) von 74 gemessen wurde (Urk. 6/16/14-17 S. 4 unten = Urk. 6/111/6-9 S. 4 unten), wobei im Y.___-Gutachten vom Januar 2012 (Urk. 6/121/2-52) keine neuropsychologische Abklärung mehr vorgenommen, sondern lediglich auf die Abklärung vom Dezember 1996 verwiesen wurde (vgl. S. 36 Ziff. 4.4.1, S. 40 Ziff. 4.4.5, S. 43 Ziff. 6). Der IQ des Beschwerdeführers liegt mit 74 noch im Normbereich, was die Annahme weiter stützt, dass er in der Lage war, seine Meldepflicht zu erkennen. Schliesslich war er im vorliegenden Verfahren auch fähig, fristgerecht Beschwerde gegen die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu erheben.
5.3 Nach dem Gesagten erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der Umstände bewusst sein musste, dass er seine seit März 2012 aufgenommene Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin unverzüglich hätte melden müssen. Demnach ist mindestens von einem leicht schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, was für die Verletzung der Meldepflicht genügt (vgl. vorstehend E. 5.1).
Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, mithin ab Stellenantritt am 1. März 2012 rückwirkend aufzuheben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bezüglich der Rentenaufhebung.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Rückerstattungsanspruch bereits (teilweise) nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erloschen ist (vgl. vorstehend E. 1.7).
6.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jener Zeitpunkt gemeint, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1).
6.3 Die Meldung betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ging im Rahmen des ausgefüllten Revisionsfragebogens am 21. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein (vorstehend E. 3.3). Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin demnach Kenntnis vom Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/2) vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogene IV-Leistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 100'428.-- zurückforderte, ist die einjährige Verwirkungsfrist klar eingehalten.
Bezüglich der fünfjährigen Verwirkungsfrist gilt, dass im Bereich der Invalidenversicherung bereits der Vorbescheid fristwahrend ist (vgl. vorstehend E. 1.7). Aufgrund des am 28. November 2017 ergangenen Vorbescheids (Urk. 6/149) ergibt sich ein Rückforderungszeitraum ab dem 28. November 2012. Massgebend ist dabei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG die Entrichtung respektive der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. Dem Kontokorrentauszug der Ausgleichskasse Spida für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2017 (Urk. 10/2) ist zu entnehmen, dass die Rente dem Beschwerdeführer jeweils anfangs Monat ausgerichtet wurde. Demnach können die ausbezahlten Renten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. August 2017 zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2012 ist hingegen verwirkt.
Dies führt hinsichtlich der Rentenrückforderung zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer für die Zeitdauer vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. August 2017 zu Unrecht bezogene IV-Leistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 95'457.-- (Fr. 100'428.-- - Fr. 4’971.-- [3 x Fr. 1’657.--]) zurückzuerstatten hat.
7.
7.1 In seiner Einsprache vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/157) gegen den Vorbescheid vom 28. November 2017 bezüglich Einstellung und Rückforderung der Rente (Urk. 6/149) ersuchte der behandelnde Arzt im Namen des Beschwerdeführers gleichzeitig um Erlass der Rückforderung.
7.2 Hat eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ELV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
7.3 Sobald das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen und darüber eine begründete Verfügung zu erlassen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in geringem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2018 betreffend Einstellung der Invalidenrente wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle vom 28. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Rückforderungsbetrag Fr. 95'457.-- beträgt.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle zur Behandlung des Erlassgesuchs überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger