Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00311


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, Staatsangehörige der Schweiz und von Spanien, wurde am 7. Februar 1991 in der Schweiz geboren (Urk. 3/5 und 11/10). Infolge einer Hemiparese rechts, einer ausgeprägten psychomotorischen Ungeschicklichkeit und eines allgemeinen Entwicklungsrückstands (Urk. 11/4/72 f., 11/4/57 und 11/4/46) wurden ihr von der IV-Stelle Schaffhausen Sonderschulmassnahmen gewährt (Urk. 11/4/63 ff.). In der Schweiz besuchte sie letztmals am 12. April 2001 die Sonderschule in Y.___ (Urk. 11/4/20 und 11/4/27). Danach lebte sie in Argentinien (Urk. 11/4/17, 11/4/8 und 11/2/4). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Sommer 2012 (Urk. 11/4/2 und 11/14/6) meldete sie sich im April 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Diese liess X.___ neuropsychologisch abklären (Urk. 11/14) und leistete alsdann Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zur Praktikerin Floristik mit Gärtnereikenntnissen (Pra nach INSOS) im geschützten Rahmen von August 2015 bis August 2016 (Urk. 11/29). Diese Ausbildung brach X.___ indes Anfang Oktober 2015 im Hinblick auf einen Wegzug nach Spanien ab (Urk. 11/34 und 11/45/1). In der Folge verneinte die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 7. März 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/49).

    Im Mai 2017 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/56). Die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte zunächst Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/60 und 11/66). Anschliessend kündigte sie X.___ mit Vorbescheid
vom 22. November 2017 erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 11/72). Dagegen erhob diese Einwände (Urk. 11/77). Am 1. März 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 1. April 2018 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 gewährte das Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, was der IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Am 15. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 17-18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die gesundheitlichen Einschränkungen seien seit der letzten Rentenanspruchsprüfung mit
Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 7. März 2016 unverändert. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dies gelte sowohl für eine ordentliche wie auch eine ausserordentliche Rente. Die Beschwerdeführerin sei erst im Juni 2012 wieder in die Schweiz eingereist. Damit habe sie weder bei Eintritt der Invalidität am 1. März 2009 während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet gehabt, noch sei sie ab 1. Januar 2012, nach Vollendung des 20. Altersjahres, der Beitragspflicht unterstellt gewesen (Urk. 10).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Mutter seien aus gesundheitlichen Gründen bzw. mangels Ausbildung nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen wahrzunehmen. Zudem sei Spanien, wo sie mehrere Jahre lang gelebt habe, Mitglied der Europäischen Union (EU), weshalb die Versicherungszeiten dort anzurechnen seien. Schliesslich habe sie seit dem Jahr 2012 die Beiträge ausgerichtet. So habe sich das Sozialamt der Stadt Z.___ bereit erklärt, die Beiträge rückwirkend für die letzten fünf Jahre zu bezahlen. Die Krankheit sei ferner in der Schweiz eingetreten (Urk. 1). Sie sei seit Januar 2012 versichert (Urk. 17).


2.    

2.1    Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

    Die Mindestbeitragszeit gilt für Staatsangehörige aller Nationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E. 4), wobei bei Schweizern und Staatsangehörigen der EU nötigenfalls zusätzlich zu den in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten (in der Regel von mindestens einem Jahr) auch solche berücksichtigt werden können, die in einem EU-Staat zurückgelegt wurden (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], Rz 3005 in der Fassung vom 4. April 2016, Stand 1. Januar 2018 wie schon Rz 3001.1 in der Fassung vom 1. Juni 2002, Stand vom 1. Januar 2009; BGE 131 V 390 in Pra 2006 Nr. 151, wobei die damals relevanten Bestimmungen mit Art. 52 und Art. 57 in die heute geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit übernommen wurden).

2.2    Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Laut Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag bezahlt hat oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. BGE 125 V 253 E. 1b).

2.3    Zu betonen ist, dass die Mindestbeitragszeit vor Eintritt der Invalidität geleistet worden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1). Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 am Ende).

    Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität hängt somit allein vom Gesundheitszustand ab. Unerheblich sind zufällige, externe Faktoren wie das Datum der Anmeldung zum Leistungsbezug oder der Kenntnisnahme vom Leistungsanspruch (vgl. BGE 140 V 2016 E. 6.1 in Pra 2014 Nr. 106 S. 852).

2.4    Es bleibt anzumerken, dass für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden muss. Betreffen diese, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen. Die Anspruchsberechtigung als solche ist mithin endgültig dahingefallen, selbst wenn jenes Erkenntnis rechtsfehlerhaft wäre. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen oder wenn ein neuer Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit diversen Hinweisen und 3.2).

    Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2, 8C_1057/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.2 und I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2, in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23). Wie es sich damit verhält, wenn eine erneute Anmeldung gestützt auf dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung erfolgt, nachdem zwischenzeitlich eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden war, liess das Bundesgericht offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2). Indessen entsteht bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteile des Bundesgerichts 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E. 5.1 am Ende und 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2). Um einen neuen Versicherungsfall handelt es sich gemäss BGE 136 V 369 E. 3.1.1 unter anderem dann, wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat. Gemäss dem Urteil 9C_294/2013 des Bundesgerichts vom 20. August 2013, bestätigt mit Urteil 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E. 5, ist allerdings nicht auszuschliessen, dass auch im Fall einer vorbestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des ursprünglichen Leidens ein neuer Versicherungsfall unter den üblichen Voraussetzungen möglich bleibt.

3.

3.1    In der Verfügung vom 7März 2016 erläuterte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen zunächst die in Erwägung 2.1-2.3 dargelegte Rechtslage. Sodann erwog sie, zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles für Rentenleistungen am 1. März 2009 sei die Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen. Beiträge seien in der Schweiz nicht entrichtet worden. Somit bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 11/49).

3.2    Damit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführerin für die seit frühester Kindheit bestehenden Leiden (allgemeiner Entwicklungsrückstand [kognitiv, sprachlich, verbal], mit Status nach Hirnschädigung mit leichter rechtsseitiger Halbseitenlähmung als Folge eines hypovolämischen Schocks im Alter von sieben Monaten), aufgrund derer sie auf dem ersten Arbeitsmarkt überfordert wäre (vgl. Urk. 11/4/72, 11/4/57, 11/14/11-13, 11/50/5 und 11/41/1), keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat, weil sie bei Entstehung des Rentenanspruchs respektive Eintritt der Invalidität im Folgemonat nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 7. Februar 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht während mindestens drei Jahren, davon wenigstens teilweise in der Schweiz, Beiträge geleistet hatte. Dieser Entscheid ist verbindlich, zumal die Mindestbeitragsdauer einen abgeschlossenen Sachverhalt betrifft. Der Entscheid ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. So trat die Invalidität ein, bevor die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige überhaupt der Beitragspflicht in der Schweiz unterstehen konnte (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die zu Taggeldern berechtigenden Eingliederungsmassnahmen konnten zudem erst nach ihrer Neuanmeldung im April 2013 (Urk. 11/2) an die Hand genommen werden (Urk. 11/46) und bezweckten die Eingliederung im geschützten Rahmen. Dem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. März 2009 stand deshalb auch keine über die Volljährigkeit hinaus andauernde Eingliederung entgegen (vgl. AHI-Praxis 3/2001 S. 152 ff., BGE 137 V 417
E. 2.4).

    Dass die Beschwerdeführerin neben dem Schweizer Bürgerrecht auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und allenfalls – wie in der Beschwerde behauptet (Urk. 1 S. 2) viele Jahre in Spanien lebte, ist folglich belanglos. Im Übrigen steht diese Behauptung im Widerspruch zu ihren konsistenten eigenen Angaben in den Akten, wonach sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz in Argentinien lebte (z.B. Urk. 11/2/4 und 11/66/2).

3.3    Ob die Angaben im Bericht vom 10. Oktober 2017 (Urk. 11/66/1-6) von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2017 in Behandlung steht, den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls in diesem Zeitpunkt zu begründen vermögen, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Diesfalls wäre das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfüllt gewesen. Ungeachtet des ungeklärten Ausmasses der allein psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erscheint es aber aufgrund der vorliegenden Akten als unwahrscheinlich, dass eine allfällige Invalidität aus psychischen Gründen erst nach Erlass der Verfügung vom 7. März 2016 eingetreten ist. Dr. A.___ diagnostizierte zwar erstmals aktenkundig eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumatische Belastungsstörung. Dazu erläuterte sie jedoch, die Beschwerdeführerin sei in Argentinien von ihrer Tante misshandelt und von ihrem schizophrenen Onkel sexuell missbraucht worden. Dabei berichtete sie mitunter über seit dem 15. Lebensjahr bestehende Symptome (Urk. 11/66/1-2). Es kommt hinzu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 8. Juni 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte, die Beschwerdeführerin sei bereits in Argentinien psychiatrisch behandelt worden (Urk. 11/58/1).


4.

4.1    Kann mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu prüfen. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht.

4.2    Vorausgesetzt wird hierfür nicht, dass sich die versicherte Person seit ihrer Geburt in der Schweiz aufgehalten hat. Von Bedeutung sind allein die Versicherungsjahre, für die das Gesetz eine allgemeine Beitragspflicht vorsieht und die
grundsätzlich für die Berechnung einer ordentlichen Rente massgebend sind. Tritt der Versicherungsfall daher nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres ein, muss die invalide Person ab Jahresbeginn bis zum Risikoeintritt grundsätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 AHVG; vgl. BGE 131 V 390 E. 2.4 in Pra 2006 Nr. 151 S. 1031 f., Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2). Dafür muss sie grundsätzlich – abgesehen von gewissen Ausnahmen und von der freiwilligen Versicherung – in der Schweiz wohnhaft sein oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a und 2 AHVG; BGE 131 V 390 E. 6.2 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151). Besteht das invalidisierende Leiden seit der Kindheit, so tritt die Invalidität allerdings wie bei der ordentlichen Rente bereits im Monat ein, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 vom 21. März 2014 E. 7.1).

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in einem EU-Staat zurückgelegte Versicherungszeit in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung findet (vgl. BGE 131 V 390 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151, ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_259/2016 vom 19. Juli 2016 E. 5).

4.3    Die versicherungsmässigen Voraussetzungen wie der Wohnsitz in der Schweiz, die Schweizer Staatsangehörigkeit und die Versicherungsjahre müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt sein. Dies gilt indes nicht absolut. So ist eine erneute Anspruchsprüfung bezogen auf den Zeitpunkt möglich, indem eine bisher nicht erfüllte, aber noch realisierbare Voraussetzung neu gegeben ist. Dazu gehören nach Auffassung des Bundesgerichts etwa der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts oder die Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 vom 21. März 2014 E. 6.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 111 V 110 E. 3d und das Urteil 9C_1042/2008 vom 23. Juli 2009 E. 3.3; vgl. auch Rz. 5017 KSBIL, Stand 1. Januar 2019).


5.

5.1    

5.1.1    Es stellt sich vorab die Frage, inwiefern bisher über den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente verfügt wurde, zumal die beiden Rentenarten eigenständige Rechtsverhältnisse betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweis).

    Ist das Verfügungsdispositiv unklar, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Da die Verfügung mit dem Gesetz und dem Rechtsgleichheitsprinzip in Einklang stehen soll, muss bei der Auslegung mitbeachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz übereinstimmt und den von der Behörde üblicherweise zugrunde gelegten Kriterien entspricht. Eine Verfügung darf aber nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 120 V 496 E. 1a und BGE 115 II 415 E. 3a).

5.1.2    Von den Begründungselementen der Rentenverfügung vom 7. März 2016
(vgl. E. 3.1) könnte – bei unklarem Dispositiv, lautend auf Abweisung des Leistungsbegehrens – einzig der fehlende Wohnsitz in der Schweiz auf die Prüfung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente hindeuten. Indessen durfte und musste die Beschwerdeführerin die Verfügung nach Treu und Glauben dahingehend verstehen, dass der Anspruch anhand der in der Verfügung dargelegten «gesetzlichen Grundlagen» geprüft wurde, das heisst allein im Hinblick auf die Mindestbeitragsdauer für ordentliche Renten nach Art. 36 IVG. Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente wurde demgegenüber nicht geprüft.

5.1.3    Das Gleiche gilt auch für die angefochtene Verfügung vom 1. März 2018 mangels eines eindeutigen Wortlauts und mit Blick auf das Beiblatt «Relevante gesetzliche Grundlagen». Es fragt sich allerdings, ob der Anfechtungsgegenstand aus prozessökonomischen Gründen auf das somit ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses (Anspruch auf eine ordentliche Rente) auf die Frage des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente auszudehnen ist, zumal im Zusammenhang mit unterschiedlichen Arten von Invalidenrenten für denselben Zeitraum wohl von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und die Beschwerdegegnerin dazu in der Beschwerdeantwort von sich aus ausführlich Stellung nahm (vgl. E. 1.1), worauf der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Sachverhalt E. 2). Es ist daher zu prüfen, ob die Frage spruchreif ist (vgl. zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes: Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 3.5 mit Hinweis insbesondere auf BGE 130 V 501 E. 1.2).

5.2    

5.2.1    Wie bereits in Erwägung 3.2 erörtert, trat die Invalidität bei der geburts- oder zumindest frühinvaliden Beschwerdeführerin bereits im März 2009 nach ihrem 18. Geburtstag ein. Aufgrund der Akten ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sie damals ihren Wohnsitz in Argentinien hatte. Sie selbst gab stets an, im Sommer 2012 aus Argentinien in die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 11/4/2 und 11/14/6). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, viele Jahre in Spanien gelebt zu haben, gab die Beschwerdeführerin zudem gegenüber Dr. A.___ im Jahr 2017 einzig an, nach dem Schulabschluss ca. sechs Monate bei ihrem Vater in Spanien gelebt zu haben (Urk. 11/66/2). Es ist naheliegend, dass sie sich hierbei auf den aktenkundigen Aufenthalt unklarer Dauer in Spanien ab Herbst 2015 bezog. So hatte sie sich per 17. Oktober 2015 bei der Einwohnerkontrolle Y.___ abgemeldet, um nach Madrid zu ziehen (Urk. 11/46/4). Seit März 2016 wurde sie von der Sozialhilfe Z.___ unterstützt (Urk. 3/7). Eine Adresse in Spanien gab sie sodann in der Korrespondenz vom Juli 2016 (Urk. 11/51) an, bevor sie sich im Mai 2017 erneut zum Leistungsbezug in der Schweiz anmeldete (Urk. 11/56/8).

5.2.2    Es bleibt anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1). Aufgrund des für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA) war im März 2009 im Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz die Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar. Das Bundesgericht kam in BGE 130 V 145 zum Schluss, dass es aufgrund des in dieser Verordnung verankerten Leistungsexportprinzips unzulässig sei, eine ausserordentliche Rente an den schweizerischen Wohnsitz zu knüpfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 vom 21. März 2014 E. 7.3.1-2; zur abweichenden Rechtslage unter der aktuellen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vgl. BGE 141 V 530 in Pra 2016
Nr. 21).

    Daraus kann die Beschwerdeführerin allerdings trotz ihrer Spanischen Staatsangehörigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie im fraglichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz bei Grossmutter, Tante und Onkel in Argentinien hatte. Damit war sie nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 1 lit. f der soeben genannten Verordnung zu qualifizieren und fiel folglich nicht in deren Anwendungsbereich.

5.3

5.3.1    Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Argentinien wieder in der Schweiz Wohnsitz nahm, was nach der in Erwägung 4.3 dargelegten Rechtsprechung eine erneute Anspruchsprüfung erlaubt. Mit Blick auf die geforderte gleiche Anzahl Versicherungsjahre wie der eigene Jahrgang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 das 20. Altersjahr vollendete. Von den in Erwägung 4.2 aufgezählten Möglichkeiten, in der Schweiz versichert zu sein, kommen aufgrund der Akten mangels einer ausgeübten Erwerbstätigkeit im relevanten Zeitraum nur Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a lit. a AHVG) oder freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) in Betracht. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses neu zu prüfen sind, setzt die Bejahung einer gleichen Anzahl von Versicherungsjahren wie ihr Jahrgang folglich voraus, dass die Beschwerdeführerin entweder spätestens am 31. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste oder vom 1. Januar 2012 bis zur Einreise hier freiwillig versichert war.

5.3.2    Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt. Wird von der versicherten Person kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261
E. 3b-d). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich somit um eine (öffentliche) Urkunde. Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB).

    Die amtliche Berichtigung von Eintragungen im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Allerdings ergibt sich aus der Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), dass eine solche möglich ist (Rz. 2401 ff. und 2409). Deren Zulässigkeit ergibt sich zudem aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsprinzip. Die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden IK-Eintragungen dürfen aber auch von Amtes wegen nur dann berichtigt werden, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Die Beweislast trägt diesfalls der
Versicherungsträger (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2054/2012 vom 9. Oktober 2014 E. 4.2.4-5 und E. 4.3.4.4 mit Hinweisen).

5.3.3    Obschon vorliegend nicht die Beitragsdauer oder -höhe, sondern die Versicherteneigenschaft festzustellen ist, darf der IK-Auszug als öffentliche Urkunde nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Zwar ist nicht jede versicherte Person beitragspflichtig, aber Beiträge implizieren in der Regel ein Versicherungsverhältnis.

    Gemäss der aktenkundigen Beitragszeitmeldung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2015, einschliesslich Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. August 2015, weist die Beschwerdeführerin 12 gültige Beitragsmonate für das Jahr 2012 und insgesamt eine Betragsdauer von 3 Jahren und 11 Monaten von Januar 2012 bis November 2015 auf (Urk. 11/44). Im IK-Auszug vom 9. Juni 2017 sind für die Jahre 2012 bis 2014 und 2016 vollständige Beitragsjahre ausgewiesen, für das Jahr 2015 indessen drei Monate (Urk. 11/59). Gemäss Schreiben vom 5. Januar 2018 forderten die sozialen Dienste der Stadt Z.___ die Beschwerdeführerin auf, sich als Nichterwerbstätige für eine rückwirkende Beitragszahlung anzumelden (Urk. 3/1), was zu entsprechenden Einträgen im IK-Auszug führte (Urk. 18).

    Es ist nicht ersichtlich, wann und auf welcher Grundlage die einzelnen Beiträge erhoben und die Eintragungen vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführerin selbst machte stets nur geltend, die Beiträge seien bezahlt worden, legte
jedoch erst im Verfahren dar, dass sie seit Januar 2012 versichert gewesen wäre (Urk. 17-18). Sie behauptete nie, freiwillig versichert gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 11/77/2) und gab sogar an, erst im Sommer 2012 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. E. 5.2.1). Wie präzis ihre Angaben angesichts der neurologischen Einschränkungen sind, ist allerdings fraglich. So steht etwa das Ausreisedatum vom 24. März 2000 in der Anmeldung (Urk. 11/2/4) im Widerspruch zum von der Schule bestätigen letzten Schultag am 12. April 2001 (Urk. 11/4/27). Gleiches gilt für die von ihr angegebene Einreise vor einem Jahr und zwei Monaten (Urk. 11/14/6) in der am 29. Oktober 2013 stattgefunden neuropsychologischen Abklärung (Urk. 11/14/2) und dem IK-Eintrag betreffend die Tätigkeit in der Werkstätte B.___ im Juni 2012 (Urk. 11/59) beziehungsweise die verbuchte Nichterwerbstätigkeit ab Januar 2012 (Urk. 18).

5.4    Es kommt hinzu, dass auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden Abreise nach Spanien bestehen. So ist etwa die Dauer der Landesabwesenheit fraglich und ob damit auch der Wohnsitz oder nur der Aufenthalt verlegt wurde. Unter diesen Umständen kann auch nicht allein auf den nachgereichten IK-Auszug (Urk. 18) abgestellt werden. Zur Problematik des Leistungsexports sei auf Rz. 5014-5018 des KSBIL und Rz 7108-7117 der Wegleitung über die Renten (RWL) sowie das dort genannte Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 und 9C_469/2013 vom 21. rz 2014 verwiesen. Die Sache ist somit nicht spruchreif.

5.5    Der Vollständigkeit halber ist zur Argumentation der Beschwerdeführerin, sie und ihre Mutter seien mit der Interessenwahrung überfordert gewesen, anzufügen, dass die Mutter damals verpflichtet gewesen wäre, der Invalidenversicherung den Abbruch der von ihr finanzierten Sonderschule sowie den Wegzug ins Ausland mitzuteilen. Auch wäre es der Mutter freigestanden, sich bei der Invalidenversicherung über die Voraussetzungen eines späteren Leistungsbezugs zu erkundigen zumal niemand Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Ihr Verhalten verunmöglichte es der Invalidenversicherung zudem, ihre fortgesetzte Leistungspflicht zu prüfen bzw. sie über einen allfälligen Leistungsverlust näher zu informieren (vgl. Urk. 11/4/4-14). Eine Verletzung der Informationspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 27 ATSG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2010 vom 7. März 2011 E. 4) fällt somit ausser Betracht.

6.    Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2018 einen Anspruch auf eine ordentliche Rente abermals verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

    Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bildet im Rahmen der Auslegung nach Treu und Glauben nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. März 2018. Eine Ausdehnung des Prozessgegenstandes auf diese Rentenart, wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort angestrebt, scheitert daran, dass sich die Sache nicht als spruchreif erweist. Die IV-Stelle wird bezüglich der versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente weitere Abklärungen vorzunehmen haben, insbesondere betreffend Wohnsitz und Beitragszeit, und wird anschliessend über einen entsprechenden Anspruch zu verfügen haben. Zu diesem Zweck wird ihr die Sache nach Eintritt der Rechtskraft überwiesen.

7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente prüfe.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBonetti