Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00312
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 3. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1979 geborene X.___ war zuletzt von 1999 bis 2005 als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der Y.___ (Urk. 9/6, Urk. 9/18) und von 2005 bis 2006 als Lagermitarbeiter bei der Z.___ tätig (Urk. 9/40). Am 12. Februar 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1997 bestehende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/10) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. August 2004 (Urk. 9/16) ab.
1.2 Am 12. März 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychosoziale Belastung (unter Ausschluss einer Depression) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35 = Urk. 9/77). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 26. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 9/67/1-10). Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/93).
1.3 Nach Eingang des am 8. April 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/103) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/108). Am 21. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/110).
1.4 Nach am 12. November 2014 ausgefülltem Revisionsfragebogen (Urk. 9/129) holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 2. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 9/151/1-93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/157, Urk. 9/162) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2018 die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/172 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Am 22. Mai 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius. Mit Replik vom 29. Juni 2018 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Aufhebung der strittigen Verfügung fest und beantragte die Ablehnung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf reformatio in peius. Mit Eingabe vom 2. August 2018 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass sich gemäss einem ausführlichen Gutachten vom 2. Oktober 2017 die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers deutlich verbessert habe. Er sei seit Juni 2016 in jeglicher Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Der neue Invaliditätsgrad betrage folglich 50 % (S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (Urk. 8) ging die Beschwerdegegnerin aus näher genannten Gründen (S. 1 f.) davon aus, dass es vorliegend an einer psychischen Störung mit Krankheitswert fehle und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe daher kein Rentenanspruch mehr, weshalb die bisherige Rente des Beschwerdeführers nicht lediglich auf eine halbe Rente herabzusetzen, sondern ganz aufzuheben sei (Rz 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung nicht verbessert (Urk. 1). Das Gutachten von Dr. med. B.___ sei aus näher genannten Gründen (vgl. Urk. 13 S. 3 Rz 6) nicht nachvollziehbar.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
3. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Juni 2010 (Urk. 9/93) lag im Wesentlichen das folgende Gutachten zugrunde:
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2010 (Urk. 9/67/1-10) folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 6):
- schwere, rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.2)
- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- posttraumatische Belastungsstörung seit der frühen Jugend infolge massiver Aggressions- und Überforderungserfahrung bereits in früher Jugend (ICD-10 F43.1)
- Status nach Störung durch Cannabinoide, seit zirka 2004 abstinent
Es handle sich um einen schwer und multipel traumatisierten Mann mit sehr schwieriger Kindheit, Pubertät und Adoleszenz, die ihm eine gute Integration in die Gesellschaft verunmöglicht hätten. Die Traumatisierungen wirkten ohne Minderung heute noch nach, was ihm verunmögliche, eine gesunde Aktivität zu entfalten. Er lebe in einer Welt, von der er sich missverstanden und unrecht behandelt und beurteilt fühle (S. 7 Ziff. 5).
In der Begutachtung habe sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer infolge seiner psychischen Schwierigkeiten zurzeit in keiner Art und Weise mehr für die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eigne. Neben seiner schwersten Depression genügten vor allem seine kognitiven Leistungen nicht mehr für eine Erwerbstätigkeit. Zudem sei er infolge seiner traumatisierten Persönlichkeit nicht mehr in der Lage, sich in Gruppen zu integrieren und irgendwelche autoritären Abhängigkeitsverhältnisse zu ertragen. Dies wirke sich heute in einer ängstlich unsicheren inneren Unruhe und einer Angst vor Aggressionsdurchbrüchen aus, weshalb ein massiver sozialer Rückzug eingetreten sei (S. 8 oben).
Seit dem Mai 2006 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (S. 8 Mitte).
Aufgrund seiner schwersten Depression sollte der Beschwerdeführer eigentlich intensiver behandelt werden können. Aus psychodynamischer Sicht gehe aber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und vor allem seines Antriebs direkt einher mit einer inneren, aggressiven Aufladung gegen das eigene Schicksal (S. 8 unten). Zentral wichtig sei eine verbindliche, vertrauensvolle emotionale Beziehung zu einem Therapeuten, weil er sonst keinerlei Bezugspersonen habe (S. 9).
4. Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin den folgenden medizinischen Bericht ein:
Dipl.-Psych. C.___, Psychotherapeutin, und med. pract. dipl. pol. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, führten mit Bericht vom 21. Juli 2012 (Urk. 9/108) aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit dem 2. April 2012 (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), multiple Traumata schon in der frühen Kindheit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), abstinent seit 2004 (Ziff. 1.1).
Aktuell komme der Beschwerdeführer seit April zu therapeutischen Gesprächen. Zuvor habe er etwa ein Jahr, in Abwesenheit seiner Bezugsperson, keine Behandlung in Anspruch genommen. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter (geboren im November 2010) in einer 3-Zimmer Wohnung (Ziff. 1.4 oben).
Zum Befund führten die Fachpersonen Folgendes aus: Wacher, bewusstseinsklarer zu allen Qualitäten orientierter Beschwerdeführer, im Kontaktverhalten freundlich, aber unsicher wirkend, Vermeidung von Blickkontakt. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien eingeschränkt. Das formale Denken sei durch Grübeln und Gedankenkreisen (Schuld- und Schamgefühle, vergangene Kränkungen) beeinträchtigt. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Zwänge würden verneint. Viele Befürchtungen bezüglich Zukunft, Vaterrolle, Finanzen. Es bestünden Ängste und soziophobische Züge mit daraus folgendem sozialen Rückzug. In der Öffentlichkeit fühle er sich bisweilen beobachtet und er sei eher misstrauisch. Dies sei im Rahmen der Persönlichkeits- und Angststörung zu sehen. Er trage keine wahnhaften Züge. Ichstörungen im Sinne von Derealisations- und Depersonalisationserleben würden beschrieben. Affektiver Rapport herstellbar. Niedergeschlagen und hoffnungslos mit Insuffizienzgefühlen. Im Wechsel mit Gereiztheit und Klagen. Er berichte über eine seit Monaten bestehende Antriebsminderung. Im Gespräch motorisch unruhig. Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht seien vorhanden. Es beständen Ein- und Durchschlafstörungen mit Umkehr der Tag/Nachtrhythmik. Suizidalität werde verneint (Ziff. 1.4 Mitte).
Es bestünden Einschränkungen hinsichtlich Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit, im Antrieb, in der Leistungsfähigkeit, im Bereich der sozialen Kompetenzen (Gruppenfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten) und der psychisch-emotionalen Belastbarkeit und Stabilität (Durchhaltefähigkeit, Stimmungsschwankungen, Umgang mit Gefühlen). Auch seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, die Flexibilität und die Wegfähigkeit stark eingeschränkt (Ziff. 1.7).
Aufgrund der vielfältigen Symptome und Störungen sowie deren Schwere sei eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine hohe Motivation, wieder erwerbstätig zu werden (Ziff. 1.11).
5.
5.1 Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2017 (Urk. 9/151/1-93) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), differentialdiagnostisch: Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktive Abhängigkeit oder episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24/ICD-10 F10.26; S. 71 Ziff. III.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Cannabisabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F12.20; S. 71 Ziff. III.2).
Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, was sein jetziges Leiden sei, angegeben, er könne manche Sachen nicht machen oder erledigen. Zum Beispiel könne er die Tochter nicht zum Kinderhort bringen, er könne auch den Geburtstag der Tochter nicht mitfeiern und er könne mit der Tochter nicht in die Badi. Wenn er Abfall entsorgen müsse, dann schaue er, ob es Menschen habe. Sonst habe er keine Beschwerden. Er gehe im Alltag mit den Beschwerden so um, dass er sich Mühe gebe, zum Beispiel die Tochter in den Kindergarten zu bringen und nicht zu viel nachzudenken (S. 44).
Nach seinem Beziehungsnetz gefragt, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, seine Schwiegereltern wohnten nebenan im Wohnblock, es bestehe guten Kontakt zu diesen. Man sehe sich aber nur bei «Festen» (S. 68). Nach dem Tagesablauf gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, um 7 Uhr aufzustehen, seiner Tochter beim morgendlichen Vorbereiten helfen zu wollen, dies jedoch nicht immer zu schaffen. Dann hole die Schwiegermutter die Tochter zwei bis drei Mal pro Woche ab und bringe sie in die Schule. Der Beschwerdeführer sei dann vormittags im Internet. Dann hole er die Tochter ab. Er mache auch das Mittagessen und den Abwasch. Nachmittags sei er zu Hause mit der Tochter, gehe mit dieser nach draussen zum Spielen. Das Nachtessen bereite der Beschwerdeführer vor. Zwischen 22 und 23 Uhr gehe er schlafen (S. 69). Zur Freizeitgestaltung gab er an, er schaue Fernsehen. In Vereinen sei er nicht. Er sei im Juni 2016 einmal in einer Badi gewesen, er könne aber sonst nicht dorthin, fühle sich unwohl. Betreffend benötigte Hilfe in Haushalt und Alltag führte er aus, er wasche selber mit der Waschmaschine. Abwasch und Kochen bewerkstellige er selber. Zur Benutzung von Verkehrsmitteln führte er aus, kein eigenes Fahrzeug zu besitzen. Er benütze keine öffentlichen Verkehrsmittel. Er sei bei Mobility angemeldet und hole sich dort ein Fahrzeug für die Arztbesuche. Sein Schwiegervater habe ihn zur Begutachtung gefahren (S. 69).
Die gemessenen Werte in der Haaranalyse seien in einer Höhe, die chronischen übermässigen Alkoholkonsum belegten und stünden im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers, nur ab und zu Alkohol zu konsumieren. Aufgrund der Laboranalyse und der Haaranalyse sei ausserdem zu konstatieren, dass die angegebenen Psychopharmaka drei bis sechs Monate vor der Begutachtung nicht eingenommen worden seien. Zudem zeige die Laboruntersuchung, dass die genannten Medikamente auch in den Tagen vor der Begutachtung nicht eingenommen worden seien. Hieraus ergebe sich, dass der Leidensdruck überwiegend wahrscheinlich nicht derart stark ausgeprägt sei. Es sei gutachterlich unklar, ob er in der weiteren Vergangenheit die Medikamente wie angegeben eingenommen habe. Bezüglich der nach Aktenlage gestellten Diagnosen durch die bisherigen Behandler bedeute dies, dass auch diese Diagnosen gutachterlich in Frage gestellt werden müssten (S. 71 f.).
Eine Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der Begutachtung unter Berücksichtigung der arbeitsbiographischen Situation nicht als Diagnose vergeben werden. Eine leichte Panikstörung sei testpsychologisch nach Punkten erreicht worden, müsse jedoch aufgrund der Inkonsistenzen der Angaben sowie aufgrund der Suchtmittelproblematik infrage gestellt werden. Bezüglich einer leichten Depression, die testpsychologisch nach Punkten erreicht worden sei, stehe der auffällige Subskalenwert in der Beschwerdevalidierung gegenüber, was die Diagnose infrage stelle. Auch könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Anwendung der ICD-10-Kriterien nicht vergeben werden (S. 72).
Der Beschwerdeführer habe nach Aktenlage in Abweichung zu seinen Aussagen in der Begutachtung die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wie er angebe, zweimal wöchentlich seit 2013 oder 2014, eben nicht bei Dr. F.___ wahrgenommen. Zudem sei es nur zu einem einzigen, relativ kurzen psychiatrisch-psychotherapeutisch stationären Aufenthalt in einer Klinik gekommen. Die beschriebenen massiven Diagnosen und die beschriebenen Einschränkungen in der Lebensführung liessen versicherungsmedizinisch erwarten, dass versucht werden hätte sollen, durch eine intensivere stationäre Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes psychischer Art zu erreichen, was jedoch nicht geschehen sei. Ob weitere stationäre Behandlungen nicht erfolgt seien, weil aus subjektiv klinischer Sicht die Störung nicht derart schwer ausgeprägt eingeschätzt worden sei, ob familiäre Gründe, beispielsweise die Geburt der Tochter und deren Betreuung dem stationären Aufenthalt entgegengestanden seien, oder ob der Beschwerdeführer nicht motiviert gewesen sei eine weitere stationäre Behandlung durchzuführen, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, könne gutachterlich nicht sicher differenziert werden. Grund für Letzteres seien vor allem unrichtige Aussagen in der Begutachtung bezüglich der Behandlungsfrequenz sowie der Medikamenteneinnahme. Dies stelle grundsätzlich die Aussagen des Beschwerdeführers infrage (S. 74 f.).
Von Februar 2010 bis Juni 2016 sei nach Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % als Logistik-Mitarbeiter ableitbar. Gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit spreche in diesem Zeitraum der stark anzunehmende reduzierte bis fehlende Leidensdruck durch Nichtaufsuchen von Behandlungsoptionen. Ab Juni 2016 sei ein deutlich verbesserter Mini ICF ersichtlich und es liessen sich weniger Defizite im psychopathologischen Befund ableiten. Dennoch bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol oder eine Alkoholabhängigkeit, welche die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Logistik zu 50 % einschränke. Bei einer erfolgten Entzugs- und Entwöhnungstherapie oder einer starken Reduktion des Substanzkonsums sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % prognostizierbar (S. 85).
In einer angepassten Tätigkeit sei ab Februar 2010 bis Juni 2016 eine im Mittel 50%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden. Ab Juni 2016 sei nach Behandlung der Alkoholproblematik (für die Dauer von 6 Monaten) und bei adäquater unter anderem psychopharmakotlogischer Therapie mit psychotherapeutischer Begleitung eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar (S. 85 f.).
5.2 Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 (Urk. 9/156/3-5) aus, das Gutachten des Psychiaters Dr. B.___ vom 2. Oktober 2017 beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet werden (S. 1).
5.3 Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht eingereicht: Dr. med. H.___, E.___, führte mit Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 10 = Urk. 14) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 31. Januar 2002 in der ambulanten Behandlung der E.___, seit dem 1. Januar 2018 in ihrer psychotherapeutischen Betreuung, und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] mit sozialer Phobie (ICD-10 F41.0)
- ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
Es bestehe eine nach ICD-10 schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen. Im Rahmen der Grunderkrankung habe der Beschwerdeführer als Folge eine schwere rezidivierende depressive Störung sowie eine Abhängigkeitserkrankung entwickelt (Alkohol, Cannabis), von welcher er jedoch seit Jahren abstinent sei. Nachweislich lägen seit November 2017 negative Drogen- und Alkoholtests vor (S. 1).
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer und multipel traumatisierten Patienten mit schwieriger Kindheit, Pubertät und Adoleszenz (Gewalt durch Eltern und Bruder, fehlende Förderung und Vernachlässigung durch Erziehungspersonen, dadurch trotz guter Intelligenz keine gute Schulbildung), die ihm eine gute Integration in das Arbeitsleben beziehungsweise die Gesellschaft verunmöglicht hätte. Er leide unter multiplen Ängsten (diverse soziale Ängste, Ängste hinsichtlich der gesundheitlichen Situation seiner Familie/Kinder, Zukunftsängste) sowie einer schweren Panikstörung, welche ihm ein normales Leben verunmöglichten. Unternehmungen ausser Haus benötigten eine mehrstündige Vorbereitung. Das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln vermeide er, ebenso wie den Kontakt mit fremden Menschen. Dies verunmögliche ihm auch aktuell eine stationäre Behandlung. An der ambulanten Behandlung nehme er regelmässig teil, was für ihn eine grosse Kraftanstrengung bedeute und detailliert geplant werden müsse. Motivation hierfür sei unter anderem seine Familie. Es bereite ihm grosse Schuldgefühle, für seine beiden Kinder nicht so sorgen zu können wie er sich es wünsche (S. 1 f.).
Trotz grosser Behandlungsmotivation und Anstrengungen, die Termine wahrzunehmen, könne der Beschwerdeführer kaum eine Therapiesitzung von länger als 15 Minuten ertragen (S. 2).
Aufgrund der massiven Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber einer ihm fremden Person/Gutachter adäquat Auskunft zu geben, scheine sich eine Verzerrung in den Antworten ergeben zu haben. Er mache sich Vorwürfe, einige Fragen aus Angst- und Schamgefühlen heraus nicht richtig beantwortet zu haben. So habe er die Gewalterlebnisse in der Kindheit nicht oder nur teilweise erwähnt, ebenso habe er den Suizid eines Familienmitgliedes verschwiegen. Den jüngeren Sohn habe er auch nicht erwähnt, laut eigener Aussage habe er aufgrund der sich aufbauenden Panik nur das Interview schnell hinter sich bringen wollen (S. 2).
Es sei die Diagnose einer selbstunsicheren-ängstlichen Persönlichkeitsstörung zu stellen. Weiterhin bestünden zwanghafte und dependente Anteile. Die im Gutachten erwähnten Inkonsistenzen bezüglich der psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung und die damit verbundenen gutachterlichen Zweifel seien im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu sehen. Der Beschwerdeführer sei im Gespräch mit wenig bekannten Personen kaum in der Lage, ausführliche Angaben zu machen (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).
6.
6.1 Die hier zu prüfende Herabsetzung der 2010 zugesprochenen und 2012 bestätigten ganzen Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - namentlich des Gesundheitszustandes oder seiner erwerblichen Auswirkungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und diesbezüglich nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (vorstehend E. 1.3).
6.2 Die Rentenzusprache im Jahr 2010 (Urk. 9/93) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___. Dieser nannte damals als Diagnosen eine schwere, rezidivierende depressive Störung, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Status nach Störung durch Cannabinoide. Er ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vorstehend E. 3). Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens von 2012 wurden weiterhin eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, nunmehr noch mittelgradig, diagnostiziert. Zusätzlich wurde die Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung genannt. Es wurde anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 4).
6.3 Zur Überprüfung des Leistungsanspruchs holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein. Dr. B.___ nannte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (vorstehend E. 5.1). Von Dr. B.___ nicht diagnostiziert wurden die 2010 vom Gutachter Dr. A.___ genannte Persönlichkeitsstörung, die depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung. Diese und zusätzlich die Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung wurden auch von behandelnder Seite angeführt, so 2012 (vorstehend E. 4) und nach Verfügungserlass im Mai 2018 (vorstehend E. 5.3).
Diskrepant ist sodann die Einschätzung der sich aufgrund der diagnostizierten Beeinträchtigungen ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ beurteilte den Beschwerdeführer von Februar 2010 bis Juni 2016 als 70-80 % und danach als 50 % arbeitsunfähig als Logistik-Mitarbeiter. Bei einer erfolgten Entzugs- und Entwöhnungstherapie oder einer starken Reduktion des Substanzkonsums prognostizierte er eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. In einer angepassten Tätigkeit ging er von Februar 2010 bis Juni 2016 von einer durchschnittlich 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und prognostizierte unter gewissen Voraussetzungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % (vorstehend E. 5.1). Sowohl 2010 (vorstehend E. 3) als auch 2012 (vorstehend E. 4) wurde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten, ebenso von behandelnder Seite im Mai 2018 - wiederum nach Verfügungserlass (vorstehend E. 5.3).
6.4 Eine leichte Panikstörung verneinte Dr. B.___ mit der Begründung, dass diese testpsychologisch nach Punkten erreicht worden sei, jedoch aufgrund der Inkonsistenzen der Angaben sowie aufgrund der Suchtmittelproblematik infrage gestellt werden müsse (vorstehend E. 5.1). Tatsächlich bestehen Inkonsistenzen bezüglich der Angaben zur medikamentösen Behandlung (57). So kam Dr. B.___ aufgrund der Labor- und der Haaranalyse zum Schluss, dass die angegebenen Psychopharmaka drei bis sechs Monate vor der Begutachtung nicht eingenommen worden sind. Zudem zeigte die Laboruntersuchung, dass die genannten Medikamente auch in den Tagen vor der Begutachtung nicht eingenommen worden sind. Zudem waren die gemessenen Werte in der Haaranalyse in einer Höhe, die chronischen übermässigen Alkoholkonsum belegen und stehen im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers, nur ab und zu Alkohol zu konsumieren (vorstehend E. 5.1). Schliesslich war der CDT-Wert 2.3% und damit über dem Grenzwert von 1.6 % erhöht. Dies stand der Aussage des Beschwerdeführers entgegen, zuletzt 1.5 Wochen vor der Begutachtung Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 9/151/1-93 S. 59).
Auch bezüglich der psychotherapeutisch / psychiatrischen Behandlung bestehen Diskrepanzen. Zum Beispiel gab der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen am 12. November 2014 (Urk. 9/129) an, bei Dr. F.___ in Therapie zu sein, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2014 stattgefunden habe (Ziff. 3.5). Die Beschwerdegegnerin wollte daraufhin bei Dr. F.___ einen Arztbericht einholen (vgl. Urk. 9/134, Urk. 9/136, Urk. 9/137), erhielt jedoch keine Antwort. Am 28. November 2015 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nochmals an, bei Dr. F.___ in Behandlung zu sein, wobei der letzte Besuch am 23. November 2015 stattgefunden habe (Urk. 9/139). Nach einem weiteren Schreiben an Dr. F.___ (Urk. 9/140) teilte dieser telefonisch mit, er habe den Beschwerdeführer aufbieten wollen, habe ihn jedoch nicht erreichen können. Falls die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erreiche, könne sie diesen bitten, sich bei ihm, Herrn Dr. F.___, zu melden, um den Arztbericht ausfüllen zu können (Urk. 9/141). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ gab der Beschwerdeführer im September 2016 an, zirka seit 2013 beziehungsweise 2014 zweimal wöchentlich bei Dr. F.___ in Therapie zu sein (Urk. 9/151/1-93 S. 45). Dies steht in Widerspruch zur Aktenlage und insbesondere zum Umstand, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer für die Verfassung eines Berichts erst kontaktieren musste, was ihm nicht erfolgreich gelungen ist. Dr. B.___ wies zu Recht auf diese Diskrepanz hin (vgl. Urk. 9/151/1-93 S. 62).
Des Weiteren brach der Beschwerdeführer mehrmals Therapien ab und nahm sie erst wieder auf, wenn er in Bedrängnis geriet, weil die Beschwerdegegnerin ein amtliches Revisionsverfahren an die Hand nahm. So nahm er die Behandlung in der E.___ erst am 2. April 2012 auf, nachdem er zuvor etwa ein Jahr keine Behandlung in Anspruch genommen hat (vgl. vorstehend E. 4). Der Revisionsfragebogen wurde vom Beschwerdeführer am 8. April 2012 unterzeichnet (vgl. Urk. 9/103).
Im Revisionsfragebogen vom 12. November 2014 (Urk. 9/129) gab der Beschwerdeführer an, letztmals am 3. November 2014 bei Dr. F.___ in Behandlung gewesen zu sein, was - wie erwähnt - offenbar nicht zutraf (vgl. Urk. 6/141). Die E.___, gab im Januar 2015 an, der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren nicht mehr bei ihnen in Behandlung (vgl. Urk. 9/135). Seit Januar 2018 ist er dort offenbar wieder in Behandlung (vgl. vorstehend E. 5.3).
6.5 Dass Dr. B.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, begründete er damit, dass er diese unter Berücksichtigung der arbeitsbiographischen Situation nicht als Diagnose vergeben konnte. Hierzu erwähnte er als persönliche Ressourcen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Bereitschaft zur Veränderung im Sinne von Flexibilität gezeigt habe, indem er von der Tätigkeit eines Verkäufers im Detailhandel hin zur Logistik gewechselt habe. Freundlicher, kundenorientierter Umgang sei dem Beschwerdeführer durch seine Verkaufstätigkeit bekannt und seien von ihm durchgeführt worden (Urk. 9/151/1-93 S. 65 f.). Ein Blick in einen Arztbericht der E.___ von 2004 (Urk. 9/50) zeigt, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, bis 1996 die Oberschule und im Anschluss für ein Jahr die Berufswahlschule besucht zu haben. Dort sei er hinausgeworfen worden und sei die folgenden sechs Monate arbeitslos gewesen, bevor er 1998 im I.___ bei der Y.___ eingestiegen sei, wo er zum Teil gemeinsam mit seinem Vater gearbeitet habe. Wegen fehlerhafter Leistung sei ihm gekündigt worden. Nach einer kurzen Arbeitslosigkeit habe er während drei Monaten elektronische Geräte verkauft, bis dieser Arbeitgeber Konkurs gemacht habe. Dann habe er im J.___ gearbeitet, wo er eine Lehre als Verkäufer hätte machen wollen. Ein Mitarbeiter habe ihn schikaniert, bis der Beschwerdeführer sich nicht anders als körperlich aggressiv zu wehren gewusst habe, woraufhin ihm gekündigt worden sei. Seit Mai 1999 sei er in ungekündigter Stellung bei der Y.___ als Mitarbeiter Logistik tätig (S. 2). Aus den Akten geht hervor, dass ihm auch diese Stelle 2005 gekündigt wurde (vgl. Urk. 9/18). Auch die danach angetretene Stelle bei der Z.___ hat er verloren (vgl. Urk. 9/40). Angesichts dieser Arbeitsbiographie erscheint nicht nachvollziehbar, was Dr. B.___ betreffend persönliche Ressourcen ausführte, umso weniger, als der Beschwerdeführer auch bei der Y.___ scheiterte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb Dr. B.___ mit Verweis auf die Arbeitsbiographie eine Persönlichkeitsstörung verneinte. Diesbezüglich vermag das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen.
6.6 Ferner fällt massgeblich ins Gewicht, dass die durch den Gutachter Dr. B.___ erhobene Anamnese äusserst kurz ausfiel. Über den Zeitraum seit der ersten Begutachtung anfangs 2010 (vgl. vorstehend E. 3) ist kaum etwas bekannt. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 geheiratet hat (Urk. 9/111/3) und am 5. Dezember 2010 Vater eines Mädchens geworden ist (Urk. 9/111/11). Offenbar ist er ein zweites Mal Vater geworden (vgl. vorstehend E. 5.3, Urk. 13 S. 3 Rz 6), was er anlässlich der Begutachtung nicht berichtet hat. Es ist nicht bekannt, wie die Betreuung der Tochter beziehungsweise der Kinder genau ausgestaltet ist. Auch nähere Angaben zur Ehefrau fehlen. So ist unklar, ob die Ehefrau erwerbstätig ist, ob sie im Haushalt mithilft, in welchem Masse sie die Kinder betreut und wie es in der ehelichen Gemeinschaft läuft. Auch unklar ist der Umfang der Unterstützung durch die Schwiegereltern. Einmal gibt der Beschwerdeführer an, die Schwiegereltern nur bei «Festen» zu sehen, an anderer Stelle führte er aus, die Schwiegermutter hole die Tochter zwei bis drei Mal pro Woche ab und bringe sie in die Schule und sein Schwiegervater habe ihn zur Begutachtung gefahren (vgl. vorstehend E. 5.1). Auch die Angaben über das jetzige Leiden fielen sehr rudimentär aus (vgl. vorstehend E. 5.1), obwohl der Gutachter strukturiert nachgefragt haben soll (vgl. Urk. 9/151 S. 44). Nach dem Gesagten erhob der psychiatrische Gutachter vorliegend eine zu wenig gründliche Anamnese. Er hätte, vor allem angesichts der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und auch im Hinblick auf die Indikatorenprüfung, nachfragen und Fremdauskünfte einholen müssen. Auch in Anbetracht dessen, dass das Gutachten auf einer insgesamt äusserst dünnen medizinischen Aktenlage fusst (vgl. vorstehend E. 3 ff.), wäre eine umfassendere Anamnese umso notwendiger gewesen.
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter zu Recht, dass zwischen Exploration und Erstattung des Gutachtens über ein Jahr vergangen ist (vgl. Urk. 13 S. 3 Rz 6). Zwischen Gutachtensauftrag (Urk. 9/145) und Fertigstellung des Gutachtens liegen gar rund 1.5 Jahre. Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, wie lange das Gespräch mit dem Beschwerdeführer dauerte. Zudem machte Dr. B.___ zwar weitschweifige Ausführungen zu den einzelnen Testmethoden (vgl. Urk. 9/151/1-93 S. 53-59), ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer fehlt jedoch weitestgehend. Trotz hoher Seitenanzahl, welche insbesondere daher rührt, dass die bisherige medizinische Aktenlage einfach ins Gutachten hereinkopiert wurde (S. 6-43), wird das Gutachten von Dr. B.___ der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht.
6.7 Das Gutachten vermag aus diesen Gründen nicht zu überzeugen und erfüllt die Kriterien der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vorstehend E. 1.5) nicht. Die Annahme von Dr. B.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert, erweist sich als zu schwach abgestützt, als dass ihm gefolgt werden könnte. Ist nicht von einer überwiegend wahrscheinlich ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, so handelt es sich bei der Feststellung Dr. B.___s, die Arbeitsunfähigkeit betrage mittlerweile nicht mehr 100 %, sondern nur noch 50 %, um eine andere Beurteilung des weitgehend gleichgebliebenen Gesundheitszustands. Dies stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente erweist sich aus diesem Grund als unzulässig.
Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2018 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller