Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00314
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im Kosovo die obligatorische Schule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner definitiven Einreise in die Schweiz im Dezember 1988 war er ab 1. Dezember 1989 bei der Z.___ als Pneumonteur angestellt (Urk. 7/14, Urk. 7/18, Urk. 7/23). Im Zusammenhang mit seit dem 4. Juni 2015 bestehender Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 6. Juli 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14 S. 5 f.). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2016 ordnete diese Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses an (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 11. Juli 2016 erteilte sie weiter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/41); die Verlängerung der genannten Massnahme erfolgte mit Mitteilung vom 31. Januar 2017 (Urk. 7/63). Mit Mitteilung vom 27. Juni 2017 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/82).
1.2 Im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand bei Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung statt (Bericht vom 19. Oktober 2017, Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 17. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/93) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest (Urk. 7/101 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine externe polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, zudem sei der RAD-Untersuchungsbericht aus den Akten zu entfernen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 informierte die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG über das Versterben von Rechtsanwalt Dr. Richter sel., welcher den Beschwerdeführer bis dahin vertreten hatte, und teilte die Übernahme des Mandats mit (Urk. 9 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die orthopädische Untersuchung des RAD in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Aufgrund der langjährigen Ausübung desselben Berufs beim selben Arbeitgeber sei ein höherer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gegeben, sodass ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung des RAD vom 19. Oktober 2017 nicht abgestellt werden könne. So führe Dr. A.___ aus, dass Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dieser Schluss könne dem fraglichen Bericht nicht entnommen werden, zumal dieser vom 19. Juni 2015 datiere und damit im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung bereits zwei Jahre alt gewesen sei. Dabei dürfe auf einen RAD-Bericht bereits bei Vorliegen von geringen Zweifeln nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 4). Weiter verfüge Dr. A.___ weder über einen rheumatologischen noch einen neurologischen Fachtitel, obschon eine neurologische Befundaufnahme durchgeführt worden sei (S. 6). Neben einer externen orthopädischen Untersuchung seien demnach auch in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt (S. 6). Zudem sei ein Leidensabzug von 15% zu berücksichtigen (S. 6f.).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie und Oberarzt am D.___, beurteilte das am 19. Juni 2015 erstellte MRI der LWS dahingehend, dass der Hauptbefund eine mediane bis links mediolaterale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 darstelle. Weiter bestehe eine breitbasige rechtsbetonte Diskushernie auf Höhe L2/3 mit Tangieren der rechten Wurzel L3. Bei konstitutionell engem Spinalkanal würden sich leichte degenerative Spinalkanalstenosen auf Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 zeigen (Urk. 7/22/5-6).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. August 2015 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 sowie eine breitbasige mediane Diskushernie rechts auf Höhe L2/3 mit Tangieren der Wurzel L3. Als Pneumonteur sei ab 4. Juni 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei denkbar, eventuell nach Umschulung (Urk. 7/22/1-4).
3.3 Dr. med. B.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. September 2015 ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei medianer bis links mediolateraler Diskushernie mit Kompression der Wurzel L5 links, eine breitbasige mediane rechtsbetonte Diskushernie L2/3 mit Tangieren der rechten Wurzel L3 sowie einen konstitutionell engen Spinalkanal mit leichten degenerativen Spinalkanalstenosen auf Höhe L2-5.
Er hielt fest, dass die bisherige Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei. Die strukturellen Veränderungen liessen sich durch die Behandlung nicht mehr rückgängig machen. Die zukünftige Arbeit müsse abwechslungsreich sein punkto Haltung, eine physische Arbeit komme nicht in Frage. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht mehr ganztags zuzumuten, weiter habe die Steigerung der Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erfolgen (Urk. 7/27/1-5).
3.4 Dr. E.___ wies in ihrem Bericht vom 17. Juli 2017 – neben den bereits bekannten Diagnosen – auf die nun ebenfalls festgestellten multisegmentalen Facettengelenksarthrosen (vgl. auch Urk. 7/34 S. 1) sowie die mehrfach erfolgten Infiltrationen hin. In einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben schwerer Lasten (max. 10 kg) und ohne Bücken und Knien sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/88/1-3).
3.5 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1 und bei Diskushernie L3/4 mit rechtsseitiger Rezessusenge, breitbasiger zentrolinkslateraler Diskushernie mit Rezessusstenose und Wurzelkompression L5 links sowie multisegmentalen hypertrophen Facettengelenksarthrosen.
Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. E.___, welche in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere. Demgegenüber gehe Dr. B.___ ab September 2015 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von einer 100 % aus; diese Auffassung sei zu teilen. Da der Beschwerdeführer vermehrte Pausen benötige, reduziere sich die Leistungsfähigkeit um 30 % (Urk. 7/90 S. 7).
4.
4.1 Hinsichtlich des RAD-Untersuchungsberichts vom 19. Oktober 2017 wurde beschwerdeweise zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 10. September 2015 problematisch erscheint. So attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit gerade keine volle Arbeitsfähigkeit, indem er bei der Frage «ganztags» die Antwort «nein» umkreiste, ohne sich allerdings zum genauen zeitlichen Pensum zu äussern. Auch die Empfehlung, das Pensum schrittweise zu steigern, widerspricht eindeutig der Annahme von Dr. A.___, dass bereits ab September 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Schon allein vor diesem Hintergrund stellt der RAD-Bericht keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit externe Abklärungen angezeigt sind (vgl. E. 1.4). Hinzuweisen ist dabei zudem auf die Tatsache, dass der zitierte Bericht von Dr. B.___ vom 10. September 2015 datiert und damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung deutlich veraltet war, sodass eine Bezugnahme auch unter diesem Titel wenig sinnvoll erscheint.
4.2 Völlig unberücksichtigt blieben im Zuge der RAD-Abklärung auch die Abklärungsergebnisse der beruflichen Eingliederung. So führte die IV-Stelle in der Zeit vom 9. August 2016 bis 12. Mai 2017 zwei Arbeitstrainings durch. Die Arbeitsfähigkeit bewegte sich dabei im Bereich von 20 % bis maximal 60 %. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des 2. Arbeitstrainings bei einem Pensum von 60 % stabilisieren können; eine weitere Pensumssteigerung erscheine derzeit nicht möglich. Da eine weitere Verlängerung von allen Beteiligten als nicht zielführend erachtet werde, sollte auch ein Antrag zur Überprüfung einer Teilrente eingeleitet werden (Urk. 7/78 S. 1-4).
Auch wenn die konkreten Erfahrungen aufgrund der Arbeitstrainings keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht darstellen, ist ihnen im konkreten Fall schon allein aufgrund der Dauer der Massnahme ein gewisses Gewicht beizumessen. Weiter wurden mehrfach Infiltrationen durchgeführt, von welchen der Beschwerdeführer profitieren konnte (vgl. Urk. 7/34, Urk. 7/38, Urk. 7/88/4). Diese fanden aber zeitlich vor oder während den Arbeitstrainings statt, sodass davon auszugehen ist, dass die erzielte 60%ige Leistungsfähigkeit auch ein Ergebnis der durchgeführten Behandlungen dargestellt hat, sodass gestützt auf die erzielten Verbesserungen nicht auf eine noch höhere Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann, zumal von einem wohlwollenden und geschützten Arbeitsumfeld auszugehen ist. Von einer fundierten medizinischen Abklärung ist dabei zu verlangen, dass sie die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen würdigt und eine allenfalls abweichende Einschätzung der Leistungsfähigkeit begründet. Auch vor diesem Hintergrund vermag die RAD-Untersuchung den Beweisanforderungen an einen versicherungsinternen Bericht nicht zu genügen.
4.3 Zusammenfassend erscheint eine umfassende externe Abklärung des Beschwerdeführers zumindest in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Aus welchen Gründen die Entfernung des RAD-Berichts aus den vorliegenden Akten nötig sein soll, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1), sodass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty