Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00315
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 23. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1989 geborene X.___ meldete sich im Zusammenhang mit einer mittelschweren Bewegungsstörung erstmals am 14. März 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an (Urk. 6/1). Diese gewährte in der Folge Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 6/5), für Sonderschulmassnahmen (Urk. 6/7, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/31, Urk. 6/39) sowie für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/60).
1.2 Am 5. Januar 2008 erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Urk. 6/69). Am 12. August 2007 trat der Versicherte eine Ausbildung zum Büroassistent an (Ausbildung bis 11. August 2009, Urk. 6/66). In der Zeit vom 1. bis 5. Oktober 2008 wurde ein erster stationärer Aufenthalt aufgrund psychischer Probleme erforderlich (per FFE, Y.___; Urk. 6/81). Der Abschluss der Ausbildung zum Büroassistenten erfolgte aus gesundheitlichen Gründen ohne eidgenössisches Attest (Urk. 6/96 f.). Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung erfolgte eine psychiatrische Begutachtung (Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachten vom 6. Januar 2009; Urk. 6/108). Im Zusammenhang mit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sowie einer Abstinenz von Alkohol und Cannabis wurde der Versicherte am 9. Februar 2010 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 6/109). Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 stellte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 6/130) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 10. März (und 5. April) 2011 fest (Urk. 6/138, Urk. 6/140).
1.3 Im März 2012 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet, wobei der Versicherte am 26. März 2012 angab, dass der Gesundheitszustand gleich geblieben sei (Urk. 6/143). Mit Mitteilung vom 18. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (kaufmännische Ausbildung vom 6. August 2012 bis 5. August 2015, Urk. 6/156, Urk. 6/162). In der Zeit vom 15. bis 27. Mai 2013 war der Versicherte im A.___ hospitalisiert (Urk. 6/262 S. 3). Aufgrund gesundheitlicher Probleme wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 11. Juni 2013 abgebrochen (Urk. 6/177). Die Wiederausrichtung der Rente nach Abbruch der beruflichen Massnahme erfolgte mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 6/185). In der Zeit vom 4. September bis 4. Dezember 2013 weilte der Versicherte erneut zur stationären Behandlung in der Y.___ (Urk. 6/199). Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2013 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/198). Mit Mitteilung vom 7. April 2014 wies die IV-Stelle den Versicherten auf die ihm im Zusammenhang mit einer Abstinenz von Cannabis und Alkohol zur psychischen Stabilisierung obliegenden Schadenminderungspflicht hin (Urk. 6/207). Mit Mitteilung vom 22. April 2014 wurde der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (Urk. 6/210).
1.4 Am 27. August 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 6/223); die entsprechende Zielvereinbarung wurde gleichentags unterzeichnet (Urk. 6/224). Gestützt auf die Zielvereinbarung vom 29. September 2015 (Urk. 6/231) erfolgte mit Mitteilung vom 14. Oktober 2015 die Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/232); die Verlängerung der Massnahme erfolgte am 4. April 2016 (Urk. 6/238; Zielvereinbarung vom 24. März 2016, Urk. 6/239). Am 26. Juli 2016 wurde eine Zielvereinbarung für eine externe Berufsberatung unterzeichnet (Urk. 6/251); der Abschluss der beruflichen Beratung und Begleitung erfolgte mit Mitteilung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 6/254). Seit dem 5. Dezember 2016 geht der Versicherte in den B.___ in der Packstation einer geschützten Tätigkeit im Umfang von 60 % nach (Urk. 6/273/1-2, vgl. auch Urk. 1 S. 4). Im Zuge der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle bei den behandelnden Fachärzten einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 6/262) und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 6/264). Mit Vorbescheid vom 11. April 2017 stellte sie die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 6/265) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Februar 2018 fest (Urk. 6/278 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 5. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Schreiben vom 7. April 2014 nicht nachgekommen sei. Zudem sei von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen, da ab September 2016 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen und Ausbildungsversuche (allesamt im geschützten Rahmen) vor allem mit der Persönlichkeitsstruktur zusammenhangen würden, mit Problemen, sobald auch nur geringer Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt werde. Auch an der aktuellen 60%-Stelle im geschützten Bereich sei der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung angewiesen; in der freien Wirtschaft sei nach wie vor nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, schon gar nicht von einer höheren als 40 %. Weiter habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu den Wechselwirkungen der beim Beschwerdeführer seit Geburt vorliegenden cerebralen Bewegungsstörung und den psychischen Störungen weitere Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 5). Das Suchtgeschehen sei dabei als Folge und nicht Ursache der psychischen Störungen anzusehen, wobei auch eine zeitlich vollständige Abstinenz nicht zu einer beruflichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt geführt habe. Umgekehrt könne der Beschwerdeführer trotz gelegentlichem Konsum von Cannabis am aktuellem Arbeitsplatz eine gute Leistung erbringen (S. 6 f.). Auch die therapeutischen Bemühungen hätten nicht zu einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt geführt (S. 7). Insgesamt sei im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, sodass keine Grundlage für eine Rentenreduktion oder –aufhebung bestehe (S. 7 f.).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 10. März 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2009 stützt. Dieser diagnostizierte dannzumal eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine akzentuierte Persönlichkeit nach ICD-10 Z73.1, sowie fremdanamnestisch eine tetraplegische Cerebralparese leichten bis mittleren Grades linksbetont (Urk. 6/108/22-23). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen (Urk. 6/108/26).
3.
3.1 Dr. med. C.___ sowie Prof. Dr. med. D.___ von der E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 15. Februar 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) sowie eine infantile Cerebralparese.
Der Beschwerdeführer habe bei ihnen vom 29. März 2016 bis 21. September 2016 in ambulanter Behandlung gestanden; seither wünsche der Beschwerdeführer keine Behandlung mehr. Dieser habe eine beschützte Gärtnerlehre begonnen; in der Zeit der Behandlung sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen, bei reduziertem Durchhaltevermögen sowie niedriger Frustrationstoleranz. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab 21. September 2016 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei auf längere Sicht hin eine Vollarbeitsfähigkeit möglich sei. Die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei weiterzuführen, wobei bei langsamer Steigerung des Arbeitspensums eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 6/262 S. 2-4).
3.2 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2017 dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht nicht eingehalten habe. Er habe weiter Cannabis konsumiert, bis auf die Perioden, in denen er gut begleitet gewesen sei. Im Bericht Beratung und Begleitung werde angegeben, dass der Beschwerdeführer in der richtigen Umgebung und mit Hilfe von therapeutischer Unterstützung im 1. Arbeitsmarkt als arbeitsfähig angesehen werde. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/264 S. 3).
3.3 Seit dem 5. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer bei den B.___ als Mitarbeiter im Fachbereich Packstation angestellt. Dabei handelt es sich um eine geschützte Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer sei immer wieder durch verschiedene Gründe belastet, was zu Motivationsverlust und Unsicherheit führe. In diesen Situationen sei ein hoher Bedarf an intensiver Betreuung nötig. In akuten Krisen führe das agogische Personal täglich Gespräche, normalerweise ein- bis zweimal pro Woche. Ihrer Einschätzung nach brauche der Beschwerdeführer entsprechend seiner Biographie und seiner bisherigen persönlichen Entwicklung den geschützten Rahmen des zweiten Arbeitsmarktes, um Sicherheit, Leistung und Weiterentwicklung zu erbringen (Urk. 6/273/1-2).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der vorliegende Bericht von Dr. C.___ vom 15. Februar 2017 eine verlässliche Grundlage für die erfolgte Rentenaufhebung darstellt. Dabei fällt zunächst auf, dass der Bericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine beschützte Gärtnerlehre begonnen hat (Urk. 6/262 S. 3 unten). Die im genannten Bericht festgehaltene Behandlungsdauer vom 29. März bis zum 21. September 2016 fällt dabei in eine Zeitperiode des Aufbautrainings durch die IV-Stelle. Dabei ist es zutreffend, dass eine geschützte Stelle im Gartenbau bereits im September 2016 zur Diskussion stand (Urk. 6/255 S. 10). Der Beschwerdeführer war aber Anfang Oktober 2016 lediglich für zwei Tage im Betrieb und musste die Tätigkeit infolge Überlastung beenden (S. 12). Die Mutter des Beschwerdeführers berichtete betreffend die nachfolgenden Wochen, dass ihr Sohn fast nicht aus dem Bett gekommen sei, kaum etwas zu sich genommen und wieder suizidale Absichten geäussert habe (S. 13). Vor diesem Hintergrund ist von einer ungenügenden Berücksichtigung der beruflichen Situation durch die behandelnden Fachärzte auszugehen. Weiter erscheint es sehr fraglich, wie bei einer solchen Reaktion auf eine Schnupperanstellung in der massgebenden Periode auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden kann. Aufgrund der Akten kann die Überforderungsreaktion auch nicht allein mit motivationalen Aspekten begründet werden; so kam es im Oktober 2008 und Februar 2013 bereits zu Suizidversuchen, welche eine stationäre Behandlung nach sich zogen (Urk. 6/262).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die ambulante Behandlung nur bis zum 21. September 2016 andauerte, die angefochtene Verfügung – welche die Grenze der Überprüfungsbefugnis darstellt – jedoch vom 27. Februar 2018 datiert. So blieb die weitere berufliche Entwicklung im Rahmen des Berichts vom 15. Februar 2017 unberücksichtigt; der genannte Bericht stellt auch in dieser Hinsicht keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar. Darüber hinaus steht im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs die Prüfung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Vordergrund. Der vorliegende Bericht äussert sich in dieser Hinsicht nicht, insbesondere nimmt er keinen Bezug auf das dannzumal ergangene Gutachten vom 6. Januar 2009. Auch in dieser Hinsicht erweisen sich die medizinischen Abklärungen als ungenügend. Für eine verlässliche Beurteilung erscheint dabei zumindest eine psychiatrische Begutachtung angezeigt, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2 Mit Schreiben vom 7. April 2014 wurde der Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Abstinenz von Cannabis und Alkohol zur psychischen Stabilisierung hingewiesen (Urk. 6/207). Hinzuweisen ist dabei, dass die Mitwirkungspflicht im Artikel zur «Abklärung» geregelt ist, wobei bei Nichtbefolgen der Auflagen aufgrund der Akten entschieden oder Nichteintreten beschlossen werden kann (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin im Zuge der angefochtenen Verfügung in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, was der prognostischen Einschätzung von Dr. C.___ entspricht. Dieses Vorgehen ist nur gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zulässig, sodass vorliegend von einer Auflage im Rahmen der Schadenminderungspflicht auszugehen ist. Eine solche verlangt, dass die zumutbare Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Davon geht jedoch auch die Beschwerdegegnerin nicht aus, führte sie doch aus, dass der Gesundheitszustand durch die entsprechende Abstinenz erhalten werden könne (Urk. 6/207). Auch die medizinischen Akten legen eine Zustandsverbesserung allein aufgrund einer Abstinenz nicht nahe. So stellte schon Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 6. Januar 2009 die psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung ins Zentrum, insbesondere sollte die Suchtproblematik in diesem Rahmen verhaltenstherapeutisch angegangen werden (Urk. 6/108/27). Auch die Fachärzte der Y.___ empfahlen eine Weiterführung der begonnenen Psychotherapie (Urk. 6/199); diese Empfehlung ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 15. Februar 2017 (Urk. 6/262 S. 4). Vor diesem Hintergrund waren die Voraussetzungen für die Auflage einer Schadenminderungspflicht, wie sie sich aus der Mittteilung vom 7. April 2014 ergibt, zu keiner Zeit gegeben. Darüber hinaus wäre zu prüfen, welche Massnahmen dem Beschwerdeführer zuzumuten sind und wie allfällige Therapieabbrüche – unter Berücksichtigung der umfangreichen Vorgeschichte – zu werten sind.
4.3 Zusammenfassend erscheint die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers unumgänglich, wobei die medizinischen und insbesondere auch die umfangreichen beruflichen Vorakten angemessen zu würdigen sind; dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob sich gar eine polydisziplinäre Abklärung aufdrängt, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty