Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00316
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 15. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1986, 1989, 1993; Urk. 10/8 Ziff. 3.1), war zuletzt bei verschiedenen Firmen als Reinigungsfachfrau/Unterhaltsreinigerin tätig (vgl. Urk. 10/19/1-6, Urk. 10/20/
1-6, Urk. 10/26/1-10). Am 19. April 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf ein «Schwächegefühl, starke Schmerzen im ganzen Körper, vor allem Rücken und Beine, schlimmer bei körperlicher Belastung», bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Am 5. August 2016 reichte sie eine weitere Anmeldung ein (Urk. 10/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und gewährte am 13. September 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 10/39). Am 3. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 10/52). Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 10/65/1-2, Urk. 10/65/3-18, Urk. 10/66/1-19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/71, Urk. 10/72, Urk. 10/74-78, Urk. 10/83, Urk. 10/86) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 10/88 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 5. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Rente zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung erneuter medizinischer Abklärungen über den Anspruch auf Ausrichtung einer Rente neu entscheide (Urk. 1 S. 1). Am 14. Mai 2018 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit derselben Verfügung wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass aus medizinischer Sicht keine Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden könne (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 2 f.) auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Beurteilung durch Dr. med. B.___ abzustellen, welche die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sehe (Rz 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Ärzte des C.___ nannten mit Bericht vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10/27/12-13) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Fibromyalgie
- Lymphabfluss-Störung
- Vitamin D-Mangel
Die Beschwerdeführerin präsentiere sich sehr leidend mit diffusen Dysästhesien vor allem an den oberen Extremitäten, allgemeinen Muskelschmerzen und Müdigkeit. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine deutlich objektivierbaren neurologischen Defizite gezeigt. Ein Röntgen der Lendenwirbelsäule habe Spondylarthrosen gezeigt. Ein Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) sowie ein MRI der BWS inklusive Scapula (dortiges Krepitieren) hätten ebenfalls keine Ursache für die angegebenen Beschwerden gezeigt. Aufgrund des Fibromyalgie-Syndroms sei eine stationäre Aufnahme mit gegebenenfalls multimodaler Schmerztherapie empfohlen worden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2).
3.2 Die Ärzte des C.___ berichteten am 9. Februar 2016 (Urk. 10/27/24-25) über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. bis 10. Februar 2016 und nannten dieselben Diagnosen wie im Vorbericht. Bildgebend und laborchemisch hätten sich keine deutlichen Auffälligkeiten gezeigt, welche die Beschwerden erklärten, sodass die Beschwerdeführerin in die multimodale Schmerzbehandlung aufgenommen worden sei. Aufgrund der ungünstigen sozialen Situation der Beschwerdeführerin sei zudem der Sozialdienst beigezogen worden, welcher als beratende Instanz die Beschwerdeführerin bezüglich Finanzen und allfälligen neuen Bewerbungen unterstützt habe. Im Rahmen der intensiven Betreuung sei es leider nur zu einer kleinen Besserung der Symptomatik gekommen. Der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag solle schrittweise erfolgen. Vom 1. bis 14. Februar 2016 habe eine 100%ige und vom 15. bis 21. Februar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E.___, berichtete am 1. Juli 2016 (Urk. 10/24) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22. Mai bis 4. Juni 2016, und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Lymphabfluss-Störung
- Vitamin D-Mangel
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei Gewalterfahrungen in beiden Ehen
Der Beschwerdeführerin werde vom 22. Mai bis 5. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie werde die Arbeit auf eigenen Wunsch ab dem 6. Juni 2016 im bisherigen Pensum von 60 % wieder aufnehmen - anamnestisch aus Angst, ihre Stelle zu verlieren (S. 3).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und lic. phil. F.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, führten mit Bericht vom 6. Juli 2016 (Urk. 10/23) aus, sie behandelten die Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 (Ziff. 1.2), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Einmal pro Woche finde eine delegierte Psychotherapie statt (Ziff. 1.5). Als Reinigungsfachfrau habe vom 23. Mai bis 5. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Schmerz-symptomatik, Müdigkeit, Angst und Konzentrationsminderung eingeschränkt. Über die letzten Jahre sei die Beschwerdeführerin oft zu mindestens 60 % eingeschränkt. Aus existentieller Not (unvollständiger Kranken-Taggeld-Versicherung) habe sie sich über ihre Grenzen hinaus bemüht, zur Arbeit zu gehen. Eine angepasste Tätigkeit in Form einer leichteren, körperlichen Tätigkeit, nach Möglichkeit nicht allein (Reduktion der Angstproblematik), sei maximal vier Stunden am Tag möglich (Ziff. 1.7). Medizinische Massnahmen könnten helfen, die noch vorhandene, eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu erhalten (Ziff. 1.8).
3.5 Dr. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 10/27/1-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2012 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische posttraumatische Belastungsstörung bei Gewalterfahrung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Lymphabflussstörung
- Vitamin D-Mangel, substituiert
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft habe vom 23. Mai bis 5. Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine Einschränkung wegen der Schmerzsymptomatik, Müdigkeit, Angst und Konzentrationsstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in Form einer leichten, körperlichen Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7).
3.6 Die Ärzte des E.___ berichteten am 12. Januar 2017 (Urk. 10/55/4-7) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. bis 29. Dezember 2016, und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auch Fibromyalgie (Erstdiagnose November 2015) genannt
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei Gewalterfahrungen in beiden Ehen
- Vitamin D-Mangel
- Lymphabfluss-Störung
Bis zum 12. Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin zu 60 % gearbeitet (Putzfrau in der H.___). Seit Eintritt in das E.___ sei sie vollständig arbeitsunfähig (S. 2). Sie leide an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Während des Aufenthaltes sei es ihr gelungen, erste Schritte im Hinblick auf die Erweiterung ihres primär somatisch orientierten Krankheitsverständnisses zu machen und unter Anwendung nicht-medikamentöser Schmerzcopingstrategien die Schmerzsymptomatik zu reduzieren (S. 3).
Die Beschwerdeführerin sei bis zum 30. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Anschluss werde sie wie bisher ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen (S. 4).
3.7 Dr. G.___ führte mit Verlaufsbericht vom 13. Februar 2017 (Urk. 10/55/1-3) aus, für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Ziff. 2.1). Trotz etlicher physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung sowie zweimaliger stationärer Behandlung in I.___ habe die Situation nicht verbessert werden können. Eine Besserung sei auch in Zukunft nicht zu erwarten (Ziff. 3.3).
3.8 Dr. B.___ und lic. phil. F.___ nannten mit Verlaufsbericht vom 16. März 2017 (Urk. 10/57/3-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) oder komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die bisherige Tätigkeit Gebäudereinigung sei der Beschwerdeführerin durchschnittlich vier Stunden pro Tag (50 %) zumutbar (Ziff. 2.1). Die gegenwärtige Behandlung finde in einem Rhythmus von 14 Tagen statt (Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin arbeite zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % (Ziff. 4.2).
3.9 Dr. A.___ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 23. Juni 2017 (Urk. 10/65/3-18) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Ferner nannte er folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- Dysthymie
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28.9 kg/m2
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe (diesbezüglich werde auf die weiter unten erwähnten Hinweise verwiesen), ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser interdisziplinären Begutachtung mitbegutachtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen (S. 13).
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die Beschwerden könnten, mit Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen, möglicherweise günstig beeinflusst werden (S. 14).
Ungünstig auf eine erfolgreiche vollständige Eingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren, wie beispielsweise länger anhaltende partielle berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, begrenzte Deutschsprachkenntnisse, Alter der Beschwerdeführerin, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation, auswirken (S. 15).
3.10 Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2017 (Urk. 10/66/1-19) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Status nach Ehescheidung (ICD-10 Z63) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, entstanden vor 1995, remittiert (S. 9).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, in der Schweiz stets im Reinigungsbereich gearbeitet zu haben, zu Beginn 100 %, später 60 %. Sie habe derzeit drei verschiedene Arbeitgeber und müsse von Arbeitsort zu Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem Auto grössere Strecken zurücklegen. Dies führe dazu, dass sie den ganzen Tag beschäftigt sei. Sie erhalte 60 % Lohn durch die Reinigungsarbeiten, zusätzlich bis November 2017 Leistungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) von 40 %. Finanzielle Probleme bestünden noch nicht, zumal die Wohnung relativ günstig sei und sie ein Zimmer untervermiete (S. 6).
Dr. Z.___ führte aus, die Schilderung der Vorgeschichte sowie der Befund vom 19. Juni 2017 liessen auf die Diagnose einer Dysthymie schliessen. Es sei dies eine chronifizierte, aber milde psychiatrische Störung. Hinweise für eine depressive Episode seien nicht vorhanden, die entsprechenden Kriterien der ICD-10 seien nicht nachweisbar. So habe die Beschwerdeführerin einen guten Appetit, sie habe diverse Interessen behalten, empfinde Freude am Leben, zeige eine regelmässige und aktive Tagesgestaltung. Sie sei zudem fähig, mehrmals pro Jahr Reisen ins Heimatland zu unternehmen. Es könne darauf hingewiesen werden, dass anlässlich der stationären Therapien 2016 im E.___ keine Depressivität von Relevanz festgestellt worden sei (S. 10 f.).
In den Akten sei der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Letztere Diagnose sei nicht mehr nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe in der ersten Ehe traumatisierende Erlebnisse durchgemacht, der Verdacht auf eine damalige posttraumatische Belastungsstörung könne nachvollzogen werden. Sie habe sich von dieser Störung lösen können, sie sei 1995 in die Schweiz emigriert, sei hier arbeitstätig geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich 2001 mit einem Schweizer verheiratet. Eine Retraumatisierung in der zweiten Ehe könne aber nicht postuliert werden. Der zweite Ehemann sei zwar von den Eltern abhängig und Drogenkonsument gewesen. Dass sie aber im Ausmass um eine Retraumatisierung zu bewirken, von ihm gequält und misshandelt worden sei, könne nicht bestätigt werden. Sie bedauere die Scheidung bis heute. Die Beschwerdeführerin zeige heute kein Vermeidungsverhalten, sie habe unter anderem keine Mühe, wenn sie mit Männern zusammenarbeiten müsse. Bei der heutigen Untersuchung (19. Juni 2017) zeige sie eine angepasste emotionale Ausdrucksweise, wenn sie von den früheren Erlebnissen spreche. Es passe auch nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass die Beschwerdeführerin unter anderem bei der Betreuung durch die J.___ ausführlich über die früheren traumatischen Erfahrungen gesprochen hatte. Gemäss den Kriterien der ICD-10 würden posttraumatisierte Menschen das Sprechen über diese Ereignisse vermeiden, da sie dadurch aufgewühlt würden. Zusammenfassend könne eine posttraumatische Belastungsstörung nicht nachgewiesen werden (S. 11).
In der bisherigen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit habe es nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben (S. 18).
3.11 Dr. A.___ und Dr. Z.___ führten in ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 23. Juni 2017 (Urk. 10/65/1-2 = Urk. 10/66/20-21) aus, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne für die in der Schweiz bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 1 f.).
3.12 PD Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (Urk. 10/70/7) aus, das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 23. Juni 2017 gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbstständig Befunde. Darauf könne abgestützt werden.
3.13 Dr. B.___ und lic. phil. F.___ reichten am 27. Oktober 2017 eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten ein (Urk. 10/77) und führten aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer ersten Ehe in Kosovo (Zwangsheirat als Jugendliche, ein Kind vor ihrem 18. Altersjahr) über längere Zeit schwerste körperliche und sexuelle Gewalt erlebt. Die sexuelle Gewalt habe oft unter erzwungener Sedierung mit Benzodiazepinen stattgefunden. Zudem sei schwere sexuelle Belästigung durch ein weiteres Familienmitglied von ihrem Mann toleriert worden. Sie sei nach einer lebensbedrohlichen Gewaltanwendung durch ihren Ehemann in den Schutz ihrer Familie geflohen, wobei sie dabei die noch kleinen Kinder habe zurücklassen müssen. Da die psychiatrische Begutachtung durch einen ihr fremden männlichen Facharzt und einen männlichen Übersetzer stattgefunden habe, habe sich die Beschwerdeführerin sehr geschämt, konkret und im ganzen Ausmass über die schlimmen Erfahrungen zu sprechen. Vielmehr habe sie im Sinne eines Vermeidungsverhaltens versucht, die Inhalte zu neutralisieren und zu bagatellisieren. Die Strategie, sich stärker und kompetenter zu zeigen, als es der inneren Realität entspreche, sei ein bekanntes Schutzverhalten von traumatisierten Menschen und insbesondere der Beschwerdeführerin. Damit vermeide sie, sich erneut in einer hilflosen Opfer-Rolle zu erleben, was ihr bei der besagten Untersuchung ganz offensichtlich passiert sei. Dazu sei die Befürchtung gekommen, dass über den anwesenden Übersetzer peinliche, stigmatisierende Informationen in albanische Bekanntenkreise sickern könnten (S. 1 f.). Der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin sei keineswegs so stabil, wie dargestellt (S. 2 Ziff. 1). Sie leide weiterhin am Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 2 Ziff. 2). Die im Gutachten positiv erwähnte soziale Integration und die guten Familien-Kontakte entsprächen keineswegs der Realität (S. 3 Ziff. 3).
Die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin trotz Schmerzen, Stress, Angst und Trauer immer wieder gelinge, sich aufzuraffen und doch zu arbeiten (um ihren unmittelbaren Lebensunterhalt zu sichern), bedeute, dass sie immer wieder über ihre Belastungsgrenze hinausgehen müsse, was der weiteren Verbesserung der Symptomatik im Wege stehe. Ihr sei es wichtig, trotz all dem Erlebten nicht als «Opfer» wahrgenommen zu werden und nach aussen ihre Würde zu behalten (S. 3).
3.14 Am 15. Dezember 2017 nahm Dr. Z.___ zur Kritik von Dr. B.___ und lic. phil. F.___ vom 27. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.13) Stellung (Urk. 10/83/1-5) und führte insbesondere aus, er habe im Gutachten die Traumatisierung durch die erste Ehe angeführt. Er habe sich dabei auf die Akten gestützt. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Traumatisierung vor gut 20 Jahren stattgefunden hatte. Gemäss der ICD-10 sei es die Regel, dass posttraumatische Belastungsstörungen sich nach einigen Jahren zurückbildeten. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich 2001 nochmals verheiratet habe. Dies wäre nicht möglich gewesen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung. Anlässlich der Untersuchung vom 19. Juni 2017 hätten keine sogenannten Flashbacks oder Anzeichen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) festgestellt werden können. Wie von der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2017 spontan berichtet worden sei, sei die zufällige Begegnung in Bern mit dem zweiten Ehemann harmonisch verlaufen. Sie habe von ihm auch Hilfestellungen erfahren. Es würde doch erstaunlich sein, angesichts dieses Verhaltens eine posttraumatische Belastungsstörung zu postulieren (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin habe während der Begutachtung nicht die geringsten Zeichen gegeben, dass es ihr nicht wohl sein würde oder sie nicht frei hätte sprechen können (S. 3 Mitte). Die vorgebrachten Einwände führten nicht zu einer anderen Einschätzung des Gesundheitsschadens beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit (S. 5).
3.15 PD Dr. K.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 20. Februar 2018 (Urk. 10/87/4) aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden.
4.
4.1 Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so erscheint die Beurteilung durch den rheumatologischen Gutachter Dr. A.___ vom 23. Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) als schlüssig und vollständig. Dr. A.___ konnte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützen. Diese Einschätzung ist vereinbar mit derjenigen durch die Ärzte des C.___ (vorstehend E. 3.1 f.). Sie konnten in der klinischen Untersuchung keine deutlich objektivierbaren neurologischen Defizite feststellen und auch bildgebend und laborchemisch zeigten sich keine deutlichen Auffälligkeiten, welche die Beschwerden erklärten. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ ist aus rein somatischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, liegt von behandelnder Seite einzig von Dr. B.___ und lic. phil. F.___ eine fachärztliche psychiatrische Einschätzung vor. Sie diagnostizierten im Juli 2016 eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie gingen von einer mindestens 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau und einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.4). Im März 2017 diagnostizierten sie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung oder komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.8).
Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10).
4.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin vor einem stationären Aufenthalt im E.___ im Mai/Juni 2016 zu 60 % erwerbstätig war und diese Arbeit ab dem 6. Juni 2016 im bisherigen Pensum von 60 % auch wieder aufnehmen wollte (vgl. vorstehend E. 3.3). Vor dem stationären Aufenthalt im E.___ im Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin zu 60 % als Putzfrau gearbeitet (vgl. vorstehend E. 3.6). Dr. B.___ und lic. phil. F.___ gaben im März 2017 an, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 50 % (vgl. vorstehend E. 3.8). Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter Dr. A.___ gab die Beschwerdeführerin an, derzeit in einem Arbeitspensum von 60 % zu arbeiten (vgl. Urk. 10/65/3-18 S. 3). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin im Juni 2017 an, sie erhalte 60 % Lohn durch die Reinigungsarbeiten, zusätzlich bis November 2017 Leistungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) von 40 % (vgl. vorstehend E. 3.10).
Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ und lic. phil. F.___ steht in Widerspruch zur Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig ist. Dies spricht gegen die Beurteilung der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen. Deren Einschätzung findet ihre Begründung wohl in der Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten von Dr. Z.___ und macht insbesondere geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die zu begutachtende Beschwerdeführerin zu erfassen und ein schlüssiges Gutachten abzugeben
(vgl. Urk. 1 Rz 4). Wie es sich mit der Qualität des psychiatrischen Gutachtens verhält, kann offenbleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, unabhängig von der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Durchführung der psychiatrischen Begutachtung unter anderem die Begutachtung durch einen männlichen Psychiater und den Beizug eines männlichen Dolmetschers rügte (Urk. 1 S. 2), bleibt Folgendes anzumerken: Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin am 11. April 2017 darüber, eine bidisziplinäre Begutachtung als notwendig zu erachten und für die Begutachtung Herrn Dr. A.___ und Herrn Dr. Z.___ vorzuschlagen (vgl. Urk. 10/60). Die Beschwerdeführerin hätte zu diesem Zeitpunkt gegenüber den vorgesehenen männlichen Gutachtern einen Vorbehalt anbringen können. Auch hätte sie eine weibliche Dolmetscherin verlangen können, oder sie hätte die Möglichkeit gehabt, den Dolmetscher anlässlich der psychiatrischen Begutachtung abzulehnen und eine Dolmetscherin zu verlangen.
Entscheidend ist vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Teilpensen insgesamt zwar nur zu 60 % bezahlt ist, aber umständehalber durch die Erwerbstätigkeit ganztags beansprucht ist. So muss sie von Arbeitsort zu Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem Auto grössere Strecken zurücklegen (vgl. vorstehend E. 3.10). Bei diesem Aktivitätsniveau im Erwerbsbereich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitsfähigkeit effektiv beeinträchtigt sein sollte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Diese vollständige Arbeitsfähigkeit vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller