Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00319
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Jasmina Husidic
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin tätig, stürzte am 31. Juli 2009 von einer Leiter und zog sich am linken Knie namentlich eine Ruptur des vorderen Kreuz- und medialen Seitenbandes zu (Urk. 8/5/5-9 S. 1). Am 13. April 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5, Urk. 8/12, Urk. 8/26, Urk. 8/37-39, Urk. 8/41, Urk. 8/61, Urk. 8/66-67, Urk. 8/88-89, Urk. 8/91) bei. Am 24. Februar 2012 erfolgte ein vierter operativer Eingriff am linken Knie (Urk. 8/67/348). Am 7. Februar 2013 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. Mai 2014, Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/59) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da der Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Psychiatrie; Expertise vom 7. November 2016 [Urk. 8/92/2-28]). Mit Vorbescheid vom 15. März 2017 (Urk. 8/96) stellte die IV-Stelle für die Dauer vom 1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 14. April 2017 Einwand (Urk. 8/101/1-7) erhob. Am 12. Februar 2018 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die genannte Zeitperiode eine ganze Rente zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben sei und ihr bis mindestens 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente und Kinderrenten zuzusprechen seien (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. Juni 2018 erstattete die Beschwerdeführerin Replik, wobei sie an ihren Anträgen festhielt und zudem die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragte (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juli 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit 31. Juli 2009 zu 100 % respektive ab Januar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig war. In einer angepassten Tätigkeit habe in der Zeit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 28. September 2011 sei eine erneute Verschlechterung eingetreten, weshalb ab diesem Zeitpunkt wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit Juni 2012 liege wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor, weshalb vom 1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 (drei Monate nach Verbesserung) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Für die Zeit danach resultiere aufgrund des Einkommensvergleichs in angepasster Tätigkeit mit einem 100 %-Pensum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %. In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss der Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. November 2016 eine dem Knieleiden optimal angepasste Tätigkeit drei Monate nach der letzten Operation im Februar 2012 wieder möglich gewesen wäre, was zu den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärzte denn auch nicht im Widerspruch stehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zumindest bis Ende Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die MEDAS-Gutachter seien davon ausgegangen, dass ihre Einschätzung betreffend eine adaptierte Tätigkeit sicherlich ab Januar 2013 zum Tragen kommen könne, jedoch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte abzustellen sei. Dabei seien die Ärzte der Uniklinik Z.___ im Februar 2013 noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 4 f.
Ziff. 16 ff.). In der Replik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss den MEDAS-Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und nicht auf die Meinung des RAD-Arztes abzustellen sei. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, wie lange über den Februar 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 10 S. 3 Ziff. 14 f.).
3.
3.1 Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die vom 31. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 bestandene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Gleiches gilt betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli 2009 bis 30. November 2010 und vom 28. September 2011 bis 31. Mai 2012 von 100 % beziehungsweise die vom 1. Dezember 2010 bis 27. September 2011 vorgelegene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16 ff., Urk. 2 S. 3). Als angepasste Verrichtungen gelten Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseitig, ohne monotone Kopf-/Rumpfhaltung, ohne ständiges Sitzen/Gehen/Stehen, ohne kauernde/gebeugte/kniende/gebückte Haltung, ohne Besteigen von Leitern/
Gerüsten, ohne ständiges Treppengehen und ohne Begehen von unebenem Terrain (Urk. 8/92/2-28 S. 24). Die MEDAS-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Restbeschwerden linkes Kniegelenk bei/mit Chondropathia patellae bei leichter Arthrose, leichter seitlicher und vorderer Restinstabilität, Status nach Kniedistorsion mit VKB- und Seitenband-Ruptur, Status nach VKB-Ersatz am 3. Februar 2012, Status nach arthroskopischer Ganglionresektion am 28. August 2010, Status nach arthroskopischem Debridement, OSME, Spongiosaplastik am 28. September 2011 und Status nach VKB-Re-Ersatz am 24. Februar 2012 (Urk. 8/92/2-28 S. 26). Im Weiteren ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100 %-Erwerbstätige unbestritten (Urk. 8/57 S. 4). Darauf ist im Folgenden abzustellen.
Strittig ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach Mai 2012. Während die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit ab Juni 2012 respektive einer solchen von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2013 ausging, postulierte die Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Februar 2013.
3.2
3.2.1 Die MEDAS-Experten attestierten in ihrem Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 8/92/2-50) unter Hinweis auf eine verminderte Leistung und einen vermehrten Pausenbedarf im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit.
Betreffend eine Verweistätigkeit gingen sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sie hielten fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2009 ein komplexes Knietrauma links zugezogen habe, wobei am 3. Februar 2010 eine vordere Kreuzbandplastik links mit ungenügendem Resultat vorgenommen worden sei, was zu einer zweizeitigen Rekonstruktion in der Uniklinik Z.___ geführt habe. Die zweite Operation habe am 24. Februar 2012 stattgefunden mit anschliessender intensiver Rehabilitation. Aufgrund der Akten könne postuliert werden, dass die genannte Arbeitsfähigkeit sicherlich ab Januar 2013, das heisse nach Abschluss der Rehabilitation zum Tragen kommen könne. Zwischen Juli 2009 und Dezember 2012 sollte auf die entsprechende Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da bei multiplen Knieeingriffen eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig sei (S. 27).
3.2.2 RAD-Arzt Dr. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ging in seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (Urk. 8/94 S. 11) von folgender Arbeitsfähigkeit aus: Seit 31. Juli 2009 (Unfall mit OPs): 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst; seit Dezember 2010 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst; seit 28. September 2011 (2x OP): 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst; seit Juni 2012 (drei Monate nach letzter OP): 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst; seit Januar 2013: 50%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin verwies im Zusammenhang mit der von ihr bis mindestens Februar 2013 geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte der Uniklinik Z.___ vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/29), 6. September 2012 (Urk. 8/31) und 31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) sowie den Eintrag der Uniklinik Z.___ betreffend Februar 2013 auf dem Unfallschein (Urk. 8/67/259, Urk. 1 S. 5 Ziff. 19 ff.).
4.1.2 In ihrem Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/29) über die 3-Monatskontrolle vom 29. Mai 2012 hielten die Z.___-Ärzte fest, dass sich der Zustand – im Vergleich zur Konsultation vor sechs Wochen - deutlich gebessert habe und die Beschwerdeführerin beim Gehen (mehr als 100 m) noch Schmerzen habe und über eine plötzliche Instabilität/Überstreckung des Kniegelenks beim Gehen berichte. Im Weiteren sei die Fortführung der Physiotherapie zwecks Stärkung wichtig.
Aus dem Hinweis auf Schmerzen bei längeren Gehstrecken und eine Instabilität/Überstreckung des Kniegelenks sowie die Wichtigkeit der Physiotherapie kann nicht auf eine generelle, 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Ärzte nicht zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten.
Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/31), wo bezüglich der Kontrolle vom 14. August 2012 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin immer noch über ein Unwohlsein beim längeren Gehen sowie Schmerzen berichte und eine definitive Stabilität erst nach neun Monaten postoperativ erreicht sei. Betreffend Arbeitsfähigkeit wiesen die Ärzte einzig darauf hin, dass sie am 14. August 2012 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (vgl. demgegenüber Urk. 8/67/259-260).
Im Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/34) wurden ein subjektives Instabilitätsgefühl sowie Schmerzen anterior und retropatellär erwähnt. Ferner wurde um ein Aufgebot der Rheumatologen betreffend Verifizierung der Rücken- und Fussbeschwerden rechts gebeten und auf die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle (Jahreskontrolle) im Februar 2013 hingewiesen. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch nicht mehr in der Lage sei, als Reinigungsmitarbeiterin tätig zu sein.
Im Unfallschein (Urk. 8/67/259; vgl. auch Urk. 8/67/260) wurde seitens der Uniklinik Z.___ am 29. Mai, 14. August und 30. Oktober 2012 und im Februar 2013 einerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkt. Der Unfallschein bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der B.___ sowie auf die Tätigkeit bei der C.___ AG. Bezüglich der letzteren wurde ab dem 24. September 2012 nurmehr eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch in den vorgenannten Berichten der Uniklinik Z.___ wurden – wenn überhaupt – einzig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Bezug genommen (Urk. 8/34 S. 1, vgl. auch Urk. 8/67/416-417 S. 2).
4.2 Nach der Besprechung vom 10. Mai 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva wurde die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ veranlasst (Urk. 8/38/198). Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik vom 20. September 2012 betreffend den Aufenthalt vom 8. August bis 12. September 2012 war ein Ziel der Rehabilitation die Beurteilung der zumutbaren Tätigkeiten gewesen und entsprechend war ein Assessment durchgeführt worden (Urk. 8/67/272-276 S. 3 und S. 9 f.). Zumutbare Verweistätigkeiten seien (mindestens) leichte wechselbelastende Verrichtungen ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, ohne wiederholtes Treppen- und Leitersteigen sowie ohne längere Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens (S. 3). Die Ärzte empfahlen die Arbeitssuche und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (S. 3). Sie wiesen zudem am 3. Oktober 2012 darauf hin, dass eine Reintegration als Raumpflegerin wahrscheinlich schwierig zu bewerkstelligen sei, eine sitzende Tätigkeit indessen sicherlich angepasster wäre und man sich frühzeitig um eine Umschulung bemühen solle (Urk. 8/67/148-149 S. 2). Dies deckt sich denn auch im Wesentlichen mit der Einschätzung des RAD-Arztes vom 19. November 2016 (vgl. E. 3.2.2 hievor), welcher unter Hinweis auf den Ablauf von drei Monaten seit der Knieoperation am 24. Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juni 2012 ausging.
4.3 Ob ausgehend von der Beurteilung des RAD-Arztes bereits ab Juni 2012 von der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für Verweistätigkeiten auszugehen war, oder erst nach Beendigung des Aufenthalts in der D.___ kann letztlich offenbleiben. Denn für die Dauer des fünfwöchigen Aufenthalts in der Rehaklinik D.___ lag (wiederum) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, womit ein wesentlicher Unterbruch der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu bejahen ist (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 4010).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit 12. September 2012 zu 100 % arbeitsfähig. Von zusätzlichen wie von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverhaltsabklärungen (Urk. 10 S. 2) ist abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3), zumal auf die fundierte Beurteilung der behandelnden Arztpersonen der D.___ abgestellt werden kann. Nach den Angaben im MEDAS-Gutachten soll denn auch für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2012 auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Arztpersonen abgestellt werden (Urk. 8/92/2-50 S. 28). Soweit die Beschwerdeführerin allerdings ausführt, die Gutachter der MEDAS gingen auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 davon aus, die Beurteilung der behandelnden Arztpersonen sei vorrangig, so täuscht sie sich (vgl. Urk. 10 S. 3).
Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente fällt somit drei Monate nach Eintritt der Verbesserung und somit per 31. Dezember 2012 in Betracht.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010).
5.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm das von der Suva für das Jahr 2012 in Berücksichtigung der beiden vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten ermittelte Valideneinkommen von Fr. 63'312.20 (Urk. 8/93/1). Dies blieb unbestritten.
Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung von körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in einem 100 %-Pensum zumutbar. Die Suva bemass das Invalideneinkommen anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; Urk. 8/88), welches Einkommen die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemessung ebenfalls zu Grunde legte (vgl. Urk. 2 und 8/93). Beim Abstellen auf die statistischen Zahlen der vom BFS herausgegebenen LSE 2010 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01, B etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnentwicklung (Index: 2010: 100, Index 2011: 101, Index 2012: 102) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Invalidenlohn von Fr. 53'911.85 (BFS, LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen).
5.3 In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 9'400.35 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 15 % (vgl. E. 1.2 hievor). Gleichermassen würde sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben, wenn ein – im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigter – leidensbedingter Abzug in der Maximalhöhe von 25 % gewährt würde.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ab dem 1. Oktober 2011 gewährte Rente ist per 31. Dezember 2012 zu befristen. Damit besteht – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – auch Anspruch auf die akzessorischen Kinderrenten.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Anlass zu einer Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4 mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf die ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais