Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00320


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 2. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Ehemann Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 7/2 und Urk. 7/49). Sie war zuletzt vom 2. März bis 30. August 2007 als Reinigungsmitarbeiterin für Z.___, A.___, tätig (Urk. 7/7). Am 26. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 7/28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versicherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 31. August 2009 befristete Dreiviertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 7/52/2 und Urk. 7/54/5-8).

    Am 15. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arztberichte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Vergung vom 25. September 2013 ab (Urk. 7/101).

    Am 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/127) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2015 (Urk. 7/129/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/131; Prozess Nr. IV.2015.00838) ab.

1.2    Am 1. Dezember 2017 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 7/133). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/139) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2018 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 6. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen, dies nicht nach Katalog der Vorinstanz betreffend Fibromyalgie. Zudem sei sie neu als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Dazu legte sie mehrere Arztberichte auf (Urk. 3/1-5). Am 7. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 29. Mai 2018 (Urk. 9), 30. Oktober 2018 (Urk. 12), 28. Februar 2019 (Urk. 15) und 27. April 2019 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Berichte nach (Urk. 10/1-7, Urk. 13, Urk. 16/1-5 und Urk. 19) und beantragte zusätzlich, ihr sei eine Rente von 70 % zuzusprechen (Urk. 15 S. 2). Die Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht, dies letztmals am 30. April 2019 (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


2.    Vorliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf die Anträge betreffend Begutachtung, Rentenzusprache und Änderung der Qualifikation kann mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3 hievor).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 2) damit, dass sie letztmals am 19. Juni 2015 ein Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen habe. Um das neue Gesuch prüfen zu können, müsse sich ihre berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Es könnten jedoch weder neue Diagnosen noch neue Befunde oder sonstige Veränderungen festgestellt werden, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei bislang als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Dies treffe nicht mehr zu. Aus den eingereichten Berichten sei klar, dass neue Diagnosen hinzugetreten seien. So habe sich ihr Gesundheitszustand unter anderem aufgrund einer am 2. Mai 2014 erlittenen Heckkollision verschlechtert. Sie habe erfolglos diverse Therapien und Behandlungen absolviert. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen getätigt. Sie sei zudem aus psychischen Gründen unregelmässig aggressiv. Auch hierzu sei nichts aktenkundig (S. 2-3). Angesichts der zahlreichen Beschwerden und massiven Gesundheitsverschlechterung sei eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt, auch sei sie neu zu qualifizieren (S. 3).

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie, sie leide an Schulter-, Arm- und Rückenproblemen, psychischen Beschwerden und einer Fibromyalgie. Es sei ihr nicht möglich, voll zu arbeiten (Urk. 9 S. 2). Seit November 2016 sei sie zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 18 S. 2).


4.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2017 eingetreten ist, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00838; Urk. 7/131) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/127), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 9. Januar 2015 abwies.


5.     Der am 19. Juni 2015 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 7/127) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:

5.1    Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellten Kurzbericht des B.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/122) wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula druckdolent seien. Die Inklination/Reklination/Seitneigung sei schmerzbedingt eingeschränkt. Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensibilität seitengleich intakt. Es bestehe kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. Der restliche Bodycheck sei unauffällig und es bestünden keine ossären Läsionen.

5.2Im Bericht des C.___ vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 24. November 2014; Urk. 7/109) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paravertebral zervikal und lumbal

- bisegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1

- Facettengelenksarthrose (MRI 12. Dezember 2012)

- PHS tendinopathica rechts

- mit milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im anterolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance. Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur

- Exazerbation nach Unfall Mai 2014

- ausgeprägter Vitamin D Mangel

- 25-OH-Vitamin D 8.4 ug/l 11/2014

- leichter Vitamin B12-Mangel

- aktuell substituiert

- Hämangiom OP links supraclaviculär

- rezidiv paracervical links

- unklare Hypästhesie linke Körperhälfte

- Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata (MRI Schädel 7. September 2012)

- unauffällige Lumbalpunktion (LP) 27. September 2012

- chronische Gastritis

- erfolglose Eradikationsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levofloxacin und Rifabutin

- Hypothyreose

- substituiert

- Penicillinallergie

    Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chronische lumbale Rückenschmerzen bestünden, die als mechanisch-degenerativ interpretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thorakalbetont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose. Die fraglich entzündlichen Veränderungen in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnender Iliosakralgelenksarthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hinweise für eine chronisch entzündliche rheumatologische Krankheit. Auch in der Laboruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und antinukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenzwertigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinopathica rechts mit sonographisch milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne bei funktionellem subacromialem Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde.

5.3    In seinem ärztlichen Attest vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/111) hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. D.___, FA für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest:

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- sonstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8)

- Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63)

- chronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)

    Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Problemen in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehemann weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich verbrauche. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern sei eher mürrisch bis aggressiv.

    Gemäss Dr. D.___ zeigt der psychopathologische Befund eine anhaltende depressive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden.


6.    Mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/133) legte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nachfolgende zwischenzeitlich ergangene medizinische Berichte auf.

6.1    Im Sprechstundenbericht der E.___, Rheumatologie, vom 26. Juni 2017 (Urk. 7/136/5-6) hielt Oberarzt Dr. med. F.___ folgende Diagnosen fest (S. 1-2):

- multilokulärer muskuloskelettal imponierender Schmerz

- DD Fibromyalgie

- lumbal, Knie beidseits, Hüfte beidseits, prätibial rechts, Schultergürtel

- fehlende sensomotorische Defizite

- PHS tendinopathica rechts

- Beinlängendifferenz rechts minus 1 cm

- chronisches panvertebrales Syndrom

- Rheumafaktor und CCP-Ak negativ

- aktuell: keine humorale Entzündungsaktivität

- isolierte glomeruläre Mikrohämaturie, Stadium GI, AI nach KDIGO

- DD Thin-Basement-Membran-Syndrom, beginnende IgA-Nephropathie

- sonografisch unauffällige Nieren beidseits ohne Nierenbeckenkelchstau, kein Konkrement und ohne direkten oder indirekten Hinweis für Nierenarterienstenose

- aktuell normale Nierenfunktion: eGFR nach CKD-EPI 112 ml/min/1.73 m2, gesammelte Kreatininclearance 142 ml/min/1.73 m2 ohne signifikante Albuminurie (14 mg/d) oder Proteinurie (101 mg/d)

- ANA negativ

- ausgeprägter 25-OH-Vitamin-D3-Mangel (29 nmol/l)

- Eosinophilie

- DD Infektion Strongyloides, Schistosomen

- Calprotectin 115

- Gastro- und Koloskopie 2016

- ANCA negativ

- chronische Gastritis

- unter PPI

- Hypothyreose, substituiert

- aktuell: TSH basal in der Norm

- Nikotinabusus 10 py

- Ovarialzyste rechts

- regelmässige gynäkologische sonografische Kontrolle

    Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte Beschwerden seit der letzten Untersuchung. Aktuell seien die Beschwerden vor allem lumbal und an den Händen und Füssen linksbetont. Am ehesten würden die Gesamtbeschwerden im Sinne einer Fibromyalgie imponieren. Es beständen multilokuläre muskuloskelettal imponierende Schmerzen, wobei differentialdiagnostisch am ehesten an eine Fibromyalgie zu denken sei. Klinisch beständen keine Synovitiden. Laborchemisch könne keine humorale Entzündungsaktivität gefunden werden. Als Nebenbefund bestehe unverändert eine Eosinophilie. Da eine stationäre Rehabilitation in G.___ von der Krankenkasse nicht bewilligt worden sei und stattdessen mehr ambulante Massnahmen gefordert worden seien, sei ein Rezept für medizinische Trainingstherapie und Wassertherapie ausgestellt worden. Medikamentös sei erneut eine Verordnung für Surmontil-Tropfen abgegeben worden. Eine ambulante Verlaufskontrolle sei vorerst nicht vereinbart worden (S. 2).

6.2    Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. H.___ und Assistenzarzt Dr. med. I.___ von der E.___, Orthopädie, stellten im Sprechstundenbericht vom 27. Oktober 2017 (Urk. 7/132/1) folgende Diagnosen (S. 1):

- Lumboglutealgie rechts mit/bei

- Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose (Modic I)

- Riss Anulus fibrosus L4/5 und L5/S1

- fehlende sensomotorische Defizite

- keiner Neurokompression, MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 26. Oktober 2017

- multilokulärer muskuloskelettal imponierender Schmerz

- lumbal, Knie beidseits, Hüfte beidseits, prätibial rechts, Schultergürtel

    Im Übrigen führten sie dieselben Diagnosen auf wie im Bericht vom 26. Juni 2017 (E. 6.1). Dazu hielten sie fest, die Beschwerdeführerin berichte über jahrelange multilokuläre muskuloskelettale Schmerzen, insbesondere über eine Lumboglutealgie rechts, welche in letzter Zeit zwar insgesamt erträglich gewesen sei, sie jedoch im alltäglichen Leben einschränke. Gemäss Dr. H.___ leidet sie an einer Lumboglutealgie rechts bei bildmorphologisch nachgewiesener Segmentdegeneration und Osteochondrose L5/S1, welche die Lumbalgie erkläre. Eine Neurokompression sei bildmorphologisch als auch klinisch nicht vorhanden. Aufgrund der doch erheblichen Beschwerden sei eine Infiltration epidural L5/S1 geplant. Die Beschwerdeführerin wünsche jedoch eher eine chiropraktische Behandlung, was ebenfalls vertretbar sei (S. 2).

6.3    Supervisor Chiropraktische Medizin Dr. J.___ und Unterassistentin chiropraktische Medizin cand. med. K.___ von der E.___, Orthopädie, hielten im Sprechstundenbericht vom 7. November 2017 (Urk. 7/136/1-4) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei

- akut rezidivierenden Blockaden

- segmentaler Dysfunktion L5/S1

- Beinlängendifferenz 1cm li>re

- muskulärem Hartspann gluteal und paraspinal re>li

- Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose (Modic I)

- Riss Anulus fibrosus L4/5 und L5/S1

- keine Neurokompression, MRI LWS vom 26. Oktober 2017

- multilokulärer muskuloskelettal imponierender Schmerz

- lumbal, Knie beidseits, Hüfte beidseits, prätibial rechts, Schultergürtel

- DD Fibromyalgie

    Im Übrigen führten sie dieselben Diagnosen auf, wie im Bericht vom 26. Juni 2017. Dazu hielten sie fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts, welches zur Zeit mit einer akuten Blockade exazerbiert sei. Verursachend seien eine muskuläre Dysbalance bei Beinlängendifferenz sowie mögliche Fehlbelastungen bei der Reinigungsarbeit und eine Fibromyalgie. Zur langfristigen Beschwerdelinderung würden sich die Durchführung stabilisierender und aufbauender Massnahmen für die Rumpfmuskulatur und das Tragen der bereits verordneten Einlagen sowie ein rückengerechtes Verhalten im Alltag empfehlen (S. 3).

6.4    Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 (Urk. 7/137/2-4) zu den drei vorgenannten Berichten fest, vergleiche man diese mit den früheren Berichten falle auf, dass die Diagnosen eigentlich immer dieselben seien, lediglich in anderer Formulierung. Entscheidend sei hier die multilokuläre Verteilung der Beschwerden, verursacht hauptsächlich durch eine muskuläre Dysbalance bei Beinlängendifferenz sowie einer möglichen Fehlbelastung bei der Reinigungsarbeit und einer Fibromyalgie. Bei offenkundig im Vordergrund der Problematik stehendem Fibromyalgiesyndrom seien keine wesentlichen Befundänderungen erkennbar, so dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen unveränderten, also stationären Gesundheitszustand handle (S. 4).


7.    Die Beschwerdeführerin litt bereits im Vergleichszeitpunkt an chronischen lumbalen Rückenschmerzen, aufgrund welcher sie gemäss den Ausführungen des hiesigen Gerichts lediglich noch in einer den Beschwerden angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 5.3.1 des Urteils vom 20. Dezember 2016, Urk. 7/131 S. 9). Die behandelnden Ärzte interpretierten die Rückenbeschwerden als mechanisch-degenerativ bei einer Haltungsinsuffizienz und einer bisegmentären Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 (vgl. E. 5.2 hievor).

    Den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Berichten ist zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Rückenbeschwerden zunächst am ehesten in Zusammenhang mit einer Fibromyalgie sahen (E. 6.1 hievor). Nachdem jedoch am 26. Oktober 2017 ein MRI der LWS erstellt wurde, diagnostizierten sie neu einen Riss des Anulus fibrosus L4/5 und L5/S1 sowie eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose (Modic I) und hielten fest, dass Letztere die Lumbalgie erkläre (E. 6.2 hievor). Entgegen den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. L.___ steht im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden damit nicht offenkundig ein Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund der Problematik, vielmehr sind mit den gerissenen Anuli fibrosi und der Osteochondrose objektivierbare Gesundheitsschäden vorhanden. Mit dem Riss der Anuli fibrosi hat sich zudem die diesbezügliche Problematik verglichen mit den zuvor lediglich degenerierten Bandscheiben seit dem Vergleichszeitpunkt verschlechtert, auch wenn gemäss Dr. H.___ keine Neurokompression vorhanden ist. Immerhin wurde aufgrund der erheblichen Beschwerden eine Infiltration geplant und durchgeführt (vgl. E. 6.2 hievor und Urk. 3/5).

    Es bestehen demnach zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am 7. März 2018 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


8.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2017 eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher