Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00321


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 27. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, lebt seit Anfang August 2010 bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Ab Dezember 2011 war sie gelegentlich stundenweise in der Raumpflege erwerbstätig (Urk. 6/3/2-6, Urk. 6/5, Urk. 6/6/2, Urk. 6/6/6-7). Am 3. Juni 2017 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Rücken- und psychischen Beschwerden sowie wegen des Verdachts auf Epilepsie zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/5) sowie den Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/6) ein. Ausserdem ersuchte sie Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, mit Schreiben vom 24. Juli und 30. August 2017 (Urk. 6/9-10) um Erstattung eines Berichts; dieser liess sich nicht verlauten. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/12). Nach ungenutzter Einwandfrist wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26Februar 2018 wie angekündigt ab (Urk. 9/29).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Psychotherapeuten Y.___, mit Eingabe vom 6April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 26. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin stellte mit Replik vom 25. Mai 2018 den Antrag, die Abweisung des Rentengesuchs sei aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin sei zur Neubeurteilung zuzustellen (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Juni 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

1.3    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. So prüft der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozialversicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am Besten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).

    Kommen die versicherten Personen ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es liege gemäss den Abklärungen keine Diagnose vor, welche eine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Aus medizinischer Sicht seien soziokulturelle und psychische (gemeint wohl: psychosoziale) Belastungsfaktoren vordergründig. Zudem würden die zumutbaren Therapieoptionen als noch nicht ausgeschöpft erscheinen. Eine psychiatrische Medikation sei beispielsweise noch in Abklärung. Damit sei keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, die Beschwerdeführerin habe auf dem Anmeldeformular zwei Behandler angegeben, den Hausarzt Dr. Z.___ und den Einzel-, Paar- und Familientherapeuten Y.___. Vom Hausarzt sei trotz Mahnung kein Bericht eingegangen. Aus dem Bericht des Therapeuten gehe zudem hervor, dass erhebliche soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren massgebend für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien. Sie würden somit eine hinreichende Erklärung für die Beschwerden bilden, was rechtsprechungsgemäss für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürfe. Die geltend gemachten Diagnosen seien zudem nicht fachärztlich gestellt worden. Auch fänden sich im Bericht des Therapeuten keine Befunde, welche die ICD-10 Kriterien der gestellten Diagnosen erfüllen würden, und es gebe keine Hinweise auf eine fachärztliche psychiatrische Behandlung. Auch wenn die Rechtsprechung geändert habe und dem Argument der Therapieresistenz nun weniger Gewicht beigemessen werde, könne eine Erwerbsunfähigkeit trotzdem erst nach zumutbarer Behandlung entstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Ein erheblicher und langandauernder Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Entscheid nicht im Geringsten auf die angegebenen Einschränkungen Bezug genommen und habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlicht als nicht vorhanden bezeichnet. Die Aussage, aus medizinischer Sicht seien soziokulturelle und psychische Belastungsfaktoren vordergründig, sei zudem absurd. Denn wenn es um medizinische Befunde gehe, sei keine Aussage über soziokulturelle und psychische Faktoren möglich. Wenn schon wären diese Faktoren in Bezug auf mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beurteilung aus einer Gesamtschau fällen müssen, in der sowohl medizinische als auch psychische Faktoren eine Rolle spielen würden. Auch Zusammenhänge in Form von psychosomatischen Befunden wären zu diskutieren. Eine Beurteilung der medizinischen Befunde fehle ebenfalls vollständig. Ferner sei es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Qualität und den Inhalt der psychotherapeutischen sowie psychiatrischen Leistungen zu beurteilen. Ein Zusammenhang zwischen der Qualität der Behandlung und dem Befund der Arbeitsunfähigkeit werde bestritten und sei aus fachlicher Sicht nicht haltbar. Insbesondere gebe es auch keinen nachvollziehbaren genuinen Zusammenhang zwischen Medikamenteneinnahme und Arbeitsfähigkeit, vermutlich sei ein Wirkungszusammenhang eher in gegenteiliger Wirkung zu suchen. Gerade das vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zitierte Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2001 (BGE 127 V 294) zeige, dass ein Zusammenhang zwischen psychiatrisch medikamentöser Behandlung und Arbeitsfähigkeit nicht haltbar sei, wonach die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussage. Es sei sodann nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin auf das Argument Therapieresistenz komme. Der Rechtsdienst habe Fragen beurteilt, die nur auf der Ebene von ärztlichen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten beziehungsweise des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gefällt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin habe die Pflicht, den Sachverhalt auf mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hin zu prüfen und Fragen zu klären, wenn solche bestünden, was nicht geschehen sei. Es könne nicht akzeptiert werden, dass sie den Sachverhalt nicht auf andere Weise abgeklärt habe, nachdem sich der behandelnde Arzt nicht gemeldet habe (Urk. 1, Urk. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat allein den Bericht vom 19. Juni 2017 des behandelnden Psychotherapeuten Y.___ eingeholt, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2010 in Behandlung ist (Urk. 6/6/1). Gemäss diesem Bericht ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und weiteren Verwandten von ihrem Heimatort in die türkische Stadt Mersin geflüchtet, von wo ihr Ehemann wegen weiterer Verfolgung nach Europa geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin mit der Familie des Ehemannes in einer kleinen Wohnung gelebt, wo sie mehrere Zusammenbrüche gehabt habe und auch auf epileptische Anfälle behandelt worden sei. Im Jahr 2010 habe sie ein Visum bekommen und sei zu ihrem Ehemann gezogen. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann krank geworden und habe nicht mehr arbeiten können sowie einen IV-Antrag gestellt. Auch die Beschwerdeführerin habe unter den Beschwerden ihres Mannes gelitten und habe massive Rückenprobleme bekommen, die ärztlich nichtoperativ behandelt würden. Psychisch sei es ihr ebenfalls zunehmend schlechter gegangen. Am Leben erhalten habe sie die gute Vernetzung mit Nachbarn und Bekannten, periodische Besuche ihrer beiden (erwachsenen) Kinder und die telefonischen Verbindungen. Mit der Assimilation tue sie sich nach wie vor schwer. Die psychische Einschränkung sei vom Ehemann abhängig. Da ihr Ehemann ebenfalls oft zuhause sei, manchmal seine Medikamente nicht einnehme und immer wieder Wutanfälle habe, sei sie zunehmend labil und auch präpsychotisch geworden. Schwierigkeiten habe sie vor allem in der Nacht. Sie leide an Backflashs, wache auf, mache Licht und frage, wo sie sei, wolle mit ihrem Ehemann telefonieren, obschon er da sei, etc. Es seien die Diagnosen depressiver Episoden (ICD-10 F32), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), Albträume (ICD F51.5) und einer dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44) zu stellen. Die psychiatrische Medikation werde abgeklärt. Zur derzeitigen medizinischen Versorgung sei auf den Hausarzt verwiesen. Dank ihrer Nachbarin könne sie zu zirka 20 % in deren Reinigungsdienst arbeiten. Diese Tätigkeit könne sie ebenso wie den Haushalt und die Besorgung ihres kleinen Gartens nur unter Schmerzen bewältigen. In der Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2010. Prognostisch sei davon auszugehen, dass die Symptomatik bestehen bleiben, solange als die Familie in der Türkei nicht wieder zusammenkommen könne, was wenig wahrscheinlich sei. Denn die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei massiv von ihrer Lebensorganisation und vom Wohlbefinden ihres Ehemannes abhängig. Die islamische Religion verlange ihren Gehorsam und die Priorität des Ehemannes. Sie werde zwischen beiden Lebenswelten (Türkei mit den Kindern und Verwandten einerseits sowie der Schweiz mit dem Ehemann und Bekannten andererseits) aufgerieben. Zumindest sollte sich die finanzielle Situation nunmehr beruhigen, nachdem ihrem Ehemann nach vier Jahren eine IV-Rente zugesprochen worden sei und auch die Finanzsituation bezüglich Ergänzungsleistungen abgeklärt sei. Auch scheine dem Sohn der Einstieg in die Erwerbstätigkeit zu gelingen und die Tochter habe geheiratet sowie ein eigenes Kind bekommen (Urk. 6/6/2-3, Urk. 6/6/6-7).

3.2    

3.2.1    Bei vorliegender Aktenlage kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres abschliessend auf einen invalidenversicherungsrechtlich unerheblichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geschlossen werden.

    Denn die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Juni 2017 psychische und somatische Beschwerden, namentlich Rückenschmerzen, den Verdacht auf Epilepsie und eine schwere Depression, angegeben (Urk. 6/3/6). Diese Beschwerden ergeben sich auch aus dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/6). In den Akten liegt in medizinischer Hinsicht jedoch weder ein Bericht eines Arztes somatischer Fachrichtung noch ein solcher eines psychiatrischen Facharztes vor. Auch eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ist nicht aktenkundig (Urk. 6/11). Der Umstand, dass der in der Anmeldung als behandelnder Arzt angegebene Dr. Z.___ (Urk. 6/3/7) auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Berichtes trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Urk. 6/9-10) nicht reagiert hat, befreit sie angesichts des im Verwaltungsverfahrens geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.5 hiervor) trotz Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht von weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. Denn das unkooperative Verhalten des Arztes der Beschwerdeführerin darf dieser nicht angerechnet werden.

    Ausserdem ist mit Randziffer 2067 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018, für die Verwaltungsbehörde verbindlich festgelegt, was in einem solchen Fall zu tun ist: Erhält die IV-Stelle trotz Mahnung weder Unterlagen oder Berichte, noch eine Mitteilung vom Arzt oder von der Ärztin, so beauftragt die IV-Stelle eine andere ärztliche Stelle oder den RAD (vgl. Art. 59 IVG, Art. 47 ff. IVV) mit der Abklärung und teilt dies der versicherten Person mit.

    Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen, zumal auch mit den übrigen Akten in somatischer Hinsicht keine hinreichende Entscheidgrundlage vorliegt.

3.2.2    In Bezug auf die psychischen Beschwerden bedarf es ebenfalls weiterer Abklärungen. Zwar kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach wie vor nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich (psychiatrisch) einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396; Urteil des Bundesgericht 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1). Dies bedeutet jedoch bei - wie hier - hinreichenden Hinweisen auf eine möglicherweise erhebliche psychische Gesundheitsbeeinträchtigung nicht, dass erst gar nicht fachärztlich abgeklärt werden muss, ob eine solche vorliegt. Denn angesichts der Ausführungen des behandelnden Psychotherapeuten vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/6) können anspruchsrelevante psychische Beschwerden nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne fachärztlich Stellungnahme respektive Beurteilung verneint werden. Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin die Sache zunächst dem RAD vorlegen müssen (vgl. Rz 2038 KSVI und Rz 1008 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3).

3.3

3.3.1    Sodann bedarf auch die bei psychischen Leiden vorzunehmende Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens mit Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zunächst einer ärztlich hinreichend begründeten Grundlage mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So hat das Bundesgericht über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung ausgeführt, dass es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben ist, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2, 130 V 352 E. 2.2.5). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.2; BGE 140 V 193 E. 3.2).

3.3.2    Die Beschwerdegegnerin hätte somit nicht allein ausgehend vom Bericht des Psychotherapeuten ohne ärztliche Stellungnahme auf fehlende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und 7 ATGS schliessen dürfen. Erst recht nicht ist das Argument mangelhafter Behandlung der psychischen Leiden allein massgeblich, zumal nicht jede psychische Erkrankung erfolgreich behandelbar ist. Behandlungserfolg sowie Inanspruchnahme therapeutischer Optionen sind nach BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 und E. 4.4.2 zwei Indikatoren unter weiteren, die in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher (psychischer und somatischer) Beschwerden im Hinblick die Gesamtwirkung auf den Funktionsstatus zu würdigen sind. Welche therapeutischen Optionen bestehen und zumutbar sind, muss sich zudem aus einer ärztlichen Grundlage im konkreten Fall ergeben und ist nicht anhand der theoretisch denkbaren, allgemeinen Möglichkeiten zu bestimmen.

3.3.3    Auch kann der Begründung, aus medizinischer Sicht seien soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren vordergründig und würden eine hinreichende Erklärung für die Beschwerden bilden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2, Urk. 5), nicht gefolgt werden, zumal keine ärztliche Beurteilung hierzu vorliegt. Denn diese Einschätzung basiert allein auf den Schilderungen des Psychotherapeuten, auf dessen Bericht (Urk. 6/6) nach dem Gesagten nicht abschliessend abgestellt werden kann. Die Frage, ob sich die psychischen Beschwerden in psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren erschöpfen oder ob davon unterscheidbare eigenständige psychische Krankheitsbilder im Sinne eines medizinischen Substrates (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) vorliegen, darf nicht ohne ärztliche Grundlage allein aus Sicht des Rechtsanwenders beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). Im Leitentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht zudem erneut bestätigt, dass soziale Faktoren nur soweit auszuklammern seien, als es darum gehe, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen würden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen würden (E. 3.4.2.1).

    Psychosoziale Belastungen gehören bei gewissen psychischen Leiden ausserdem zu den Diagnosekriterien, so etwa bei einer somatoformen anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Auch bei dissoziativen Störungen (ICD-10 F44) gehört der Beleg für eine psychische Verursachung der Störung, das heisst ein zeitlicher Zusammenhang mit Belastungen, Problemen oder gestörten Beziehungen, zu den diagnostischen Leitlinien (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 213 und S. 233). Ob von den vom Psychotherapeuten gestellten Diagnosen (Urk. 6/6/6) oder allenfalls anderen Diagnosen nach ICD-10 Kapitel V [F] auszugehen ist oder ob dazu keine Befunde vorliegen, ist jedenfalls nicht ohne fachärztliche Beurteilung zu entscheiden.

3.4

3.4.1    Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin entschieden werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzende medizinische, insbesondere auch fachärztlich-psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGE 141 V 281, 143 V 409, 418) Rechnung tragen. Ausserdem ist zu bestimmen, ob im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit oder einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit Haushaltstätigkeit ausgehen ist und ob somit eine Haushaltsabklärung vorzunehmen ist. Hernach hat die IV-Stelle neu über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3.4.2    Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2018 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Aufgrund der Vertretung der Versicherten durch eine nicht juristisch geschulte Person, die zudem keinen Nachweis der Entgeltlichkeit der Vertretung erbracht hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann