Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00323
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist gelernter Kaufmann und war von 2000 bis 2011 bei der Z.___ GmbH (Urk. 6/7) - in welcher er laut Handelsregister über 19 Stammanteile (von 20) verfügt und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist (Urk. 9) - und seit 1. Januar 2012 in einem Pensum von 80 % bei der A.___ AG als Programmierer tätig (Urk. 6/10/1-6 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9, Ziff. 5). Am 29. Februar 2016 meldete er sich aufgrund von Depression und Panikattacken bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Das Anstellungsverhältnis wurde per 30. September 2016 aufgelöst (Urk. 6/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten, welches am 3. März 2017 erstattet wurde (Urk. 6/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39-40; Urk. 6/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/47 = Urk. 2).
2. Am 9. April 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung. Weiter sei für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf das bidisziplinäre Gutachten vom 3. März 2017 abzustellen, eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 am Anfang). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Die bekannten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht höhergradig und andauernd ein. Für die aktuelle gesundheitliche Situation sei vor allem der berufliche Stress verantwortlich. Unter Weiterführung der Therapie könne der Gesundheitszustand stabilisiert werden; es liege ein gut behandelbarer Befund vor. Gemäss dem Gutachten habe bereits eine Besserung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verbringe viel Zeit in seinem Ferienhaus und beschäftige sich handwerklich. Es sei ihm zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 1). Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Mittels optimaler Therapie und medikamentöser Behandlung sei eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung werde erst berücksichtigt, wenn bei guter Therapierbarkeit dennoch funktionelle Einschränkungen vorliegen und diese sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es sei auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Er sei demnach in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit ab April 2016 zu 60 % arbeitsfähig. Er sei seit 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig, weshalb offenkundig sei, dass sein Gesundheitszustand nicht mehr mit seinem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehe. Er unterziehe sich seit Jahren einer konsequenten, von den Gutachten als lege artis erfolgend bezeichneten Therapie, weshalb nicht mehr von einer wesentlichen Besserung ausgegangen werden könne. Seine verbleibenden Aktivitäten könnten nicht mit der Arbeitstätigkeit verglichen werden. Es habe trotz adäquater Therapie seit 2016 keine Verbesserung erreicht werden können (S. 3 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Vom 26. August bis 1. Oktober 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Sanatorium B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Mit Austrittsbericht vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/18 = Urk. 6/24/19-23) wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie als Nebendiagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) genannt (S. 1). Der Beschwerdeführer berichte, dass der Arbeitsbereich für ihn den Hauptbelastungsfaktor darstelle. Deshalb plane er, sich 2020 mit 58 Jahren frühpensionieren zu lassen (S. 1 unten). Er trinke pro Wochenendtag eine Flasche Wein und nehme seit zwei Jahren zweimal täglich 0.5 g Temesta ein (S. 2 Mitte). Diesbezüglich sei eine Abdosierung im stationären Rahmen vereinbart worden (S. 3 Mitte). Es sei eine deutliche Besserung und Stabilisierung des Affekts zu beobachten gewesen (S. 5 oben).
3.2 Mit einem weiteren Bericht vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6/24/1-7) stellten die Ärztinnen des Sanatoriums B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
- bei einer persistierenden Störung (gemäss DSM V: Double Depression): Dysthymie (ICD-10 F34.0)
- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8)
- leichte neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10 F07.8)
- Agoraphobie mit Panikstörungen (ICD-10 F40.01)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 1.1):
- Status nach lowdose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
- Status nach schädlichem Cannabis- und LSD-Gebrauch vom 16. bis 20. Lebensjahr (ICD-10 F18.1)
- Gonarthrose beidseits
Aktuell zeige der Patient eine psychische Stabilisierung mit deutlicher Reduktion der inneren Unruhe und Reduktion der Panikattacken. Im Affekt zeige sich der Patient gehäuft euthym, phasenweise leichtgradig herabgestimmt. Der Schlaf habe sich weitgehend normalisiert, ein Morgentief werde noch beobachtet, ebenso eine schnelle Überforderung unter grossen Menschenansammlungen mit schneller Reizüberflutung, reduzierter Filterfunktion und wiederaufkommenden Insuffizienzgefühlen. Diese Symptome seien einerseits durch das depressive Zustandsbild erklärbar, andererseits durch die neuropsychologischen Teilleistungsschwächen und die ADHS-Diagnose bedingt, welche als eine Hirnfunktionsstörung eingestuft werden könnten (S. 3). Diese unterhielten und verschlimmerten vor allem unter erhöhter Belastungssituation die chronische Depressivität mit Antriebshemmung, Insuffizienzgefühlen, eingeengter Sichtweise und Konzentrationsbeeinträchtigung (S. 4). Die aktuelle ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge in zwei- bis dreiwöchentlichen Abständen (Ziff. 1.5).
Als Informatiker sei der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2015 bis 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit 1. April 2016 bestehe eine 50%ige angepasste arbeitsplatzorientierte Fähigkeit (Ziff. 1.6). Er brauche einen angepassten Arbeitsplatz mit Reduktion der Reizüberflutung. Ein Grossraumbüro sollte vermieden werden. Weiter seien vermehrte Pausen einzubauen sowie Routine in den einfachen, klar strukturierten Arbeitsabläufen, wobei die Arbeit durchaus komplex sein könne (S. 5 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei bis anhin durch die jahrelange Arbeit in einem Grossraumbüro mit Reizüberflutung und mehrheitlich mündlich übermittelten Arbeitsanleitungen und Aufträgen jahrzehntelang überfordert und mehreren Stressfaktoren ausgesetzt gewesen. Dies habe zu massiven Insuffizienzgefühlen aufgrund von Misserfolg geführt, welche die rezidivierende depressive Störung als auch die chronische Depression neben der Angsterkrankung aufrecht erhalten hätten. Bis anhin habe der Beschwerdeführer keine korrigierende Erfahrung in der Berufswelt in seiner angestammten Tätigkeit machen können, so dass grosse Ängste, erneut unter der Arbeit zu dekompensieren, vorhanden seien. Daher sei ein langsames Heranführen an eine arbeitsplatzangepasste Tätigkeit Voraussetzung für das Gelingen einer erfolgreichen Integration. Der Beschwerdeführer nehme aktuell Hauswartfunktionen bei seiner Familie und in seiner Wohnumgebung wahr, welche ihn in seinen handwerklichen Fähigkeiten bestätigten und durch seine Teilleistungs- und Aufmerksamkeitsstörungen nicht beeinträchtigt würden (Ziff. 1.11).
3.3
3.3.1 Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D.___, Neuropsychologin, erstatteten am 3. März 2017 ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 f., S. 26 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff., S. 27 ff.) und die von ihnen am 17. Januar (S. 4) und 9. Februar (S. 32 Mitte) 2017 durchgeführten Untersuchungen
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39):
- leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung vor allem im Bereich der mnestischen Funktionen
- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0)
- hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.8)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.01) mit Panikstörung
3.3.2 Das psychiatrische Teilgutachten ist wie folgt gegliedert (S. 1 f.):
I. Gesundheitsschaden
II. sozialer Kontext
III. Diagnosen
IV. Behandlung und Eingliederung
V. Konsistenz
VI. Arbeitsfähigkeit
Im Kapitel I (Gesundheitsschaden) wurde unter dem Titel «Ausführliche Diskussion des aktuellen Persönlichkeitsbildes und der biografischen Persönlichkeitsentwicklung» ausgeführt: «Es finden sich erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung bereits seit frühester Kindheit. Es finden sich auch hier bereits Anzeichen eines sogenannten hirnorganischen Syndroms, die früh mit Antriebsschwäche, Selbstmedikation und Hinweisen auf psychiatrische Defizite eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung aufzeigen.» (S. 12 Ziff. 7).
Im gleichen Kapitel wurde unter dem Titel «Detaillierte Aussagen betreffend Beeinträchtigung und vorhandener persönlicher Ressourcen» ausgeführt: «Der Versicherte hat sich als Ressourcen eine regelmässige medikamentöse Einnahme, therapeutische Hilfe, strukturierende Hilfe und eine langfristige Partnerschaft aufgebaut. Es finden sich erhebliche persönliche Ressourcen.» (S. 12 Ziff. 8).
3.3.3 Im Kapitel II (sozialer Kontext) wurden unter anderem die folgenden berufsanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers berichtet: Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als kaufmännischer Angestellter absolviert. Von 20132016 sei er bei einer Grossbank als Senior Software-Ingenieur angestellt gewesen. Diese Funktion habe er insgesamt teilweise als freier Mitarbeiter, teilweise in angestellter Position seit 2002 innegehabt. 1999-2002 habe er einen Werkvertrag gehabt. Zwischen 1988 und 1997 habe er einerseits in der Computerbranche, aber andererseits auch im Weinhandel und in verschiedenen Angestelltenstellen gearbeitet. Er habe immer grossteils selbstbestimmt gearbeitet, dies zwischen 50 und 80 %. Eine 100%-Stelle sei ihm nicht möglich. Im Jahr 2015 habe man ihn zu einer Stelle mit mehr als 100 % gezwungen. Er sei deswegen auch dekompensiert (S. 14 Ziff. 1.2).
Im neuropsychologischen Gutachten wurde zum gleichen Thema ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach Lehrabschluss als kaufmännischer Angestellter bis 1988 in seiner Lehrfirma und diversen anderen Firmen gearbeitet, unter anderem in der E.___, wo er 1988-1989 eine betriebsinterne Ausbildung zum Programmierer absolviert habe und dann als Programmierer tätig gewesen sei. Sein Arbeitspensum habe bis dahin stets 100 % betragen. 1994 habe er das Metier gewechselt und als Angestellter im Weinhandel gearbeitet, dies mit einem 60%igen Pensum, habe jedoch 1997 zurück zur E.___ gewechselt, wo er mit 80%igem Pensum wieder als Programmierer tätig gewesen sei. Von 1999 bis 2011 habe er selbständig als Programmierer/Freelancer mit 80%igem Pensum gearbeitet, jedoch mit vielen Pausen und Unterbrüchen, beispielsweise habe er 2004 nicht gearbeitet. Auch damals, obschon er die Situation als Freelancer mit Home-Office-Arbeit als weniger stressig erlebt habe, habe er sich manchmal überfordert gefühlt und sich mit Beruhigungsmitteln (Lexotanil / Imowane) zu sedieren versucht (S. 28 Mitte). 2012 habe er eine 80%-Stelle als Software-Engineer in einem Grossraumbüro der A.___ (vormals E.___) angenommen. Aufgrund der stressigen Situation in einem Grossraumbüro habe er sich vermehrt mit Beruhigungsmitteln und auch Antidepressiva beholfen. Mit betrieblichen Umstrukturierungsmassnahmen 2014 nebst der Kündigung vieler Mitarbeiter habe sich der Stress an seinem Arbeitsplatz nochmals deutlich erhöht und er habe viel Überzeit leisten müssen. Er habe sich wie ausgebrannt gefühlt, es habe mehr Probleme am Arbeitsplatz und auch mehr Kritik an seinen Projekten gegeben. Im Sommer 2015 habe er dekompensiert und es sei zur Hospitalisation im Sanatorium B.___ vom 26. August bis 1. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) gekommen. Auf Ende September 2016 sei ihm die Stelle gekündigt worden (S. 28 unten).
Unter dem Titel «Unfälle, insbesondere Schädel-Hirn-Trauma» wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, es habe in seiner Kindheit einmal einen schweren Unfall gegeben. Der Versicherte habe sich berichtigt, es habe damals zwei schwere Unfälle gegeben, ausserdem habe er einen Skiunfall gehabt (S. 15 Ziff. 1.5). Er erinnere sich auch unklar an etwas bei einem Gewaltmarsch im Militär (S. 16 oben).
Zur aktuellen sozialen Situation wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, er brauche die ihm derzeit ermöglichten (wohl: möglichen) 50 %, um seine innere Stabilität zu halten. Er sei teilweise auch viel in den Alpen. Dort habe man gemeinsam mit seinem Bruder ein Haus. Dort mache er viele handwerkliche Dinge und könne teilweise 2 oder 3 Stunden am Stück arbeiten (S. 16 Ziff. II.2.1).
Zum Tagesablauf wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, er stehe meistens um 06.30 Uhr auf. Am beste tue es ihm, wenn er keine fixe Tagesstruktur habe, er möge keine Zwänge. Er fahre gerne am Wochenende Ski oder mache Sport. Seine Lebenspartnerin arbeite noch weiter, er besorge den Haushalt. Seitdem er das Medikament nehme, könne er auch gut schlafen. Auch die organisatorischen täglichen Dinge des Alltags könne er selber besorgen.
Am Ende von Kapitel II wurde unter dem Titel «Detaillierte Ausführungen zu vorhandenen oder mobilisierbaren Ressourcen (wie Unterstützung durch das soziale Netzwerk, Kommunikationsfähigkeit, Motivation, Therapieadhärenz etc.)» ausgeführt: «Gute Ressource ist die Lebenspartnerin.» (S. 18 Ziff. 5).
3.3.3 In Kapitel III (Diagnosen) wurde im Rahmen der Diskussion der psychiatrischen Diagnosen unter anderem ausgeführt, der Versicherte gebe an, etwa in seinem 11. Lebensjahr einen Unfall gehabt zu haben, worauf es zu erheblichen Störungen in Merkfähigkeit und Leistungsfähigkeit gekommen sei. In der grob orientierenden neuropsychologischen Untersuchung fänden sich erhebliche Defizite bezüglich Leistungsfähigkeit, Aufmerksamkeitsfähigkeit und Gedächtnisfähigkeit. Es sei daher insgesamt von der Diagnose einer ICD-10 F07.8 auszugehen (S. 20 oben).
3.3.4 In Kapitel IV (Behandlung und Eingliederung) wurde ausgeführt, die psychiatrische Therapie sowohl bezüglich der Depression als auch der Agoraphobie mit Panikattacken erfolge lege artis, so dass es zu einer deutlichen Besserung gekommen sei (S. 21 Ziff. 1).
3.3.5 Im Kapitel V (Konsistenz) wurde unter anderem ausgeführt, es fänden sich konsistente Befunde in Aktenlage, verschiedenen Gutachten beziehungsweise Berichten und Gutachter verschiedener Fachgebiete (S. 23 Ziff. 1).
Es fänden sich leichte Diskrepanzen bezüglich der Freizeitaktivitäten mit der angegebenen Erwerbsunfähigkeit. Der Versicherte gebe an, er könne im Haus in den Alpen langfristig und dauerhaft arbeiten. Nach einer ausreichenden Pause könne er jeweils auch nach 2 Stunden erneut wieder anfangen zu arbeiten. Dass es ausserdem möglich sei, während der von ihm beschriebenen schwergradigen depressiven Symptomatik Ferien auf einer griechischen Insel zu machen, sei als diskrepant zu werten (S. 23).
Zum Vergleich mit dem Aktivitätenniveau vor Eintritt des Gesundheitsschadens wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das organische Psychosyndrom bereits seit der Kindheit oder frühen Kindheit so zu finden sei. Es komme jedoch zur Dekompensation aufgrund des Zusammenspiels von psychiatrischen Erkrankungen und organischem Psychosyndrom. Dies sei etwa ab 2015 zu finden. Der Versicherte habe bereits langfristig selten zu 100 % arbeiten können. Es fänden sich immer Arbeitsstellen zwischen 60 und 80 %. Wenn der Versicherte unter Druck 100 % arbeiten müsse, komme es zur Dekompensation (S. 23 Ziff. 3).
3.3.6 Im Kapitel (VI) Arbeitsfähigkeit - wie auch im bidisziplinären Gutachten - wurde ausgeführt, aktuell sei in der angestammten Tätigkeit als Senior Software-Ingenieur von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab April 2016 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (S. 24 Ziff. 1; S. 42 Ziff. III.1).
Ein angepasster Arbeitsplatz sollte möglichst ablenkungsarm, strukturiert, stressfrei und ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten, ausgestaltet sein. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit finde sich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bereits ab April 2016 (S. 24 Ziff. 2; S. 42 Ziff. III.2). An anderer Stelle wurde ausgeführt, laut Bericht Sanatorium B.___ vom 21. Oktober 2016 sei eine angepasste Tätigkeit ab 1. April 2016 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % empfohlen worden, es sei daher ab April 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 44 lit. E).
Zur Frage, inwiefern die angepasste Arbeitsfähigkeit mit dem Hintergrund der gesamtlebensweltlichen Leistungskapazitäten korrespondiere, wurde im bidisziplinären Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis heute in keiner angepassten Tätigkeit tätig gewesen. Die in einem Feststellungsblatt im November 2016 erwähnte positive Performance relativiere sich durch 1. Schulprobleme mit Lernschwierigkeiten (laut Angaben des Patienten), 2. Arbeitsstellen ab 1994 nie mehr als 60-80 %, dies 3. nur (vom Patienten angegeben) dank hohem Medikamentenkonsum zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit, 4. mit schlussendlich psychischer Dekompensation 2015 mit Stellenverlust. Der Versicherte selber gebe an, er würde noch ausgeprägte Wochenendaktivitäten durchführen. Er habe ein Haus in den Bergen, das er zum Grossteil selber herrichte. Dies stimme auch überein mit der 40%igen Arbeitsunfähigkeit und 60%igen Fähigkeit in einer angepassten Stelle zu arbeiten. Der Versicherte habe auch in Urlaub fahren können, für eine Woche nach Griechenland. Auch dies sei insgesamt konkordant mit der angegebenen Arbeitsfähigkeit. Das gesamte Lebenskonzept und die Leistungskapazitäten spiegelten sich auch im aktuellen Leben wieder. Diese seien insgesamt übereinstimmend mit der ausgesprochenen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit (S. 44 lit. D).
3.4 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 18. März 2016 (Urk. 6/7) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2011 bei seiner eigenen GmbH (vgl. Urk. 9) folgende Einkommen:
Jahr | Fr. |
2000 | 180’000 |
2001 | 140’000 |
2002 | 185’000 |
2003 | 102’000 |
2004 | 102’000 |
2005 | 140’000 |
2006 | 125’000 |
2007 | 60’000 |
2008 | 60’000 |
2009 | 80’000 |
2010 | 80’000 |
2011 | 90’000 |
In den Jahren 2012 bis 2015 erzielte er bei der A.___ folgende Einkommen:
Jahr | Fr. |
2012 | 106’530 |
2013 | 110'213 |
2014 | 115’174 |
2015 | 119’658 |
4.
4.1 Das im März 2017 erstattete psychiatrisch/neuropsychologische Gutachten nimmt in dem Sinne Bezug auf einzelne der nunmehr massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4), als sich darin Angaben zu diesen finden, die verwertbar erscheinen. Es eignet sich deshalb grundsätzlich zur Entscheidfindung (vgl. vorstehend E. 1.3), obwohl die Ausrichtung auf die Standardindikatoren (noch) nicht systematisch erfolgte. Auch ist anzumerken, dass die Angaben zu einigen Aspekten ausgesprochen knapp ausgefallen sind, was insbesondere dort augenfällig ist, wo die angeführten Zwischentitel länger sind als der anschliessende Inhalt. Dass für die indirekte Rede anstelle des dafür vorgesehenen Konjunktiv I («er habe gearbeitet», «er fahre Ski») durchgehend der für hypothetische Aussagen reservierte Konjunktiv II («er hätte gearbeitet», «er würde Ski fahren») verwendet wird, ist ein sprachlicher Mangel, der das inhaltliche Erfassen in bedauerlicher Weise erschwert oder sich sogar sinnstörend auswirkt.
4.2 Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Ärztinnen des Sanatoriums in berufsanamnestischer Hinsicht offensichtlich von unzutreffenden Annahmen ausgingen, nämlich von jahrelanger Arbeit in einem Grossraumbüro mit Reizüberflutung und jahrzehntelanger Überforderung durch mehrheitlich mündlich übermittelte Arbeitsanleitungen und Aufträge (vorstehend E. 3.2). In Wirklichkeit war der Beschwerdeführer ab 1999/2000 im Rahmen seiner eigenen GmbH als Freelancer mit Home-Office tätig und wechselte erst 2012 in eine Festanstellung inklusive Grossraumbüro, wo 2014 betriebliche Umstrukturierungen und Kündigungen zu erhöhtem Druck führten, und wo er im Sommer 2015 dekompensierte (vorstehend E. 3.3.2).
Hinsichtlich der Diagnosen zu würdigen ist sodann die Angabe im psychiatrischen Teilgutachten, aufgrund der in einer grob orientierenden neuropsychologischen Untersuchung gefundenen erheblichen Defizite sei insgesamt von der Diagnose einer ICD-10 F07.8 auszugehen; in der vorangestellten Liste der Diagnosen wurde dieser Diagnosecode einer neuropsychologischen Teilleistungsschwäche zugeordnet (vorstehend E. 3.3.4), ebenso im Bericht der Ärztinnen des Sanatoriums (vorstehend E. 3.2). Im bidisziplinären Gutachten wurde der gleiche Diagnosecode als «hirnorganisches Psychosyndrom» umschrieben (vorstehend E. 3.3.1). Ziffer F07.8 wird im ICD-10 umschrieben mit «sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns».
Soweit die - wie dargelegt unterschiedlich formulierte, aber regelmässig mit F07.8 codierte - Diagnose ausgehend von einer gemäss den Angaben im neuropsychologischen Teilgutachten leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung vor allem im Bereich der mnestischen Funktionen (Urk. 6/32 S. 32 Mitte) gestellt wurde, erscheint sie nachvollziehbar. Für die dafür vorausgesetzte organische Schädigung des Gehirns hingegen fehlen belastbare Angaben. Vorhanden ist lediglich die anamnestische Auskunft des Beschwerdeführers, er habe etwa in seinem 11. Lebensjahr einen Unfall (vorstehend E. 3.3.4) beziehungsweise in seiner Kindheit zwei schwere Unfälle (vorstehend E. 3.3.3) gehabt, was dem psychiatrischen Gutachter offenbar genügte, um dies unter dem Titel «Unfälle, insbesondere Schädel-Hirn-Trauma» zu referieren (vorstehend E. 3.3.3). Der Gutachter ging ferner davon aus, im Anschluss an den - nicht näher beschriebenen und schon gar nicht dokumentierten - Unfall sei es zu erheblichen Störungen der Merkfähigkeit und Leistungsfähigkeit gekommen (vorstehend E. 3.3.4). Auch dabei kann es sich nur um Auskünfte des Beschwerdeführers handeln, die schlecht vereinbar sind mit dem Umstand, dass er eine kaufmännische Lehre und im Alter von 27 Jahren (1989) eine betriebsinterne Ausbildung zum Programmierer abschliessen konnte (vorstehend E. 3.3.2).
Aus diesen Gründen ist die genannte Diagnose mit grosser Zurückhaltung zur Kenntnis zu nehmen.
4.3 Ein ähnlicher Vorbehalt ist angezeigt gegenüber den Ausführungen im Gutachten betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit. Dies gilt namentlich für die Annahme, der Beschwerdeführer habe seit 1994 stets Pensen von lediglich 60-80 % ausgeübt (vorstehend E. 3.3.7). Auch diese Annahme kann nur auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren. Zieht man die bekannten berufsbiografischen Informationen zur Plausibilisierung bei, so zeigt sich, dass eine solche nicht möglich ist: Von 1999 bis 2011 war der Beschwerdeführer gar nicht im Angestelltenverhältnis tätig, sondern bestimmte als Freelancer sein Pensum selber (vorstehend E. 3.3.2). Die damit laut IK-Auszug erzielten Einkommen (vorstehend E. 3.4) lassen keinen Rückschluss darauf zu, welchen zeitlichen Aufwand der Beschwerdeführer dafür betrieben hat, und insbesondere auch nicht darauf, dass er nur im von ihm angegebenen reduzierten Umfang erwerblich aktiv gewesen wäre. Dies zeigt sich besonders deutlich darin, dass er ausführte, er habe mit vielen Pausen und Unterbrüchen, so beispielsweise 2004 gar nicht gearbeitet, während er laut IK-Auszug im gleichen Jahr ein Einkommen von 102'000.-- erzielte.
4.4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Überlegungen vermitteln die vorhandenen Akten ein hinreichend klares Bild der massgebenden Verhältnisse und deren Entwicklung. Demnach hat der Beschwerdeführer eine kaufmännische Lehre und später eine Ausbildung als Programmierer abgeschlossen und war anschliessend hauptsächlich als solcher tätig. 2012 wechselte er nach 12 Jahren als freier Mitarbeiter mit eigener GmbH in eine Festanstellung, wobei nicht ersichtlich ist, was ihn zu diesem Schritt bewog. Dies führte zu einer veränderten Arbeitsplatzsituation (Grossraumbüro statt Home-Office) und traf zusammen mit 2014 eingeleiteten betrieblichen Umstrukturierungen, bei denen auch Kündigungen ausgesprochen wurden. Im Sommer 2015 dekompensierte der Beschwerdeführer - es wurden eine mittelgradige depressive Episode und eine Agoraphobie diagnostiziert (vorstehend E. 3.1) - und war im August/September 2015 während fünf Wochen psychiatrisch hospitalisiert. Der Beschwerdeführer besorgte in dieser Zeit Hauswartfunktionen bei seiner Familie und in seiner Wohnumgebung (vorstehend E. 3.2). Die anschliessende psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung führte zu einer deutlichen Besserung sowohl bezüglich der Depression und der Agoraphobie (vorstehend E. 3.3.5). Aktuell besorgt der Beschwerdeführer den mit der noch erwerbstätigen Lebenspartnerin gemeinsamen Haushalt und hält sich viel in den Bergen auf, wo er zusammen mit seinem Bruder ein Haus besitzt, und sich dort vielen handwerklichen Dingen widmet, ohne an eine fixe Tagesstruktur gebunden zu sein, und am Wochenende Ski fährt oder Sport macht (vorstehend E. 3.3.3). Gemäss Feststellung im Gutachten kann er im Haus in den Bergen langfristig und dauerhaft arbeiten (vorstehend E. 3.3.6). Im psychiatrischen Gutachten findet sich im Kapitel betreffend die Konsistenz unter dem Titel «Detaillierter Vergleich mit den Aktivitätenniveau vor Eintritt des Gesundheitsschadens» folgende Feststellung (Urk. 6/32 S. 23 Ziff. V.3):
Der Versicherte hat bereits langfristig selten zu 100 % arbeiten können. Es finden sich immer Arbeitsstellen zwischen 60 und 80 %. Wenn der Versicherte unter Druck 100 % arbeiten muss, kommt es zur Dekompensation.
Dies bedeutet, dass nach Einschätzung des Gutachters eine Tätigkeit unter Druck zu 100 % nicht möglich ist, sehr wohl aber eine solche ohne Druck oder zu weniger als 100 %, mithin 80 %.
4.5 Bei der Bezugnahme auf die Standardindikatoren erscheint es vorliegend als naheliegend, vorab auf den - beweisrechtlich entscheidenden - Indikator der Konsistenz (vorstehend E. 1.4) einzugehen. Dabei zeigt sich, dass sich der im Verfügungszeitpunkt 56-jährige Beschwerdeführer von der 2015 durchlebten Krise weitgehend erholt haben dürfte, dass er wieder über eine - im Gutachten einmal mit 50 % beziehungsweise in angepasster Tätigkeit 60 % und an anderer Stelle mit 80 % bezifferte - Arbeitsfähigkeit verfügen würde. Dieses Leistungsvermögen realisiert er derzeit allerdings nicht auf dem Arbeitsmarkt, sondern im nicht-erwerblichen privaten Bereich. Im Hinblick auf sein - anzunehmendes und vom psychiatrischen Gutachter als solches bezeichnetes - Lebenskonzept ist dem die Konsistenz nicht abzusprechen, im Hinblick auf die anspruchsrelevante Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hingegen sehr wohl. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen im Sinne des betreffenden Indikators kann bei dieser Sachlage klarerweise nicht gesprochen werden. Damit verliert der zweite für die Konsistenz relevante Indikator (behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) an Bedeutung und es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer allenfalls weiterhin Behandlung in Anspruch nimmt, über die lediglich keine Berichte vorliegen, oder nicht.
Sodann ist im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde ausgesprochen schwach ausgeprägt erscheinen, dass die erfolgte Behandlung ausdrücklich als erfolgreich qualifiziert wurde und dass von - wenig gewichtigen - Komorbiditäten nur dann überhaupt gesprochen werden könnte, wenn die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms (ICD10 F07.8) trotz namhafter Vorbehalte (vorstehend E. 4.2) als gesichert erachtet würde. Schliesslich wurde im Gutachten bestätigt, dass erhebliche persönliche Ressourcen und ein intakter sozialer Kontext vorhanden sind.
Dies führt zum Schluss, dass die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 oder 60 % mangels Konsistenz nicht der Anspruchsprüfung zugrunde gelegt werden kann, sondern dass das im Gutachten ebenfalls genannte Pensum von 80 %, das der Beschwerdeführer ohne Dekompensation bewältigen könnte, als zumutbar zu werten und damit der anspruchsrelevanten Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist.
4.6 Diese Arbeitsfähigkeit von 80 % vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als im Ergebnis zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher