Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00333
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 19. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, bezog aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) seit Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/20). Im Mai 2013 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 6/21). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten als Integrationsmassnahme Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch für die Dauer vom 15. Mai bis 31. Oktober 2013 (Urk. 6/29) sowie ein Aufbautraining vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2015 (Urk. 6/28, Urk. 6/42) in der Y.___. Am 28. Januar 2015 schlossen die Y.___ und der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 (Urk. 6/45/3), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Einarbeitungszeit vom 1. Februar bis 30. April 2015 zusprach (Urk. 6/48). Mit Mittelung vom 11. Juni 2015 wurden die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/55).
1.2 Im Rahmen der anschliessenden Überprüfung des Rentenanspruchs nahm die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor (Urk. 6/66) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/73) ein. Aufgrund der Einkommensmeldung sistierte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per Ende März 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Verfügung vom 23. März 2016, Urk. 6/76). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 6/87) setzte die IV-Stelle die Invalidenrente von X.___ rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine halbe Rente und per 1. Januar 2014 auf eine Viertelsrente herab und hob die Rente per 1. Januar 2015 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Gericht mit Urteil vom 8. Mai 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00878) ab (vgl. auch Urk. 6/104). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/92) forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2017 einen Betrag von Fr. 57’960.-- zurück (Urk. 6/107). Am 13. Juli 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/112), welches die IV-Stelle, nachdem sie dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (Urk. 6/116 f.), mit Verfügung vom 26. Februar 2018 abwies (Urk. 6/122 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattung im Betrag von Fr. 57'960.-- mindestens teilweise zu erlassen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 3.3).
1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die für die Zeit von Januar 2013 bis März 2016 festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insgesamt Fr. 57'960.-- (vgl. Urk. 6/107) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist indes nicht Streitgegenstand.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei in den Rentenverfügungen jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen worden. Man habe ausgeführt, dass Einkommensänderungen einen meldepflichtigen Tatbestand darstellen würden. Da der Beschwerdeführer nicht über das Einkommen bei der Z.___ informiert habe, habe er die Meldepflicht verletzt. Der gute Glaube sei auszuschliessen, denn selbst wenn die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer im November 2013 mitgeteilt hätte, dass er die Einnahmen aus der Nebenerwerbstätigkeit erst nach dem Übersteigen eines gewissen Prozentsatzes melden müsse, hätte der Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt davon ausgehen müssen, dass die jährlich steigenden Einkommen plötzlich relevant sein könnten. Er hätte der IV-Stelle spätestens jeweils Ende Jahr seinen Lohnausweis zukommen lassen müssen. Dem Beschwerdeführer sei eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, welche genüge, den guten Glauben auszuschliessen.
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss geltend, er habe seinen Nebenjob der zuständigen Sachbearbeiterin gemeldet. Sie habe ihm nicht mitgeteilt, dass er den Arbeitsvertrag oder die Lohnausweise einsenden soll. Er sei davon ausgegangen, dass er seiner Meldepflicht genügend nachgekommen sei.
3.
3.1 In Erwägung 3.4 des den Beschwerdeführer betreffenden Urteils IV.2016.00878 vom 8. Mai 2017 (Urk. 6/104) hielt das hiesige Gericht fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht hinsichtlich der veränderten Einkommensverhältnisse zufolge Antritts und im Verlauf seiner Anstellung bei der Z.___ nicht nachgekommen ist. Dass es zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflicht gekommen ist, steht daher fest und war bereits Voraussetzung der rückwirkenden Rentenaufhebung.
Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen Einnahmen aus seiner Nebenerwerbstätigkeit absichtlich - um sich unrechtmässige Vorteile zu verschaffen - der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hätte. Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert hat.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer behauptete nicht, er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass es sich bei seiner Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um eine meldepflichtige Änderung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG gehandelt habe. Vielmehr bringt er vor, er habe der zuständigen Sachbearbeiterin bereits frühzeitig - nämlich im November 2013 - gemeldet, dass er bei der Z.___ als Sicherheitsmitarbeiter tätig sei (vgl. Urk. 6/119, Urk. 6/120). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug bereits seit Juli 2012 ein Einkommen von der Z.___ bezogen hatte (vgl. Urk. 6/73), die Meldung im November 2013 mithin bereits zu spät erfolgt wäre.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ihm die zuständige Sachbearbeiterin im November 2013 mitgeteilt habe, die Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit müssten erst nach dem Übersteigen eines gewissen Prozentsatzes der Gesamteinnahmen gemeldet werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ im Jahr 2012 (Juli bis Dezember) auf Fr. 8'140.--, im Jahr 2013 auf Fr. 24'654.--, im Jahr 2014 auf Fr. 25'564.-- und im Jahr 2015 auf Fr. 26'789.-- belief (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/73). Bei der Y.___ verdiente der Beschwerdeführer in einem 80%-Pensum bei halbem Lohn (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2015, Urk. 6/45/3) im Jahr 2015 Fr. 21'950.-- (Urk. 6/73). Mithin machten die Einnahmen aus der Nebenerwerbstätigkeit bei der Z.___ im Jahr 2015 mehr als die Hälfte des Jahreseinkommens des Beschwerdeführers aus. Dass es sich dabei nicht um vernachlässigbare Einnahmen handelte, musste dem Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit bewusst gewesen sein. Schliesslich wurde er mit Mitteilung vom 16. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass er jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, beispielsweise Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen habe (Urk. 6/18).
Der Beschwerdeführer gab weiter an, im Januar 2014 die entsprechende Meldung gemacht zu haben. Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung (Eintrag vom 22. Januar 2014, Urk. 6/54) wurde denn auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig als Türsteher tätig sei. Ausserdem wurde notiert, dass er erneut daran erinnert worden sei, sämtliche Einkommen bei der Ausgleichskasse sowie beim Amt für Ergänzungsleistungen zu deklarieren. Den entsprechenden Arbeitsvertrag reichte der Beschwerdeführer jedoch erst im März 2016 ein (Urk. 6/75).
Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Einkommen bei der Z.___ iv-relevant sein können, und er ausserdem schriftlich wie mündlich explizit darauf hingewiesen wurde, seine Einkommen bei der IV-Stelle, der Ausgleichskasse sowie beim Amt für Ergänzungsleistungen zu deklarieren, konnte der Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht davon ausgehen, dass seine mündliche Angabe - er arbeite regelmässig als Türsteher - im Rahmen der Eingliederungsberatung genügt. Er muss sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Unter diesen Umständen ist eine mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzunehmen, welche praxisgemäss den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliesst (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.3 Ist der gute Glaube zu verneinen, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Die - kumulativ vorausgesetzten - Erlassvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
4. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 211).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler