Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00335
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann
Walder Häusermann Rechtsanwälte AG
Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 28. Juni 1962, erlitt am 11. November 1991, am 21. Juli 1994 sowie am 23. September 1999 je einen Unfall, wobei er sich unter anderem Kontusionen und Distorsionen der Hals- und Lendenwirbelsäule zuzog
(vgl. Urk. 10/30, 10/54/2, 10/76/7). Im Jahr 2000 war er sodann an einer Messerstecherei beteiligt, welche Verletzungen folgenlos abheilten (vgl. Urk. 10/76/9).
Am 8. Dezember 1992 hatte er sich bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen für den Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 10/4). Mit den Verfügungen vom 27. Juni 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. November 1992 eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/55). Die Suva, der massgebliche Unfallversicherer, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2001 ab 1. September 2001 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % zu (Urk. 10/63).
Im Revisionsverfahren der Invalidenversicherung vom September 2001 blieb es beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. die Mitteilung vom 11. Oktober 2001, Urk. 10/67).
1.2 Am 23. Mai 2002 erlitt der Versicherte eine Auffahrkollision von hinten mit Halswirbelsäulendistorsion und am 1. Juni 2002 eine Frontalkollision mit Verstärkung der Halswirbelsäulendistorsionssymptomatik (vgl. den Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Juni 2003, Urk. 10/76/7). Die Suva sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2003 neu eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung vom 17. Oktober 2003, Urk. 7/71).
Im Revisionsverfahren, welches im Oktober 2003 von der IV-Stelle eingeleitet wurde, blieb es weiterhin beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/72; vgl. die Mitteilung vom 7. Mai 2004, Urk. 10/78).
In den weiteren Revisionsverfahren vom Jahr 2008, von 2011/2012 und von 2014 bis 2016 wurde ebenfalls unverändert ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente als begründet erachtet (Urk. 10/93, 10/97; Urk. 10/100, 10/107; Urk. 10/111, 10/131).
1.3 Im Rahmen einer im August 2013 gegen unbekannt eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konnte die unbekannte Person als X.___ identifiziert werden. Die durchgeführten Überwachungsmassnahmen wurden per 12. Januar 2015 beendet (Urk. 10/154/1-2). Aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen wurde mit Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2016 gegen den Versicherten ein Verfahren wegen Verdachts des Invalidenversicherungsbetrugs eröffnet (Urk. 10/154/1-2, 10/244/5). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eröffnete eine Untersuchung (vgl. Urk. 10/133, 10/240). Am 3. Oktober 2017 erklärte die IV-Stelle, dass sie als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen wolle (Urk. 10/133).
Nach Einsichtnahme in die Strafakten (vgl. Urk. 10/135) und dem Einholen der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 11. Dezember 2017 (Urk. 10/187/3-4) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde (Urk. 10/188; vgl. den Einwand vom 26. Januar 2018, Urk. 10/201; vgl. auch Urk. 10/204). Daran hielt die IV-Stelle nach Einholen einer zusätzlichen Stellungnahme von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 10/208/5) mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest, und verfügte die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung per Ende Dezember 2017. Einer dagegen gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung vom 21. Februar 2018 liess X.___ am 12. April 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 21. Februar 2018 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei diese wiederherzustellen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Häusermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 31. Mai 2018 ordnete die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung an (vgl. Urk. 15). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 forderte das Sozialversicherungsgericht den Versicherten auf, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ergänzend zu begründen. Gleichzeitig gab es der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zu den nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu äussern (Urk. 16). In der Stellungnahme vom 3. August 2018 hielt die IV-Stelle am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 18). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Am 17. Oktober 2018 liess der Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ergänzend begründen (Urk. 22, 23 und 24/1-7).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
1.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 453 Rz 2329; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff., S. 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
1.3 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der
Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Rentensistierung im Wesentlichen damit, aus den Akten der Strafverfolgungsbehörden gehe hervor, dass der Versicherte im Überwachungszeitraum dem Handel mit Autos nachgegangen sei, dass die geltend gemachten invalidisierenden Wirbelsäulenschmerzen mit Geh- und Schwankschwindel zu keiner Beobachtungszeit nachgewiesen worden seien, dass der Versicherte routiniert mit Mitmenschen umgegangen sei, dass der
Versicherte einen körperlich-geistig agilen und geschäftigen Eindruck gemacht habe und sich scheinbar auch unter Belastung habe schmerzfrei in allen Ebenen bewegen können. Damit lägen gemäss der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2017 erhebliche Widersprüche zu der bekannten Aktenlage und der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 2 S. 2 f.). Das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und der Verhinderung von Rückforderungsausfällen sei regelmässig höher zu gewichten, wenn die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv seien. Ein Obsiegen des Versicherten im Hauptverfahren sei nicht wahrscheinlich (Urk. 2
S. 4; vgl. auch Urk. 9 und 18).
2.2 Der Beschwerdeführer demgegenüber liess geltend machen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei nur ungenügend begründet; die Beschwerdegegnerin hätte zumindest darlegen müssen, auf welche Vorwürfe beziehungsweise auf welchen Sachverhalt sie sich stütze und aus welchen Gründen daher von einem genügenden, eine sofortige Sistierung der Invalidenrente rechtfertigenden Verdacht auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). Allein der Umstand eines Strafverfahrens rechtfertige die Einstellung der Invalidenrente nicht; vielmehr stelle die Leistungseinstellung eine grobe Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, worauf sich der begründete Tatverdacht stütze (Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle messe dem nachgereichten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, sodann zu Unrecht keine Bedeutung zu (Urk. 1 S. 4). Der blosse Verweis auf Untersuchungsakten der Strafverfolgungsbehörden reiche für eine sofortige Sistierung der Invalidenrente nicht aus (Urk. 1 S. 5). Zudem führe die sofortige Rentensistierung zu einer Notlage der Lebenspartnerin des Versicherten und des zweieinhalbjährigen Kindes. Diese Umstände seien in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 6). Im Strafverfahren sei von einer Einstellung oder einem Freispruch auszugehen (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob von einer nur ungenügend begründeten Verfügung auszugehen ist. Strittig ist sodann auch, ob die Beschwerdegegnerin für die Rentensistierung überzeugende Gründe geltend machen kann, sowie die erfolgte Interessenabwägung.
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine ungenügende Begründung der Verfügung vom 21. Februar 2018 nicht ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid vielmehr ausführlich dar, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen sie sich bei ihrem Entscheid stützte, und sie setzte sich ausreichend mit den erfolgten Einwendungen des Versicherten auseinander. Damit kam sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nach (vgl. BGE 126 V 75
E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
3.2 Am 9. September 2016 erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens wegen Versicherungsbetrugs und Urkundenfälschung durch die Kantonspolizei Zürich; zu diesem Zeitpunkt lagen bereits Erkenntnisse aus der im August 2013 eingeleiteten Strafuntersuchung vor (vgl. Urk. 10/154/1-2). Auch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich leitete eine Strafuntersuchung ein (vgl. Art. 309 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; vgl. Urk. 10/133, 10/240). Ab dem 25. September 2017 befand der Versicherte sich in Untersuchungshaft (Urk. 10/156, 10/240/8, 10/244/4), welche Massnahme einen dringenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 221 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, S. 427 Rz 1019).
Bei somit begründetem Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug ist die Dringlichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung per 31. Dezember 2017 ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Müller, a.a.O., S. 455 Rz 2336; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.3.2). Eine vorläufige Renteneinstellung kann entgegen den Vorbringen des Versicherten der Unschuldsvermutung nicht Rechnung tragen und keine rechtskräftige Verurteilung voraussetzen
(vgl. zur Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Andernfalls würde ihr Zweck als sofortige Massnahme, die auf summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht, vereitelt.
Die sofortige Renteneinstellung diente der Sicherstellung eines wirtschaftlichen Interesses, nämlich dazu, die Gefahr einer uneinbringlichen Rückforderung zu vermeiden. Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind somit erfüllt. Es lagen somit überzeugende Gründe für die sofortige Rentensistierung vor (vgl. Müller, a.a.O.,
S. 455 Rz 2336).
Zu überprüfen bleiben damit die erfolgte Interessenabwägung und insbesondere die Prozessaussichten im Hauptverfahren.
4.
4.1 Suva-Kreisarzt Dr. med. Y.___ hielt im Bericht vom 25. Juni 2003 über die Untersuchung vom gleichen Tag fest, nach den zwei erneuten Traumata vom 23. Mai und 1. Juni 2002 habe die vorher mit einem Pensum von 20 % ausgeübte leichte Tätigkeit völlig sistiert werden müssen und habe bis aktuell nicht mehr aufgenommen werden können (Urk. 10/76/9). Der Versicherte habe angegeben, meistens zu Hause herumzusitzen oder leichte Arbeiten auszuüben (Urk. 10/76/8). Eine Arbeitsleistung sei durch die nach den zwei zusätzlichen Unfällen eingetretene Verschlimmerung des cervicovertebralen und cervicocephalen Syndroms bei vorbestehender Schulterproblematik rechts, bei Handgelenksproblematik rechts und bei lumbovertebralem Syndrom nicht mehr denkbar (Urk. 10/76/10). Es bestehe eine vollständige Belastungsintoleranz des Nacken-Schultergürtels und eine erhebliche Bewegungseinschränkung bei cervicovertebralem, cervicocephalem und Schulter-Nackensyndrom mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Sodann bestünden Dauerschmerzen und bei leichtesten Belastungen trete eine Exazerbation auf (Urk. 10/76/10). Im Bereich der Halswirbelsäule seien in allen Richtungen praktisch nur Wackelbewegungen möglich gewesen (Urk. 10/76/9). Dr. med. A.___ berichtete am 26. Februar 2004 von einer eher ungünstigen Prognose (Urk. 10/77; vgl. auch den Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeinmediziner, vom 26. Januar 2004, Urk. 10/76).
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten gestützt auf diese Berichte am 7. Mai 2004 mit, es bestehe unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/78).
4.2 Im Fragebogen für die Rentenrevision vom 10. Juli 2008 gab der Versicherte an, er habe ständige Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindel und Rückenschmerzen und er sei nicht arbeitsfähig und nicht erwerbstätig (Urk. 10/93). Nach den Angaben von Dr. A.___ vom 25. August 2008 bestand bei der Untersuchung vom 21. August 2008 eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um etwa 70 % mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur und weiteren Druckdolenzen paravertebral beidseits (Urk. 10/95/6). Das bestehende cervicocephale Beschwerdebild habe sich eher verschlechtert. Einerseits gebe der Versicherte eine Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen an und anderseits gingen die Schmerzen in den ganzen Rücken mit zusätzlich neu eigenständigen lumbalen Schmerzen mit Schmerzausstrahlungen in beide Beine. In den letzten Monaten sei es vermehrt zu Schmerzexazerbationen gekommen (Urk. 10/95/6). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 bis 12 Stunden pro Woche nach Anpassung (Urk. 10/95/4).
Gemäss der Mitteilung vom 7. November 2008 blieb es beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise von 67 % (Urk. 10/97, 10/96/2).
4.3 Bei der 2011 eingeleiteten Rentenrevision gab Dr. A.___ an, die Prognose sei ungünstig, das Beschwerdebild habe sich schon vor mehr als fünf Jahren chronifiziert und mit einer weiteren Verschlechterung sei zu rechnen (Angaben vom 7. März 2012, Urk. 10/104/2). Gemäss seinem Bericht vom 25. Januar 2012 klagte der Versicherte seit November 2011 über eine zunehmende Verschlechterung mit ständiger Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen sowie vermehrtem Auftreten von Schwankschwindel, weshalb er vereinzelte Male beinahe gestürzt sei. Die Nackenschmerzen gingen zudem in den ganzen Rücken. Wegen dieser Schmerzen könne er inzwischen kaum mehr schlafen und am Tag sei er entsprechend nicht ausgeruht (Urk. 10/104/5). Grundsätzlich habe sich im Beschwerdebild des Versicherten keine Änderung ergeben, es bestehe ein ausgeprägtes cervicocephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel sowie inzwischen Ausdehnung der Nackenschmerzen in die ganze Wirbelsäule. Neurologische Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Nervensystem nach wie vor nicht anzunehmen sei (Urk. 10/104/6). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei pro Tag ein bis zwei Stunden möglich bei reduzierter Leistung von 50 % (Urk. 10/104/4).
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 14. März 2012 mit, es bestehe Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 10/107).
4.4 Dr. B.___ führte im Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/115) aus, der Versicherte leide seit 2012 zusätzlich an einer Refluxkrankheit, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Urk. 10/115/1; vgl. auch Urk. 10/115/6-15). Aufgrund des chronischen posttraumatischen cervicocephalen Syndroms bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/115/1-3).
Dr. A.___ gab im Bericht vom 28. Mai 2014 an, seit der letzten Berichterstattung im Januar 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers eher verschlechtert, die Nacken- und Kopfschmerzen hätten zugenommen, ebenso die Rückenschmerzen, und entsprechend sei der Konsum von Analgetika gestiegen. Es sei zudem häufiger zu notfallmässigen Konsultationen wegen Schmerzexazerbationen gekommen. Mittels Physiotherapie hätten die Beschwerden nur teilweise aufgefangen werden können. Begleitend sei es zudem immer wieder zu Schwankschwindel gekommen. Körperliche Belastungen seien kaum mehr möglich; wenn er sich trotzdem stärker belaste, komme es meistens zu einer Schmerzexazerbation mit danach notfallmässiger Arztkonsultation. Die Halswirbelsäule sei schmerzbedingt um insgesamt 80 % eingeschränkt. Zusätzlich bestünden äusserst druckdolente Myogelosen paracervical links (Urk. 10/116/6-7). Eine Arbeitstätigkeit sei bei diesem Beschwerdebild nicht mehr möglich (Urk. 10/116/2-3, 10/116/7).
Im Fragebogen für die Versicherten führte der Versicherte am 18. August 2014 unter anderem an, er verbringe die meiste Zeit zu Hause, wo er sich bei Schmerzen jederzeit hinlegen könne. Ab und zu erledige er kleinere Einkäufe und Besorgungen oder gehe mit dem Sohn spazieren, je nach Befinden. Er habe keine Freunde und Kollegen mehr, da er nicht in der Lage sei, etwas zu unternehmen. Sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten könne er an guten Tagen ein bis zwei Stunden und an schlechten Tagen 30 Minuten ausführen, dann müsse er sich hinlegen (Urk. 10/123/2-4).
Dr. A.___ führte im Bericht vom 28. Januar 2016 aus, die Beschwerden hätten in den letzten Monaten ständig zugenommen; dies habe sich auch in den immer häufigeren Notfallkonsultationen gezeigt, bei denen dem Versicherten jeweils Voltaren intramuskulär verabreicht worden sei. Diese Verschlechterung bewirke auch ein vermehrtes Auftreten von Schwankschwindel, weshalb der Versicherte sich zunehmend gehunsicher fühle und vermehrt Zustände aufträten, bei denen er befürchte, bewusstlos zu werden (Urk. 10/128/5-6). Es bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule von 50 %. Die angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen - wie auch die Bewusstseinstrübungen - dürften im Rahmen des Schmerzsyndroms zu interpretieren sein (Urk. 10/128/6). Bei leichten Hilfsarbeiten bestehe eine maximale Belastung von einer bis eineinhalb Stunden pro Tag bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Urk. 10/128/2; vgl. auch den Bericht der praktischen Ärztin Dr. C.___ vom 8. Februar 2016, Urk. 10/129/5-6, sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Urk. 10/130/4).
In der Folge blieb es beim Anspruch auf die ganze Invalidenrente (Urk. 10/131).
4.5 Nach den Angaben von Dr. A.___ vom 22. Januar 2018 (Urk. 10/204) war der weitere Verlauf seit dem 28. Januar 2016 wechselhaft gewesen mit immer wieder akuten Exazerbationen der Nacken- und Kopfschmerzen. In den letzten Monaten habe sich Situation zunehmend verschlechtert und der Versicherte habe zweimal die Notfallstation des Spitals E.___ aufgesucht (vgl. Urk. 3/2, 3/3). Es bestehe eine leichte Torticollis mit einer Kopfhaltung nach vorne rechts sowie erheblich eingeschränkter Beweglichkeit der gesamten Halswirbelsäule. Einen äusseren Anlass für die in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung der Nacken- und Kopfschmerzen lasse sich nicht erkennen. Aktuell bestehe ein ausgeprägtes cervicocephales Beschwerdebild, welches sich im Vergleich zur Untersuchung vom Januar 2016 deutlich verschlechtert habe bei einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule von 90 %. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/204/4 = Urk. 8; vgl. auch dessen Angaben in der Einvernahme vom 16. November 2017, Urk. 10/240). Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2018 eine transmurale Supraspinatusruptur links mit cranialer Infraspinatus-Partialruptur bei gut erhaltener Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur links und assozierte reaktive Myogelosen periscapulär und paravertebral cervical links (Urk. 16).
Am 4. April 2018 gab der Versicherte an, eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit könne er eine halbe bis maximal eine Stunde ausüben (Urk. 10/223).
5.
5.1 Gemäss dem Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. März 2018 wurde der Versicherte unter anderem in der Zeit von August 2013 bis Januar 2015 und von Juli 2016 bis Juni 2017 überwacht (Urk. 10/244/3 f.) und es wurden Fotos und Videos sichergestellt (Urk. 10/244/7). Der Versicherte habe verschiedene Handelsaktivitäten mit dem Kauf und Verkauf von Gegenständen (mit Lieferung, Reinigung, De-Montage und dergleichen), insbesondere von Autos vorgenommen (Urk. 10/244/5-6), sei sehr aktiv gewesen und habe Reisen durch die ganze Schweiz unternommen (Urk. 10/244/6). Die ab Januar 2017 erstellten Videoaufnahmen zeigten praktisch täglich auf, wie unbeschwert sich der Versicherte vor seinem Briefkasten bücke, heruntergefallene Gegenstände ohne sichtliche Probleme vom Boden aufhebe und in der Lage sei, diverse Gegenstände ins und aus dem Haus zu tragen (Urk. 10/244/6). Die sichergestellten privaten Fotos und Videos belegten, dass ihm in der Freizeit Skifahren, Wandern etc. ohne Einschränkungen möglich gewesen seien (Urk. 10/244/7). Der Beschwerdeführer sei sodann in der Zeit zwischen November 2012 und Mai 2017 regelmässig mit dem Flugzeug verreist (Urk. 10/243/3-4). Die ganzen Ermittlungen zeigten auf, dass der Versicherte ein normales aktives Leben führe und alltägliche Arbeitstätigkeiten ausüben könne. Wesentliche Angaben, die der Versicherte gegenüber den Arztpersonen gemacht habe, entsprächen nicht der Wahrheit (Urk. 10/244/10).
5.2 RAD-Arzt Dr. Z.___ führte am 11. Dezember 2017 aus, das gemäss der Spezialabklärung der Polizei aufgeführte Tätigkeitsschema lasse sich mit den bisher angenommenen Gesundheitseinschränkungen nicht in Übereinkunft bringen. Die neuen Akten weckten Zweifel an den geltend gemachten ständigen invalidisierenden Wirbelsäulenschmerzen mit Geh- und Schwankschwindel. Zumindest ab Beginn der Fremdermittlung sei von einem gebesserten Gesundheitszustand mit medizinisch-theoretisch 100%iger Arbeitsfähigkeit in körperlich bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten auszugehen. Zur abschliessenden Beurteilung werde eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 10/187/4 und 10/208/5).
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer bestehen im Wesentlichen schmerzbedingte Einschränkungen als Folgen der erlittenen HWS-Distorsionstraumata ohne organisch nachweisbare Befunde. Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern kommt im Rahmen der ärztlichen Beurteilungen dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Versicherten über die Beschwerden und Einschränkungen erhebliches Gewicht zu (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.9.1 bezüglich Tinnitus).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens wie auch bei Folgen von HWS-Distorsionstraumata ohne organisch nachweisbare Befunde sind Indikatoren beachtlich (BGE 141 V 281 E. 4.2 und E. 4.3.1, 136 V 279 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_770/2017 vom 24. Januar 2018 E. 3.2.2). Dabei ist unter anderem im Rahmen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zu prüfen, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Auch insoweit haben die teilweise nicht anderweitig überprüfbaren Angaben der Versicherten erhebliches Gewicht. Das Verschweigen von beruflichen und privaten Aktivitäten kann zudem zur Annahme der Täuschung über die gesundheitliche Situation und zur Annahme einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2).
Vorliegend bestehen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle beziehungsweise gegenüber den beteiligten Ärzten und Ärztinnen einerseits und den Ermittlungsergebnissen der Polizei anderseits Diskrepanzen.
Gegenüber der IV-Stelle und gegenüber Dr. A.___ machte der Beschwerdeführer bei den seit 2004 durchgeführten Revisionen und bis aktuell eine stete Verschlimmerung seiner Beschwerden mit erheblichen Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und seinen Alltag geltend. Gemäss den polizeilichen Ermittlungen waren ihm insbesondere ab 2013 zahlreiche Aktivitäten möglich (Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. März 2018, Urk. 10/244). Angesichts dessen und im Licht der gesamten Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass der Versicherte mit der von der Rechtsprechung geforderten grossen Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren obsiegen wird und es weiterhin beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bleibt und/oder dass der Rentenanspruch nur für die Zukunft eine Anpassung erfährt.
Weder die gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgte Zeugenaussage
von Dr. A.___ (Urk. 3/3) noch die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. A.___ (vgl. Urk. 3/2, 3/4, 3/5, und Urk. 7), begründen die Annahme eines wahrscheinlichen Obsiegens im Hauptverfahren. Bei Berichten von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
6.2 Der Beschwerdeführer erhält gemäss der Auskunft der Gemeinde G.___ seit dem 1. Oktober 2018 Sozialhilfe (vgl. Aktennotiz vom 9. April 2019, Urk. 25). Damit besteht ein erhebliches Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, und dies insbesondere dann, wenn – wie vorliegend - aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde. Dies gilt auch vorliegend und trotz des Umstands, dass der Versicherte – wie er geltend macht - für seine Ex-Ehefrau, seine Lebenspartnerin und für seine Kinder zu sorgen hat (Urk. 1
S. 5).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem Entscheid in der Sache selbst als gegenstandslos.
7.
7.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterbleibende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung und Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).
7.2 Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte auf die entsprechende telefonische Aufforderung hin die Kostennote vom 9. Mai 2019 ein, mit welcher er einen Aufwand von 19 Stunden und Barauslagen von 1'466.90 geltend machte (Urk. 27). Die Zusammenstellung der Aufwendungen zeigt, dass im Stundenaufwand vorinstanzlicher Aufwand enthalten ist sowie auch Aufwand, der im Hauptverfahren der Revision der Invalidenrente anfiel; beides kann vorliegend nicht entschädigt werden (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 12, S. 342). Was somit die Tätigkeiten vor dem Verfassen der Beschwerde vom 28. März 2018 anbetrifft, so können nur die Positionen «26.02.2018 Eingang/Prüfung Verfügung SVA ZH 21.02.18» und «28.02.2018 Besprechung mit KL» im Umfang von total 50 Minuten berücksichtigt werden. Auch die Aufwendungen der Zeit vom 12. Juni bis 12. Juli 2018 betrafen das Hauptverfahren der Revision der Invalidenrente. Damit ist von einem grundsätzlich entschädigungsfähigen Aufwand von 12,25 Stunden (50 Minuten zuzüglich den Aufwand vom 28. März bis und mit 1. Juni 2018 von 305 Minuten, zuzüglich den Aufwand vom 17. Juli bis und mit 17. Oktober 2018 von 380 Minuten) auszugehen. Dieser Aufwand erscheint der Sache noch als angemessen.
Die geltend gemachten Barauslagen fielen im Februar und April 2019 an und betreffen nicht das vorliegende Verfahren (Urk. 27 S. 3; letzte Eingabe im Verfahren vom 17. Oktober 2018, Urk. 22). Sie sind demzufolge nicht zu entschädigen. Für die Barauslagen ist ein Pauschalbetrag von Fr. 120.- zu vergüten.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist bei einem Aufwand von 12,25 Stunden und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von 220.- auf Fr. 3'031.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. April 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 3'031.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Häusermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigTanner Imfeld