Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00336


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 19. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, wuchs in einer Familie von Fahrenden auf. Er besuchte sieben Jahre die Hilfsschule und war zuerst als Scherenschleifer und anschliessend als Altmetallhändler erwerbstätig (Urk. 8/1/4, 8/88/4 und 8/138/5). Am 15. Dezember 1997 meldete er sich wegen psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 7. September 1998 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/13). Am 11. Mai 2000 ersuchte der Versicherte um eine Rentenerhöhung, da er aufgrund seiner Zwänge und Ängste nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeit als Altmetallhändler im bisherigen Ausmass von 50 % auszuüben (Urk. 8/21). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/23) und einen Arztbericht (Urk. 8/24) ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 sprach sie dem Versicherten ab Mai 2000, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit als Altmetallhändler von 20 % und einem Invaliditätsgrad von 80 % (vgl. Urk. 8/24 und 8/26), eine ganze Rente zu (Urk. 8/28). In den Jahren 2003 (vgl. Urk. 8/32 ff.), 2007 (vgl. Urk. 8/49 ff.) und 2011 (vgl. Urk. 8/64 ff.) wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft und dem Versicherten hernach jeweils schriftlich mitgeteilt, es hätten sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben und er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 8/35, 8/53 und 8/84).

1.2    Im Dezember 2012 erhielt die IV-Stelle davon Kenntnis, dass der Versicherte mit Urteil DG040648 des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2005 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Hehlerei, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden war (Urk. 8/89/1-32; vgl. auch Urk. 8/86-89 und das Aktenverzeichnis) und anlässlich der Hauptverhandlung vom selben Tag erklärt hatte, er verdiene als Alteisenhändler zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 2'000.-- pro Monat (Urk. 8/88/4). Letzteres stand im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der IV-Stelle, er sei von 2003 bis 2007 nicht erwerbstätig gewesen (Urk. 8/32/1, 8/49/1-2, 8/76/2 und 8/78/2; vgl. auch Urk. 8/50 und 8/80). Ferner hatte der Versicherte gemäss IK-Auszug vor der Rentenzusprache Fr. 6'162.-- im Jahr 1995, Fr. 10'377.-- im Jahr 1996 und Fr. 7'977.-- im Jahr 1997 verdient (Urk. 8/48).

    Die IV-Stelle leitete deshalb erneut von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess (Urk. 8/107). Sie nahm einen Bericht des aktuellen Behandlers, des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. April 2013 (Urk. 8/107/7) zu den Akten. Überdies zog sie einen aktuellen IK-Auszug bei, wonach der Versicherte von 2000 bis 2012 nicht erwerbstätig gewesen war (Urk. 8/108). In der Folge gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/132 ff.), welches am 5. Mai 2014 von der Z.___ erstattet wurde (Urk. 8/138). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2014 die Aufhebung der Rente rückwirkend per 30. April 2005 in Aussicht (Urk. 8/140). Dagegen erhob dieser unter Beilage eines Schreibens seines Hausarztes Dr. Y.___ vom 15. September 2014 (Urk. 8/142) Einwand (Urk. 8/143). Denselben begründete er unter Einreichung einer Stellungnahme der A.___ samt Beilagen (vgl. Urk. 8/149) am 29. Oktober 2014 ergänzend (Urk. 8/150). Am 11. Dezember 2014 reichte seine damalige Rechtsvertreterin eine schriftliche Einwandergänzung ein (Urk. 8/152).

    Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 26. März 2015 die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per sofort (per Ende März 2015) an (Urk. 8/159). Dagegen erhob die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten am 9. April 2015 Einwand (Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 16. April 2015 ordnete die IV-Stelle die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per sofort (per Ende März 2015) an (Urk. 8/162). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/164/3-13) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00559 vom 28. August 2015 ab (Urk. 8/172/1-10).

    Der Versicherte liess am 26. Januar 2016 eine ergänzende Einwandbegründung betreffend den Vorbescheid vom 20. August 2014 (Urk. 8/175) und am 15. März 2016 weitere ärztliche Unterlagen einreichen (Urk.  8/178; vgl. Urk. 8/179). Die IV-Stelle gab am 24. Mai 2016 bei der Z.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag (Urk. 8/180 ff.), welches am 30. November 2016 erstattet wurde (Urk. 8/192). Der damalige Rechtsvertreter des Versicherten liess sich mit Eingabe vom 7. März 2017 dazu vernehmen (Urk. 8/199). Die IV-Stelle tätigte hier-
auf polizeiliche und weitere strafrechtliche Abklärungen (Urk. 8/207-218). Am 18. Juli 2017 wandte sie sich mit Rückfragen an die Verlaufsbegutachtenden der Z.___ (Urk. 8/226), welche am 17. August 2017 beantwortet wurden (Urk. 8/232). Die IV-Stelle erliess am 7. Februar 2018 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit von April 2005 bis Mai 2016, die Rückforderung der seit April 2005 ausgerichteten Rente und ab Juni 2016 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 8/242).

    Mit Verfügungen vom 19. März 2018 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 30. April 2005 auf, forderte die vom 1. Mai 2005 bis zum 31. März 2015 ausbezahlten Renten im Gesamtbetrag von Fr. 457'762.-- zurück und sprach dem Versicherten ab dem 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1-2; vgl. Urk. 8/259, 8/261 und 8/265).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel, mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm ab Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 22. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Rechtsanwältin Nadja Hirzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Ferner wurde seine Rechtsvertreterin auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote aufmerksam gemacht, ansonsten das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen werde (Urk. 11 S. 2).

    Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht zur Auffassung gelangen könnte, es seien weitere Abklärungen – mit letztlich offenem Ausgang – erforderlich, und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und verlangte, es sei auf die ins Auge gefasste Rückweisung zu verzichten und stattdessen ein gerichtliches Gutachten anzuordnen (Urk. 16). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 17). Mit Eingabe vom 6. November 2019 beantragte sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die Rente bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch nicht auszuzahlen sei (Urk. 18). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 19).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Sie kann jedoch auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis zum 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung). Seit dem 1. Januar 2015 ist eine rückwirkende Änderung möglich, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung).

    Art. 77 IVV sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.

1.6    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 ATSG).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in Betracht, sie habe bei der Z.___ das Gutachten vom 30. November 2016 und eine ergänzende Stellungnahme vom 17. August 2017 eingeholt. Aus rechtlicher Sicht vermöchten die gutachterlichen Schlussfolgerungen zwar weiterhin nicht vollständig zu überzeugen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zum aktuellen Zeitpunkt neue Erkenntnisse ergeben würden. Bezüglich der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei daher auf die medizinische Untersuchung vom November 2016 abzustellen. Es sei somit von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

    Im Vorbescheid vom 20. August 2014 habe sie dargelegt, weshalb ab April 2005 bis zum damaligen Zeitpunkt von keinem invalidisierenden Leiden sowie von einer eventualvorsätzlichen Meldepflichtverletzung auszugehen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer ein rentenrelevantes Einkommen generieren können. Diese Tatsache habe er der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet. Ein invalidisierendes psychisches Leiden habe damals nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorgelegen.

    Zu prüfen sei somit, ab wann erneut von einer invalidisierenden Beeinträchtigung auszugehen sei. Gemäss dem aktuellen Gutachten der Z.___ gelte dessen Beurteilung sicher ab dem Zeitpunkt des Vorgutachtens vom April 2014. Aus rechtlicher Sicht könne dem nicht gefolgt werden. Im damaligen Gutachten habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine psychiatrische Beurteilung abgegeben werden können. Es müsse daher von einer Beweislosigkeit ausgegangen werden. Es erscheine nicht nachvollziehbar, das frühere Verhalten aufgrund der aktuellen Untersuchung als störungsbedingt zu bezeichnen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies bereits der frühere Gutachter entsprechend festhalten müssen. Immerhin habe schon damals die Diagnose einer Zwangsstörung im Raum gestanden. Somit sei ein invalidisierendes Leiden nicht bereits ab diesem Zeitpunkt erstellt.

    Der nächste Arztbericht datiere vom 15. September 2014 und enthalte weder Befunde noch Ausführungen zu allfälligen Einschränkungen. Erst im Arztbericht der B.___ vom 1. März 2016 finde sich eine psychodiagnostische Abklärung, in welcher eine standardisierte Testbatterie für Zwangserkrankungen durchgeführt worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten damit erforderliche fachärztliche Abklärungen bezüglich der Diagnose stattgefunden. Die aktuellen Gutachter nähmen denn auch ausdrücklich Bezug auf diese Abklärungen.

    Damit könne erst wieder ab März 2016 von einem invalidisierenden Leiden ausgegangen werden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei damit ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen. Eine Verschlechterung sei erst nach drei Monaten, das heisst ab Juni 2016 zu berücksichtigen.

    Die Beschwerdegegnerin führte dementsprechend einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 65 % ermittelte, welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 2/1).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, es liege gar kein Revisionstatbestand vor.

    Das in den Jahren 2004 bis 2008 durchschnittlich erwirtschaftete Einkommen erscheine für die Rente als irrelevant. Einen grossen Teil davon habe seine damalige Ehefrau (gest. am 19. Mai 2007; Urk. 8/43/1) erwirtschaftet. Bei der Invaliditätsbemessung sei zu berücksichtigen, dass er die Schule im Alter von 13 Jahren abgebrochen habe, was einerseits auf die bereits in der Kindheit ausgeprägte gesundheitliche Beeinträchtigung und Minderintelligenz und andererseits auf seinen Hintergrund als Jenischer und Fahrender zurückzuführen sei. Das Valideneinkommen sei daher anhand von Art. 26 IVV zu ermitteln. Selbst wenn er ein jährliches Einkommen von Fr. 18'000.-- erzielt hätte, betrüge der Invaliditätsgrad immer noch 75.17 % und würde den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen.

    Gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 30. November 2016 sei von seit der Rentenzusprache im Jahr 2000 im Wesentlichen unveränderten medizinischen Verhältnissen, allenfalls einer leichten Verschlechterung, auszugehen. Ein Fall von Beweislosigkeit liege somit nicht vor (Urk. 1).


3.

3.1    Bei der Rentenzusprache am 7. September 1998 lagen ein Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (vgl. Urk. 8/1/5-6), vom 17. Januar 1998 (Urk. 8/4/1-3), die Resultate einer EEG-Untersuchung vom 23. Oktober 1997 (Urk. 8/4/4) und zwei Berichte betreffend die Schulzeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/8) vor.

    Dr. C.___ hatte dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 1997 attestiert, da er an diffusen neuropsychologischen Defiziten im Rahmen einer ausgeprägten Minderbegabung und an einem chronisch-ängstlichen Erregungszustand mit paranoiden und depressiven Elementen leide (Urk. 8/4/1-2). Er wirke ängstlich und unruhig; er könne kaum ruhig sitzen, zapple mit den Beinen und zittere mit den Händen (Urk. 8/4/2). Er habe erklärt, er bekomme sofort Platzangst und fühle sich verfolgt und beobachtet, sobald er sich irgendwo drinnen aufhalte (Urk. 8/4/3).

    Die EEG-Untersuchung vom 23. Oktober 1997 in der Neurologischen Klinik des D.___ hatte eine artefaktgestörte Ableitung bei einem unruhigen Patienten, einen normalen Grundrhythmus, eine leichte medikamentöse Beta-Vermehrung, eine Interferenz von Schläfrigkeit, keinen umschriebenen Herd und keine epilepsiespezifischen Potenziale ergeben (Urk. 8/4/4).

    Über die schulische Laufbahn des Beschwerdeführers hatte die Psychologin
lic. phil. E.___ am 15. April 1998 berichtet. Ohne vorgängigen Besuch des Kindergartens sei der Beschwerdeführer direkt in die erste Klasse eingeschult und nach einem Quartal in den Kindergarten rückversetzt worden. Anschliessend sei er in eine Normalklasse eingeschult und von dort in eine Kleinklasse A (2 Jahre), dann in die 2. und 3. Kleinklasse D eingeteilt worden. Ab der Mittelstufe sei er in die Kleinklasse B eingetreten (Urk. 8/1).

    Bei der rudimentären schulpsychologischen Abklärung im Februar 1984 sei eine durchschnittliche Intelligenz diagnostiziert worden. Es seien früh eine sprachliche Schwäche in Form einer kaum verständlichen Aussprache, einer undeutlichen Artikulation/Aussprache und Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung aufgefallen. Die Eltern hätten aber eine frühe logopädische Behandlung zurückgewiesen. Weitere Abklärungen schienen nicht erfolgt zu sein (Urk. 8/1).

    Das manuelle Geschick des Beschwerdeführers hätten die Lehrpersonen wiederholt als unsorgfältig, ungeduldig, aber originell bezeichnet. Die Zeichnungen der schulpsychologischen Abklärung im Jahr 1984 seien mit sehr starkem Bleistiftdruck gemacht worden. Unklar bleibe, wieweit eine mangelnde Förderung (Zeichnungen darstellerisch retardiert), eine mangelnde Begabung oder eventuell eine kleine (zwar nie erwähnte) hirnorganische Komponente vorliegen könnte. Erstere Möglichkeit erscheine wahrscheinlicher (Urk. 8/1).

    Aus den Schulberichten sei zusammenfassend zu entnehmen, dass die Leistungsschwierigkeiten auch im Zusammenhang mit nicht zur Deckung bringenden Lebenswelten (Familie und Schule) gesehen werden müssten. Die Eltern hätten als Jenische schlechte Schulerfahrungen gemacht und ihre negative Haltung gegenüber dieser Institution auf ihren Sohn übertragen und ihn nie bezüglich Lernmotivation, geschweige denn bei den Hausaufgaben unterstützt (Urk. 8/2).

    Die wenigen Unterlagen müssten so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer zwar über eine durchschnittliche kognitive Begabung verfüge, die Umsetzung in schulische Leistung vermutlich aber durch Teilleistungsschwächen einerseits und durch ein wenig förderndes Umfeld andererseits erschwert gewesen sei (Urk. 8/2).

    Lic. phil. F.___ vom psychologisch-heilpädagogischen Dienst des Schulamtes der Stadt Zürich hatte in einem Schreiben vom 11. Februar 1986 festgehalten, es gelte nach wie vor, was bereits am 7. März 1984 formuliert worden sei: es handle sich um einen normalintelligenten Jungen, der aber in seiner gesamten Entwicklung noch retardiert sei, und der auch nicht in der Lage sei, die zwei ganz verschiedenen Welten in denen er lebe (Familie-Schule) einigermassen zur Deckung zu bringen. Zuhause, in seiner engeren und weiteren Familie im Wohnwagen mit seinen Hunden, fühle er sich sicher und wohl. In der Schule, wo andere Normen gölten, und unter Kindern aus anderen Milieus werde er schnell unsicher, voller Angst und reagiere dann zum Teil aggressiv (Urk. 8/8/3).

    Auf die vom IV-Arzt anfänglich empfohlene neuropsychologische Testung (Urk. 8/6) wurde verzichtet (Urk. 8/10).

3.2    Die Rentenerhöhung am 25. Juli 2000 beruhte auf dem Bericht des den Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 1999 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2000 (Urk. 8/24). Darin wurde dem Beschwerdeführer wegen Zwangshandlungen und einer generalisierten Angststörung ab Februar 2000 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/24/1 und 8/24/3). Der Beschwerdeführer müsse sich bis zu 17mal hintereinander die Hände waschen, habe einen Kontrollzwang (Türen), leide unter einer Agoraphobie sowie an Ängsten in Menschenansammlungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Läden. Er habe auch Angst, dass jemand hinter oder neben ihm stehe oder dass ihm jemand hinter einer Türe auflauere. Er habe Angst, in Teigwaren könnten sich Würmer befinden, weshalb er sich zeitweise weigere, derartige Speisen zu essen. Der Beschwerdeführer beklage Schlafstörungen und Nervosität. Diese zwängen ihn, seine Arbeiten bereits nach einer Stunde abzubrechen. Er habe für die einfachsten Verrichtungen «keine Nerven mehr» und sei auf Hilfe seiner Ehefrau angewiesen, was diese Dr. G.___ gegenüber auch bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, ein längeres Gespräch zu führen, und bitte Dr. G.___ jeweils bereits nach 15 bis 30 Minuten, wieder gehen zu dürfen (Urk. 8/24/2-3).

3.3    Dr. G.___ bestätigte am 28. Oktober 2003, die Beschwerden und Befunde seien unverändert. Eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Beruf oder in anderen angepassten Tätigkeiten sei weiterhin im Rahmen von höchstens 1-2 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/32).

3.4    Am 11. April 2008 vertrat Dr. G.___ die Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zwangshandlungen und generalisierten Angststörung unverändert zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/51/2). Er sei seit Mai 2007 verwitwet und lebe seither alleine mit seinen drei Kindern zusammen. Aktuell wasche er sich seinen Angaben zufolge ca. 20mal hintereinander die Hände und kontrolliere neu jeweils, ob die Socken nicht hinuntergerutscht seien. Er habe agoraphobe Ängste (Menschenansammlungen, öffentliche Verkehrsmittel, Läden), ein Vermeidungsverhalten, Angst, von jemandem beobachtet zu werden, und Angst, gewisse Nahrungsmittel seien nicht sauber (er esse deshalb zum Beispiel derzeit keinen Salat). Er habe auch manchmal das Gefühl, Madenwürmer im Essen (zum Beispiel im Reis) zu sehen. Er leide an körperlicher Unruhe, Schlafstörungen und Nervosität (Urk. 8/51/3).

    Dr. G.___ vermerkte als ärztlich erhobene Befunde eine Unruhe und Ängstlichkeit. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht in der Lage, längere Gespräche zu führen. Er sei meist nicht fähig, die für ihn reservierte Gesprächsdauer von 50 Minuten zu nutzen. In der Regel beende er die Sitzungen nach ca. 30 Minuten. Die Konsultationstermine vergesse er sehr häufig. Er melde sich jedoch immer wieder von sich aus, um einen neuen Termin zu vereinbaren (Urk. 8/51/3).

3.5    Der Hausarzt Dr. Y.___ erklärte am 16. August 2011, dass er den Beschwerdeführer aktuell behandle. Es hätten sich in medizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben (Urk. 8/82).

4.

4.1    Am 16. April 2013 bestätigte der Hausarzt Dr. Y.___, der Beschwerdeführer, welcher ihn alle 1-3 Monate aufsuche, leide an Zwangsgedanken und –handlungen. Es sei ihm keine Arbeit möglich. Gegenwärtig finde andernorts keine Behandlung statt; er selbst behandle mit Neuroleptica, Benzodiazepinen und Gesprächen (Urk. 8/107/7).

4.2    Aus dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/138) geht hervor, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten (Urk. 8/138/15). Als diskrepant zur erhobenen Anamnese mit rund 100maligem Händewaschen und mehrfachem Duschen am Tag wurden deutlich verschmutzte und verhornte Handflächen vermerkt (Urk. 8/138/7 und 8/138/15). Die vom Beschwerdeführer berichtete Einnahme mehrerer Psychopharmaka wurde widersprüchlich geschildert und konnte laborchemisch nicht bestätigt werden (Urk. 8/138/8, 8/138/15 und 8/138/43). In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein uneinheitliches Untersuchungsergebnis gezeigt. Stellenweise sei es zu schwer verminderten Testresultaten gekommen, andererseits hätten sich – besonders was die als solche deklarierten Untersuchungen zur Fahreignung anbelangte – normgerechte bis sogar an der oberen Normgrenze liegende Ergebnisse gezeigt. Daneben sei es zu zahlreichen, teilweise sehr deutlich ausgeprägten Inkonsistenzen und Widersprüchen gekommen. Das Testergebnis hinsichtlich der Validität der Testergebnisse sei stark auffällig, so dass die gezeigten Minderleistungen als nicht-authentisch deklariert werden müssten. Im Rahmen der rund achtstündigen neuropsychologischen Untersuchung seien keine Zwangshandlungen beobachtbar gewesen (Urk. 8/138/9 ff. und 8/138/43 ff.).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die diagnostische Beurteilung unklar. Der Explorand äussere psychotische Phänomene und Anhaltspunkte für eine Zwangsstörung, eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne jedoch nicht gestellt werden. In seinem Verhalten wirke der Explorand manipulativ und aggravierend, was die Sicherheit der Diagnosestellung weiter vermindere. Eine psychiatrische Therapie bestehe nicht. Auch seien die Angaben aus den Vorakten wenig substantiell und reichten nicht zur sicheren Diagnosestellung aus. Es sei nicht auszuschliessen, dass tatsächlich eine geringfügige psychische oder neuropsychologische Einschränkung vorliege, dies lasse sich jedoch nur im Falle einer ausreichenden Compliance und ohne Beschwerdeaggravation korrekt ermitteln. Dies wäre ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer darauf spezialisierten Abteilung und über einen längeren Zeitraum möglich. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung lasse sich nicht ausreichend beurteilen, ob sich der Zustand des Exploranden verschlechtert oder gebessert habe oder ob bereits in der Vergangenheit eine ausgeprägte Symptomaggravation vorgelegen habe (Urk. 8/138/8 ff., 8/138/16 f. und 8/138/34).

4.3    In einem Schreiben vom 15. September 2014 hielt der Hausarzt Dr. Y.___ fest, er betreue den Beschwerdeführer seit dem 25. August 2004. Seit diesem Datum und bis auf Weiteres habe er dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Dieser leide unter einer schweren Zwangsstörung und sei nicht in der Lage, eine höhere Arbeitsleistung zu erbringen. Seiner Einschätzung zufolge habe der Beschwerdeführer sein Leiden weder aggraviert noch simuliert (Urk. 8/142).

4.4    Am 16. Oktober 2014 begab sich der Beschwerdeführer in die ambulante sozialpsychiatrische Behandlung der B.___, weil er am Verzweifeln sei, nachdem er erfahren habe, dass ihm seine Invalidenrente aberkannt werde (Urk. 8/169/1).

    Gemäss dem von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten Bericht vom 7. August 2015 wurde damals versucht, mit dem Beschwerdeführer eine Anamnese zu erheben, was nur rudimentär möglich gewesen sei. Klarer seien die Angaben seiner Ehefrau gewesen. Mit beiden gleichzeitig zu sprechen, sei nicht möglich, weil dies für den Beschwerdeführer nicht zu gehen scheine. Entweder er erscheine selber (und immer wieder schaffe er es nicht zu einem Termin) oder es komme die Ehefrau. Obwohl er aus eigenem Antrieb gekommen und für eine Zusammenarbeit eigentlich sehr motiviert gewesen sei, sei der Beschwerdeführer im Gespräch jedes Mal so ängstlich-erregt, umständlich, widersprüchlich und inkohärent gewesen, dass man den Versuch einer ambulanten Abklärung habe aufgeben müssen. Man habe deshalb einen stationären Aufenthalt geplant. Zuerst habe der Beschwerdeführer mitmachen wollen, nachdem man ihm erklärt hatte, dass er nur mit einer stationären Abklärung eine Chance habe, seine Invalidenrente wieder zugesprochen zu erhalten. Seine Ehefrau habe nach Weihnachten indessen mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe zwar verstanden, wie wichtig eine stationäre Abklärung wäre, er könne sich aber nicht überwinden, ein Zimmer mit einem Mitpatienten zu teilen und mit anderen Patienten zusammen zu essen und einen ganzen Tag lang zusammen zu sein. Man habe den Versicherten darauf in der Tagesklinik zur Abklärung und Behandlung angemeldet, welche vom 3. Februar bis zum 11. März 2015 durchgeführt worden seien (Urk. 8/169/1 und 8/169/4).

    Auch nach der tagesklinischen Abklärung sei der Beschwerdeführer nicht leicht einzuschätzen, weil eine Standardexploration nicht möglich sei, da die Antworten zu knapp, zu wenig kohärent und zu widersprüchlich seien. Aufgrund der Beobachtungen in der Tagesklinik und bei den ambulanten Kontakten sei man aber zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer den Behandelnden gegenüber im Wesentlichen nicht simuliere oder aggraviere und dass sein Verhalten nicht gespielt sei. Klar erscheine auch, dass es nicht an der Intelligenz liege, was der Beschwerdeführer selber bestätigt habe. Er habe zwar wenig Schulbildung genossen, er habe aber problemlos seinen Fahrausweis machen können, der ihm viel bedeute. Er sei auch stolz darauf, dass er zu den Jenischen gehöre. Obwohl er mit seiner Familie inzwischen sesshaft geworden sei, sei die Integration in die Gesellschaft nur partiell erfolgt. Er habe ein grosses Misstrauen den Behörden und Institutionen gegenüber. Er sei stolz auf seine erste (an Krebs verstorbene) und auf seine zweite Ehefrau sowie seine vier Kinder. Er habe Angst, dass ihm die minderjährigen Kinder weggenommen würden, wenn er zum Sozialamt müsste (Urk. 8/169/2).

    Aufgrund fremdanamnestischer Angaben (Arztzeugnisse der früheren Ärzte, Berichte des schulpsychologischen Dienstes, Strafakten, Verhalten geschildert im Gutachten der Z.___, Angaben der Ehefrau und eines Mitpatienten) und der gemachten Beobachtungen diagnostizierten die Behandler der B.___ schliesslich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD-10: F 61.0), welche das schwer gestörte Verhalten erklärten (Urk. 8/169/2).

    Die dissozialen Verhaltensweisen zeigten sich in den Strafakten und bei der neuropsychologischen Testung in der Gutachtenssituation, wo sich der Beschwerdeführer wiederum nicht an die sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen gehalten habe und beim Simulieren und Aggravieren erwischt worden sei. Neben diesen dissozialen und durchaus auch aggressiven Anteilen gebe es aber auch die ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteile, die immer wieder vom Beschwerdeführer geschildert, seit vielen Jahren von seinen behandelnden Ärzten festgehalten, von der Ehefrau und einem Mitpatienten bestätigt und in der Tagesklinik beobachtet worden seien. Dazu kämen die paranoiden Anteile, die mit seiner persönlichen Entwicklung und seinen Erfahrungen als nur teilweise in die Gesellschaft integriertem Jenischen zusammenhingen (Urk. 8/169/2).

    Ferner wurden Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2) und eine Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 8/169/3 und 8/169/4). Gemäss den Behandlern in der Tagesklinik hätten eine massive Unruhe und Ängste im Vordergrund gestanden. Zur Begrüssung habe der Beschwerdeführer niemandem die Hand gegeben, er habe bei der Anwesenheitskontrolle den herumgereichten Stift nie in die Hand genommen, so dass die Anwesenheitsliste entweder vom Gruppenleiter oder von Mitpatienten ausgefüllt werden musste. Er habe sich sehr unruhig gezeigt, ständig und durchgehend mit den Beinen gewippt, sei während der Module häufiger aufgestanden und habe nach vorherigem Fragen den Raum verlassen, um kurz hinaus oder auf die Toilette zu gehen. Die Türklinke habe er jeweils nur mit dem Pullover und niemals mit der Hand angefasst. Aufgrund der starken Unruhe und der Ängste habe der Beschwerdeführer die Module meist vorzeitig beendet (Urk. 8/169/6). Einzelgespräche und ein zweiter Modulleiter hätten dies teils verhindern können, doch hätten eine Exposition und eine konstruktive Tagesstrukturierung aufgrund der impulsiven Persönlichkeit, der schnellen Überforderung des Beschwerdeführers und der fehlenden Ressourcen in den Gruppen (meist nur ein Gruppenleiter) nicht stattgefunden. Im gegenseitigen Einverständnis sei der Beschwerdeführer aus der Tagesklinik ausgetreten. Das gezeigte klinische Bild stehe in Übereinstimmung mit der vorbestehenden Diagnose einer massiven, längerfristig nicht behandelten Zwangsstörung sowie im Verlauf der Erkrankung sich sekundär entwickelten generalisierten Angststörung. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beurteilung sei erschwert, da der Beschwerdeführer lediglich an vier Therapiemodulen teilgenommen habe (Urk. 8/169/6-7).

4.5    Vom 9. bis zum 25. Februar 2016 war der Beschwerdeführer freiwillig auf Selbstzuweisung «zur diagnostischen Beurteilung nach Aberkennung der Invalidenrente vor dem Hintergrund einer langjährig bestehenden schweren Zwangserkrankung» im I.___ der B.___ hospitalisiert, wo Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2), diagnostiziert wurden (Urk. 8/178/8). Im Stationsalltag hätten sich Zwangshandlungen, besonders der Sauberkeits- und Ordnungszwang, eindrücklich gezeigt. Auch seien eine allgemeine Ängstlichkeit und eine deutliche Angespanntheit aufgefallen. Man habe Floxyfral gemäss den Empfehlungen zur Behandlung von Zwangsstörungen auf 300 mg/d aufdosiert. Anstatt Zyprexa habe man Abilify verordnet, welches der Beschwerdeführer jedoch nach kurzer Zeit habe absetzen wollen. Das psychopathologische Zustandsbild sei während des ganzen Aufenthalts stabil geblieben, allenfalls sei es zu einem leichten Rückgang der Anspannung genommen (Urk. 8/178/10).

    In der Arbeitstherapie, die der Beschwerdeführer vom 15. bis zum 25. Februar 2016 viermal wöchentlich für je zweieinviertel Stunden besucht habe, sei aufgefallen, dass er bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes immer seine Jacke über die Sitzfläche gelegt und für die Aufgabenbearbeitung selbst mitgebrachte Handschuhe angezogen habe. Eine Begrüssung mit der Hand habe er verweigert. Als es zweimal nicht möglich gewesen sei, den etwas abseitsstehenden Tisch als Arbeitsplatz zu verwenden, sei der Beschwerdeführer in Tränen ausgebrochen und die Therapieeinheit habe abgebrochen werden müssen. Jeweils nach ca. einer halben Stunde habe der Beschwerdeführer den Raum verlassen, um sich an der frischen Luft zu entspannen. Durch die häufigen Unterbrüche und die Zwangshandlungen sei das Arbeitstempo deutlich verlangsamt. Durch das inadäquate Kontaktverhalten, das verlangsamte Arbeitstempo, die fehlende Umstell- und Selbständigkeit und die fehlende Fähigkeit, auch in Stresssituationen arbeitsbezogene Fähigkeiten abrufen zu können, sei aktuell keine praktische Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt ersichtlich (Urk. 8/178/6).

4.6    Während des stationären Aufenthalts in der B.___ waren am 22. und 23. Februar 2016 zur Abklärung der Zwangsstörung strukturierte klinische Interviews für DSM-IV (SKID I) und Yale-Brown Obsessive Compulsive Scale (Y-BOCS) mit dem Beschwerdeführer geführt und anschliessend eine schwere Zwangsstörung bzw. Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD-10: F42.2) diagnostiziert worden (Urk. 8/178/1-5).

4.7    Im Verlaufsgutachten der Z.___ vom 30. November 2016 wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und dependenten Anteilen, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10: F42.4) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/192/11 und 8/192/154).

    Nach aktueller Einschätzung liege ein langjähriges, in seiner Entwicklung nachvollziehbares psychiatrisches Krankheitsbild vor. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei der psychopathologische Untersuchungsbefund, dies in Übereinstimmung mit der Aktenlage, hoch auffällig. Es lägen keine Hinweise für Inkonsistenzen oder Aggravationsverhalten vor. Die im Rahmen der Vorbegutachtung beschriebenen Inkonsistenzen seien vor dem Hintergrund der schweren Explorierbarkeit des Beschwerdeführers zu interpretieren. Diese Einschätzung werde auch unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden psychiatrischen Institutionen gestützt, wo ebenfalls hervorgehoben werde, dass eine Anamneseerhebung beim Exploranden erheblich erschwert gewesen sei. Vor dem Hintergrund der aktuell erfolgten, zeitlich deutlich ausgedehnteren Exploration mit mehreren Explorationsterminen und zusätzlicher Einholung einer Fremdanamnese hätten keine Hinweise für ein aggravatorisches Verhalten gefunden werden können. Insbesondere sei das vom Exploranden geschilderte Funktionsniveau im Alltag gut mit den fremdanamnestischen Informationen durch die
Ehefrau vereinbar. Auch im Abgleich mit den Berichten der behandelnden psychiatrischen Institutionen zeigten sich keine Inkonsistenzen. Die 2014 als Inkonsistenzen beschriebenen Verhaltensweisen müssten vielmehr als störungsimmanente Interaktionsmuster interpretiert werden (Urk. 8/192/12).

    Aus heutiger Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden seit dem Zeitpunkt der Vorbeurteilung nicht wesentlich verändert, eine gewisse Tendenz zur Verschlechterung könne jedoch angenommen werden. Gleichzeitig müsse gesagt werden, dass die psychische Störung mindestens seit dem Datum der vollen Berentung ab dem 1. Mai 2000 bestehe und die Nicht-Beurteilbarkeit im Gutachten 2014 nicht gleichzusetzen sei mit einer zwischenzeitlichen Besserung, sondern damit, dass damals die störungsimmanenten Aspekte der Persönlichkeitsstörung zu wenig Beachtung gefunden hätten. Damit sei die psychische Störung seit mindestens Mai 2000 unverändert bis allenfalls leicht verschlechternd überdauernd und eine Besserung in der Zwischenzeit klar nicht ausgewiesen. Die von der aktuellen Beurteilung abweichende damalige (2014) Einschätzung des Krankheitsbildes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit interpretiere man heute vor dem Hintergrund der krankheitsimmanenten schwierigen Explorierbarkeit (Urk. 8/192/13 und 8/192/15).

    Eine retrospektiv gut nachvollziehbare Dokumentation des psychopathologischen Befundes finde sich erst etwa ab dem Jahr 2014, nach dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung. In Gesamtschau der Aktenlage und des aktuellen Befundes erscheine auch retrospektiv gesehen eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit seit dem Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache plausibel, jedoch könne wegen der fehlenden Vordokumentation von psychopathologischen Befunden in der Aktenlage erst ab dem Jahr 2014 (Zeitpunkt der Vorbegutachtung) eine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Explorand in der Zeit davor gemäss Aktenlage und eigener Aussage noch in höherem Umfang in selbständiger Tätigkeit als Altmetallhändler gearbeitet habe, wenn auch der Umfang dieser damaligen Tätigkeit nicht ganz klar sei (Urk. 8/192/14 und 8/192/15).

    Gesamthaft gesehen könne die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Metallhändler seit dem Jahr 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Möglich wären lediglich einzelne Tätigkeitsanteile wie einfaches Einsammeln von Altmetall und Gegenständen zur weiteren Verwertung im Pensum von maximal 20 %. Viele Teilbereiche, wie das Führen von Kundengesprächen, Kundenkontakte etc. und damit das Weiterführen einer eigenverantwortlichen, mit wirtschaftlichem Risiko verbundenen selbständigen Tätigkeit seien nicht mehr möglich. (Urk. 8/192/14, 8/192/26 und 8/192/161).

    In einer angepassten Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % attestiert werden, die Einschränkungen gegenüber einem Vollpensum seien durch das psychiatrische Krankheitsbild bedingt. Tätigkeiten mit Kundenkontakt, hohem kognitivem Anspruch, Anspruch an Planung und Strukturierung von Aufgaben, könnten nicht mehr durchgeführt werden (Urk. 8/192/14 und 8/192/162).

4.8    Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer am 5. September und 3. Oktober 2016 untersucht und das psychiatrische Teilgutachten für das Z.___-Verlaufsgutachten erstellt hatte, verfasste am 17. August 2017 eine Stellungnahme (Urk. 8/232), in der er auf die von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Punkte (vgl. Urk. 8/226) einging.

    Zur Frage, weshalb dem Beschwerdeführer trotz der beschriebenen Verschmutzungs- und Keimphobie das einfache Einsammeln von Altmetall weiterhin zumutbar sein soll (Urk. 8/226/1), führte Dr. J.___ im Wesentlichen aus, Zwangsstörungen seien per Definition Erkrankungen mit irrationalen Erklärungsmustern. Irrationales Handeln sei sogar ein diagnostisches Kriterium. Nicht selten verbrächten Patienten mit Zwangsstörungen Stunden mit (irrationalen) Ritualen in der Häuslichkeit, die in einem anderen (zum Beispiel beruflichen) Kontext nicht erfolgten. Dies möge für einen medizinischen Laien inkonsistent wirken, in der Behandlung von Zwangsstörungen seien solche Inkonsistenzen jedoch ein gängiges Phänomen. Die Inhalte und Begründungen könnten derart irrational und inkonsistent werden, dass sie als «magisches Denken» bezeichnet würden und die Abgrenzung zu psychotischem Erleben schwer werde. Irrationalität und vermeintliche Inkonsistenzen im Denken und Handeln eines Patienten mit einer Zwangsstörung seien also zu erwarten (Urk. 8/232/1).

    Es sei im Alltag der Behandlung von Menschen mit Zwangsstörungen nicht untypisch, dass Inselaufgaben, auch wenn sie den Zwängen in anderen Lebenssituationen widersprächen, aufrechterhalten werden könnten und zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur (und Lebenszufriedenheit) dienen könnten. Kasuistiken von Zwangspatienten, die in der Häuslichkeit Stunden mit Reinigungsritualen verbrächten und dennoch eine gewisse Funktionalität am Arbeitsplatz (ohne entsprechende Rituale) aufwiesen, seien nicht selten (Urk. 8/232/2).

    Aus den vorgelegten polizeilichen Unterlagen (vgl. Urk. 8/226/2) lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Mai und Juli 2014 als Altmetallhändler tätig gewesen sei. Unbestritten habe er über die Jahre in wechselndem Umfang Tätigkeiten ausgeübt, für welche jedoch keine validen qualitativen und quantitativen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen oder eingeholt werden könnten (zum Beispiel im Sinne einer Befragung des Arbeitgebers). In Anbetracht der Schwere der Störung (gestützt auf die zweimalige Exploration sowie die mehrwöchige Beobachtung und Diagnostik in der B.___) und des retrospektiv anzunehmenden Verlaufes sei davon auszugehen, dass der Explorand wie im Gutachten dargelegt nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dass der Verlauf der Erkrankung nicht durch eine konsequente Behandlung und Anbindung an das ärztliche und/oder psychologisch/psychotherapeutische Helfersystem gekennzeichnet sei, was eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf ermöglicht hätte, liege im Wesen einer Zwangsstörung und insbesondere einer chronifizierten Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken, Zwangsimpulsen und Zwangshandlungen (Urk. 8/232/2).

    Unbestritten habe der Beschwerdeführer keine anhaltende und nachhaltige spezifische Behandlung erfahren. Dies sei bei Zwangsstörungen eher die Regel als die Ausnahme. Im Fall des Beschwerdeführers sei der Zugang zum Helfersystem zudem noch durch seinen soziokulturellen Status und seine kulturbedingten Vorbehalte gegenüber Institutionen weiter massiv eingeschränkt (Urk. 8/232/2).

    In der aktuellen Begutachtung sei auf die zweimalige Exploration, die Fremdanamnese und insbesondere die Diagnostik und mehrwöchige Verhaltensbeobachtung in der B.___ abgestellt worden. Hier habe sich ein mit dem Bild einer schweren und chronifizierten Zwangsstörung konsistentes Bild ergeben. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über den Beobachtungszeitraum in der B.___ sämtliche Symptome simuliert habe, auch sei in den Arztberichten diesbezüglich weder ein expliziter noch ein impliziter Hinweis vorhanden. Noch einmal sei erwähnt, dass inhaltliche Inkonsistenzen im Rahmen der Zwangsgedanken und Zwangshandlungen ein krankheitsimmanentes Phänomen darstellten und nicht Ausdruck einer Aggravation oder Simulation seien. Wenn hier weiterhin Zweifel bestünden, müsste ein (erneuter) stationärer Aufenthalt mit Verhaltensbeobachtung und dem Ziel der Begutachtung unter konsequenter Verhaltensbeobachtung erfolgen. In Anbetracht der Tatsache, dass dies bereits (zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken) erfolgt sei und aufgrund der erkennbaren Belastung für den Exploranden, halte er diese Vorgehensweise als schwer zu rechtfertigen (Urk. 8/232/3).

    Darauf angesprochen, dass auch im Verlaufsgutachten keine Befunde beschrieben worden seien, welche auf einen (Hände-)Waschzwang hindeuteten (Urk. 8/226/2), führte Dr. J.___ aus, die Beschreibung der Zwangshandlungen und insbesondere der Motivation selbiger durch den Beschwerdeführer seien ihm vor allem zu Beginn, aber auch im Verlauf nicht immer kohärent erschienen. Inkohärenzen dieser Art seien bei schweren und vor allem auch chronifizierten Zwangsstörungen nicht selten. Rituale und (unsinnige) Verhaltensweise könnten auch vorkommen, ohne dass der Betroffene noch eine nachvollziehbare Erklärung dazu
abliefern könne, oder so, dass die Erklärung für Aussenstehende abstrus anmute. Für den Laienbeobachter könne sich hieraus ein inkonsistentes Verhalten ergeben, es handle sich jedoch um ein krankheitsimmanentes Phänomen. Dem Wunsch, die Anzahl der Waschungen der Hände zu überprüfen oder zu validieren, könne er nicht nachkommen. In der Tat hätten die Hände so gewirkt, als werde damit auch körperlicher Arbeit nachgegangen. Dies widerspreche jedoch nicht automatisch den beschriebenen Kontaminationsängsten, die auch situationsspezifisch auftreten könnten (Urk. 8/232/3).

    Darauf angesprochen, dass sich die Hinweise auf eine Zwangssymptomatik allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ergäben und keine entsprechenden objektiven Befunde im Gutachten erwähnt worden seien, erklärte der psychiatrische Gutachter Dr. J.___, in Anbetracht der im Vorfeld erfolgten Bemühungen, dem Exploranden eine Diagnostik und Therapie zu ermöglichen (Aufenthalt und Verhaltensbeobachtung in der B.___), sei im Hinblick auf das komplexe Störungsbild sogar ein höheres Mass von Objektivität ermöglicht worden (Urk. 8/232/3).

    Danach gefragt, weshalb Dr. J.___ keine psychometrischen Testungen vollständig habe durchführen können (Urk. 8/226/2), machte dieser geltend, auch während des Aufenthaltes in der B.___ habe die psychometrische Testung Schwierigkeiten bereitet. Nichtsdestotrotz habe eine Testbatterie zur Diagnose von Zwangsstörungen mit einem nachvollziehbaren Ergebnis von 29 Punkten durchgeführt werden können. Diese Testung entspreche dem Goldstandard in der Diagnostik von Zwangsstörungen und dauere in der Regel ca. 60 Minuten. Trotz der zweimaligen und jeweils mehrstündigen Exploration habe der Beschwerdeführer formalgedankliche Störungen (Ablenkbarkeit, fehlende Fokussierbarkeit, Perseverationen etc.) gezeigt, welche die Testung massiv erschwert hätten. Dieses Verhalten habe sich konsistent mit den an anderer Stelle beschriebenen Verhaltensweisen (beispielsweise Verhaltensbeobachtung in der B.___) gezeigt und seien begleitet worden durch klar erkennbare vegetative Symptome (Hautrötung, Schwitzen, psychomotorische und motorische Unruhe), die sich so kaum simulieren liessen. Aus fachgutachterlicher Sicht werde dieses Verhalten als störungsimmanent erachtet. Da einzelne items in der aktuellen Begutachtung unbeantwortet geblieben seien, könne kein Summen-Score errechnet werden. Die Einzelaussagen der Y-BOCS könnten jedoch selbstverständlich verwendet werden (Urk. 8/232/4).

    Die Erhebung einer Fremdanamnese sei immer die Erhebung von subjektiven Angaben der Befragten. Sie stelle jedoch einen Standard in der psychiatrischen Diagnostik und auch Begutachtung dar, und werde auch in den entsprechenden Leitlinien empfohlen. Inwieweit der Explorand in der Vergangenheit unwahre Angaben gemacht habe, könne er als Gutachter nur unzureichend beurteilen. Vermeintliche Inkohärenzen in der Darstellung von Zwangsgedanken und Zwangsimpulsen seien gut mit einer schweren und chronifizierten Zwangsstörung vereinbar. Auch seien die Schilderungen der Ehefrau mit den Schilderungen des Beschwerdeführers kompatibel. Ganz besonders sei erneut auf die mehrwöchige Verhaltensbeobachtung in der B.___ hingewiesen. In Anbetracht der Pathologie, der Schwierigkeiten in der Diagnostik und der problematischen Anbindung an das Helfersystem seien diese Beobachtungen im Sinne des Gutachtensauftrages sehr hilfreich und stünden im Einklang mit der Einschätzung des Gutachters (Urk. 8/232/4).


5.

5.1    Das Gutachten der Z.___ vom 5. Mai 2014 wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 8/138/2-5, 8/138/28-30 und 8/138/35-40). Es beruht auf den fachärztlichen internistischen und psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers, welche am 4. und 5. März 2014 durchgeführt worden waren (Urk. 8/138/2). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 8/138/5-8, 8/138/30-33 und 8/138/40-48). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden angemessen. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wurde sonst etwas geltend gemacht oder ist etwas ersichtlich, was die Darlegungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher als verwertbar zu qualifizierten.

    Insbesondere begründete die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb eine korrekte Beurteilung ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer darauf spezialisierten Abteilung und über einen längeren Zeitraum möglich sei (Urk. 8/138/16 und 8/138/34). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Dr. K.___ am 7. März 2014 beim aktuellen Behandler Dr. Y.___ fremdanamnestische Auskünfte eingeholt hatte. Dieser hatte berichtet, der Beschwerdeführer suche ihn selten auf und die Zusammenarbeit sei schwierig; er finde zu ihm keinen richtigen Zugang. Der Beschwerdeführer erscheine immer wieder extrem angespannt. Er glaube, dass er den Waschzwang habe, zudem sei es zu Gewalttätigkeiten, vor allem der Ehefrau gegenüber, gekommen. Andererseits könne er sich vorstellen, dass der Beschwerdeführer auf Stundenbasis einer Tätigkeit nachgehen könnte (Urk. 8/138/30). Mit anderen Worten musste der Behandler Dr. Y.___ einräumen, dass er ebenfalls nicht zu einer sicheren diagnostischen Beurteilung gelangt war.

    Die Einschätzung Dr. K.___s betreffend Notwendigkeit einer stationären Abklärung steht auch im Einklang mit derjenigen der ersten Behandler in der B.___, welche gemäss Dr. H.___ nach der Z.___-Begutachtung vom Frühling 2014 ebenfalls zum Schluss gelangten, eine ambulante Abklärung sei nicht möglich (Urk. 8/169/1). Es lag nichts vor, was die von Dr. K.___ als unerlässlich erachtete stationäre Abklärung als unnötig oder unzumutbar erscheinen liess. Etwas Derartiges wurde denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgetragen. Vielmehr beantragte dessen damalige Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2014 ausdrücklich eine Abklärung im stationären Rahmen (Urk. 8/150/1) und stellte am 11. Dezember 2014 die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer solchen in Aussicht (Urk. 8/152/6). Nach den tagesklinischen Abklärungen vom 3. Februar bis zum 11. März 2015, welchen sich der Beschwerdeführer bis zum vorzeitigen Abbruch nach nur vier Modulen freiwillig unterzogen hatte, mussten die Behandelnden einräumen, der Beschwerdeführer und seine Belastbarkeit seien nicht leicht einzuschätzen (Urk. 8/169/2 und 8/169/7). Der Bedarf nach einer stationären Abklärung stand damit aus fachärztlicher Sicht weiterhin ausser Frage.

5.2    Zwar hielt sich der Beschwerdeführer vom 9. bis zum 25. Februar 2016 freiwillig stationär im I.___ in der B.___ auf für eine Abklärung der Zwangsstörung (Urk. 8/178/1, 8/178/8). Dieser fehlt es indessen an einer eingehenden und nachvollziehbaren Begründung, so dass sie nicht überzeugt. Es kommt hinzu, dass sich die Beurteilung nicht auf eine Exploration beschränkte, sondern auch therapeutische Aspekte beinhaltete (Urk. 8/178/6, 8/178/10). In Bezug auf die Berichte vom 1./9. März 2016 (Urk. 8/178) ist daher auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/c; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im Wesentlichen ist sodann auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) hinzuweisen. Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Berichte ohne umfassende Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, weshalb eine Auseinandersetzung mit diesen wie auch zum Verlauf des Krankheitsgeschehens unterblieb. Die geforderte stationäre Begutachtung liegt – entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht (Urk. 16 S. 4) – damit nicht vor. Ob die betreffende Institution, welche auf Suchterkrankungen spezialisiert ist, die fachlichen Anforderungen optimal erfüllt hätte, erscheint zudem als fraglich, kann jedoch offenbleiben.

    Wesentlich ist sodann, dass anlässlich der strukturierten klinischen Interviews vom 22. und 23. Februar 2016 mit Bezug auf die zur Diskussion stehenden Zwangshandlungen einzig vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer ausser seinen Schuhen alle Utensilien fein säuberlich auf dem Bett geordnet und seine Jacke auf den Nachttisch gelegt hatte, der von einem Abfallsack abgedeckt war (Urk. 8/178/1). Weder im Bericht der Ergo- und Arbeitstherapeutin (Urk. 8/178/6-7) noch im Austrittsbericht vom 9. März 2016 (Urk. 8/178/8-11) wurde beschrieben, welche Zwangshandlungen im Verlauf des Aufenthalts konkret beobachtet werden konnten, obwohl sich Zwangshandlungen, besonders der Sauberkeits- und Ordnungszwang, im Stationsalltag eindrücklich gezeigt haben sollen (Urk. 8/178/10). Es wurde lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer jeweils seine Jacke über die Sitzfläche gelegt, mitgebrachte Handschuhe angezogen und eine Begrüssung mit der Hand verweigert habe (Urk. 8/178/6). Wahrnehmungen betreffend einen Wasch- oder Kontrollzwang wurden demgegenüber nicht beschrieben (Urk. 8/178/6-11).

5.3    Das Verlaufsgutachten der Z.___ vom 30. November 2016 wurde in Kenntnis
der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 8/192/5, 8/192/19-66 und
8/192/131-135). Es beruht auf einer internistischen Untersuchung vom 8. September 2016 und zwei psychiatrischen Untersuchungen vom 5. September 2016, 10.00-13.30 Uhr, und vom 3. Oktober 2016, 10.00-12.45 Uhr (Urk. 8/192/3 und 8/192/129). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 8/192/6-10 und 8/192/135-154). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden angemessen.

    Zwar wurden die im Rahmen der Vorbegutachtung beschriebenen Inkonsistenzen thematisiert. Sie wurden mit der schweren Explorierbarkeit und dem störungsimmanenten Interaktionsmuster des Beschwerdeführers jedoch nur unzureichend erklärt (Urk. 8/192/12). Es leuchtet denn auch nach wie vor nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer, welcher an einem Händewaschzwang leide, anlässlich seiner ersten Begutachtung deutlich verschmutzte und verhornte Handflächen aufwies (Urk. 8/138/7 und 8/138/15). Eine Auseinandersetzung mit diesem Punkt blieb der verlaufsbegutachtende Psychiater Dr. J.___ – trotz einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/226/2) schuldig, obwohl er selbst konstatieren musste, dass die Hände des Beschwerdeführers so gewirkt hätten, als würde damit auch körperlicher Arbeit nachgegangen (Urk. 8/232/3). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ lässt sich denn auch entnehmen, die Hände des Beschwerdeführers seien sehr kräftig, sehr sauber, die Fingernägel kurz geschnitten, sie wirkten jedoch nicht wund, es seien Schwielen und eine Vergröberung des Hautreliefs zu erkennen (Urk. 8/192/137). Objektive Befunde, welche auf einen (Hände-)Waschzwang schliessen liessen, liegen damit nicht vor.

    Bereits bei seiner ersten Begutachtung war der Beschwerdeführer durch eine psychomotorische Unruhe aufgefallen; es war ihm jedoch auch gelungen, die wippenden Bewegungen mit seinem Fuss und einer Hand auf Aufforderung der psychiatrischen Gutachterin zu kontrollieren (Urk. 8/138/33). Ebenso wurde bei der damaligen neuropsychologischen Untersuchung ein konstantes Wippen mit einem Bein festgestellt (Urk. 8/138/43), welches der Beschwerdeführer im Verlauf, insbesondere während konzentrationsintensiven Testaufgaben, jedoch öfters unterbrach (Urk. 8/138/44). Obwohl bei der Verlaufsbegutachtung erneut ein Wippen des Beines/der Beine und eine psychomotorische Unruhe beobachtet worden waren (Urk. 8/192/9 und 8/192/147-148), wurde keine Relation zur früheren Begutachtung hergestellt. Entsprechende Ausführungen wären indessen insbesondere im Hinblick auf das massive Anspannungsniveau, welches Dr. J.___ (unter anderem) auch in dieser Form erhoben haben will – zu erwarten gewesen.

    Dies muss umso mehr gelten, als der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ einräumen musste, die Beschreibungen der Zwangshandlungen und insbesondere der Motivation selbiger durch den Beschwerdeführer seien ihm vor allem zu Beginn, aber auch im Verlauf nicht immer kohärent erschienen (Urk. 8/232/3). Die unspezifische Erklärung, Inkonsistenzen dieser Art seien bei schweren und vor allem auch chronifizierten Zwangsstörungen nicht selten (Urk. 8/232/3), vermag in Anbetracht der aktenkundigen Widersprüche betreffend die Hände und dem vom Beschwerdeführer gezeigten - auch strafrechtlich relevanten - Verhalten nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Frage, wieviel Zeit er mit Waschen und Kontrollieren verbringe, nicht konkret beantworten konnte, sondern lediglich angab, er habe eigentlich den ganzen Tag damit zu tun, er könne halt nicht anders (Urk. 8/192/137). Gegen die letztgenannte Darstellung sprechen die dokumentierten Autofahrten und weiteren Aktivitäten des Beschwerdeführers.

    Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ holte bei der Ehefrau des Beschwerdeführers fremdanamnestische Auskünfte ein (Urk. 8/192/146-147), welche er für einen zufriedenstellenden Gesamtüberblick als massgeblich erachtete (Urk. 8/192/155 und 8/192/160). Demnach wasche sich der Beschwerdeführer ca. alle zehn Minuten die Hände und fasse zuhause praktisch keinen Türgriff an. Er laufe oft durch das Haus und kontrolliere sinnlos Dinge. Das Krankheitsbild sei aus ihrer Sicht relativ statisch. Es habe sich über die Jahre nur wenig verändert. Nichtsdestotrotz habe die Ehefrau das Gefühl, dass über die Jahre eine Tendenz zur Verschlechterung bestehe. Der Alltag sei zwar insgesamt eigentlich nicht gross verändert, aber das «Dinge-Nicht-Anfassen», das «andauernde Waschen», das Kontrollieren, das Duschen, das alles nehme quantitativ und eventuell auch qualitativ zu (Urk. 8/192/146). Auf die diesen Aussagen immanenten Widersprüche und die Tatsache, dass sich nicht nur während der mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2014 kein Händewaschzwang manifestiert hatte, sondern auch in den gesamten medizinischen Vorakten keine entsprechenden Beobachtungen Dritter dokumentiert worden waren, ging der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ in seinen Ausführungen nicht ein. Ebenso wenig trug er dem Umstand Rechnung, dass mit der Beurteilung der medizinischen Situation und damit einhergehend der strittigen Rentenansprüche nicht nur die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen von dessen Ehefrau (und minderjährigen Kindern) im Raum stehen (Urk. 8/192/146; vgl. auch Urk. 8/198), was den Gehalt der eingeholten Fremdauskünfte erheblich relativiert.

    Soweit Dr. J.___ seine Beurteilung mit einer inzwischen wesentlich besseren Aktenlage begründete (Urk. 8/192/160), ist zu bemerken, dass dieselbe – wie gezeigt – nicht hinreichend objektiv erhobene Befunde enthält, um die gestellten Diagnosen zu untermauern. Eine Dokumentation über die Resultate einer mehrwöchigen Verhaltensbeobachtung liegt gerade nicht vor. Es ist Dr. J.___ einzig dahingehend beizupflichten, dass mit seinen zwei Untersuchungen von jeweils 10.00-13.30 Uhr und von 10.00-12.45 Uhr ein etwas verlängerter Explorationszeitraum vorlag (Urk. 8/192/160). Darauf allein kommt es jedoch nicht an, sondern auf den materiellen Gehalt seines Gutachtens.

    In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. J.___ auch nicht schlüssig und einleuchtend begründete, weshalb der Beschwerdeführer trotz der diversen funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/192/149-153), welche in erster Linie auf die Zwangserkrankung und das damit einhergehende massiv erhöhte Anspannungsniveau zurückzuführen seien (Urk. 8/192/11 und 8/192/158), dennoch eine beschränkte Verkehrsfähigkeit aufweisen (Urk. 8/192/153) und sogar noch alleine Autofahren kann (Urk. 8/211/4 ff.). Insbesondere wurde die Einschätzung, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Metallhändler seit dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung im Jahr 2014 nicht mehr ausführen und sei seither lediglich noch zu 20 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/192/14 und 8/192/26), nicht nachvollziehbar begründet. Sie steht auch im Widerspruch zu den Vorakten. So hatte der Beschwerdeführer selbst anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen vom März 2014 noch erklärt, er arbeite zwei bis drei Stunden am Tag. Er fahre mit seinem Sohn zusammen am Vormittag mit dem Auto zu Industriegebieten und Baustellen und sehe, wo möglicherweise Altmetall stehe. Dann frage er nach, ob er dieses kaufen könne und verkaufe es weiter. Das Autofahren mit dem Kleinlaster und die An- und Verkaufstätigkeit seien ihm gut möglich (Urk. 8/138/5-6 und 8/138/32). Das damals genannte Arbeitspensum war den Verlaufsbegutachtenden bekannt (Urk. 8/192/3, 8/192/13 und 8/192/131). Weshalb davon abzuweichen ist, wurde von ihnen jedoch– auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/226/2) nicht begründet (vgl. 8/192 und 8/232). Aus den Polizei- und Strafakten wird zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mobil und ohne Weiteres dazu in der Lage war, diverse Aktivitäten zu entfalten, auch wenn er zum Teil – namentlich bei den Einbrüchen jeweils Handschuhe trug (vgl. Urk. 8/91/94, 8/91/118, 8/209/2-3, 8/211, 8/213/8, 8/213/13-16, 8/215/6 und 8/218/8-10). Darauf hatte bereits die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Gutachter Dr. J.___ aufmerksam gemacht und um ergänzende Ausführungen gebeten (Urk. 8/226/2). Dr. J.___ beschränkte sich indessen darauf, eine Tätigkeit als Altmetallhändler im Jahr 2014 zu negieren und trotz – unstrittiger Aktivitäten des Beschwerdeführers – dessen Fähigkeit, einer geregelten Arbeit nachzugehen, in Anbetracht der Schwere der Störung (gestützt auf die zweimalige Exploration sowie die mehrwöchige Beobachtung und Diagnostik in der B.___) zu verneinen (Urk. 8/232/2).

    Die Darlegungen des psychiatrischen Gutachters Dr. J.___ vermögen folglich nicht zu überzeugen. Es kann somit nicht darauf abgestellt werden. Immerhin hat auch Dr. J.___ richtig erkannt, dass bei weiterhin bestehenden Zweifeln ein stationärer Aufenthalt zur Begutachtung zu erfolgen hat (Urk. 8/232/3).

5.4    Aus dem Gesagten folgt, dass eine stationäre Abklärung mit konsequenter Verhaltensbeobachtung für eine korrekte Beurteilung als unerlässlich erscheint. Eine solche fand bis heute nicht statt. Sie wird nachzuholen sein, zumal das skizzierte Vorgehen bis heute weder durch einen Facharzt als unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. auch Urk. 8/232/3) noch unverhältnismässig ist.

5.5    Der Beschwerdeführer liess geltend machen, das Gericht habe auf die ins Auge gefasste Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu verzichten und für die stationäre Abklärung ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 16 S. 1 ff. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4).

    Es trifft zwar zu, dass erstinstanzliche Gerichte die ihnen zufallende Kompetenz zur vollen Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG) nicht ohne Not durch eine Rückweisung an die Verwaltung delegieren dürfen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1). Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin auf die gemäss Gutachten der Z.___ vom 5. Mai 2014 unerlässliche stationäre Begutachtung (Urk. 8/138/16 und 8/138/34) verzichtete, obwohl sie von der Bestätigung eines entsprechenden Abklärungsbedarfs durch das Gericht Kenntnis hatte (Urk. 8/172/8). Da bisher keinerlei Schritte in diese Richtung unternommen wurden, ist eine notwendige Erhebung betreffend eine bisher vollständig ungeklärte Frage vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist auf die Anordnung eines Gerichtsgutachtens zu verzichten und die Sache zur Vornahme der gebotenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Sachverhalt, welcher dem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2016 vom 25. September 2019 (Urk. 16 S. 3 und 4; gemeint wohl: Urteil 9C_463/2019) zu Grunde lag, mit dem hier zu beurteilenden nicht identisch ist, da nach dem Gesagten eine eingehende Abklärung der Sachlage durch die Verwaltung noch nicht stattgefunden hat, so dass sie sich zu Unrecht darauf berufen hat.

    Insoweit die weiteren Abklärungen eine psychische Erkrankung und demzufolge eine Arbeitsunfähigkeit ergeben werden, wird diese seitens der Beschwerdegegnerin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sein (BGE 141 V 281 E. 67). Dabei werden sowohl die begutachtenden Ärzte als auch die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit anhand der normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

5.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und anschliessend neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Mit dem heutigen Urteil wird das Begehren der Beschwerdegegnerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 18) gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin wird, unter den gegebenen Voraussetzungen, gegebenenfalls selbst eine (erneute) Rentensistierung anzuordnen haben.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erscheint ein Betrag von Fr. 2900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als Entschädigung angemessen. Dieser ist ihr zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrGohl Zschokke