Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00337


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 16. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda

Herenda Rechtsanwälte

Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1. 

1.1    Die im Januar 1954 geborene X.___ meldete sich am 29. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Vergung vom 19. Dezember 2007 ab (Urk. 10/33). Mit Urteil vom 17. September 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00135; Urk. 10/46) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch der Versicherten neu verfüge. Die IVStelle tätigte umfangreiche medizinische Abklärungen und wies den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 10/175) ab. Mit Urteil vom 16. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00395; Urk. 10/180) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf, hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. April 2017 (Urk. 10/176/3-25) gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe.

1.2    Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 2) entschied die IV-Stelle, dass die Nachzahlung der vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2018 auszurichtenden IV-Rente von Fr. 77'809.-- im Umfang von Fr. 68'997.-- mit Forderungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, im Umfang von Fr. 2'856.-- mit Forderungen des Sozialdienstes der Gemeinde Y.___ sowie im Umfang von Fr. 5'956.-- mit einer Rückforderung der Invalidenrente des Ehemannes der Versicherten verrechnet, ihr mithin Fr. 0.-- ausbezahlt werde.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 23. Februar 2018 sei aufzuheben und auf eine Verrechnung der geltend gemachten Beträge von Fr. 68'997.-- und Fr. 5'956.-- mit der Invalidenrente sei zu verzichten. Das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen einer allfälligen Neuberechnung der Rückforderung für die im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 28. Februar 2018 an ihren Ehemann geleisteten Zusatzleistungen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 6. Juni 2018 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung unter anderem auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Z.___ vom 28. Mai 2018 (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), laut Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch in der Invalidenversicherung anwendbar, statuiert die allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen unter anderem der AHV, Invalidenversicherung, von Ergänzungsleistungen, der obligatorischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen.

Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bestimmt sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Nach Art. 85bis Abs. 3 IVV darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.1 und E. 2.3).

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Ein weiterer Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Urteil stützt (BGE 126 I 102 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass Drittauszahlungen vorgenommen würden, da Versicherungsträger oder bevorschussende Dritte Vorschussleistungen erbracht hätten. Im Verfahren ergänzte sie bezüglich der Verrechnung der Fr. 5'956.--, eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen des einen Ehegatten könne mit den Rentennachzahlungen des anderen Ehegatten verrechnet werden, wenn zwischen den beiden Leistungen ein enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführerin aufgrund der Einkommensteilung eine höhere Rente zustehe als aufgrund ihrer eigenen Beiträge und für ihren Ehemann im Gegenzug eine tiefere Rente und somit eine Rückforderung resultiere (Urk. 11).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe nie ihr Einverständnis zur Verrechnung erteilt. Die Fr. 5'956.-- würden geltend gemacht gestützt auf Leistungen der Invalidenversicherung, welche ihrem Ehemann ausbezahlt worden seien. Ein rechtsgültiger Anspruch für den Verrechnungsantrag bestehe jedoch nicht, insbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, inwiefern ein enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang bestehe (S. 4 und S. 6). Wie sich der von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Abteilung Zusatzleistungen, geltend gemachte Betrag von Fr. 68'997.-- zusammensetze, könne nicht nachvollzogen werden. Aus den Berechnungsblättern für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 3/9) sei ersichtlich, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, was der Zusprache einer ganzen IV-Rente für denselben Zeitraum widerspreche. Die Berechnung beruhe offenbar auf fehlerhaften Grundlagen. Es sei davon auszugehen, dass die Zusatzleistungen im gleichen Umfang hätten erbracht werden müssen, auch wenn ihre Rente ab Anspruchsbeginn geflossen wäre. Es handle sich damit nicht um eine verrechenbare Vorschussleistung. Die Abteilung für Zusatzleistungen werde sich dazu äussern müssen, weshalb einstweilen um Sistierung des Verfahrens ersucht werde (S. 46).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachzahlung der der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2018 auszurichtenden IV-Rente von Fr. 77'809.-- im Umfang von Fr. 68'997.-- mit einer von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich geltend gemachten Rückforderung von Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 3/8-9), im Umfang von Fr. 2'856.-- mit Forderungen des Sozialdienstes der Gemeinde Y.___ sowie im Umfang von Fr. 5'956.-- mit einer Rückforderung der Invalidenrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Urk. 2).

    Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückforderung sind zwischen dem Vorschussleistenden und dem Versicherten auszutragen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rz 169). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen einzig die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu prüfen. Wie bereits dargelegt, können bevorschussende Stellen verlangen, dass Rentennachzahlungen bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, verrechnet und an sie ausbezahlt werden. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 IVV). Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sind jedoch keinerlei Kassenakten und insbesondere auch nicht die erforderlichen Verrechnungsanträge zu entnehmen. Einzig der Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Urk. 3/5) wurde von der Beschwerdeführerin eingereicht. Die gemäss Ziff. 3 des Antrages erforderlichen Beilagen (S. 2), insbesondere eine detaillierte Abrechnung über die erbrachten Zusatzleistungen, fehlen hingegen genauso wie Unterlagen betreffend die Verrechnungsforderung der Sozialhilfebehörde. Es ist nicht Sache des Gerichts, bei allen eine Verrechnung beantragenden Stellen die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzuholen und an Stelle der Beschwerdegegnerin die Akten zu vervollständigen.

3.2    Den Ausführungen der Ausgleichskasse Z.___ ist zu entnehmen, dass infolge des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin die Rente des Ehemannes neu berechnet wurde, was einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 5'956.-- ergebe (Urk. 11, Urk. 2 S. 2, Urk. 3/4). Somit ist der Rentenanspruch des Ehemannes mitbetroffen, weshalb der angefochtene Entscheid rechtsprechungsgemäss beiden Ehegatten hätte eröffnet werden müssen (AHI-Praxis 2004 S. 214 E. 1, BGE 127 V 120 E. 1c und nicht publizierte E. 1 in BGE 129 V 124, Urteil I 295/02 vom 10. Januar 2003), was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat (Urk. 2 S. 3; vgl. sodann zur intersystemischen Verrechnung BGE 141 V 139 E. 6.2-1 mit Hinweisen).

3.3    Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthaltene Begründungspflicht und die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör sind Verfügungen so zu begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie ihn gerichtlich anfechten will.

    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2018 die Verrechnung der Invalidenrente nicht rechtsgenüglich (vgl. Urk. 2 S. 2 und namentlich ohne Bezug auf die konkrete Sachlage). So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sämtliche verrechneten Leistungen im selben Zeitraum wie die der Beschwerdeführerin nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse erbracht worden sind. Dies wiegt umso schwerer, als sie die Verfügung erlassen hatte, bevor sie der Beschwerdeführerin die Verrechnungsgesuche sowie die diesen zugrundeliegenden Berechnungen zur Kenntnis gebracht hatte. Letztere wurden ihr wohl erst mit Schreiben vom 21. März 2018 (Urk. 3/3) - mithin knapp einen Monat nach Verfügungserlass - zugestellt (vgl. Urk. 10/191 und Urk. 10/195 sowie die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Beilagen [Urk. 2 S. 3], welche die entsprechende Berechnung nicht enthalten). Sie konnte sich entsprechend vor Erlass der Verfügung nicht dazu äussern, obwohl der Entscheid erheblich in ihre Rechtsstellung eingreift (vgl. dazu auch BGE 134 V 97 E. 2.8.1). So wurde sie gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung prüfen zu können. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen.

3.4    Aufgrund dieser Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Unterlagen, zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens und zu neuer Verfügung - unter Einbezug des Ehemannes der Beschwerdeführerin - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine Sistierung des Verfahrens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) - erübrigt sich damit. Darauf hinzuweisen bleibt jedoch, dass die Ausrichtung der Nachzahlung erst zu erfolgen hat, wenn über die Rechtmässigkeit der Verrechnung rechtskräftig entschieden worden ist.


4.    

4.1    Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario BGE 129 V 362 E. 7).

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwältin Kristina Herenda mit Eingabe vom 20. August 2018 geltend gemachte Aufwand von 11.67 Stunden und Fr. 116.20 Barauslagen (Urk. 17) ist der Bedeutung der Streitsache und insbesondere der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorverfahren vertrat und die Akten (drei Stunden für Studium) somit grösstenteils bekannt waren. Ein Aufwand von vier Stunden für die knapp siebenseitige Beschwerdeschrift erscheint ebenso überhöht wie ein Aufwand von 3.67 Stunden für Briefe/Faxe.

    Angesichts der zu studierenden gut 10 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der knapp siebenseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Kristina Herenda bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.3    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kristina Herenda unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher