Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00338


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 20. Mai 2007 unter Hinweis auf Ellenbogen- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Dezember 2006 zu (Urk. 9/91-92).

1.2    Nach Eingang eines am 21. Juni 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/117/1-3) holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 9/135-140) und mit Schreiben vom 9. Mai 2014 (Urk. 9/153) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab.

    Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 9/158-176) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/180-185) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 26.  April (richtig: 29. März) 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente ein (Urk. 2 = Urk. 9/188).


2.    Die Versicherte erhob am 11. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine halbe, eventuell eine Viertelrente auszurichten (Urk. 1 S. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Mit Gerichtsverfügung vom 13. November 2018 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 10).








Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Rentenzusprache von 2006 zweifellos unrichtig gewesen sei. Die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe im Widerspruch zum Gutachten gestanden, welches nachvollziehbar gewesen sei (S. 1 unten). Aus körperlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkung der linken Schulter nicht derart beeinträchtigt gewesen, dass ihr kein Vollzeitpensum mehr möglich gewesen wäre. Aus psychischer Sicht hätten enorme psychosoziale Probleme (finanzielle Probleme, Einstellung der Unterhaltszahlung durch den Ex-Ehemann) bestanden. Diese seien nicht IV-relevant (S. 1 f.). Die heute vorhandenen Diagnosen lösten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin habe bereits selbständig eine Anstellung gefunden und arbeite in einem 60 % Pensum. Sie habe genügend Ressourcen, um einer Tätigkeit in einem höheren Pensum nachzugehen. Somit sei die Leistungsbereitschaft klar gegeben (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), ihre Gesundheit sei damals von der Beschwerdegegnerin sehr genau abgeklärt worden (S. 1 unten). Die rentenaufhebende Verfügung sei zu wenig begründet. Beispielsweise verstehe sie nicht, was die Beschwerdegegnerin damit meine, dass die Beschwerdeführerin genügend Ressourcen habe, um einer Tätigkeit in einem höheren Pensum nachzugehen (S. 4 unten). Die Beschwerden und Beeinträchtigungen hätten sich verstärkt, weshalb sie jetzt noch mehr auf die Zähne beissen müsse (S. 5 unten). Sie arbeite in einem 60 %-Pensum. Dies sei das Mindestpensum für die Stelle. Sie wisse, dass sie deswegen mehr gesundheitliche Probleme habe, aber sie wolle eben arbeiten. Tatsächlich sei die Leistungsbereitschaft klar gegeben (S. 6 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens ist.


3. 

3.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. März 2010 (Urk. 4/91-92) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde:

3.2    Dr. med. Y.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Z.___, nannte im Bericht vom 25. September 2006 zuhanden des Hausarztes (Urk. 9/1) als Diagnosen eine leichtgradige adhäsive Capsulitis an der linken Schulter und einen Verdacht auf Epikondylitis humeri radialis links. Im Vordergrund stünden belastungsabhängige Schmerzen, dies insbesondere beim Heben von schweren Lasten. Zusätzlich schwierig sei die soziale Situation aufgrund der Scheidung. Bei zwar weitgehend freier aktiver und passiver Beweglichkeit bestünden nach wie vor arthrogene Schmerzen, wie dies bei Kapselentzündungen gesehen werden könne. Er habe die Beschwerdeführerin ermuntert, weiterzuarbeiten, da die Schmerzsituation tolerabel sei.

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine innere Medizin, führte in einem Überweisungsschreiben vom 16. März 2007 (Urk. 9/12/10-11) aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals im August 2005 ziehende Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlung in den Arm beklagt. Die Magnetresonanztomographie (MRI) habe ausgedehnte intramurale Rupturen bei möglicher, nicht dislozierter transmuraler Ruptur in der Überganzszone der Supraspinatus- zur Subscapularisportion gezeigt. Daneben habe sich eine leichte Omarthrose sowie eine leichte AC-Gelenksarthrose dargestellt. In der Folge sei es zu einem ganz schleppenden Heilungsverlauf mit auffallend starkem Schmerzempfinden gekommen. Dieses sei allenfalls auch durch die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin gekennzeichnet gewesen, die von ihrem Mann verlassen worden sei und in der Schweiz kaum Bekannte und Freunde habe (S. 1).

    In den Zeugnissen zuhanden der Arbeitslosenversicherung bestätige er zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % am angestammten Arbeitsplatz. Daneben erwähne er aber auch immer, dass die Beschwerdeführerin eigentlich sofort wieder voll arbeitsfähig sei, wenn armbelastende Arbeiten – insbesondere Überkopfarbeiten – vermieden werden könnten. Aufgrund dieser Zeugnisse werde die Beschwerdeführerin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dann jeweils als zu 100 % arbeitsunfähig respektive nicht vermittlungsfähig eingestuft. Diese Meinung könne er aber nicht teilen und sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin langsam aber sicher eine Rentenneurose entwickle, nachdem sie schon Zeichen einer depressiven Entwicklung zeige (S. 2).

    Entsprechend bat Dr. A.___ um Aufnahme der Beschwerdeführerin in ein Abklärungsprogramm betreffend Arbeitsfähigkeit und Einsetzbarkeit (S. 2).

    Im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28. März 2007 (Urk. 9/12/8-9) machte Dr. A.___ vergleichbare Angaben.

3.4    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2007 (Urk. 9/19) als Diagnose einen Verdacht auf leichtgradige adhäsive Capsulitis der adominanten linken Schulter, bestehend seit zirka August 2005 (Ziff. 2.1). Das MRI vom 9. Februar 2006 habe degenerative, altersentsprechende Veränderungen der Rotatorenmanschette (Supraspinatus/Subscapularis) bei ansonsten unauffälligem Gelenk gezeigt (Ziff. 4.6). Betreffend physische Ressourcen hielt er bestimmte Einschränkungen in den Bereichen Heben und Tragen, Hantieren mit Werkzeugen sowie Haltung/Beweglichkeit fest. Die psychischen Ressourcen erachtete er als uneingeschränkt (Ziff. 6.1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 6.2).

3.5    Die Ärzte der B.___, C.___, nannten im Bericht vom 9. August 2007 über ein am 9. August 2007 im Rahmen einer Ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) erfolgtes Arbeitsassessment (Urk. 9/22 = Urk. 9/164/11-21) folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):

- chronische Schulterschmerzen links mit/bei

- Status nach adhäsiver Capsulitis

- aktueller Schmerzausweitung mit Schulterschmerzen rechts sowie Ellbogenschmerzen beidseits bei Epicondylitis humeri ulnaris beidseits

- Status nach akuter Periarthropathia coxae links im Mai 2007

- mit Bursitis trochanterica

- Lokalinfiltration am 14. Mai 2007

    In der aktuellen Untersuchung hätten sie keine Zeichen einer relevanten Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks mehr gefunden. Es imponierten diffuse, vor allem über muskulären Strukturen liegende Druckdolenzen im Bereiche des oberen linken Quadranten mit Hinweisen für leichte Epicondylitiden humeri ulnaris beidseits mit Myogelosen der ventralen Unterarmmuskulatur. Zeichen einer radikulären Kompressionssymptomatik oder eines Thoracic outlet-Syndroms hätten nicht erhoben werden können, auch keine relevanten Defekte der Rotatorenmanschetten im MRI vom Februar 2006 (S. 3 oben).

    Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe noch in einer verminderten Belastbarkeit der linken Schulter. Dadurch sei die Beschwerdeführerin bei Arbeiten über Kopfhöhe sehr oft am Tag und bei repetitiven Bewegungen mit dem linken Arm eingeschränkt. Ebenfalls bestehe eine Haltungsinsuffizienz bei vorgeneigtem Stehen (S. 3 Mitte).

    Die Belastbarkeit habe im Bereich einer vorwiegend sitzenden Arbeit gelegen und habe während der ABR auf eine leichte Arbeit gesteigert werden können. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder verschiedene finanzielle und persönliche Probleme im Zusammenhang mit ihrer Scheidung erwähnt. Ihre psychosoziale Belastungssituation und verminderte funktionelle Belastbarkeit könnten sich erschwerend auf die berufliche Eingliederung auswirken (S. 3).

    Zumutbar sei eine leichte Arbeit. Der zeitliche Umfang werde gemäss Trainingserfahrung auf 8 ½ Stunden pro Tag geschätzt. Dabei sollten repetitive Belastungen für den linken Arm auf Kopfhöhe sowie Stehen in vorgeneigter Position für eine Dauer von mehr als 5 ½ Stunden am Tag vermieden werden. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Beurteilung einverstanden (Ziff. 1.4).

3.6    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte nach Erlass des Vorbescheids in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2008 aus, so wie der letzte Arbeitsversuch verlaufen sei und wie sich die Beschwerdeführerin zurzeit präsentiere, sei sie nicht oder nur für ganz leichte Arbeiten vermittelbar. Sie habe aber enorme psychosoziale Probleme und komme besonders finanziell nicht über die Runden, weshalb sie dennoch eine neue Stelle suche und auch gewillt sei, diese anzutreten (Urk. 9/45).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 15. Juli 2008 zur Begründung des Einwands gegen den Vorbescheid (Urk. 9/47) aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im März 2007 und nun erneut am 17. Juni 2008 in seiner Behandlung gewesen. Das Krankheitsbild sei dabei gleichgeblieben. Die Beschwerdeführerin sei von Ängsten geplagt und nervös. Sie habe phobische Ängste vor Menschenmengen, Strassenverkehr sowie Alleingelassenwerden und habe seit ihrer Scheidung im April 2007 enormste Existenzprobleme. Nach wie vor bestünden trotz Gabe von Antidepressiva (Cymbalta) Neigung zum Weinen und Schlafstörungen sowie massive intellektuelle Leistungsbeeinträchtigungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisschwächen. Ebenfalls massiv sei eine larvierte Symptomatik mit Herzklopfen, Erstickungsgefühlen, Magenschmerzen, Beklemmungsgefühlen, Zittern, Tinnitus, andauernder Libidostörung sowie Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen (S. 1).

    Das geschilderte Krankheitsbild entspreche einer reaktiven, andauernden, agitierten und larvierten Depression in der Grössenordnung mittelschwer. Dies erlaube der Patientin trotz Einnahme von Schmerzmitteln kaum, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Hinzu kämen neu die andauernden Kopfschmerzen und Schmerzen im linken Arm sowie Schmerzen im Schulterbereich, neuerdings auch Knieschmerzen (S. 1 unten).

    Dr. D.___ führte weiter aus, er müsse gegenüber dem Zustand vom Frühling 2007 von einer depressiven, agitierten Entwicklung sprechen und ein chronisches Krankheitsbild diagnostizieren, unterhalten von sozialen Ängsten und Schmerzzuständen. Er bitte die Beschwerdegegnerin um ein psychiatrisches Gutachten, auch um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 2).

3.8    Im Verlaufsbericht vom 2. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/49) führte Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd. Die Beschwerdeführerin unternehme zurzeit mit grösster Willenskraft einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 100 %, sei aber dauernd angespannt, mit Angst- und Panikgefühlen, so dass eine Dekompensation befürchtet werden müsse (Ziff. 1). Es liege eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit angstvoller Symptomatik vor (Ziff. 2). In der Hamilton Angstskala ergäben sich 40 Punkte, also schwer und ausgeprägt (Ziff. 3). Man befürchte eine Dekompensation trotz des derzeit noch mit eisernem Willen und grosser Tapferkeit kompensierten Krankheitsbildes (Ziff. 4).

    Vor allem herrsche nach ihrer Scheidung Existenz- und Zukunftsangst vor, einen herkömmlichen Standard einschliesslich einer teuren Wohnung zu sichern, so dass die Aufrechterhaltung einer Arbeitsfähigkeit eine begreifliche Therapie für sie sei, die sie schliesslich nicht durchhalten könne (Ziff. 8).

3.9    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 16. April 2009 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/59). Er nannte folgende Diagnose (S. 10 Ziff. 4):

- Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2), seit 2006

- Status nach Anpassungsstörung (F43.2) von 2004 bis 2006, bei Trennung vom Ehemann 2004 und bei Schulterschmerzen seit 2005

    Die Beschwerdeführerin habe anamnestisch eine aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht angemessene Entwicklung bis zum Jahr 2004 erlebt. Hinweise auf relevante psychische Störungen seien nicht zu finden. Im Jahr 2004 sei es auf Wunsch des Ehemannes zur Trennung des Paares gekommen. Die Beschwerdeführerin erlebe seither subjektiv einen sozialen Abstieg, den sie ausserordentlich bedauere. Im Jahr 2005 seien zusätzlich Schulterschmerzen aufgetreten. Das Schmerzerleben habe sich seither auch auf andere Körperbereiche ausgeweitet. Die Anpassung an die veränderten Lebensumstände sei der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gelungen, weshalb sich eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2 entwickelt habe. Gemäss ICD-10 solle nach zwei Jahren, wenn weiterhin relevante Symptome bestünden, die Diagnose einer Anpassungsstörung in eine dann angemessene neue Diagnose überführt werden (S. 10 Ziff. 5).

    Die Beschwerdeführerin klage über depressive und ängstliche Symptome, wobei diese weder in der subjektiven Schilderung noch aus objektiver Sicht die Diagnose einer eigenständigen Depression oder einer eigenständigen Angststörung gemäss ICD-10 begründen könnten. Insbesondere könne keine depressive Störung attestiert werden. Die ICD-10 Eingangskriterien einer depressiven Episode umfassten mindestens zwei der folgenden Symptome: 1. Depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen anhaltend. 2. Interessen- oder Freudenverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren. 3. Verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Kriterium 1 werde objektiv nicht ausreichend erfüllt. Die diesbezüglichen Berichte seien nicht nachvollziehbar. Kriterium 2 werde allein von der Beschwerdeführerin subjektiv genannt und durch ihre Geldsorgen als Folge des subjektiv erlebten sozialen Abstiegs ausreichend begründet. Kriterium 3 werde allein von der Beschwerdeführerin subjektiv genannt und sei gemäss Wertung durch diese selbst alleinige Folge des Schmerzerlebens. Aus objektiver Sicht würden die Eingangskriterien der ICD-10 für eine depressive Störung daher nicht erfüllt (S. 10 f.).

    Bei der Beschwerdeführerin sei ab 2006 die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) zu stellen. Die entsprechenden diagnostischen Kriterien würden von der Beschwerdeführerin erfüllt. Das allfällig nicht allein organisch begründbare Schmerzerleben der Beschwerdeführerin werde ausreichend im Rahmen der Angst und depressiven Störung (gemischt) erklärbar. Diese Diagnose führe gemäss der aktuellen Rechtsanwendung nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2008 regulär im Schichtdienst mit einem Vollzeitpensum einsetzbar gewesen sei (S. 11 Mitte).

    Die oft widersprüchlichen und dramatisierenden Angaben der Beschwerdeführerin zeigten eine Verdeutlichungstendenz, welche die quantitative Wertung der subjektiven Befunde fast verunmögliche. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen uneingeschränkt zumutbar und möglich (Ziff. 5 S. 12 oben). Eine relevante (über 20 % betragende) Minderung der Arbeitsfähigkeit könne bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht begründet werden. Dies gelte sowohl für die Anpassungsstörung zwischen 2004 und 2006 als auch für die ab 2006 bestehende Angst und depressive Störung gemischt (S. 12 Ziff. 6).

3.10    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 28. April 2009 zum Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 9/83 S. 4) aus, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden, sei schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel. Die Beschwerdegegnerin solle sich daher der gutachterlichen Beurteilung anschliessen.

3.11    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) führte in seiner Stellungnahme zum psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 9/63) aus, er habe die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2009 erneut exploriert. Er habe das gleiche Krankheitsbild wie im August 2008 erarbeiten müssen. Es bestünden dazu dauernd Schulterschmerzen, neu auch Schmerzen im rechten Arm, Oberschenkel- und Fussschmerzen. In der Depressionsskala nach Hamilton sei sie auf einen Wert von 34 gekommen, wiederum eine mittel- bis schwergradige Depression mit Suizidgedanken und Ängsten. Sie wolle arbeiten, könne körperlich aber nicht durchhalten. Weshalb der Gutachter sein Schreiben nicht habe nachvollziehen können, könne er (Dr. D.___) nicht nachvollziehen. Tatsache sei, dass der Hausarzt die Beschwerdeführerin für arbeitsunfähig halte (S. 2 oben). Betreffend Diagnose verwies er auf seine eigene. Ebenso gut dürfe wie im Gutachten Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) und Anpassungsstörung (F43.2) erarbeitet werden. Sicher sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, zurzeit bestehe gemäss Hausarzt Arbeitsunfähigkeit. Auf der Hamilton Angst Skala resultiere eine Wert von 40, was einer schweren Angststörung entspreche. Die Hamilton Depressionsskala ergebe einen Wert von 37, was einer mittel- bis schwergradigen Depression mit körperlichem Syndrom entspreche (S. 2 Mitte).

3.12    Dr. F.___ sowie Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führten in ihrer Beurteilung vom am 3. Juni 2009 (Urk. 9/83 S. 5) aus, der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 14. Mai 2009 seien aus medizinischer Sicht keine Beweggründe zu entnehmen, welche bei der Beschwerdeführerin Anlass zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geben könnten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe die RAD-Stellungnahme vom 28. April 2009 (vorstehend E. 3.10) unverändert Bestand.

3.13    Gemäss interner Notiz vom 6. Juni 2009 erachtete Prof. G.___ zur versicherungsmediznisch verlässlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ein psychiatrisches Standortgespräch als erforderlich (Urk. 9/83 S. 6 oben).

    Laut psychiatrischer Standortbestimmung vom 6. Oktober 2009 verhindere gemäss Prof. G.___ bei der 47-jährigen Beschwerdeführerin seit 2005 mit deutlicher Zunahme seit 2008 ein chronischer psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F45.41, Z73.1 und Z60.0) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Auch wenn aktuell psychosoziale Probleme, ausgelöst durch Trennung und Scheidung vom Ehemann im Jahre 2004, im Vordergrund der Schwierigkeiten einer beruflichen Integration der Beschwerdeführerin stünden, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht vor dem Hintergrund des bestehenden Gesundheitsschadens eine Realisierung der medizintheoretisch gegebenen Restarbeitsfähigkeit für angestammte und angepasste beruflich zu verwertende Tätigkeiten von 50 % eines Pensums von 100 % mit der wahrscheinlichen Aussicht auf mittelfristige Steigerung des Pensums nur gegeben, wenn eine störungsspezifisch orientierte therapeutische Betreuung mit einer professionellen Arbeitsvermittlung und Job-Coaching koordiniert würden (Urk. 9/83 S. 6 oben).

3.14    Dr. med. H.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2010 (Urk. 9/83 S. 6 unten) aus, in der Zusammenschau der widersprüchlichen psychiatrischen Aktenlage sei mit Prof. G.___ von einer seit Dezember 2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die bisherige und für weitere leichte Tätigkeiten auszugehen.


4. 

4.1    Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E. 1.2).

4.2    Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob damals ein medizinisches Substrat vorlag, das ärztlicherseits schlüssig festgestellt worden war und nachgewiesenermassen nach einem weitgehend objektivierten Massstab die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigte (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

4.3    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

4.4    Das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. E.___ vom April 2009 (vorstehend E. 3.9) beruhte auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigte auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Mit den Beurteilungen in den gewürdigten medizinischen Berichten stimmte der Gutachter denn im Wesentlichen auch überein. Die Abweichungen, die sich im Vergleich zu den Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. D.___ ergaben, wurden im Einzelnen plausibel erklärt: So zeigte Dr. E.___ auf, dass die Einschätzung durch Dr. A.___ im Juni 2008 (vorstehend E. 3.6), wonach die Beschwerdeführerin nur für ganz leichte Arbeiten vermittelbar sei, deutlich vom Bericht zum Arbeitsassessment vom August 2007 abweiche (vorstehend E. 3.5), wobei diese Abweichung von Dr. A.___ nicht erläutert werde. Zu Recht merkte Dr. E.___ weiter an, dass im Bericht von Dr. D.___ vom Juli 2008 (vorstehend E. 3.7) eine nachvollziehbare Diagnose gemäss ICD-10 fehle. Die Angaben seien unspezifisch und die Einschätzung des Schweregrades als «mittelschwer» nicht nachvollziehbar. Vergleichbares gelte für dessen Bericht vom August 2008, wobei Dr. D.___ Hinweise auf deutlich relevante psychosoziale Aspekte bestätige (Urk. 9/59 S. 14 Mitte bis S. 15 oben). Das Gutachten von Dr. E.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet: Die genannte Hauptdiagnose Angst und depressive Störung gemischt (F.41.2) mit vorhergegangener Anpassungsstörung (F43.2) wurde sorgfältig hergeleitet und eine depressive Störung anhand einer gut nachvollziehbaren Kriterienprüfung verworfen (vorstehend E. 3.9). Dr. D.___ anerkannte denn auch in seiner Stellungnahme zum Gutachten, dass die dort gestellten Diagnosen «ebenso gut erarbeitet werden dürften» wie seine eigenen Diagnosen (vorstehend E. 3.11). Die von Dr. E.___ plausibel begründete Verdeutlichungstendenz bei der Beschwerdeführerin (Urk. 9/59 S. 12 oben) macht schliesslich nachvollziehbar, weshalb ihre behandelnden Ärzte schwerwiegendere Diagnosen stellten als er. Auf sein für die streitigen Belange umfassendes Gutachten hätte die Beschwerdegegnerin abstellen dürfen und müssen.

4.5    Dass die Beschwerdegegnerin noch ein psychiatrisches Standortgespräch als erforderlich erachtete, ist an sich nicht zu beanstanden. Mit seiner Diagnosestellung sowie seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit setzte sich Prof. G.___ vom RAD jedoch in klaren Widerspruch zum Gutachten von Dr. E.___. So diagnostizierte er einen «chronischen psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert», was er unter ICD-10 F45.41 klassifizierte. Die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen» (F45.41) findet sich lediglich in der in Deutschland verwendeten Version (ICD-10-GM) der ICD-10. In die internationalen Fassung wurde sie nicht aufgenommen, da sie nicht genügend von der mit F45.40 bezeichneten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgrenzbar erscheine (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch Diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 233, Fussnote). Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt ihrerseits unter anderem einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz voraus, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O.). Eine darauf Bezug nehmende Begründung der von ihm gestellten Diagnose gab Prof. G.___ nicht, ebenso wenig erklärte er die Abweichung von der Diagnose gemäss dem kurz zuvor eingeholten Gutachten von Dr. E.___.

    Sodann hielt Prof. G.___ auch fest, dass aktuell psychosoziale Probleme, welche durch die Trennung und Scheidung vom Ehemann im Jahre 2004 ausgelöst worden seien, im Vordergrund der Schwierigkeiten einer beruflichen Integration stünden. Er grenzte diese jedoch weder von einer allenfalls gleichzeitig gegebenen selbständigen Depression im fachmedizinischen Sinne ab, noch legte er dar, ob und inwiefern ihn die erwähnten psychosozialen Probleme zur gestellten Diagnose (F45.41) führten. Diese Diagnose findet sich denn auch in keinem der vorhergehenden Arztberichte. Dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sodann bereits ab dem Zeitpunkt vom 1. Dezember 2006 bestanden haben solle, wurde von Prof. G.___ nicht näher begründet. Diese Einschätzung ist umso weniger nachvollziehbar, als dass die Ärzte des C.___ nach durchgeführtem mehrwöchigem Arbeitsassessment ABR im Sommer 2007 in ihrem sorgfältig erstellten Bericht zum Schluss kamen, der Beschwerdeführerin sei eine leichte Arbeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 3.5).

    Es lag somit klarerweise kein medizinisches Substrat vor, das ärztlicherseits schlüssig festgestellt worden wäre und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach einem weitgehend objektivierten Massstab wesentlich beeinträchtigte (vorstehend E. 4.2).

4.6    Keine Beachtung fand schliesslich die im Verfügungszeitpunkt geltende Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermochte, sondern vielmehr die Vermutung bestand, dass solche Beschwerdebilder mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (vorstehend E. 4.3). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als Dr. E.___ sich explizit dahingehend geäussert hatte, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen uneingeschränkt zumutbar und möglich sei (vorstehend E3.9).

4.7    Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung getroffene Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Erwerbstätigkeit unter klar fehlerhafter Erstellung des medizinischen Sachverhalts sowie in eindeutig unrichtiger Rechtsanwendung ohne Berücksichtigung der damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 29. März 2010 (Urk. 9/91-92) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1.2).


5.

5.1    Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch mit Wirkung für die Zukunft ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2).

5.2    Die Beschwerdeführerin arbeitet bereits seit dem 1. März 2014 als Hilfspflegerin in einem 60 % Pensum beim I.___ in Zürich (Urk. 7/1+2). Sie machte teilweise geltend, dieses Pensum sei ihr zu viel, sie wolle nur 50 % arbeiten, müsse aber mindestens 60 % arbeiten, ansonsten sie die Arbeitsstelle verliere (vgl. etwa Urk. 9/179 S. 7). Schon aufgrund der langen bisherigen Anstellungsdauer scheint indes der Beschwerdeführerin die derzeit ausgeübte Tätigkeit in einem 60 % Pensum zumutbar. Dies deckt sich denn auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichten:

5.3Mit Bericht vom 20. April 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/164/1-6) diagnostizierte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) eine Angst- und Depressionskrankheit. Die Beschwerdeführerin sei eine Schmerzpatientin, teilweise mit Verdacht auf Verdeutlichungstendenz (Ziff. 2.1). Sie arbeite zwar unter Schmerzen, würde ihr Pensum aber vielleicht sogar steigern. Er glaube aber, dass sie Angst habe, im Falle einer Steigerung der Arbeitsleistung die Invalidenrente zu verlieren. Ausser einer adäquaten Schmerztherapie brächte sicher ein regelmässiges körperliches Aufbautraining Besserung. Privat könne sie sich das aber nicht leisten (Ziff. 5.2).

5.4    Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 15. August 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/168) eine chronisch verlaufende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradig ausgeprägt (Ziff. 1.1). Auch er hielt fest, das Arbeitspensum von 60 % bringe die Beschwerdeführerin zwar häufig an ihre Grenzen, sei aber längerfristig aus ihrer eigenen Sicht leistbar (Ziff. 1.4).

5.5    Es bleibt somit der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % in der jetzigen Tätigkeit als Hilfspflegerin festzulegen.

5.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.7    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.8    Die Beschwerdeführerin arbeitete von 1997 bis 2016 als Produktionsmitarbeiterin bei der K.___ beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin L.___ Zürich. Das Pensum und daher auch das Bruttojahreseinkommen schwankten, wobei ersteres bei «mindestens» 50 % und letzteres im Jahr 2004 bei Fr. 29'352.--, im Jahr 2005 bei Fr. 16'399.-- und im Jahr 2006 bei Fr. 20'014.-- lag (Urk. 9/9, Urk. 9/74/3+6, Urk. 9/79 S. 3 Mitte). Angesichts des schwankenden Pensums ist das Valideneinkommen gestützt auf den zuletzt erzielten Stundenlohn zu ermitteln. Gemäss dem ausgefüllten Fragebogen des Arbeitgebers vom 31. Juli 2007 (Urk. 9/21/1-7) betrug der Stundenlohn ab 1. Januar 2006 einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn bei Fr. 23.94 (Ziff. 2.10), wobei die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb bei 41 Stunden pro Woche lag (Ziff. 2.9).

    Die Entlöhnung für ein 100 % Pensum lag somit pro Woche bei Fr. 981.55 (41 x Fr. 23.94) und pro Jahr bei rund Fr. 51’040.-- brutto (52 x Fr. 981.55), was sich mit der damaligen Berechnung durch die Beschwerdegegnerin deckt (vgl. Urk. 9/83 S. 7 Mitte). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen von 2'417 Punkten im Jahr 2006 und 2'719 Punkten im Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2018, T 39) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 57'620.--.

5.9    Mit Arbeitsvertrag vom 6. Februar 2014 zwischen dem I.___ und der Beschwerdeführerin wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'748.-- (x 13) vereinbart (Urk. 7/1 S. 1 = Urk. 9/155/1), was einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 35'724.-- entspräche. Im Jahr 2017 erzielte die Beschwerdeführerin gesamthaft ein Bruttoeinkommen von Fr. 38'475.-- (Urk. 7/2 letzte Seite), was auf die Leistung von Spät-, Nacht- und Wochenendeinsätzen zurückzuführen sein dürfte (vgl. Urk. 3).

5.10    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘620.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38‘475.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19‘145.-- und mit rund 33 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb offenbleiben kann, ob ihr – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vorstehend E. 2.1) – auch ein höheres Arbeitspensum als die derzeit erbrachten 60 % zugemutet werden könnten.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



MosimannBoller