Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00341


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 3. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ hat aus seiner Ehe mit Y.___ zwei Kinder, nämlich Z.___, geboren im Jahr 2000, und A.___, geboren 2002 (Urk. 5/77/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 13. Mai 2016 wurde erkannt, dass die Eheleute seit dem 1. Februar 2016 getrennt leben und die Kinder Z.___ und A.___ für die Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut der Mutter stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben. Ferner wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher X.___ bereits zum Leistungsbezug angemeldet war, angewiesen, allfällig (auch rückwirkend) zugesprochene IV-Kinderrenten direkt an Y.___ zu überweisen (Urk. 5/57/2). Am 28. September 2017 beantragte Y.___ bei der IV-Stelle die Direktauszahlung allfälliger Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst (Urk. 5/92).

    Mit Verfügung vom 9. November 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu (Urk. 5/108). Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 hatte sie dem Versicherten für seine Söhne Z.___ und A.___ je eine Kinderrente in Höhe von Fr. 910.-- ab 1. Oktober 2017 zuerkannt (Urk. 5/95). Am 9. November 2017 verfügte die IV-Stelle zudem die Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2017 nach Verrechnung mit Vorschussleistungen verschiedener Ämter aufgelaufenen Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von total Fr. 97'488.65. In Ziffer 3 dieser Verfügung hielt sie fest, der Rentenbetrag werde auf das Konto der Mutter Y.___ ausgezahlt (Urk. 5/115).

    Am 11. Januar 2018 teilte Y.___ der IV-Stelle mit, dass der mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zugesprochene Kinderrentenbetrag von Fr. 97'488.65 noch nicht auf ihr Konto überwiesen worden sei. Die Nachforschungen der IV-Stelle ergaben, dass sie den Betrag an den Hauptrentner X.___ ausgezahlt hatte (Urk. 5/152). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/155) forderte sie X.___ mit Verfügung vom 27. Februar 2018 zur Rückzahlung der ihm ausgerichteten Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 97'488.65 auf. In Dispositiv-Ziffer 3 entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 27. Februar 2018 sei in dem Sinne abzuändern, dass die Rückforderung auf die für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. September 2017 nachgezahlten Rentenbetreffnisse reduziert werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Am 29. Mai 2018 hob das Gericht in Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7). Am 29. August 2018 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. September 2018 erstreckte das Gericht die Frist zur Einreichung der Replik und stellte dem Beschwerdeführer eine Liste der im Kanton zugelassenen Fachanwälte für Haftpflicht- und Versicherungsrecht und das Verzeichnis der Rechtsauskunftsstellen zu, damit er selber eine Rechtsvertretung mandatieren könne (Urk. 10, Urk. 11/1-2). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer, nach wie vor nicht anwaltlich vertreten, an seinem Antrag fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erklärte die IV-Stelle, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des rentenberechtigten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1).

1.2    Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 Rz 9): Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

1.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Dazu sind auch Fälle zu zählen, in welchen eine Leistung versehentlich an eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Reduktion der Rückforderung auf die für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. September 2017 nachgezahlten Kinderrentenbetreffnisse damit, er habe vor der Trennung von Y.___ am 1. Februar 2016 mit ihr und den Kindern zusammen gelebt und sei für sie aufgekommen (Urk. 1). Deshalb stünden ihm mindestens bis zur Trennung die für den Unterhalt der Kinder bestimmten Kinderrenten zu. Dass im Gerichtsverfahren etwas anderes abgemacht worden sein solle, sei ihm nicht bewusst. Er sei damals psychisch krank und im Gegensatz zu seiner geschiedenen Ehefrau nicht anwaltlich vertreten gewesen. Sollte er tatsächlich unterzeichnet haben, dass die Kinderrenten auch für die Zeit vor dem Getrenntleben der Mutter zu überweisen seien, sei er wohl «über den Tisch gezogen worden». Mit dieser Regelung sei er nicht einverstanden (Urk. 12).

2.2    In Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 13. Mai 2016 wurde die IV-Stelle unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, auch rückwirkend zugesprochene IV-Kinderrenten für Z.___ und A.___ direkt an die Mutter Y.___ zu überweisen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass diese Regelung auf einer Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der von ihm getrennt lebenden Frau Y.___ vom 13. Mai 2016 beruht (Urk. 5/57/2). Ferner beantragte Y.___ bei der IV-Stelle am 28. September 2017 die Direktauszahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst und bestätigte, dass sie die elterliche Sorge besitze und die Kinder nicht beim Beschwerdeführer wohnten (Urk. 5/92).

    Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71ter AHVV sowie in Nachachtung der zivilrichterlichen Anordnung bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 9. November 2017, dass die für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2017 nachzuzahlenden monatlichen Kinderrenten für Z.___ und A.___ von kumuliert Fr. 97'488.65 der nicht rentenberechtigten Mutter Y.___ auszuzahlen seien (Urk. 5/115/2; vgl. auch Urk. 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und regelte für die IV-Stelle fortan verbindlich, wem sie die (auch rückwirkend zugesprochenen) Kinderrentenbetreffnisse auszuzahlen hatte.

    In der Folge überwies die IV-Stelle den Betrag von Fr. 97'488.65 an den Beschwerdeführer. Da diese Leistungsauszahlung offensichtlich aus Versehen (Urk. 5/152, Urk. 4 S. 2) und im Widerspruch zur verbindlichen Auszahlungsregelung in der Verfügung vom 9. November 2017 erfolgte, war der Bezug der Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 97'488.65 durch den Beschwerdeführer unrechtmässig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7). Deshalb musste die IV-Stelle den gesamten ausgezahlten Betrag gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG bei ihm zurückfordern. Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtens.

3.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des Beschwerdeführers.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt