Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00342
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1990, 1991 und 1993), war als Unterhaltsreinigerin von 1996 (mit einem kurzen Unterbruch) bis zur Kündigung per 31. August 2017 bei der Y.___ im Umfang von zirka 15 (von 42) Wochenstunden (Urk. 6/19) sowie von 2006 bis 31. August 2017 im Umfang von 8.75 (von 42) Wochenstunden bei der Z.___ (Urk. 6/21) beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 22. November 2016 war, und meldete sich am 19. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/20/1-5, Urk. 6/29, Urk. 6/43) ein und zog Akten der beiden involvierten Taggeldversicherer Helsana und Mobiliar (Urk. 6/5-6, Urk. 6/20/8-11, Urk. 6/25, Urk. 6/40, Urk. 6/42) bei.
Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 6/45 = Urk. 3/2). Dagegen erhob diese am 7. Februar 2018 Einwände (Urk. 6/49 = Urk. 3/3).
Mit Verfügung vom 16. März 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/53 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 2) und beantragte eine Leistungszusprache ab November 2016 mit einer Umschulung in eine geeignete Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht holte sodann eine ergänzende ärztliche Stellungnahme ein (vgl. Urk. 8), die am 23. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. August 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 15), die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 12).
3. Im Verfahren KK.2018.00008 hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar beziehungsweise 14. März 2018 klageweise die Weiterausrichtung von Krankentaggeldern beantragt (Urk. 1). Über diese Klage wurde in besagtem Verfahren mit Urteil gleichen Datums entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, unter Beachtung eines näher umschriebenen Belastungsprofils sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar (S. 1 unten). Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an näher dargelegten körperlichen und psychischen Beschwerden (S. 1 f.), welche es ihr verunmöglichten, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 1 unten). Es sei ihr objektiv und subjektiv nicht möglich, eine Tätigkeit zu 100 % in ihrem Beruf auszuüben (S. 2 oben). Sie beantrage die Umschulung in eine dem von der Beschwerdegegnerin genannten Belastungsprofil angepasste Tätigkeit (S. 2 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und allfälligen Leistungsansprüchen verhält.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem Erstbericht vom 25. Februar 2017 an die Helsana (Urk. 6/5/1-3) als Diagnosen eine Depression und eine Angststörung (Ziff. 6) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. November 2017 (Ziff. 8).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem psychiatrischen Bericht vom 15. März 2017 an die Helsana (Urk. 6/5/4-6) eine Anpassungsstörung mit längerer Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 3. März 2017 (Ziff. 11).
In ihrem Bericht vom 27. März 2017 an die Mobiliar (Urk. 6/20/8-11 = Urk. 6/25/7-10 = Urk. 6/42/9-12 = Urk. 3/6) führte Dr. B.___ unter anderem aus, sie habe die Patientin bisher dreimal gesehen (Ziff. 13), und nannte eine ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen (Z73.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (S. 3 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5).
In ihrem Zwischenbericht vom 8. April 2017 (Urk. 6/5/7-9) nannte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Februar 2017 (Ziff. 6.1).
3.3 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem am 21. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/20/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- tiefe Depression (ICD-10 F32.11, F45.4, Z73.1)
- fortgeschrittene Gonarthrose beidseits
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- chronische Cephalgie
- Obesitas
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit April 2016 (Ziff. 1.6).
3.4 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/29) die bereits erwähnten Diagnosen (S. 1 unten) und führte aus, es fänden Konsultationen von 60 Minuten einmal bis zweimal pro Monat statt (Ziff. (1.5). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2. Dezember 2017 ein Gutachten im Auftrag der Helsana (Urk. 6/40/2-14). Sie führte unter anderem aus, gemäss telefonischer Auskunft der behandelnden Psychiaterin seien zwischen Juni und September 2017 keine Konsultationen erfolgt (S. 7 lit. E).
Sie führte unter anderem aus, aktuell könne kein psychisches Leiden von Krankheitswert festgestellt werden und nannte dementsprechend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 lit. H.a). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach depressivem Zustandsbild (ICD-10 F43.20), Differentialdiagnose (DD) im Rahmen einer Anpassungsstörung, im Rahmen einer depressiven Episode (S. 10 lit. H.b).
Die diagnostische Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands der Versicherten sei eindeutig möglich, soweit dies für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sei. Diese gebe zwar auf Befragen diverse Beschwerden an (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und Angst vor einem Unfall) und äussere in der Exploration, dass ihre Stimmung nicht gut sei und sie schlecht einschlafen könne, bleibe aber in ihren Angaben vage. Diejenigen Befunde, die auf objektiver Beurteilung (Items überwiegender oder ausschliesslicher Fremdeinschätzung nach AMDP) basierten (beispielsweise die Depressivität, die Gedächtnisleistung, die affektive Schwingungsfähigkeit), gäben keinen Hinweis auf ein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert. Vielmehr wirke die Versicherte unzufrieden mit der aktuellen Lebenssituation, die mit finanzieller Engnis und einem Ehemann, der einen Herzinfarkt durchgemacht habe und seit einem Jahr daheim sei, belastet sei (S. 10 unten).
Die Feststellung, dass der psychische Leidensdruck minimal sei, werde durch die Ergebnisse der Laboruntersuchung gestützt, die klar aufzeigten, dass die Versicherte keine Medikamente einnehme (S. 11 oben).
Gemäss der behandelnden Psychiaterin sei die Versicherte zu Beginn der Behandlung bei ihr im Februar 2017 zunächst depressiv gewesen. Die Depressivität sei aber weitgehend aufgehellt im Laufe der Monate. Aufgrund der Vorgeschichte und der Angaben der behandelnden Psychiaterin sei es plausibel, dass es sich beim Zustand im Winter/Frühling 2017 um ein depressives Zustandsbild gehandelt habe, welches rückwirkend ätiologisch nicht abschliessend einer Anpassungsstörung oder einer eigenständigen affektiven Erkrankung zugeordnet werden könne (S. 11 Mitte).
Differenzialdiagnostisch sei der Vollständigkeit halber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwägen; dies nachdem die Versicherte als Hauptbeschwerden körperliche Schmerzen angebe. Angesichts der Tatsache, dass keine dauernden quälenden Schmerzen angegeben würden, die somatisch nicht erklärt werden könnten, sondern vage schmerzhafte Bereiche angegeben würden, sei das Kernkriterium für diese Diagnose nicht festzustellen, womit diese Diagnosestellung entfalle (S. 11 unten).
In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem 14. November 2017 uneingeschränkt. Bei fehlendem psychischem Leiden von Krankheitswert und damit fehlenden psychischen Funktionseinschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich gegeben. Der Umstand, dass die Versicherte ihre Medikamente nicht einnehme, stärke die Einschätzung, dass der Leidensdruck (psychisch und körperlich) bescheiden sei. Die inzwischen eingetretene Stellenlosigkeit, die familiäre Belastung und die finanziellen Probleme seien krankheitsfremde Faktoren, die nicht für das Attestieren einer Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könnten (S. 12 lit. I.a).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2017 über die am 23. Oktober 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/42/6-7 = Urk. 6/48/2-3 = Urk. 3/9) als Diagnosen ein ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) links und eine Epilepsie unklarer Zuordnung (S. 1 Mitte).
3.7 Dr. med. E.___, Praxis Dr. A.___, nannte mit Bericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 6/42/1-3) - soweit lesbar - folgende Diagnosen:
- ausgeprägtes CTS links
- Epilepsie
- Gonarthrose links und rechts
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- tiefe Depression mit Angststörung
Eine Arbeitsfähigkeit sei leider nicht zu erwarten (Ziff. 3.3).
In ihrem Bericht vom 19. Januar 2018 an die Helsana (Urk. 6/48/1 = Urk. 3/5) nannte Dr. E.___ die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen:
- Depression mit Konzentrationsstörungen und Angststörungen
- starke Schmerzen in der linken Hand mit extremer Kraftlosigkeit seit September 2017, neurologisch ausgeprägtes CTS links
- progrediente Schmerzen und Schwellungen in beiden Kniegelenken
- persistierende Rückenschmerzen, panvertebrale Schmerzen
3.8 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/43) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich agitierte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie chronische Schmerzen (Ziff. 1.1). Sie führte aus, es erfolge eine Konsultation im Monat (Ziff. 1.5), dies letztmals am 17. Dezember 2017 (Ziff. 1.2), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau von 50 % (Ziff. 1.6).
3.9 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Beurteilung vom 1. Februar 2018 (Urk. 6/44 S. 5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (+ 30 kg) sowie folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben):
- ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, links > rechts
- ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte affektive Störung mit
- somatischem Syndrom (F32.11)
- intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer
- Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen
- einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
Er nannte folgende funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Putzfrau: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die Schultern und Hände sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten, seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5-8 kg (unter günstigen Hebeln) zu beachten (S. 5 Mitte).
Das Belastungsprofil umschrieb er wie folgt (S. 5): Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten seien zu 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar.
3.10 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellvertretende Oberärztin, H.___, I.___, erstattete - entsprechend dem Ersuchen des Gerichts (Urk. 10) - am 23. Juli 2018 eine Stellungnahme (Urk. 11). Darin nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen (Z73)
Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit März 2018 in ihrer ambulanten Behandlung (S. 1 Ziff. 2), dies mit Gesprächen in der Muttersprache im Abstand von zwei bis drei Wochen (S. 2 unten Ziff. 4).
Anamnestisch/aktenanamnestisch könne diagnostisch von einer zunehmenden psychischen Dekompensation im Sinne einer depressiven Entwicklung mit ängstlicher Komponente ausgegangen werden. Im Vordergrund der Behandlung im H.___ stehe die depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmungslage, Antriebslosigkeit, Hemmung des Denkens, Schlafstörungen mit Morgentief und anhaltender Tagesmüdigkeit (S. 2 oben).
Aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Symptomatik seit von einer längerdauernden, chronischen Störung auszugeben. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell als prognostisch schlecht einzustufen. Es bestünden Einschränkungen in Form von reduzierter Belastbarkeit, ausgeprägtem Misstrauen im Umgang mit anderen Menschen, Konzentrations- und Auffassungsstörung (S. 2 Ziff. 3.).
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin seit 1. März 2018 (S. 3 Ziff. 5). Es bestehe eine verminderte Ausdauer, verminderte Leistungsfähigkeit, Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten sowie geringe Frustrationstoleranz (S. 3 Ziff. 6). Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt könne aktuell aufgrund der genannten Symptomatik ausgeschlossen werden (S. 3 Ziff. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie leide an folgenden körperlichen und psychischen Beschwerden: Depression mit Konzentrationsstörungen und Angststörungen, starke Schmerzen in der linken Hand mit extremer Kraftlosigkeit (ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links), Knieschmerzen (progrediente Schmerzen und Schwellungen in beiden Kniegelenken), persistierende Rückenschmerzen / panvertebrale Schmerzen (S. 1 f.). Diese verunmöglichten es ihr, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 1 unten). Es sei ihr objektiv und subjektiv nicht möglich, eine Tätigkeit zu 100 % in ihrem Beruf auszuüben (S. 2 oben).
4.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig für leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten (Urk. 2 S. 1 unten).
4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Dr. B.___ als behandelnde Psychiaterin diagnostizierte im März 2017 eine Anpassungsstörung und im April 2017 eine mittelgradige depressive Episode, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Februar 2017 (vorstehend E. 3.2). Im Juli 2017 berichtete sie, es fänden ein- bis zweimal pro Monat Konsultationen statt (vorstehend E. 3.4). Zwischen Juni und September 2017 fanden keine Konsultationen statt (vgl. vorstehend E. 3.5 am Anfang). Im Januar 2018 berichtete Dr. B.___ über einmal monatliche Konsultationen (zuletzt am 17. Dezember 2017) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau (vorstehend E. 3.8).
Die Gutachterin Dr. C.___ vermochte im Dezember 2017 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach depressivem Zustandsbild, dies unter Hinweis auf eine im Verlauf des Jahres erfolgte Aufhellung der im Februar 2017 festgestellten Depressivität und einen durch die Nichteinnahme von Medikamenten belegten fehlenden Leidensdruck (vorstehend E. 3.5).
Im Gegensatz dazu nannte die seit März 2018 behandelnde Dr. G.___ als Diagnose wiederum eine mittelgradige depressive Episode, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn und erklärte, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt könne aktuell ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.10).
4.4 Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist entscheidend, dass die Rechtsprechung, namentlich bei Berichten aus therapeutischen Zusammenhängen, die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag berücksichtigt (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; 124 I 170 E. 4).
Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc), sowie, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, weshalb ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes haben (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Diese Unterscheidung erweist sich vorliegend als aufschlussreich. Den Berichten der 2017 behandelnden Psychiaterin ist eine im Jahresverlauf stetig nachlassende Behandlungsfrequenz zu entnehmen, und damit korrespondierend eine Abnahme der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 %. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung durch die Gutachterin Dr. C.___ als gut begründet, einleuchtend und schlüssig: Ausserhalb des therapeutischen Kontextes war im Dezember 2017 keine die Arbeitsfähigkeit tangierende psychiatrische Diagnose (mehr) zu stellen. Dass die ab März 2018 behandelnde Psychiaterin wiederum eine - vollständige - Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie für den ersten Arbeitsmarkt überhaupt attestierte, erscheint demgegenüber als nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass diese Beurteilung lediglich mit verminderter Ausdauer, verminderter Leistungsfähigkeit, Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten sowie geringer Frustrationstoleranz begründet wurde, ohne dass näher dargelegt worden wäre, weshalb diese Beeinträchtigungen jegliche Erwerbsaktivität verunmöglichen sollten.
Zusammengefasst ist in psychiatrischer Hinsicht auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. C.___ abzustellen, womit mangels psychiatrischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch kein strukturiertes Beweisverfahren (vorstehend E. 1.4) erforderlich ist.
4.5 Den ärztlich attestierten und von der Beschwerdeführerin angeführten körperlichen Beeinträchtigungen hat die Beschwerdegegnerin durch eine entsprechende Ausgestaltung des Anforderungsprofils (vorstehend E. 4.2) Rechnung getragen. Die von ihr angenommene volle Arbeitsfähigkeit bezieht sich nicht auf jede beliebige (und auch nicht notwendigerweise die angestammte) Tätigkeit, sondern ausdrücklich und ausschliesslich auf Tätigkeiten, die diesem Belastungsprofil entsprechen.
Von einer so umschriebenen Arbeitsfähigkeit scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, wie ihr Antrag auf eine Umschulung in eine dem von der Beschwerdegegnerin genannten Belastungsprofil angepasste Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 Mitte) deutlich macht.
4.6 Ein allfälliger Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass eine solche infolge Invalidität notwendig ist und eine Erwerbseinbusse von mindestens rund 20 % besteht (vorstehend E. 1.5). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Dies liegt insbesondere daran, dass für Tätigkeiten, die dem Belastungsprofil entsprechen, keine Umschulung erforderlich ist, da sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vorstehend E 1.3) in ausreichender Zahl vorhanden sind, weshalb die Invalidenversicherung diesbezüglich nicht zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet ist. Die Existenz oder das Fehlen solcher Stellen im realen Arbeitsmarkt hingegen fällt in die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung.
4.7 Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend festzuhalten, dass keine anspruchsbegründende Invalidität ausgewiesen ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint wurde, als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher