Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00344
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 19. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 22. März 2005 unter Hinweis auf eine Thrombose sowie Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2004 zu (Urk. 6/79). Die dagegen am 14. April 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 18. April 2008 mangels örtlicher Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ überwiesen (Urk. 6/139) und von diesem mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgewiesen (Urk. 6/140).
Nach Eingang des Revisiongesuches vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/114) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 10. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 6/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124, Urk. 6/127) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 6/144, Urk. 6/149).
1.2 Nach Eingang eines am 27. Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/151) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/160-161, Urk. 6/166, Urk. 6/169, Urk. 6/172-173) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 die bisherige Rente rückwirkend per 1. September 2015 auf eine Viertelsrente herab und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück (Urk. 6/180 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die seit dem 1. Juni 2011 geleistete halbe Invalidenrente weiter auszubezahlen, rückwirkend auf den Einstellungszeitpunkt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 2) aus, in der letzten materiellen Verfügung vom 19. September 2013 sei der Beschwerdeführerin ein zumutbares Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 22'860.-- angerechnet und sie auf die Meldepflicht hingewiesen worden. Seit 17. August 2015 arbeite die Beschwerdeführerin 15 Stunden pro Woche bei der Familie A.___ und erziele ein Jahreseinkommen von Fr. 19'530.--. Zusätzlich arbeite sie seit 1. September 2015 sechs Stunden pro Woche bei B.___, das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit betrage Fr. 8'393.--. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, diese Einkommen zu melden, ihre Untätigkeit stelle zumindest eine leichte Fahrlässigkeit dar. Da die Einkommensverbesserung mehr als Fr. 1'500.-- betragen habe, habe bereits im September 2015 ein erwerblicher Revisionsgrund vorgelegen. Der Leistungsanspruch sei damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (S. 5). Gesamthaft sei von keiner höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beiden Tätigkeiten als Haushälterin beziehungsweise Tagesmutter. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach ihrem Umzug von C.___ nach D.___ auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Für das Invalideneinkommen sei das effektiv erzielte Einkommen massgeblich. Der Einkommensvergleich ergebe damit einen Invaliditätsgrad von 41 %. Seit September 2015 habe die Beschwerdeführerin damit nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Da eine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Herabsetzung der Rente rückwirkend (S. 6). Praxisgemäss sei eine Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert habe. Eine Parallelisierung sei nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen (S. 7).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung bilde die letzte rechtskräftige Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10). Unbestritten sei, dass sich seit der letzten Rentenverfügung im September 2013 bezüglich des gesundheitlichen Zustandes im Ergebnis nichts verändert habe (S. 6 Rz 11). Ebenso sei unbestritten, dass die Auswirkungen der multiplen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit unverändert seien. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit werde von ihr im Rahmen ihrer beiden Tätigkeiten als Haushälterin und Tagesmutter verwertet (S. 6 Rz 12). Als Revisionsgrund falle somit einzig eine Veränderung des Validen- und/oder Invalideneinkommens in Betracht. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im September 2015 sei das vormals hypothetisch veranschlagte Invalideneinkommen von Fr. 22'860.-- durch das neu tatsächlich erzielte, die Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfende Invalideneinkommen von Fr. 27'922.-- zu ersetzen. Die Höhe dieses Invalideneinkommens sei nicht mehr strittig (S. 6 f. Rz 13). Gerügt werde einzig die revisionsweise neu berechnete Höhe des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin habe dieses gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 47'361.-- festgelegt. Damit liege dieses tiefer als das im letzten Revisionsverfahren für das Jahr 2011. Die mit der vorliegenden Verfügung nunmehr bewirkte Herabsetzung des Valideneinkommens könne selbstverständlich nicht angehen und widerspreche jeglicher (Lohnentwicklungs-)Logik. Zumindest müsste das aus der ursprünglichen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hochgerechnet werden, womit im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde (S. 7 Rz 14). Allerdings sei zu bedenken, dass angesichts der gänzlich neuen einkommensmässigen Ausgangslage auch die Festlegung des Valideneinkommens von Grund auf neu vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen könne sachgerechter und präziser aus dem heute tatsächlich erzielten Invalideneinkommen abgeleitet werden. Die Tätigkeiten als Haushalthilfe, Reinigungsfrau und Tagesmutter, mit welchen sie ihr heutiges Erwerbseinkommen erziele, sei denn auch vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmerfrau in der Hotellerie. Könnte sie also als Gesunde zu 100 % arbeiten, würde sie zumindest das Doppelte verdienen wie als Kranke mit einem Pensum von 50 %. Die beschwerdegegnerische Annahme, dass sie als Invalide hochgerechnet auf 100 % einen höheren Verdienst erzielen könnte als Gesunde, sei im Ergebnis schlechterdings stossend. Sie schöpfe lediglich die ihr zugestandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Zu einer Rentenkürzung dürfe diese Konstellation - ohne dass sich der Gesundheitszustand geändert und die Arbeitsfähigkeit erhöht hätte - nicht führen (S. 7 f. Rz 15).
2.3 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden kann (vgl. Medas-Gutachten vom 10. Juli 2012, Urk. 6/120 S. 23 f.). Ebenso unbestritten ist sodann das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'922.-- (vorstehend E. 2.1-2). Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens.
3.
3.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2012 durch Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle Medas Z.___ internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2012 (Urk. 6/120) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1):
- Panvertebralsyndrom
- Fehlform/Fehlstatik der Wirbelsäule
- Dekonditionierung
- Chondrose C4/5, Osteochondrose Th11/12
- Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- mittelgradige depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- generalisiertes Schmerzsyndrom ohne adäquates objektivierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat
- Agoraphobie
- Meningeom im Sinus cavernosus, partiell operiert am 26. Januar 2011
- Sehschwäche links bei Optikuskompression
Die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Zimmerfrau und Hotelangestellte sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, auch die zeitweise ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin könne ihr nicht mehr zugemutet werden. Limitierend seien dafür insbesondere die neurologischen Befunde mit Sehstörung links, teilweise auch die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde (S. 24 Ziff. 5.1). Es seien nur noch Tätigkeiten zumutbar, welche körperlich leicht bis mittelschwer, wirbelsäulenadaptiert und in Wechselposition ausführbar seien. Zudem dürften diese wenig Ansprüche an die Sehfähigkeit stellen. Solche Arbeiten seien zu maximal 50 % zumutbar (S. 24 Ziff. 5.2). Es sei mit einem stationären Krankheitsverlauf zu rechnen (S. 25 Ziff. 5.5).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. November 2016 (Urk. 6/154/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):
- Status nach operativer Entfernung und Protonenbestrahlung eines temporalen Meningeomes linksseitig
- Fibromyalgie
- Depression
- Blasentumor
- Haemangiom/Lipom BWK 8
- chronische Gastritis
- Hypothyreose
- Asthma bronchiale
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1.1). Es seien lediglich noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 2.2). Die Prognose sei auf das Überleben bezogen gut (Ziff. 3.3), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen jedoch nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.1).
3.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2016 (Urk. 6/156/1-4) insbesondere eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide unter schneller körperlicher Ermüdbarkeit, Schmerzen, Schwindelgefühlen und Reizbarkeit, sie sei kaum belastbar bei Stress. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch in einem Pensum von 50 % zumutbar, sie könne sich die Arbeiten selber einteilen, müsse sich gelegentlich am Arbeitsort hinlegen (Ziff. 1.7). Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4 Dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 27. Januar 2017 (Urk. 6/157) sind als rheumatologische Diagnosen ein thorakolumbalbetontes Panvertebralsyndrom, eine Fibromyalgie und ein Karpaltunnelsyndroms links zu entnehmen. Als weitere Diagnosen nannte er eine Depression und ein Keilbeinflügel-Meningeom links (S. 1 Ziff. 1). Der Zustand der Versicherten sei stabil (S. 2 Ziff. 1.4). Sie arbeite zu 50 % (S. 3 Ziff. 1.6).
3.5 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand beziehungsweise von unveränderten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit und damit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging.
Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten.
4.
4.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich. Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 19. September 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zusprach (Urk. 6/149). In erwerblicher Hinsicht wurde das vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ im Urteil vom 25. Januar 2011 ermittelte Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung angepasst und auf Fr. 50'692.-- festgesetzt (Urk. 6/144 S. 2). Das Invalideneinkommen wurde gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 22'860.-- bemessen (Urk. 6/144 S. 1). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit sich die Verhältnisse seither verändert haben.
4.2 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 17. August 2015 in einem Pensum von 35 % als Tagesmutter bei Familie A.___ arbeitet und dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 1'627.50 erzielt, mithin Fr. 19'530.-- pro Jahr (Urk. 6/151/8-9; vgl. auch Urk. 6/168). Seit 1. September 2015 ist sie zudem während rund sechs Stunden pro Woche als Haushälterin bei B.___ tätig und erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 699.40 pro Monat, mithin Fr. 8’392.80 pro Jahr (Urk. 6/151/5-6 Ziff. 4). Dabei handelt es sich bei den Fr. 8'392.80 gemäss dem Lohnausweis 2016 (ausgestellt am 4. März 2017, Urk. 6/168/2) ebenfalls um das Bruttoeinkommen.
Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 27’923.-- abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/aa mit Hinweisen). Mit dem Erzielen dieses Invalideneinkommens liegt zudem unbestrittenermassen ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.4, Urk. 1 S. 7 oben, Urk. 2).
4.3
4.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin besuchte vom 10. bis zum 14. Lebensjahr die Schule und begann danach als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt zu arbeiten. Im Jahre 1988 reiste sie in die Schweiz ein und war in der Folge während 13 Jahren in einem Hotel im Kanton Y.___ als Zimmermädchen sowie in der Lingerie tätig (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2).
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit nach wie vor zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach dem Umzug vom Kanton Y.___ in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. vorstehend E. 2.1).
Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen tiefer liege als das im letzten Revisionsverfahren im Jahre 2011 ermittelte. Zumindest müsse das aus der ursprünglichen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hochgerechnet werden, womit ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde. Sachgerechter und präziser könne das Valideneinkommen jedoch aus dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen abgeleitet werden. Die aktuelle Tätigkeit sei denn auch sehr vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmermädchen (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat während 13 Jahren im Kanton Y.___ als Hotelangestellte gearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann dieses früher erzielte Einkommen der aktuellen Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da sie im Dezember 2006 in den Kanton Zürich umgezogen ist und die frühere Stelle in C.___ im Engadin damit definitiv aufgeben musste. Der Umzug erfolgte im Übrigen nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wollte die Familie der Kälte und dem lange liegenden Schnee entfliehen und erhoffte sich ein höheres Einkommen für den Ehemann, welcher auf dem Bau arbeitete (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2). Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das Valideneinkommen ausgehend vom aktuellen Verdienst zu berechnen sei, vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel beziehungsweise als Angestellte in der Hotellingerie kann nicht mit derjenigen einer Tagesmutter vergleichen werden, bei welcher die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die drei Kinder der Familie zu tragen hat (Urk. 6/151/8) und dementsprechend auch besser entlöhnt wird. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der Gegebenheiten des vorliegenden Falles erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne damit als sachgerecht.
Auszugehen ist demnach vom durchschnittlichen Lohn für Frauen, welche im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben. Dieser belief sich im Jahre 2014 auf monatlich Fr. 3'767.-- (LSE 2014, TA1, Ziff. 55-56, Frauen, Niveau 1), mithin Fr. 45'204.-- im Jahr (Fr. 3'767.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2014: 2’673, Stand 2015: 2’686; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von rund Fr. 48'149.-- (Fr. 45'204.-- : 40 x 42.4 : 2'673 x 2'686).
4.4 Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'923.-- (vorstehend E. 4.2) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 48'149.-- (vorstehend E. 4.3.3) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'226.--, was einem Invaliditätsgrad von 42 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).
5.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b.rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
5.3Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 19. September 2013 ausdrücklich auf die ihr obliegende Meldepflicht für Änderungen in den persönlichen und erwerblichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können und wozu insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnissen beispielsweise durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehören, hingewiesen (Urk. 6/144 S. 3). Zudem wurde die Versicherte darin darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden könne.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens von Oktober 2016 (Urk. 6/151) von den neuen Arbeitsverträgen der Beschwerdeführerin per 17. August beziehungsweise 1. September 2015 erfahren hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe die Aufnahme der Arbeitstätigkeiten früher mitgeteilt. Unbestritten ist sodann, dass diese Anstellungen eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin von einer mindestens leicht fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. September 2015 bis 27. Februar 2018 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 14 zu Art. 25), welcher rückerstattungspflichtig ist.
5.4 Insgesamt erweist sich damit die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig