Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00345


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, ist Mutter eines 2014 geborenen Sohnes (Urk. 7/2/1) und war zuletzt von Januar 2011 bis Januar 2015 bei der Y.___ als Verkaufs-, Kunden- und Bildungsberaterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 1. Oktober 2014 war (Urk. 7/ 20). Sie meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 14. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/16, Urk. 7/50-52) und holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 30. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 7/55/1-54). Aufgrund dieses Gutachtens forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 20. September 2016 auf, die psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlungen zu intensivieren. Gleichzeitig teilte sie der Versicherten mit, dass die Abklärungen nach Abschluss der erwähnten Massnahmen wiederaufgenommen würden (Urk. 7/68). Mit E-Mail vom 17. Januar 2017 teilte die Versicherte mit, die auferlegte Massnahme sei inzwischen beendet respektive in gegenseitigem Einvernehmen aller Beteiligten vorzeitig abgebrochen worden (Urk. 7/88).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96; Urk. 7/100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/108 = Urk. 2/1).

1.2    Am 13. April 2018 (vgl. Aktenverzeichnis der Urk. 7/1-114) ging bei der IV-Stelle die von der Versicherten ausgefüllte Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein (Urk. 7/113).


2.    Die Versicherte erhob am 13. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 2/1) und beantragte im Wesentlichen, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 2. Oktober 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und der Antrag auf Hilflosenentschädigung sei rückwirkend per 1. Dezember 2014 zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3+7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, gemäss den medizinischen Akten könne der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die mit Schreiben vom 20. September 2016 auferlegten Massnahmen wesentlich verbessert werden. Die therapeutischen Behandlungsressourcen habe die Beschwerdeführerin nicht konsequent ausgeschöpft und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt (S. 2 oben). Die aktuelle Dekompensation der Persönlichkeitsstörung sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden und werde dadurch unterhalten. Aufgrund der fehlenden Inanspruchnahme der empfohlenen Intensivierung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung lasse sich die Schwere des Krankheitsgeschehens aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese nicht plausibilisieren. Auch der Leidensdruck sei als fraglich zu bezeichnen. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über eine Reihe von positiven Ressourcen. Bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg sei jedenfalls eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könne, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen (S. 2 unten).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie schöpfe die ihr möglichen und zumutbaren Therapiemöglichkeiten aus, weshalb sie ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe (S. 6 ff.). Weiter seien ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht psychosozial bedingt. Diese bestünden schon seit früher Kindheit (S. 8 unten). Sodann sei sie im theoretischen Gesundheitsfall als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 9).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Am 3. Februar 2015 erfolgte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Kurzbegutachtung bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/52). Seit mehreren Jahren komme es zu wiederholten Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, welcher diese im Hinblick auf ihre Arbeitsleistung kritisiere. Der Konflikt sei mit dem Beginn der Schwangerschaft im Herbst 2013 eskaliert. Nachdem ihr Sohn im April 2014 geboren wurde, habe sie die berufliche Tätigkeit als Kauffrau (Homeoffice) im September 2014 in einem Pensum von 60 % wiederaufgenommen. Es sei zu erneuten Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten gekommen. Am 2. Oktober 2014 sei die Krankmeldung erfolgt. Seitens der Beschwerdeführerin sei das Arbeitsverhältnis im November 2014 auf Ende Januar 2015 gekündigt worden (S. 1 Ziff. 1). Während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Sohnes seien die Konflikte mit dem Vorgesetzten in einen regelrechten Telefonterror ausgeartet, dem sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht gewachsen gefühlt habe. Sie klage über Unruhezustände, wiederkehrende Ängste und Schlafstörungen (Ziff. 2).

    Prof. A.___ führte aus, durch die anhaltenden Konflikte mit dem Vorgesetzten sei die Beschwerdeführerin einer krankheitswertigen psychosozialen Belastungssituation ausgesetzt worden, die vor dem Hintergrund einer bestehenden emotionalen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) das aktuelle angstorientierte Beschwerdebild ausgelöst und verschärft habe (S. 2 Ziff. 7).

    Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % eines Pensums von 100 % in angestammter Tätigkeit als Kauffrau. Ab April 2015 sei das das Pensum auf 60 % (entsprechend dem zuletzt geleisteten Pensum) zu steigern (Ziff. 5).

3.2    Seit dem 24. Oktober 2014 befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Bericht vom 27. Februar 2015, Urk. 7/19/2-10 S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren zahlreiche Arbeitsstellen aufgrund von zwischenmenschlichen Konflikten, Spannungen, Depressionen und Ängsten verloren. Vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei sie fast Alleinernährerin der Familie (seit zwei Jahren mit dem aus Kenia stammenden Ehemann verheiratet) gewesen und habe seit 2011 via Homeoffice Vollzeit in der Verwaltung eines Online-Bildungsportals gearbeitet. Dank der Arbeit von zu Hause aus habe die Beschwerdeführerin zwischenmenschliche Probleme bis zu Beginn des berichteten (siehe S. 2 f.) Mobbings durch ihren Vorgesetzten weitestgehend vermeiden respektive zumindest verkraften können, was zuvor immer wieder zu Kündigungen geführt habe (S. 2 f. Ziff. 1.4).

    Die krankheitsbedingte aktuelle finanzielle und soziale Situation belaste die Familie und insbesondere die Beschwerdeführerin in starker Art und Weise, so dass die vorhandenen Ängste unter anderem deswegen stetig zunehmen und so für einen unerträglichen täglichen inneren Druck sorgen würden. Auch die depressive Störung verstärke sich zunehmend. Es gebe Tage, da könne die Beschwerdeführerin nur unter grössten Schwierigkeiten ihr Bett verlassen. Innere Leere, grosse Ängste, Verzweiflung und völlige Antriebslosigkeit würden die Beschwerdeführerin schwer belasten (S. 3 Mitte).

    Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin könne für ihren Sohn zwar nachweislich innerhalb der Wohnung sorgen, brauche jedoch Unterstützung, um diese verlassen zu können. Früher sei ihr Ehemann eine grosse Stütze gewesen, er sei nun wegen seiner Vollzeitarbeitsstelle nicht mehr so oft verfügbar. Daher arbeite die Beschwerdeführerin seit Dezember mit der psychiatrischen Spitex, Frau C.___, zusammen, die sie zwei- bis dreimal wöchentlich besuche. Unter anderem würden Expositionstrainings durchgeführt und sie werde zudem im Haushalt unterstützt, da die Beschwerdeführerin an gewissen Tagen nicht in der Lage sei, die Haushaltsarbeiten zu erledigen (S. 3 unten).

    Derzeit werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt. Dr. B.___ sehe die Beschwerdeführerin 14-täglich. Gleichzeitig habe sie wöchentliche psychotherapeutische Gespräche bei Frau D.___, Psychologin im E.___. Daneben erhalte sie zwei- bis dreimal wöchentlich Besuch von der psychiatrischen Spitex. Hinsichtlich Pharmakotherapie sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen ungünstigen Erfahrungen mit Antidepressiva und Benzodiazepinen und solchen ihrer schwer kranken Eltern, mit wiederholten Tablettenintoxikationen, inzwischen sehr skeptisch. Im Verlauf sei eine Einstellung auf Deprivita im Dezember wegen Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Einnahme einer Antikonzeption gescheitert. Ein erneuter pharmakotherapeutischer Versuch sei nach der Einführung einer verträglichen Antikonzeption geplant. Als Unruhereserve stehe der Beschwerdeführerin aktuell Temesta zur Verfügung, welche sie im äussersten Notfall bereit sei einzunehmen (S. 6 Ziff. 1.5).

    Aktuell sei die Beschwerdeführerin weiterhin schwer depressiv und habe eine Angsterkrankung von invalidisierendem Ausmass. Sie sei nicht mehr belastbar, alles bringe sie aus der Bahn. Bei einem kürzlich alleine unternommenen Expositionstraining habe sie eine Panikattacke erlitten. Sie habe zwei Tage gebraucht, um sich zu erholen. Über das Internet habe sie selbst eine 20 %-Stelle als Texterin mit Homeoffice-Anstellung gefunden. Sie habe grösste Schwierigkeiten gehabt, zum Vorstellungsgespräch hinzugehen und dieses Gespräch durchzustehen. Weil sie dem Druck nicht mehr standgehalten habe, habe sie vorzeitig nach Hause gehen müssen. Die Stelle habe sie aber dennoch bekommen. Leider sei sie inzwischen wieder gekündigt worden, da sie als ungelernte Texterin ein umfassendes Coaching gebraucht hätte, für welches die Firma keine Zeit gehabt hätte (S. 6 f.). Dr. B.___ äusserte die Vermutung, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die Depressivität der Beschwerdeführerin hätten verhindert, dass sie die Erwartungen des Arbeitgebers hätte erfüllen können (S. 9 Ziff. 1.9).

    In der psychometrischen Untersuchung mit der Hospitality Anxiety und Depressions-Scale (HADS), wo Werte über 10 Punkte als pathologisch gelten würden, habe die Beschwerdeführerin mit 16 Punkten im Angstscore und mit gar 18 Punkten im Depressionsscore hochpathologische Resultate gezeigt (S. 6 f.).

    Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- mittelgradige bis schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F 33.1, DD ICD-10 F32.1) sei Kindheit, akut seit Oktober 2014

- schwere Angsterkrankung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.0), sozialer Phobie (ICD-10 F40.1) mit Panikstörung (ICD-10 F41.0) und vermutlich auch generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) seit Oktober 2014

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) bei anamnestischer Multitraumatisierung, selbstverletzendem Verhalten, anemnestisch Essproblematik und Status nach mehreren Suizidversuchen; Differentialdiagnose (DD): ängstlich-(vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sei Kindheit

Auf die Frage, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestehen würden, antwortete Dr. B.___ folgendermassen (S. 8 Ziff. 1.7): Die Beschwerdeführerin sei depressiv, verletzlich, dünnhäutig, nicht belastbar, habe eine verminderte Konzentration, sei vergesslich, die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei dadurch deutlich herabgesetzt. Die vorhandenen Ängste hätten überhandgenommen. Die Beschwerdeführerin leide an plötzlich auftretenden Angst- und Panikanfällen unter starken Ängsten vor anderen Menschen. Sie könne ihre Wohnung alleine nicht verlassen, in Menschenmengen reagiere sie mit Agoraphobie, das heisse, es komme zu heftigen Angstanfällen, worauf sie den Ort fluchtartig verlassen müsse. Der einzige Ort, wo sie sich einigermassen sicher fühle, sei in ihrer Wohnung. Der Aktionsradius sei als stark eingeschränkt. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin grosse Probleme im zwischenmenschlichen Bereich. Sie sei gegenüber anderen Menschen sehr empfindlich, verletzlich, fühle sich schnell angegriffen, reagiere mit starken Emotionen, kleine Vorfälle würden sie aus der Fassung bringen und könnten sie noch tagelang absorbieren, so dass sie nicht mehr schlafen und arbeiten könne. Die zwischenmenschlichen Beziehungen entwickeln sich schnell sehr konflikthaft. Anamnestisch habe dies immer wieder zu Konflikten mit Kündigung der Arbeitsstelle geführt.

Eine Homeoffice-Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin aktuell vermutlich im Umfang von 20 % bewältigen. Eine stark verminderte Leistungsfähigkeit würde aktuell kein höheres Pensum ermöglichen.

3.3    Mit undatiertem Bericht (Urk. 7/24/1-6) - letzte Kontrolle vom 29. September 2015 (vgl. S. 2 Mitte und Ziff. 3.1) - beschrieb Dr. B.___ ausführlich den erhobenen Befund vom 29. September 2015 (Ziff. 1.3) und berichtete über einen gesamthaft stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1; vgl. auch die unveränderten Diagnosen, Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin einen deutlich im Pensum reduzierten Nischenarbeitsplatz mit Homeoffice-Setting, in welchem sie eigenverantwortlich, mit freier Zeiteinteilung ihrer Kräfte und ihrer Verfassung entsprechend arbeiten könne. Die zwischenmenschlichen Kontakte seien dabei auf ein Minimum zu beschränken. Die Aufmerksamkeitsspanne und die Konzentrationsfähigkeit sei dabei sehr beschränkt und sie müsse immer wieder Pausen machen können. Es sei unverändert ein Pensum von 20 % zumutbar in einer solchen Tätigkeit (Ziff. 2.1).

3.4    Im am 22. Oktober 2015 erstatteten Bericht (Urk. 7/26) führte C.___, Psychiatrische Spitex, aus, sie unterstütze die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr jeweils zweimal wöchentlich für drei Stunden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer starken Ängste vor Menschen auf Unterstützung und Begleitung bei sämtlichen Aktivitäten und Besorgungen ausserhalb ihrer Wohnung angewiesen. Alleine sei sie dazu nicht in der Lage. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht um Fortschritte im begleiteten Expositionstraining. Dennoch seien sofort nach Verlassen der Wohnung eine grosse innere Unruhe, Unsicherheit und deutliche Stresssymptome bei der Beschwerdeführerin erkennbar. Schnell fühle sie sich von den Menschen bedrängt, belästigt, verletzt oder zusätzlich gestresst, woraus regelmässig Panikattacken resultieren würden. Diese seien jeweils nur mit psychologischer unmittelbarer Unterstützung abzufedern. Aus diesem Grund meide sie es weitestgehend, alleine die Wohnung zu verlassen. Nach einem schlechten Erlebnis habe die Beschwerdeführerin teilweise für einige Zeit sogar mit Begleitung zu viel Angst, sich vor die Türe zu wagen. Durch die frühe und über Jahre hinweg andauernde schädigende Prägung seien bei der Beschwerdeführerin schwere Traumatisierungen erkennbar, welche sich mit jedem Negativerlebnis verstärken und die vorhandenen Ängste, Depressionen sowie die soziale Phobie fördern würden (S. 1 oben).

    Frau C.___ beschreibt den Eindruck, den die Beschwerdeführerin in ihr erwecke, wie folgt: Hochsensible, ängstliche, oftmals traurig und nachdenklich wirkende, sozial zurückgezogene, junge, intelligente Frau mit geringem Selbstwertgefühl, starkem Gerechtigkeitssinn und hohen Anforderungen an ihre Person. Zudem falle die emotionale Instabilität und Unruhe auf, welche sich auch immer wieder stark auf ihre Antriebs- und Konzentrationsfähigkeit auswirke. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt. Dies zeige sich darin, dass auf kleine Fortschritte eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik folge, sobald die Beschwerdeführerin mit einer belastenden/neuen Situation konfrontiert werde. Zeitweise sei sie auch innerhalb der Wohnung stark in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, so dass sie beispielsweise Unterstützung im Haushalt entweder von ihrem Ehemann oder durch die Spitex benötige (S. 1 unten).

    Wenn die Beschwerdeführerin Druck, Stress oder Ungerechtigkeiten empfinde, könne dies Panikattacken auslösen. All dies nehme sie sichtlich mit und sie benötige längere Zeit, um sich davon zu erholen. Solche Erlebnisse würden sie tagelang nicht mehr loslassen und sie ins Dauergrübeln verfallen lassen. Zeitweise sei sie vergesslich, habe Schlafprobleme und leide tageweise auch unter Kopf-, Brust- oder ungewöhnlichen Unterleibsschmerzen (S. 1 f.).

    Die Belastungen der Beschwerdeführerin seien riesig. Neben ihrer eigenen Erkrankung sei die finanzielle Situation seit ihrem krankheitsbedingten Jobverlust prekär, da das Einkommen des Ehemannes deutlich unter dem Existenzminimum liege. Zudem belaste die häufige arbeitsbedingte Abwesenheit des Ehemannes die Beschwerdeführerin zusätzlich, zumal er ihr zuvor eine wichtige Unterstützung in der Bewältigung des Alltages gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht, aus ihrer Situation und ihrer schweren psychischen Krankheit täglich das Beste zu machen. Die Unfähigkeit zum Umsetzen von Vorhaben (beispielsweise alleine mit ihrem Sohn einen Spaziergang zu machen), würden immer wieder Schuldgefühle auslösen, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich schwer belasten würden (S. 2).

3.5    Dr. B.___ berichtete am 18. April 2016 (Urk. 7/43), die Beschwerdeführerin habe sich ausserplanmässig bei ihm vorgestellt. Es sei im Zusammenhang mit der angekündigten Begutachtung bei Dr. Z.___ eine starke Zustandsverschlechterung festzustellen (S. 1). Der letzte Bericht vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) sei hinsichtlich den erhobenen Befunden, der Wiedergabe des Zustandsbildes und der abgeleiteten Diagnosen grundsätzlich nach wie vor gültig. Positiv sei zu vermerken, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Geschichte bei Frau D.___ sehr intensiv auf einen psychotherapeutischen Prozess einlassen könne und begonnen habe, über die schambesetzten erlittenen Verletzungen und Ängste (jahrlanges Mobbing, Demütigungen, sexueller Missbrauch) zu sprechen und sich damit auseinanderzusetzen. Dies wirke sich positiv auf die nächsten Beziehungen zu ihrem Sohn und ihrem Ehemann aus. Hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hätten hingegen kaum Fortschritte erreicht werden können durch die Therapie. Sie seien aber aufgrund der Schwere und Art des Falles und der gegebenen existenzbedrohenden Umstände zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zu erwarten gewesen (S. 3 Mitte).

    Weiter hielt Dr. B.___ bezüglich Psychopharmakatherapie fest, er halte bei der vorliegenden Problematik und den schlechten Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin gemacht habe, die Indikation für Psychopharmaka ganz grundsätzlich als nicht (mehr) oder kaum gegeben an (S. 3 oben).

    In Übereinstimmung mit Frau D.___ halte er die anberaumte Begutachtung weder für notwendig noch für die Beschwerdeführerin zumutbar. Der Fall sei bereits sehr umfassend und genau dokumentiert und es gebe Meinungen von zwei eigentlich unabhängig voneinander agierenden Fachpersonen mit fundierten Kenntnissen, die die Schwere des Falles gleich einschätzen würden. Dr. B.___ machte geltend, aufgrund der traumatisch erlebten Begutachtung vom letzten Jahr und der aktuell bevorstehenden weiteren Begutachtung, welche die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld destabilisiert habe und die seit bald zwei Jahren bestehenden übermässigen Angst vor Menschen und Situationen ausserhalb der schützenden Wohnung verstärke, sehe er eine weitere gutachterliche Untersuchung bei einer fremden Person als unzumutbar, unnötig und für den Therapieverlauf sogar schädlich an (S. 3 unten).

3.6    Am 30. Juni 2016 erstattete Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/55/1-54). Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer psychiatrischen Spitexbetreuerin angereist. Der Beschwerdeführerin sei im Vorfeld zugesichert worden, dass diese die erste Viertel- bis halbe Stunde dabei sein dürfe (S. 36 oben). An der Praxistüre weiche die Beschwerdeführerin kurz zurück und wirke leicht verängstigt, ermanne sich aber gleich und lasse sich nach einer ersten Toilettenpause adäquat auf das Gespräch ein. Dabei werde zu keinem Zeitpunkt Unsicherheit oder Zögern ersichtlich. Sie durchleuchte sehr genau und sehr gut selbststrukturiert und detailliert ihre Herkunftsgeschichte, schildere ihre aktuelle Situation und auch diverse Etappen ihrer Partnerschaften. Emotional wirke die Beschwerdeführerin auch beim Thematisieren schwieriger Inhalte gefasst, selten würden ihr die Tränen in den Augen stehen. Dies dann auch themenadäquat nachvollziehbar, wobei sie sich gleich wieder fasse. Sorgfältig begründe sie auch vielschichtige Komplikationen, und so lange sie hierbei nicht unterbrochen werden beziehungsweise ihr die Kontrolle über den Gesprächsverlauf gewährt werde und man empathisch in ihren - logorrhoischen und in hohem Tempo vermittelten - Gesprächsfluss mitgehe, sei der affektive Rapport auch angenehm und gut. Es sei aber durchaus auch unterschwellig stets eine wachsame Grundhaltung spürbar, die Beschwerdeführerin beobachte haarscharf die Auswirkung ihrer Worte, prüfe kritisch die Reaktionen der Gutachterin, reagiere auch mehrmals in spürbarer Art leicht gereizt und gekränkt oder subtil auch in der Interaktion die Gutachterin auf die Probe stellend und entwertend. Sie bleibe dabei aber doch absolut korrekt, höflich und situationsangepasst. Insgesamt dauere die Exploration unüblich lange drei Stunden (nur mit einer kurzen Toilettenpause), wobei auf die bemerkenswerte Konzentrationsleistung der Beschwerdeführerin hinzuweisen sei. Nach Dreiviertelstunden werde die Spitexbetreuerin gebeten, den Explorationsraum zu verlassen, Änderungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin seien hernach nicht ersichtlich. Erst in der letzten Dreiviertelstunde, in welcher die Arbeitsanamnese und diesbezügliche Einschränkungen, schliesslich auch die Selbsteinschätzung und Eigenbegründung der Arbeitsunfähigkeit thematisiert würden, wechselt das zuvor angenehme Gesprächsklima. Die Beschwerdeführerin bekunde nun, nicht in der Lage zu sein, die Probleme an den verschiedenen Arbeitsstellen «zu analysieren» (S. 36). Regelrecht gereizt und nun vorwurfsvoll reagiere die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie die IV ihr helfen könne, und in welchem Ausmass sie im Alltag und in der Arbeit eingeschränkt sei. Da, wo dem Vorgutachter vorgeworfen worden sei, sich nicht genügend lange und tiefgehend mit ihr befasst zu haben, komme nun der Vorwurf an die Gutachterin, sie habe die Beschwerdeführerin dazu gebracht, «das Intimste und meine ganze Lebensgeschichte» offenzulegen, «wo ich nicht mal weiss, wie es interpretiert wird». Die Intelligenz der Beschwerdeführerin bewege sich klinisch betrachtet im sicher gut durchschnittlichen Bereich. Sie sei sprachlich sehr wortgewandt. Bei nunmehr 1.5-jähriger Psychotherapieerfahrung sei ihr Diskurs auch mit psychotherapeutischem Jargon durchspickt. Hier befremde allerdings eine Gesprächssequenz, in welcher die Beschwerdeführerin bekunde, nicht zu wissen, woran sie leide, und dankbar zu sein, wenn die Gutachterin sie aufkläre. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin trotz Psychotherapie noch nicht viel Einsicht in ihre eigene Pathologie habe (S. 37 oben).

    Unter dem Titel «Diagnose und Beurteilung» (vgl. Ziff. 4 S. 39 ff.) führte die Gutachterin unter anderem aus, dem geschilderten - im Einzelnen ausführlich dargelegten - psychopathologischen syndromalen Erscheinungsbild liege eine zentralstehende Störung des Selbstbildes zugrunde mit Selbstablehnung, Selbsthass, Scham und Insuffizienzgefühlen. Das Gesamtbild der dokumentierten psychischen Fehlentwicklung und die gutachterlichen Beobachtungen (Psychostatus) lasse aktuell, wie schon von den behandelnden Fachpersonen aufgezeichnet - auf eine strukturelle Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturniveau, insbesondere vom narzisstischen, ängstlich-vermeidenden sowie emotional instabilen Typus schliessen. Aus psychodynamischer Sicht beruhe diese Persönlichkeitsstörung auf einer basalen Grundstörung der frühen Individuationsentwicklung, und sei mit der Abwehr von Verlassenheitsängsten durch Spaltung und Projektion verbunden (S. 44 oben).

    Die vollständige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautet gemäss Dr. Z.___ folgendermassen (S. 46 Ziff. 5.1):

- dekompensierte kombinierte Persönlichkeitsstörung, auf Borderline Strukturniveau, vom emotional instabilen, narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.31; F60.8, F60.6) mit

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Soziophobie (ICD-10 F40.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1)

bei

- Problemen mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- Problemen mit Bezug auf die Wohnbedingungen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10 Z59)

- Arbeits- und versicherungsrechtlichen Problemen (ICD-10 Z65.3)

Die Schwere der Psychopathologie sei aktuell mit einer nur niedrigprozentigen Tätigkeit in der freien Wirtschaft à 30 % und ausschliesslich in einer angepassten (KV-)Tätigkeit im Homeoffice zu vereinbaren (S. 45 Mitte). Rückwirkend sei vom 2. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Februar 2015 (Zeitpunkt Arbeitsversuch als Texterin; vgl. S. 42 unten) von einer noch 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die letzte Tätigkeit im Homeoffice-Bereich sei als optimal der Behinderung angepasst zu bezeichnen, da die Beschwerdeführerin dort von den sozialen Interaktionen mit einem Team und von der Kontinuität der Selbstbehauptung beziehungsweise von Bereichen, in denen sie hochgradige Defizite aufweise, verschont werde. Die therapeutischen Bemühungen hätten bis anhin auf das Leiden und die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss nehmen können. Es sei aber auf keineswegs ausgeschöpfte therapeutische Optionen hinzuweisen (S. 47 Ziff. 6.1; vgl. auch zu den die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Funktionseinschränkungen Ziff. 6.2).

Hinsichtlich therapeutische Massnahmen bemerkte die Gutachterin, es sei fraglich, ob die psychiatrische Pflegefachfrau der Spitex für die Expositionstrainings genügend ausgebildet sei. Psychopharmakologisch werde trotz erheblichen psychischen Leiden ungenügend behandelt. Die geltend gemachte Unwirksamkeit der Versuche mit Antidepressiva sei aufgrund der Aktenlage eindeutig zu relativieren. In Wirklichkeit sei offenbar nur 2003 genügend lang (drei Monate) mit einem «SSRI» (selektive Serotonin-Reuptake-Inhibitor) allerdings in fraglich genügender Dosierung behandelt worden. Dann sei das Medikament «wegen Unwirksamkeit» abgesetzt worden. Ansonsten liessen sich 2003 und 2010 nur Hinweise für die (kurze?) Verschreibung von Trizyklika finden, in jedem Fall auch in unzureichender Dosis. Sodann sei noch ein Johanniskrautpräparat - als ohnehin zu wenig potentes Medikament bei der geschilderten Schwere der Angst- und Depressionssymptomatik - im Jahr 2015 kurz eingesetzt und wegen unklarer Unverträglichkeit in Kombination mit einem Kontrazeptivum abgesetzt worden (S. 49 Ziff. 7). Psychopharmakologisch sei dabei eine sehr breite - im Einzelnen näher genannte - Reihe an therapeutischen Optionen offen unter anderem für die Behandlung der Angststörung, der emotionalen Labilität sowie der Depressionsproblematik. Zudem habe zu keinem Zeitpunkt eine persönlichkeitsstörungsfokussierte Behandlung stattgefunden, und seien diesbezüglich weder die teilstationären und ambulanten Einzel- und Gruppenangebote, noch die teilstationären und stationären psychiatrischen Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft worden. Zumindest der Besuch einiger Angebote einer spezialisierten Tagesklinik und/oder einer psychotherapeutischen Skillsgruppe würden angebracht erscheinen und seien indiziert, um der Beschwerdeführerin aus ihrer aktuellen Regression und Stagnation zu helfen (S. 50 oben).

Es erscheine sinnvoll, zur Steigerung der Behandlungsmotivation intensivierte Behandlungsmassnahmen inklusive einer der Beschwerdeführerin absolut zumutbaren und vor allem hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Prognose sinnvollen und aussichtsreichen psychopharmakologischen Behandlung als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 50 Mitte).

Im Rahmen der Konsistenzprüfung wies die Gutachterin darauf hin, es gebe keine Widersprüche zwischen Selbstschilderung und fremdanamnestischen Informationen (vorliegend Behandlungsberichte). Sodann weise die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen auf vielen zentralen Ebenen (Arbeit, soziale Beziehungen, Wohnen, Freizeitbedürfnisse, Ausbau von Interessen) auf. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden würde nur teilweise mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe übereinstimmen. Insbesondere die psychopharmakologischen Optionen würden von der Beschwerdeführerin bisher nicht benützt. Sie habe Angst vor Abhängigkeit/Sucht und dürfte diesbezüglich auch zu wenig über die Möglichkeiten der psychopharmakologischen Behandlung aufgeklärt sein. Die subjektive Beschwerdeschilderung decke sich in genügendem Mass mit dem objektiv aktuell erhobenen psychopathologischen Querschnittbefund, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden zum Teil doch recht appellativ und akzentuiert vortrage. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung von einem genügend objektivierbaren arbeitsmedizinisch relevanten Leiden auszugehen (S. 52 f. Ziff. 11).

Es würden keine erheblichen diagnostischen oder arbeitsmedizinischen Diskrepanzen vorliegen: Auch aktuell sei die Einschätzung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit von Prof. A.___ gültig. Das Ausmass des Vermeidungsverhaltens und der Agora- und Soziophobie scheine aber unterschätzt worden zu sein, wodurch zusammen mit der Tatsache der psychiatrisch-psychopharmakologisch ungenügenden Behandlung sich seine Prognose (60 % arbeitsfähig zwei Monate nach Untersuchungsdatum) als zu optimistisch erwiesen habe. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ stelle in seinem Arztberichten dieselben Diagnosen, erscheine mit seiner Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aber allzu negativ und zu wenig auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin Rücksicht nehmend (S. 53 Ziff. 12).

3.7    Mit Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 7/64) berichtete Dr. B.___ zu Handen der Krankentaggeldversicherung über ein weitgehend unverändertes Zustandsbild der Beschwerdeführerin (S. 1 ff. Ziff. 1 ff.). Das Therapiesetting werde wie bisher weitergeführt (S. 3 Ziff. 5).

3.8    Am 18. Oktober 2016 (Urk. 7/78) erstattete D.___, Psychotherapeutin ASP, einen von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, mitunterzeichneten Bericht über den Therapieverlauf seit Oktober 2014 (vgl. S. 1 f). Der Fokus der psychotherapeutischen Arbeit beruhe hauptsächlich auf den aktuellen Herausforderungen im Alltag. Auf die Biografiearbeit könne nur sehr begrenzt eingegangen werden. Es wäre sicherlich förderlich, diese vertiefter wahrzunehmen, doch sei dies in der fortwährend aufgewühlten und emotional instabilen Situation unverantwortlich. Die wiederholten Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, ihre multiplen Einschränkungen nach aussen hin rechtfertigen zu müssen, würden bewirken, dass die schweren Ängste, inneren Anspannungen und pathologischen Verhaltensmuster im Vordergrund stehen würden und die Arbeit daran regelmässig einen Rückschritt erfahre. Dies schränke den psychotherapeutischen Prozess erheblich ein (S. 2 oben).

    Frau D.___ führte aus, sie erlebe die Beschwerdeführerin als eine sehr intelligente, aktiv mitdenkende, kooperative Frau, was zu einer Fehleinschätzung ihres wahren inneren emotionalen Zustands und ihrer Fähigkeiten verleiten könne. Die Beschwerdeführerin habe sich von Anbeginn der Therapie ernsthaft dafür eingesetzt, sich den anstehenden Herausforderungen zu stellen und an sich selber und ihren zum Teil massiven Ängsten zu arbeiten. Sie habe keine einzige Therapiesitzung versäumt, sei pünktlich, motiviert und aufrichtig. Die Beschwerdeführerin habe sich mit fortwährender Anstrengung ihren inneren Verhaltensmustern widersetzt und sich ein von Vertrauen geprägtes Hilfsnetzwerk aufgebaut. Hinsichtlich des schweren Krankheitsverlaufs und der Multitraumatisierung gelte es, diese Leistung zu würdigen (S. 3 «Beurteilung und Prognose»). Zum aktuellen Zeitpunkt fühle sich die Beschwerdeführerin von den äusseren Umständen und den Auflagen der Beschwerdegegnerin sehr stark in die Enge getrieben, unverstanden und nicht ernstgenommen, was die Suizidalität erhöhe (S. 3 Mitte).

    Der Auflage intensivierten Expositionstrainings könne unter Umständen in der G.___ Folge geleistet werden. Zu einer Reise auf weitere Distanzen sehe sie die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, so die Psychologin. Betreffend die Einnahme von Medikamenten habe die Beschwerdeführerin schwierige Erfahrungen hinter sich. Es sei auf die Berichte von Dr. B.___ zu verweisen (S. 3 f.).

    Bei der Beschwerdeführerin könne nicht von einer Heilung ausgegangen werden. Vielmehr bedürfe es einer kontinuierlichen psychotherapeutischen Begleitung zur Prävention, Unterstützung und Stabilisierung. Entsprechend seien die Auflagen zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv und zu sistieren (S. 4). Im momentanen Zustand sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten).

3.9    Dr. B.___ nahm mit Bericht vom 20. Oktober 2016 erneut ausführlich Stellung zur Situation der Beschwerdeführerin und insbesondere der auferlegten Mitwirkungspflicht (Urk. 7/79/1-7). Er habe als behandelnder Arzt grösste Bedenken, ob die vorgesehenen Massnahmen bei diesem komplexen Fall sinnvoll seien und aufgrund des Zustandes im vorgesehenen Ausmass überhaupt durchgeführt werden könnten. Bereits in den vergangenen zwei bis drei Wochen habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert. Sie wisse nicht mehr ein und aus, sei verstärkt depressiv, es komme zu Selbstverletzungsimpulsen und sie beschäftige sich mit Suizidgedanken, sodass ein eigentliches Krisen- und Notfallinterventionsprogramm unter Einbezug der H.___ habe eingerichtet werden müssen (S. 1). Sie sei noch längst nicht stabil (S. 6 Mitte).

    Das Mittel der Wahl sei bei einer Persönlichkeitsstörung eigentlich die Psychotherapie. Diese sei laufend und auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasst. Hierbei sei die Störungsspezifität gar nicht der Schwerpunkt. Die Stärkung der Beschwerdeführerin und die Mutter-Kind-Beziehung hätten Vorrang. Ein Expositionstraining könne sehr wohl durch eine sehr erfahrene, spezialisierte Psychiatriepflegefachperson wie Frau C.___ durchgeführt werden, wenn diese von einem Facharzt und einer ausgebildeten Psychotherapeutin supervidiert sei wie im vorliegenden Fall. Dazu komme, dass auf dem Land die spezialisierten Therapeutinnen und Therapeuten ganz einfach fehlen würden (S. 2 unten).

    Aufgrund der Reise- und Gruppenunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin gar nicht in der Lage, ohne Begleitung an weiter entfernte Orte wie die eventuell in Frage kommenden Tageskliniken in I.___ oder Zürich zu fahren und dort alleine in Gruppen mit fremden Menschen teilzunehmen. Unter dem Druck der angekündigten Auflage habe sich die Beschwerdeführerin bereits aus Eigeninitiative in der lokalen Tagesklinik in der H.___ vorgestellt. Ob dadurch für die Beschwerdeführerin ein zusätzlicher, nicht bewältigbarer Stress entstehe, sei offen. Ihrer Schadenminderungspflicht komme die Beschwerdeführerin übrigens auch nach, wenn sie jeweils ihren Ehemann zu einem Deutschkurs bringe und in der Wartezeit dort ganz bewusst versuche, ihre Ängste unter fremden Menschen auszuhalten (S. 4 oben).

    Die Psychopharmakotherapie sei bei dieser Beschwerdeführerin eine besonders heikle Sache, da schon sehr viel erfolglos probiert worden sei und sie auf Medikamente starke Unverträglichkeitserscheinungen gehabt habe mit Notfallkonsultationen und sogar Spitalaufenthalten (S. 4 Mitte). Dr. B.___ führte bisherige pharmakologische Versuche sowie bekannte Medikamentenunverträglichkeiten sowie eigene Therapieversuche mit gezieltem Einsatz von milden Psychopharmaka, um die Compliance zu erhalten, auf (S. 5 f.).

    Mit dem gegenwärtigen Setting mit Psychotherapie, Spitex und psychiatrischen Konsultationen sei die Beschwerdeführerin bereits an die Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt (S. 6 unten).

3.10    Am 9. November 2016 nahm Dr. Z.___ zu den schriftlichen Reaktionen von Frau D.___ und Dr. B.___ im Zusammenhang mit der erlassenen Aufforderung zur Behandlungsoptimierung Stellung (Urk. 7/84). Dr. Z.___ führte aus, aufgrund des Berichts von Frau D.___ habe sich bestätigt, dass letztere eine stützende Gesprächstherapie hauptsächlich mit Fokus auf die aktuellen Herausforderungen im Alltag durchführe. Die im Gutachten genannte störungsorientierten und manual-unterstützten, nachweislich bei der genannten Persönlichkeitsstörung sehr wirksamen Behandlungsmethoden seien bisher nicht angewandt worden. Sowohl Frau D.___ wie auch Dr. B.___ hätten wenig Bereitschaft und Verständnis für eine Behandlungsoptimierung gezeigt (S. 2 oben). Die ängstlich-unsichere Beschwerdeführerin werde sich kaum auf eine psychopharmakologische Behandlung einlassen, wenn sie vom verschreibenden Arzt in ihrer Angst bestätigt werde, dass die Therapie - so Dr. B.___ - eine «Gefährdung für Leib und Leben» darstellen würde. Auch erscheine es seitens des Psychiaters wenig konstruktiv, die Beschwerdeführerin in ihrem Empfinden zu bestätigen, dass es ihr nicht zugemutet werden könne, sich für den Besuch einer Skillsgruppe oder Tagesklinik mit störungsfokussiertem Therapieprogramm nach Zürich oder I.___ zu begeben (S. 2 f.).

    Dr. Z.___ gab an, sie halte es nach wie vor für sinnvoll und zumutbar, an den empfohlene intensivierten Behandlungsmassnahmen festzuhalten (S. 3).

3.11    Vom 13. Oktober bis 30. November 2016 (letzte Kontrolle 7. November 2016) fand die ambulante Behandlung im E.___ statt (undatierter Bericht von J.___ und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/93), welche die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr auferlegten Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 7/68) in Angriff nahm. Sie habe an drei Therapiesitzungen und einem Standortgespräch teilgenommen, Die Therapiegruppen hätten sich als nicht geeignet oder als zu grosse Belastung für die Beschwerdeführerin dargestellt. Es scheine nicht angezeigt, ein gruppentherapeutisches Programm mit der Beschwerdeführerin durchzuführen (Ziff. 1.4). Es hätten grosse Ängste, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Handlungsvorgaben bestanden (Ziff. 1.7). Die Behandlung sei per 30. November 2016 beendet worden und es sei die Fortführung der einzeltherapeutischen Behandlung zu empfehlen (Ziff. 1.5). Für die Behandlungsdauer wurde der Beschwerdeführerin von den Fachpersonen des E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.6). Die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, wurde verneint (Ziff. 1.8).

3.12    Mit Schreiben vom 24. August 2017 (Urk. 7/99/2-4) respektiven 25. August 2017 (Urk. 7/99/5-7) nahmen Frau D.___ respektive Dr. B.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nochmals Stellung zur auferlegten Therapieintensivierung sowie zum ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin.


4.

4.1    Aufgrund der aufliegenden medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführerin eine fachärztlich festgestellte psychiatrische Krankheit ausgewiesen. Die beauftragte Gutachterin diagnostizierte eine dekompensierte kombinierte Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturniveau, vom emotional instabilen, narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Typus mit Sozio- und Agoraphobie mit Panikattacken sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Diagnosen des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 3.2-3, 3.5) und der behandelnden Psychologin (vorstehend E. 3.8) stimmen damit weitgehend überein und auch die diagnostische Einschätzung im Rahmen der Kurzbeurteilung durch Prof. A.___ steht jener der Gutachterin nicht entgegen (vgl. vorstehend E. 3.1).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stellte das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens zwar nicht in Abrede. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne durch die mit Schreiben vom 20. September 2016 auferlegten Massnahmen wesentlich verbessert werden. Sie habe ihre therapeutischen Behandlungsressourcen nicht konsequent ausgeschöpft und habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie leide an keiner schweren psychischen Störung, die nicht mehr behandelbar wäre. Ausserdem stünden psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund (Urk. 2/1 S. 2 oben). Die aktuelle Dekompensation der Persönlichkeitsstörung sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden und werde dadurch unterhalten. Aufgrund der fehlenden Inanspruchnahme der empfohlenen Intensivierung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung lasse sich die Schwere des Krankheitsgeschehens aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese nicht plausibilisieren. Auch der Leidensdruck sei als fraglich zu bezeichnen. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über eine Reihe von positiven Ressourcen. Bei gesamthafter Betrachtung aller massgeblichen Indikatoren sei eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könne, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (S. 2 unten).

4.3    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).    

    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.4    Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Dr. Z.___ äusserte sich nicht dazu, welche Auswirkungen eine intensivierte therapeutische und medikamentöse Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Sie erachtete intensivierte Behandlungsmassnahmen als «sinnvoll» und bezeichnete eine psychopharmakologische Behandlung ausserdem als «aussichtsreich» (Urk. 7/55/50 Mitte). Die behandelnden Fachpersonen, Dr. B.___ und Frau D.___, stellten die Zumutbarkeit der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmassnahmen überhaupt in Frage und erachteten diese als weitestgehend nicht gegeben (vorstehend E. 3.8-9). Aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen multiplen Problematiken und Auswirkungen auf ihren Alltag ist das fachliche Helfernetzwerk (Psychiater, Psychologin, psychiatrische Spitex) sicherlich ein wichtiger Gewinn und Halt, was die behandelnden Fachpersonen betonen. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass diese gerade aufgrund dieses bestehenden Vertrauensverhältnisses die von der Gutachterin vorgeschlagenen Therapiemassnahmen nicht forcieren oder gar durchsetzen (können). Daher kann hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit auch nicht ohne Weiteres auf die Behandler abgestellt werden. In dieser Hinsicht ist der Hinweis der Gutachterin, die Beschwerdeführerin befinde sich im Rahmen dieses Helfernetzwerkes in einer Regression und Stagnation, nachvollziehbar, wenngleich damit die Bedeutung des eingerichteten Helfernetzwerkes nicht geschmälert und dessen Notwendigkeit für die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werden soll. Weiter ist eine Ablehnung gegenüber einer psychopharmakologischen Behandlung aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf Unverträglichkeiten und Suchterkrankungen ihrer Eltern verständlich. Dennoch ist bisher unklar, ob krankheitsbedingte Gründe dagegen sprechen, zumal das medikamentöse Potential gemäss Dr. Z.___ noch nicht ausgeschöpft ist.

    Des Weiteren ist der Bericht des E.___, in welchem im Rahmen der Behandlungsintensivierung ein Versuch mit der Teilnahme an einer Gruppentherapie erfolgte und fehlschlug (vgl. vorstehend E. 3.11), zumindest als Hinweis zu werten, dass aufgrund des psychischen Zustandes diese Therapiemassnahme möglicherweise nicht durchführbar war. Gerade auch aufgrund dieser tatsächlich in Angriff genommenen neuen therapeutischen Behandlung, nebst der Wahrnehmung ihres bestehenden Behandlungssettings bei Dr. B.___ und Frau D.___ sowie den Expositionstrainings mit Frau C.___, kann der Beschwerdeführerin nicht ohne genauere Abklärung der Gründe vorgeworfen werden, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist seit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht nicht aktenkundig belegt, dass sich die Beschwerdeführerin einer verordneten medikamentösen Therapie verweigert hat. Es fehlt im Gegenzug allerdings auch ein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Bereitschaft zeigte, sich auf eine medikamentöse Therapie einzulassen. Die Beschwerdegegnerin nahm betreffend psychopharmakologischer Behandlungsaufnahme keine weiteren Abklärungen vor und erkundigte sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder bei der Beschwerdeführerin noch bei den Behandlern über den diesbezüglichen Verlauf. Der - wenn auch fehlgeschlagene - Intensivierungsversuch in psychotherapeutischer Hinsicht zeigt immerhin die grundsätzliche Offenheit der Beschwerdeführerin, bei einer Steigerung der Behandlungsmassnahmen mitzuwirken. Bei der Begutachtung durch Dr. Z.___ hat sich im Übrigen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin fähig ist, sich auf eine ihr unbekannte Fachperson einzulassen und ihre Einschränkungen während mehrerer Stunden zu schildern. Ohne genauere Abklärung der Therapiefähigkeit - medikamentös, stationär oder teilstationär - ist nicht prüfbar, ob der Beschwerdeführerin die Behandlung zumutbar ist. Ebenfalls ist bislang unklar, ob eine solche Behandlung lediglich den status quo sichert oder aber eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken kann.

4.5    Die Begutachtung bei Dr. Z.___ fand am 29. Juni 2016 (vgl. Urk. 7/55/2 oben) - mithin ein Jahr und acht Monate vor der vorliegend angefochtenen Verfügung statt. Der Bericht des E.___ wurde der Gutachterin nicht mehr vorgelegt zur Stellungnahme. Es erfolgte lediglich eine interne Besprechung unter anderem mit einem psychiatrischen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe die ambulante Therapie im E.___ nach drei Terminen abgebrochen. Sie habe ihre therapeutischen Behandlungsmassnahmen nicht genutzt und es sei nicht nachvollziehbar mitgeteilt worden, warum sie die Behandlungen abgebrochen habe (Feststellungsblatt vom 5. Juli 2017, Besprechung vom 12. April 2017, Urk. 7/94/11). Diese Feststellung ist zumindest soweit tatsachenwidrig, als im ärztlichen Bericht des E.___ festgehalten wurde, die Gruppentherapie sei für die Beschwerdeführerin eine zu grosse Belastung gewesen und sei mangels Eignung per 30. November 2016 beendet worden. Es wurde die Fortführung der einzeltherapeutischen Behandlung empfohlen (vorstehend E. 3.11). Vor dem Hintergrund dieses (fehlgeschlagenen) Intensivierungsversuches hätte eine erneute Stellungnahme bei der Gutachterin eingeholt werden müssen.

    Aufgrund des über eineinhalb Jahre zurückliegenden Gutachtens und der zwischenzeitlichen Rechtsprechungsänderung (vgl. vorstehend E. 1.2 f.) wäre ohnehin eine Verlaufsbegutachtung sowie Reevaluation der aufzuerlegenden Behandlungsmassnahmen durchzuführen gewesen. Im vorliegenden Gutachten nahm Dr. Z.___ zwar eine Konsistenzprüfung vor und kam darin zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht von einem genügend objektivierbaren arbeitsmedizinisch relevanten Leiden auszugehen sei (vorstehend E. 3.6). Eine schlüssige Beurteilung der übrigen massgeblichen Indikatoren - insbesondere des funktionellen Schweregrades - erlaubt das Gutachten allerdings nicht. Das Gericht vermag deshalb die Prüfung der Standardindikatoren nicht selbst durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2018 vom 13. Dezember 2018). In diesem Zusammenhang ist fraglich, inwieweit die von Dr. Z.___ genannten Z-Diagnosen, welche rechtsprechungsgemäss keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen), in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinflossen.

4.6    Es bleibt schliesslich noch auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Thematik der psychosozialen Faktoren einzugehen.

    Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die Ärzte dagegen im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall liegen nebst der krankheitswertigen Störung sicherlich psychosozialen Faktoren vor. Die Persönlichkeitsstörung ist jedoch nach Einschätzung der Gutachterin auf eine Grundstörung der frühen Individuationsentwicklung zurückzuführen (vorstehend E. 3.6). Eine gewisse Mitursächlichkeit psychosozialer Faktoren für die eingetretene Dekompensation der Störung mag zutreffend sein. Die Dekompensation als durch psychosoziale Faktoren ausgelöst und dadurch unterhalten zu bezeichnen und ihr damit eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abzusprechen, wie es die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2/1 S. 2 unten), ist aufgrund der fachärztlich festgestellten Befunde, der bekannten diagnostizierten Störung sowie der zuvor genannten Rechtsprechung im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren nicht vertretbar.

4.7    Nach dem Gesagten ist betreffend die auferlegten Behandlungsmassnahmen einerseits fraglich, ob und wenn ja, in welchem Umfang diese aus fachpsychiatrischer Sicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeitseinschränkung der Beschwerdeführerin hätten. Die bisher von der Gutachterin als «sinnvoll und aussichtsreich» bezeichneten Behandlungsoptionen lassen somit Fragen bezüglich der Erheblichkeit der damit erzielbaren Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkungen offen. Sodann kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob krankheitsbedingte Gründe vorliegen, welche gegen die auferlegten Behandlungsmassnahmen sprechen und sich diese somit für die Beschwerdeführerin als unzumutbar erweisen würden.

    Sodann sind die Auswirkungen des ausgewiesenen Gesundheitsschadens aufgrund der genannten Mängel im Gutachten (vorstehend E. 4.5) unklar. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus Urk. 7/107/5), dieser Punkt bedarf keiner Klärung.

4.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Vorliegend wurde der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 2/1) ist daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung und in Auseinandersetzung der bisherigen medizinischen Akten und insbesondere der massgeblichen Indikatoren sowie zur Beantwortung der Frasge der Zumutbarkeit von Therapieoptionen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zuvor hat die Beschwerdegegnerin bei allen zwischenzeitlich und aktuell involvierten Fachpersonen einen aktuellen Bericht zum Verlauf und zur aktuellen Situation einzuholen.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ging am 13. April 2018 und somit nach Erlass der vorliegend strittigen Verfügung bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bildet vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 7. März 2018. Soweit die Beschwerdeführerin daher einen Antrag im Zusammenhang mit der beantragten Hilflosenentschädigung stellt (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


6.    

6.1    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) als gegenstandlos.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti