Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00346


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 29. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 5.3) und war als Serviceangestellte, Pflegehelferin sowie zuletzt als Sachbearbeiterin Rechnungswesen tätig (Urk. 8/35; Urk. 8/48/2-3). Am 13. Mai 2016 meldete sie sich wegen Knie-, Schulter- und Ellbogenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 23. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/49; Urk. 8/45; Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/57; Urk. 8/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/71 = Urk. 2).


2.    Am 13. April 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2018 und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und zum neuen Entscheid, eventuell die Zusprache einer Rente beziehungsweise beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2018 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 5. September 2018 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Arztberichte und Unterlagen ein (Urk. 14/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17). Am 3. Oktober 2018 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 19) ein. Die Schriften wurden den Parteien am 4. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).    

    In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen einer Suchterkrankung geändert und festgehalten, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären ist, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt.

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin seit März 2014 eingeschränkt. Aufgrund der Anmeldung im Mai 2016 seien Rentenleistungen ab November 2016 zu prüfen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die mittel- oder langfristige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestünden Einschränkungen. In körperlich wechselbelastenden Tätigkeiten, überwiegend sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt und mit vereinzeltem Tragen von leichten Lasten bis 10 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). Neurologische Gesundheitsschäden lägen nicht vor. Die psychiatrischen Leiden hätten aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es werde eine längere Alkoholabstinenz empfohlen. Die psychiatrischen Leiden könnten auch eine Folge der Suchtproblematik sein. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 11 % (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter habe nicht beantwortet, ob die rezidivierende depressive Störung Folge der Persönlichkeitsproblematik oder einer Suchtproblematik sei, er erachte zuerst eine anhaltende Abstinenz als notwendig. Somit hätte die Beschwerdegegnerin eine Schadenminderungspflicht auferlegen und eine Verlaufsbegutachtung veranlassen müssen, bevor sie einen Anspruch verneine. Die Sucht sei zu wenig abgeklärt (S. 4-5). Aus näher dargelegten Gründen könne auch auf das rheumatologische Teilgutachten nicht abgestellt werden. Es sei eine neurologische Begutachtung notwendig (S. 6). Von ihrer behandelnden Ärztin werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Weiter sei ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % angezeigt (S. 7). Das Valideneinkommen sei zudem zu tief festgesetzt (S. 8).

    Replizierend (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe ab 11. Juli 2018 vorerst für drei Monate eine tagesklinische Behandlung begonnen und sei gegenwärtig abstinent. Ob die frühere Sucht von Krankheit ausgelöst worden sei, sei weiterhin unklar (S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 6.3), stellte mit Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/17/6-8) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende teils schwere depressive Episoden seit 1995 (ICD-10 F33.1)

- chronifiziertes Schmerzsyndrom mit

- panvertebralem Schmerzsyndrom

- Knieschmerzen bei Status nach Knieverletzung und Pangonarthrose rechts

- Status nach Rotatorenmanschettenläsion mit anhaltenden Beschwerden

- Rezidiv eines Tennisellbogens rechts bei Status nach Denervation

- rezidivierender Alkoholabusus (aktuell wahrscheinlich trocken; ICD-10 F10.26)

    In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin seit 2. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Frühere Arbeitsunfähigkeiten seien bei ihm nicht dokumentiert; er behandle die Patientin seit 6. Februar 2016 (Ziff. 1.6, Ziff. 1.2). Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit werde von der Psychiaterin festgelegt, sicherlich anfänglich mit einem kleinen Pensum (Ziff. 1.9).

3.2    Die Ärztinnen der Z.___, A.___, stellten mit Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 8/24/4-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10 F33.0), teilremittiert

- psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch
(ICD-10 F10.1), DD: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)

- psychische Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10 F17.2)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom emotional-instabilen und impulsiven Typ (ICD-10 Z73.1)

- anamnestisch Status nach fraglicher Essstörung mit induziertem Erbrechen

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2. Mai bis 5. August 2016 in teilstationärer tagesklinischer Behandlung befunden (Ziff. 1.3). Aufgrund einer deutlichen Tendenz zur Bagatellisierung seien die Kriterien einer Suchterkrankung aktuell schwer eruierbar (Ziff. 1.4). Aktuell sei die depressive Symptomatik weitgehend remittiert. Die noch vorhandenen psychischen Einschränkungen würden durch die Persönlichkeitsstruktur in der Beziehungsgestaltung und in der Spannungs- und Emotionsregulation entstehen und gingen mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen und vor allem depressiven Einbrüchen einher. Mit Unterstützung habe die Beschwerdeführerin eine Alkoholabstinenz erreicht (Ziff. 1.4). Vom 1. Juni bis 17. August 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre ab sofort mit einem Belastungsprofil von zwei Stunden täglich möglich (Ziff. 1.7).

3.3    Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/45) am 19. Mai 2017 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung und stellte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)

- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Schulden; ICD-10 Z59)

- Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (juristische Auseinandersetzungen, ICD-10 Z 60.8)

Prof. B.___ hielt fest, es liege keine Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation vor. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihrer Substanzanamnese nicht offen gewesen; sie habe einen objektiv nachweisbaren Alkoholkonsum verschwiegen und ihre Alkoholabhängigkeitsstörung sehr stark dissimuliert. Ihre Angaben von Abstinenz und die laborchemischen Werte hätten extrem divergiert. Während sie angegeben habe, trocken zu sein, sei das Screening hochgradig positiv gewesen. Aus gutachterlicher Sicht liege eine Suchtproblematik vor (S. 37). Die Suchtproblematik gewinne einen führenden Stellenwert in der Psychopathologie der Beschwerdeführerin. Die objektiven Parameter zeigten einen anhaltenden Alkoholkonsum mit schädlichen Auswirkungen an. Es sei in der Gesamtkonstellation daher trotz anderer Angaben der Explorandin von einem fortgesetzten Alkoholgebrauch auszugehen. Aufgrund der Verleugnung und Bagatellisierung seien keine verlässlichen Angaben zu erhalten, um die Kriterien für eine Abhängigkeitserkrankung zu überprüfen. Die Gesamtkonstellation der objektiven Parameter, die hereditäre Belastung mit Suchterkrankungen, der mehrfache Verlust des Führerscheins wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss und weitere juristische Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang liessen eine derartige Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Im aktuellen Untersuch sei die Stimmung indifferent gewesen und es könne von einer Remission einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Ob diese Störung Folge der Suchterkrankung oder einer möglicherweise bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei, könne nicht gesagt werden. Zur Beurteilung sei eine anhaltende Abstinenz erforderlich (S. 38). Da die Suchtproblematik damit einen zentralen Stellenwert in der Psychopathologie der Versicherten einnehme, sei eine Abstinenz zu empfehlen. Da jedoch gegenwärtig die sonstig vorliegenden psychischen Störungen zu keiner mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit führen würden, erscheine die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht aus psychiatrischer Sicht nicht als zielführend (S. 39). Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht sei infolge der psychiatrischen Störungsbilder seit Antragstellung und anhaltend von keinen handicapierenden Fähigkeitsstörungen auszugehen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit um 20 % und mehr einschränken würden (S. 41).

3.4    Dr. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in ihrem am 23. Juni 2017 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung erstatteten Teilgutachten (Urk. 8/47) folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53):

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Schmerzen beider Knie bei

- Status nach Osteochondrosis dissecans beider Knie etwa 1980 mit

- zweimaligen offenen Operationen (Gelenksrevision) am rechten Knie etwa 1980 und 1982 und

- einmaliger offener Gelenkrevision am linken Knie etwa 1982 und

- arthroskopischer Behandlung des rechten Knies am 6. März 2014 und

- Pan-Gonarthrose mit Irregularitäten des medialen Femurkondylus bei Status nach Osteochondrosis dissecans mit weitgehend intakten Kniebinnenstrukturen

- aktuell: in Ruhe schmerzfrei

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- leichten degenerativen Veränderungen und mit möglicher leichter foraminaler Einengung L4/L5 und möglicher Irritation der Nervenwurzel L4 rechts

- ohne radikuläre Zeichen

- aktuell: in Ruhe schmerzfrei

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53):

- Nikotin-Abusus

- übermässiger Alkohol-Konsum mit

- Nachweis eines starken chronischen Alkohol-Konsums in der Periode von Ende Januar bis Ende Mai 2017 in der Haaranalyse

- dagegen Alkohol-Abstinenz in der Periode von Juni bis November 2016 gemäss der Haaranalyse und

- mehrfachen Entzüge des Führerausweises wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand

- Status nach Hepatitis-C-Infektion mit unbekanntem Infektionsdatum

- Status nach Verletzung des linken Vorfusses am 7. März 2016 mit Frakturen und konservativer Therapie

- Status nach Distorsion des rechten Oberen Sprunggelenks (OSG) am 16. Mai 2017

- Status nach Sturz auf die linke Schulter etwa Januar 2015 mit Insertionstendinose der Supraspinatussehne mit geringer Partialruptur,
SLAP-Läsion und Verdacht auf freien Gelenkkörper

- Status nach operativer Denervation am 12. Februar 2004 wegen Epicondylitis des linken Ellbogens bei Status nach Fraktur 1972

- Status nach Mamma-Reduktionsplastik beidseits am 12. November 2008 mit postoperativem Hämatom rechts

Am Untersuchungstag sei es der Beschwerdeführerin schlechter als sonst gegangen, weil sie schlecht geschlafen habe. Dennoch sei sie an diesem Tag schmerzfrei gewesen. Sie berichte, dass sie oft, vor allem bei Belastung, Schmerzen in den Knien und der LWS habe. Es falle auf, dass sie keine Schulterschmerzen angebe (S. 54 oben). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 55). Die Einschränkungen ergäben sich durch die limitierte Funktion beider Knie und der LWS. Sie könne Lasten bis zu 10 kg hantieren. Die angestammten Bürotätigkeiten wie Sachbearbeiterin, Mitarbeiterin Personalwesen oder Arbeit in der Buchhaltung könne sie uneingeschränkt zu 100 % ausüben. Als Serviceangestellte könne sie ebenfalls zu 100 % arbeiten, sofern sie dabei keine Lasten über 10 kg hantieren müsse. Die Tätigkeit als Pflegehelferin sei hingegen nicht angepasst, da dabei häufig schwere Lasten zu bewegen seien (S. 57).

3.5    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 23. Juni 2017 (Urk. 8/49) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgelegt:

- keine psychiatrische Diagnose

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Schmerzen beider Knie bei

- Status nach Osteochondrosis dissecans beider Knie etwa 1980 mit

- zweimaligen offenen Operationen (Gelenksrevision) am rechten Knie etwa 1980 und 1982 und

- einmaliger offener Gelenkrevision am linken Knie etwa 1982 und

- arthroskopischer Behandlung des rechten Knies am 6. März 2014 und

- Pan-Gonarthrose mit Irregularitäten des medialen Femurkondylus bei Status nach Osteochondrosis dissecans mit weitgehend intakten Kniebinnenstrukturen

- aktuell: in Ruhe schmerzfrei

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- leichten degenerativen Veränderungen und mit möglicher leichter foraminaler Einengung L4/L5 und möglicher Irritation der Nervenwurzel L4 rechts

- ohne radikuläre Zeichen

- aktuell: in Ruhe schmerzfrei

Die Beschwerdeführerin benötige eine Knie- und LWS-schonende Tätigkeit. Dabei könne sie bis zu 10 kg hantieren. Die angestammten Bürotätigkeiten könne sie uneingeschränkt zu 100 % ausüben. In angepassten Tätigkeiten habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 8/67/2-3) aus, die Beschwerdeführerin leide vor allem an einem chronischen Schmerzsyndrom mit wechselnder Symptomatik. Einerseits seien klare Ursachen zu erkennen, andererseits seien die Schmerzen so wechselhaft, dass wahrscheinlich nicht allein eine somatische Ursache in Frage komme. Arbeiten in einer angepassten Umgebung schienen zu 50 % möglich zu sein.

3.7    Dr. med. E.___, A.___, hielt mit Stellungnahme vom 2. November 2017 (Urk. 19) fest, die Beschwerdeführerin leide vordergründig an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Sie sei durch ihre Stimmungsschwankungen, depressiven Episoden, die Suchterkrankung und ihre Tendenz zu Streitereien und Konflikten sowie ihre soziale Isolation beeinträchtigt. Es bestehe eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Fähigkeit zur Alltagsbewältigung, die aus psychiatrischer Sicht bis zu 50 % betrage. Die Behandlung fokussiere gegenwärtig auf die emotionale Stabilisierung, das Erlernen von Strategien zur Stressbewältigung und Spannungsregulation sowie auf die Alkoholabstinenz.

3.8    Dr. med. F.___, G.___, stellte mit Eintrittsbericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 14/3) folgende Diagnosen (S. 1):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- aktenanamnestisch: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3)

Die Indikation für das Therapieprogramm sei gegeben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht Bestandteil der therapeutischen Behandlung (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. B.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3-5) und ging deshalb davon aus, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

4.2    Dr. C.___ erstattete ihr Teilgutachten (vorstehend E. 3.4) unter Berücksichtigung aller Akten, genauer Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung. Sie stellte fest, dass aktuell in Ruhe eine Schmerzfreiheit bezüglich der Knie- und LWS-Beschwerden bestehe, und dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Schulter keine Schmerzen angegeben habe. Den Einschränkungen und den sich bei Belastung einstellenden Schmerzen in Knie und Rücken trug Dr. C.___ mit dem auf die Behinderung zugeschnittenen Belastungsprofil ausreichend Rechnung. Insgesamt wurde die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Der Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) vermag die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht zu entkräften, da seine Einschätzung einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht genügend begründet wurde. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten neurologischen Bericht vom 4. Mai 2018 (Urk. 14/2) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, zudem wurde empfohlen, lediglich den weiteren Spontanverlauf abzuwarten, was nicht auf eine langdauernde relevante Erkrankung hinweist. Somit besteht in somatischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf.

4.3    Es stellen sich jedoch in psychiatrischer Hinsicht Fragen. Prof. B.___ legte in seinem Teilgutachten (vorstehend E. 3.3) dar, dass die Suchtproblematik eine führende Stellung in der Psychopathologie der Beschwerdeführerin einnehme und dass die objektiven Parameter einen anhaltenden Alkoholkonsum mit schädlichen Auswirkungen belegten. Obwohl die Beschwerdeführerin dies verneint habe, sei von anhaltendem Konsum auszugehen. Aufgrund der Verleugnung und Bagatellisierung seien keine verlässlichen Angaben zu erhalten, um die Kriterien für eine Abhängigkeitserkrankung zu überprüfen. Zwar sei die rezidivierende depressive Störung derzeit remittiert gewesen. Ob diese Störung Folge der Suchterkrankung oder einer möglicherweise bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei, könne jedoch nicht gesagt werden. Somit ist eine Suchterkrankung zu prüfen, wobei davon auszugehen ist, dass diese anhält, wurde im Bericht des G.___ vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.8) doch nebst der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, diagnostiziert.

    Prof. B.___ handelte die von der Rechtsprechung geforderten Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.5) in seinem Gutachten eher knapp ab (vgl. S. 36 unten f.). Insbesondere bezog er sich dabei nicht auf die Suchterkrankung, wie dies gemäss der neuesten und auch auf bereits hängige Verfahren anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gefordert ist, sondern ging vielmehr - der damaligen Rechtslage, welche zwischen primärer und sekundärer Sucht unterschied, folgend - von einer nicht invalidisierenden Wirkung der Suchterkrankung aus. Ob und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, kann deshalb nicht beurteilt werden. Auch den anderen fachärztlichen Berichten ist bezüglich der Standardindikatoren nichts Hilfreiches zu entnehmen.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Nach dem Gesagten wurde vorliegend der psychiatrische Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut entscheide. Dabei werden auch die Zumutbarkeit und Erfolgsaussichten einer konsequenten Therapie mit zu berücksichtigen und deren Durchführung allenfalls mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu fordern sein.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Nach Einsicht in die Honorarnote vom 16. Oktober 2018 (Urk. 22/1-2) hat die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 3'437.05 zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’437.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 sowie Urk. 22/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard