Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00348


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 5. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die rentenberechtigte Mutter der 1995 geborenen X.___ bezog für diese bis am 30. November 2015 eine Kinderrente. Nach Erreichen der Volljährigkeit im Oktober 2013 wurde die Kinderrente X.___ direkt ausbezahlt. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass die Mutter von X.___ in den Jahren 2012 bis 2015 ein deutlich höheres Einkommen erzielt hatte als der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde lag. In der Folge wurde deren Rente mit Verfügung vom 1. Februar 2018 rückwirkend herabgesetzt respektive aufgehoben, und sie wurde mit Verfügungen vom 14. und 15. Februar 2018 zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse verpflichtet. Mit gleichentags erlassenen Verfügungen verpflichtete die IV-Stelle X.___ ebenfalls zur Rückerstattung der ihr in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2015 ausgerichteten Beträge von insgesamt Fr. 14'358.-- (Urk. 2/1-2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Rückerstattungsverfügungen seien aufzuheben (Urk. 1). Nachdem der IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2018 Frist angesetzt worden war, um zur Beschwerde sowie zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen Stellung zu nehmen (Urk. 4), schloss diese mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zudem legte sie eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Juni 2018 auf (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    In den angefochtenen Verfügungen wurde festgehalten, die Kinderrente der Beschwerdeführerin werde aufgrund einer Meldepflichtverletzung der Mutter für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 herabgesetzt und ab dem 1. Januar 2014 vollständig aufgehoben. Als Empfängerin der Leistungen sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 rückerstattungspflichtig (Urk. 2/1-2).

    In der Stellungnahme vom 7. Juni 2018 führte die Ausgleichskasse des Kantons Bern aus, die Herabsetzungs- und Aufhebungsverfügung vom 1. Februar 2018 gegen die Mutter der Beschwerdeführerin sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Kinderrente akzessorisch zur Rente der Mutter sei, wirke sich die Verfügung vom 1. Februar 2018 auch auf die Kinderrente aus. Die Beschwerdeführerin habe die Rente vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2015 direkt bezogen. Daher sei sie für die während dieser Zeitspanne zu viel ausgerichteten Beträge rückerstattungspflichtig. Ob die Beschwerdeführerin die Beträge gutgläubig erhalten habe und die Rückerstattung für sie eine Härte darstelle, sei im Rahmen eines allfälligen Erlassverfahrens zu prüfen (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe keine Kenntnis vom Fehlverhalten ihrer Mutter gehabt. Dieses könne ihr nicht zugerechnet werden, weshalb sie für die zu Unrecht ausbezahlten Beträge nicht rückerstattungspflichtig sei (Urk. 1).


3.    Unbestrittenermassen verletzte die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht, weshalb ihre Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Februar 2018 rückwirkend herabgesetzt und ab dem 1. Januar 2014 vollständig aufgehoben wurde. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Als zur Stammrente akzessorische Leistung teilt die Kinderrente das Schicksal der Hauptrente (BGE 143 V 241 E. 5.2), womit feststeht, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen ausbezahlt wurden. Dies ist denn auch – genau wie die Höhe der zu viel ausgerichteten Beträge – unbestritten. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der an sie ausbezahlten Beträge verpflichtet ist.


4.

4.1    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

    Wie aus Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSV) hervorgeht, ist grundsätzlich der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig, wobei unter Bezüger die versicherte Person oder deren Nachkommen zu verstehen ist (Kieser, ATSG Kommentar, Bern 2015, 3. Aufl., N 33 zu Art. 25). Wird die Leistung einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet, ist auch diese – mit Ausnahme des Vormundes - zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV).

4.2    Der Beschwerdeführerin wurde eine Kinderrente ausbezahlt und sie wurde zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen verpflichtet (Urk. 2/1-2). Bei der Kinderrente handelt es sich um eine derivative Zusatzrente, welche aus dem Stammrecht des Hauptrentners abgeleitet wird. Sie soll es dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Anspruch steht grundsätzlich dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zu (BGE 114 II 123 E. 2b). Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. So haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Anspruchsberechtigte und damit Bezügerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ist die Mutter der Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdeführerin selbst. Deshalb lässt sich aus dieser Bestimmung keine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin ableiten. Da vorliegend keine Nachzahlungen ausgerichtet wurden und die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreichte, könnte sich eine solche daher einzig aus Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ergeben.

4.3    Kinderrenten werden gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Renten, zu denen sie gehören, ausbezahlt, wobei dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wurde, Auszahlungen für Sonderfälle zu regeln. Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat Gebrauch und hielt in Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) fest, volljährige Kinder könnten die Auszahlung der Kinderrenten an sich selber verlangen. Diese Bestimmung findet gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch bei Kinderrenten der Invalidenversicherung Anwendung. Die Beschwerdeführerin war daher dazu berechtigt, sich die Kinderrente zur Gewährleistung der zweckmässigen Bestimmung direkt ausbezahlen zu lassen. Mit Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 3 AHVV würde damit grundsätzlich die notwendige gesetzliche Grundlage für die Bejahung einer Rückerstattungspflicht vorliegen.

4.4    Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stellt eine Verordnung nur dann eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Begründung von Rechten und Pflichten dar, wenn sie die Schranken wahrt, die ihrem Regelungsbereich – insbesondere durch die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Normenhierarchie – gesetzt sind (BGE 112 Ia 107 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Zu unterscheiden ist dabei zwischen selbständigen und unselbständigen Verordnungen. Währenddem selbständige Verordnungen auf die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates zurückgehen (Art. 182 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]), bedürfen unselbständige Verordnungen einer Delegationsnorm im Gesetz (vgl. zum Ganzen ausführlich Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 1859 ff.). Der Bundesrat erliess die ATSV im Rahmen seiner allgemeinen Vollzugskompetenz, was auch aus Art. 81 ATSG hervorgeht. Beim Erlass von Vollzugsverordnungen sind dem Verordnungsgeber enge Grenzen gesetzt. Unter anderem müssen Vollzugsverordnungen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz festgehalten wurde, präzisieren. Zudem dürfen keine neuen Pflichten begründet werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären. Einzige Ausnahme bildet der Fall, in welchem der Verordnungsgeber eine Gesetzeslücke ausfüllt (Häfelin/Haller/Keller/Thurn-herr, a.a.O., N 1860). Überschreitet der Verordnungsgeber diese Grenzen, wird das in Art. 5 BV verankerte Gesetzmässigkeitsprinzip verletzt.

    Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG hält fest, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Der Kreis der Rückerstattungspflichtigen wird nicht näher definiert. Indessen impliziert das Wort «bezogen», dass der Gesetzgeber den Leistungsbezüger zur Rückerstattung verpflichten wollte. In der Botschaft zum ATSG wird zu diesem Artikel ausgeführt, bei gutem Glauben des Leistungsbezügers sei auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen vollständig zu verzichten. Eine Rückerstattungspflicht Dritter wird nicht erwähnt (BBl 1999 4576 f.). Daraus erhellt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprach, die Rückerstattungspflicht nur für den Leistungsbezüger selbst vorzusehen. Damit liegt jedoch keine durch Vollzugsverordnung schliessbare Gesetzeslücke vor. Dass der Verordnungsgeber eine Rückerstattungspflicht nicht nur für den Leistungsbezüger selbst, sondern auch für Dritte vorsah, ist daher als Verstoss gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip zu werten. Dafür spricht auch, dass gemäss Art. 164 Abs. 1 BV alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind, wozu insbesondere die Statuierung von Rechten und Pflichten zählt. Wollte der Gesetzgeber eine Rückerstattungspflicht für Dritte schaffen, wäre es somit an ihm gelegen, dies in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen. Da er dies unterliess, mangelt es vorliegend an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Bejahung einer Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin.

    Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass der Verordnungsgeber zu Recht von einer schliessbaren Gesetzeslücke ausging, würde dies vorliegend nichts ändern, wie nachstehende Erwägungen zeigen.


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gesetzesbestimmungen zwar in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 IV 122 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.2    Art. 71ter Abs. 3 AHVV wurde auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 zu Art. 71ter (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) ist zu entnehmen, dass Art. 71ter Abs. 3 AHVV erlassen wurde, um ein früheres Versehen des Gesetzgebers zu korrigieren. Auf den 1. Januar 2003 hatte der Bundesrat Art. 71ter AHVV in Kraft gesetzt. Mit dieser Bestimmung wurde die Auszahlung der Kinderrente im Falle eines unmündigen Kindes, das beim nicht rentenberechtigten Elternteil lebt, geregelt. Die Auszahlung an mündige Kinder wurde indes nicht vorgesehen. Das Bundesgericht sah in diesem Umstand ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und erachtete die Drittauszahlung der Kinderrente an mündige Kinder in Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung als nicht mehr zulässig (BGE 134 V 15). Diese Rechtsprechungsänderung führte nach Ansicht des Gesetzgebers zu unbefriedigenden Ergebnissen. Es sei stossend, wenn die Kinderrente dem Stammrentner ausbezahlt werde und dieser das Geld zweckentfremdet verwende. Besagte Rechtsprechungsänderung unterstütze ein solches Verhalten, was dem Zweck der Kinderrente zuwiderlaufe. Aus diesem Grund sei eine Anpassung der Verordnung unabdingbar. Auf den 1. Januar 2011 wurde die Verordnung daher dahingehend angepasst, dass mündige Kinder die Auszahlung der Kinderrenten immer an sich selber verlangen können (Art. 71ter Abs. 3 AHVV).

    Aus den Erläuterungen geht hervor, dass der Bundesrat mit der Verordnungsanpassung eine Besserstellung von mündigen Kindern rentenberechtigter Eltern bezweckte. Es sollte sichergestellt werden, dass Kinderrenten zweckmässig, nämlich zu Gunsten der Kinder, verwendet werden. Dass diese Regelung gleichzeitig eine Rückerstattungspflicht der mündigen Kinder für allfällig zu viel ausgerichtete Leistungen nach sich ziehen würde, wurde in den Erläuterungen nicht thematisiert, was dagegen spricht, dass aus dieser Bestimmung eine Rückerstattungspflicht resultieren kann. Zudem würde die Statuierung einer Rückerstattungspflicht dem Willen des Gesetzgebers, der gerade eine Besserstellung von mündigen Kindern erreichen wollte, diametral zuwiderlaufen. Ziel des Gesetzgebers war einzig, den Rechtszustand vor Inkraftsetzung von Art. 71ter AHVV am 1. Januar 2003 wiederherzustellen. Damals fehlte es indes gerade an einer Rechtsgrundlage für eine allfällige Rückerstattungspflicht. Eine solche nun neu aus Art. 71ter Abs. 3 AHVV herzuleiten, würde daher dem Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufen. Stellt man auf den Willen des Gesetzgebers ab, ist daher eine Rückerstattungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV i.Vm. Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 3 AHVV zu verneinen.

5.3    Die Rückerstattungspflicht als Folge von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen findet sich nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im gesamten Privatrecht. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung können die dazu entwickelten Grundsätze als Auslegungshilfe herangezogen werden. Voraussetzung für die Entstehung eines Bereicherungsanspruchs ist als erstes der Eintritt einer Bereicherung, welche in einer Vermehrung der Aktiven oder in einer Verminderung der Passiven bestehen kann (Schulin, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 N 5). Vorliegend zahlte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen aus, wobei es sich um eine Kinderrente zur Invalidenrente ihrer Mutter handelte. Kinderrenten dienen der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners. Sie sollen dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). Mit anderen Worten erbringt die Invalidenversicherung diejenige Leistung, die dem Kind gegenüber dem invalid gewordenen Elternteil zustehen würde. Damit ist die Situation privatrechtlich vergleichbar mit dem Dreiecksverhältnis in einem Anweisungsverhältnis. Das Kind (vergleichbar dem Anweisungsempfänger) ist gegenüber dem invaliden Elternteil unterhaltsberechtigt. Der invalide Elternteil (vergleichbar dem Anweisenden) hat gegenüber der IV-Stelle (vergleichbar dem Angewiesenen) einen Anspruch darauf, dass diese die ihm obliegende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt. Erweist sich in einem Anweisungsverhältnis das Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenem als ungültig, gilt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung der Anweisungsempfänger nicht als bereichert, solange das Valuta-Verhältnis zwischen dem Anweisungsempfänger und dem Anweisenden weiterhin Bestand hat. Vielmehr ist der Anweisende bereichert, weil ihn der Angewiesene durch die Leistung an den Anweisungsempfänger von seiner Schuld gegenüber diesem befreit hat. Allfällige Bereicherungsansprüche sind deshalb vom Angewiesenen direkt gegenüber dem Anweisenden geltend zu machen (Schulin, a.a.O., Art. 62 N 30 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Vorliegend machte sich die Mutter der Beschwerdeführerin einer Meldepflichtverletzung schuldig, weshalb die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen ausrichtete. Die Meldepflichtverletzung der Mutter hatte jedoch keinen Einfluss darauf, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unterhaltsberechtigt war. Die IV-Stelle befreite die Mutter daher zu Unrecht von ihrer Unterhaltspflicht. Damit trat die Bereicherung jedoch nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr bei deren Mutter ein. Zwar steht es im Ermessen des Gesetzgebers, entgegen den privatrechtlichen Grundsätzen im öffentlichen Recht eine Rückerstattungspflicht trotz fehlender Bereicherung festzulegen. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sind solche Bestimmungen indes eng auszulegen.

5.4    Vorliegend ist dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem Erlass von Art. 71ter Abs. 3 AHVV eine Besserstellung mündiger Kinder von rentenberechtigten Elternteilen erreichen wollte, gegenüber der wortgetreuen Auslegung des Gesetzes der Vorzug zu geben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese Auslegung mit den privatrechtlichen Grundsätzen zur Rückerstattungspflicht in Einklang steht.


6.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen vom 14. sowie 15. Februar 2018 sind ersatzlos aufzuheben.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. und 15. Februar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Rückerstattungspflicht trifft.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelCuriger