Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00350


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 4. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Hanspeter Bosshard

Bosshard - Treuhand

im Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ war bis Ende 2007 als Zaunmonteur für die Firma Y.___ tätig (Urk. 8/15). Ab dem 5. Januar 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/13 S. 1). Am 29. November 2008 erlitt er einen Unfall (Urk. 8/22). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Die von der Suva am 13. Juli 2009 verfügte Leistungseinstellung per 31. Juli 2009 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2011 bestätigt (Verfahren UV.2009.00422). Am 23. November 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine unfallbedingte Kontusion der Lendenwirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten bei der Medas Z.___ interdisziplinär (Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie) begutachten (Gutachten vom 12. Mai 2011, Urk. 8/36-39). Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/61). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2013 abgewiesen (Urk. 8/66). Der Versicherte nahm in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr auf.

1.2    Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 8/74) reichte der Versicherte am 30. Mai 2017 diverse Arztberichte ein (Urk. 8/77; vgl. auch Urk. 8/82). Am 11. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/83). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 8/85 und Urk. 8/86/4) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Dezember 2017, Urk. 8/87; Einwand vom 26. Januar 2018, Urk. 8/89) verneinte sie mit Verfügung vom 13. März 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/93 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2018 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.9    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.10    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss der medizinischen Beurteilung könne aufgrund der Operationen jeweils von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, seitens der Beschwerdegegnerin werde tatsachenwidrig von einer temporären Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Laut Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2017 seien nach der Hirntumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleichgewichtsproblematik und Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links geblieben und bleibe er zu 100 % krankgeschrieben. Sodann seien im Bericht der Klinik B.___ vom 3. April 2017 kognitive Defizite diagnostiziert worden. Des weiteren bestehe eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), die sich mittlerweile chronifiziert habe (Urk. 1).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2017 (Urk. 8/69) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 27. Juli 2012 (Urk. 8/61), mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2013, Urk. 8/66), und der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2018 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

3.2    Die rentenabweisende Verfügung vom 27. Juli 2012 basierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten vom 12. Mai 2011 (Urk. 8/36-39).

    Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Chronisches lumbales, zervikales Rückenschmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur, mässiger Segmentdegeneration LWK 4/5, HWK 4 bis 7 (ICD M54.80)

- Outlet Impingement des rechten Schultergelenkes bei mässiger Schultereckgelenksarthrose, Bursitis subacromialis, beginnender Insertionstendinose der Supraspinatussehne und Bizepssehne (ICD M75.4)

    Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine subjektiv verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung am linken Arm und partiell am Gesicht links (ICD10 R20.8), welche keinem organischen Korrelat zuzuordnen sei, genannt (Urk. 8/36 S. 19).

    Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Medas-Abklärung aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht untersucht worden. Weder anamnestisch noch aktuell bestünden Hinweise für eine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Insbesondere könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert vorliege. Eine depressive Störung bestehe ebenfalls nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen.

    In der neurologischen Untersuchung hätten keine einem organischen Korrelat zuzuordnenden Pathologien objektiviert werden können. Während der gesamten Anamnese und der körperlichen Untersuchung hätten keine offensichtlichen Bewegungseinschränkungen bestanden. Es sei zu keinen nichtverbalen oder nonverbalen Schmerzäusserungen gekommen. Eine neurologische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe ein sensomotorischer Ausfall, welcher mit dem lumbalen cervico-cephalen Schmerzsyndrom in Zusammenhang zu sehen wäre, nicht ausgemacht werden können. Auch die subjektiv vermindert beschriebenen Berührungs- und Schmerzempfindungen am linken Arm und partiell am Gesicht hätten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden können. Demzufolge sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

    In der orthopädischen Untersuchung seien geringgradige degenerative Veränderungen festgestellt worden. Es bestehe ein chronisches lumbales cervicales Rückenschmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur und mässiger Segmentdegeneration LWK 4/5, HWK 4 bis HWK 7 sowie ein Outlet Impingement des rechten Schultergelenks bei mässiger Schultereckgelenksarthrose, Bursitits subacromialis und beginnender Insertionstendinose der Supraspinatussehne und Bizepssehne. Lediglich aufgrund der aus orthopädischer Sicht beschriebenen Diagnosen könne beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine geringgradige Leistungsminderung von 10 % attestiert werden, dies aufgrund der Notwendigkeit des Einschaltens schmerzbedingter Pausen. Eine anderweitige erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung.

    Demzufolge könne aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die orthopädische Beurteilung lediglich in der bisherigen schweren Tätigkeit als Zaunbauer eine Leistungsminderung von 10 % attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 23 f.).

3.3    Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2018 stützte sich im Wesentlichen auf die folgenden Berichte:

3.3.1    Dr. C.___, FMH Chirurgie und Gefässchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 8. Mai 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 1):

- 6 Monats-Verlaufskontrolle bei Z. n. Eversionsthrombendarteriektomie der A. carotis interna rechts am 10.10.2014

- Epidermoidzyste im Kleinhirnbrückenwinkel mit atypischer Trigeminus-Neuralgie

- bekannte koronare 2-Ast-Erkrankung und Z. n. PTCA und 2 x Stents (DES) Juni 2013

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

3.3.2    Am 17. September 2015 wurde die Tumorexstirpation in der Klinik D.___ durchgeführt (Urk. 8/77 S. 3 f.; vgl. Urk. 8/85/10-11)

3.3.3    Dr. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, nannte in ihrem Bericht vom 28. September 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 5):

- Raumforderung im Bereich des N. trigeminus links, insbesondere W3 durch Verdacht von Epidermoid der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne mit Ausdehnung in der oberen Cisterna cerebello-medullaris und die rostrale Cisterna ambiens (dokumentiert im MRI des Gehirns vom 05.03.2013)

- atypische Trigeminus-Neuralgie, insbesondere in W2 und W3 links

- St. n. Koronarstent (durchgeführt am 02.06.2013 in der Klinik D.___)

- in Doppel-Therapie mit Plavix und Aspirin.

- Aspirin und Plavix-Pause seit 22.08.2014

- St. n. Thrombarteriektomie der rechten Carotis interna im Sept. 2014

- St. n. Kraniotomie zur Entfernung eines Tumors in der posterioren Fossa epidermoiden Typs am 17.09.2015

    Der Beschwerdeführer sei für sechs Wochen nach der Operation 100 % krankgeschrieben (17. September bis 28. Oktober 2015).

3.3.4    Im Bericht der Klinik D.___ vom 11. März 2016 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 8/77 S. 7):

- Epidermoid des linken Kleinhirnbrückenwinkels (36 x 20 x 36 mm)

- mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links

- St. n. retromastoidale osteoplastische Kraniotomie links und weitgehend radikale Exstirpation des Epidermoids im linken Kleinhirnbrückenwinkel am 17.09.2015

- Neuropathologie. Epidermoidzyste

- koronare 2-Ast-Erkrankung

- subtotale proximale RIVA-Stenose, hochgradige Stenose, hochgradige Stenose PLRCX (Hauptstamm äquivalent)

- PCI-Stent-Implantation und PLRCX am 31.05.2013

- erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 75 %)

- bei Angina pectoris CCS-Klasse II-III und hochpathologischer Stress-Echokardiographie

- hochgradige Abgangsstenose der Arteria carotis interna rechts (NASCET 90 %) mit suffizienter Mediakollateralisation im klinischen Stadium I

- St. n. offener TEA der Arteria carotis communis und externa rechts

3.3.5    Am 12. November 2016 wurde ein MR des Schädels und der HWS durchgeführt. Dieses ergab Resttumoranteile des Epidermoids linksseitig, zentriert und im Bereich der Cisterna ambiens sowie keine relevanten degenerativen Veränderungen der HWS (Urk. 8/77 S. 9 f.).

3.3.6    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 28. November 2016 aus, dem Beschwerdeführer gehe es gut. Er habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigeminusast. Sie erwähnte eine Verbesserung der Gleichgewichtsstörung und eine totale Verbesserung des ataxischen Ganges. Der MRT-Befund des Gehirns vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation ohne Wachstum des kleinen Resttumors in der Cisterna ambience und keinen Hydrocephalus (Urk. 8/77 S. 12).

3.3.7    Im Bericht des Zentrums E.___, Pneumologie, vom 30. Januar 2017 betreffend die ambulante pneumologische Abklärung vom 12. Januar 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 19):

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- koronare 2-Ast Erkrankung

- cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit

- Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie

- Urolithiasis links proximal

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad I

- Diabetes mellitus, ED: 2016

- Depression mittelschweren Grades seit Jahren

    Es wurde ausgeführt, die Polysomnographie habe die Verdachtsdiagnose einer obstruktiven Schlafapnoe mit einem AHI von 27.1/h ODI 25.9/h bestätigen können. Die Einleitung einer CPAP-Therapie zur Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sei in Kürze geplant. In der aktuellen Lungenfunktion bestünden beim Exraucher normale und statische Lungenvolumina. Die Lungenauskultation sei unauffällig. In der arteriellen Blutgasanalyse falle allerdings eine respiratorische Partialinsuffizienz auf. Ein im Juli 2016 durchgeführtes Röntgenbild zeige neben pleuralen Verkalkungen an der Thoraxwand auch einen unklaren Prozess in der Lungenspitze links, zudem eine streifige Transparenzminderung links basal (Urk. 8/77 S. 20)

3.3.8    Im Bericht der Klinik B.___, Psychiatriezentrum F.___, vom 27. Januar 2017 betreffend die Konsultation vom 24. Januar 2017 wurde die folgende Beurteilung gemäss ICD-10 vorgenommen (Urk. 8/77 S. 29):

- V. a. mild cognitive Impairment (F06.7)

- DD leichte Demenz, nicht näher bezeichnet (F03)

- DD Pseudodemenz bei mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) und V.a. anhaltende Schmerzstörung (F45.2)

3.3.9    Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 16. März 2017 fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin teilweise ein Kribbelgefühl in der linken Wange und eine Hypersensibilität auf Kälte im 2. und 3. Trigeminusast. Zudem retrooccipitale Kopfschmerzen, welche rezidivierend aufträten. Die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. Unverändert bestehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund seiner Multimorbidität sei der Beschwerdeführer aktuell sicher nicht arbeitsfähig (Urk. 8/77 S. 30).

3.3.10    Im Bericht des Zentrums E.___, Pneumologie, vom 22. März 2017 betreffend die ambulante konsiliarische Untersuchung vom 20. März 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 31):

- Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- koronare 2-Gefässerkrankung

- zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit St. N. Thrombarthektomie

- Pleuraschwarte links

- COPD Gold Stadium I

    Es wurde ausgeführt, die nächtliche Überdruckatmung mit 15cmH2O würde sämtliche Apnoen zum Verschwinden bringen. Die festgestellte leichte Hypoxämie sei einerseits auf die wahrscheinlich schon vor 20 Jahren entstandene Pleuraschwarte links zurückzuführen, zum Teil aber auch durch eine leichte obstruktive Lungenkrankheit ohne Therapiebedarf, nachdem der Beschwerdeführer jetzt Nichtraucher sei (Urk. 8/77 S. 32).

3.3.11    Im Bericht der Klinik B.___, Psychiatriezentrum F.___, vom 3. April 2017 über die in der Memory Clinic durchgeführte Demenzabklärung wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 35):

- Kognitive Einschränkungen bei

- mittelgradiger depressiver Episode (F32.1)

- anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzyste mit persistierenden neuralgiformen Schmerzen

- obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom

- Status nach Epidmoidalzyste, Entfernung am linken Kleinhirnbrückenwinkel (September 2015) mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links und persistierenden neuralgiformen Schmerzen im linken Trigeminusversorgungsbereich

- koronare Zweiasterkrankung (Status nach PLPCX und zweifacher PCI-Stent 6/2013)

- zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit hochgradiger Abgangsstenose der Arteria carotis interna rechts, 10/2014 Thrombarteriektomie ACI rechts und Rekonstruktion

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad I

- Hypercholesterinämie

- Diabetes mellitus, ED 2016

- Schlafapnoe-Syndrom, ED 2017

- Vitamin D-Mangel

    Es wurde ausgeführt, obwohl sich in mehreren kognitiven Bereichen Defizite zeigten, würde die Kriterien eines demenziellen Syndroms trotz der eigen- und fremdanamnestischen Angaben mit hohem Functional Activities Questionnaire (FAQ)/I-ADL-Score von 20/30 Pkt. aktuell als nicht erfüllt erachtet. Dies werde auch durch die unauffällige Bildgebung untermauert. Ätiologisch-pathogenetisch seien die kognitiven Defizite schwierig einzuordnen. Es sei am ehesten von einer multifaktoriellen Ätiologie auszugehen: im Rahmen einer wahrscheinlich mittelgradigen depressiven Episode (Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutivfunktionsdefizite typisch), des kürzlich erst diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms bei generell schlechtem Schlaf und folglich erhöhter Tagesmüdigkeit und möglicherweise im Rahmen der persistierenden neuralgiformen Schmerzen bei St. n. Epidoidalzyste (Urk. 8/77 S. 38 = Urk. 8/88 S. 6).

3.3.12    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 zuhanden des Sozialamtes aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. März 2013 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe eine schwere Schwindelproblematik und ein konstantes Trigeminus-Neuralgie-Gefühl und könne sich nicht mehr als ein bis zwei Stunden mit einer Aktivität beschäftigen. Er brauche eine 100%ige IV-Rente, weil nach der Hintumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleichgewichtsproblematik und eine Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links geblieben sei. Er sei polymorbid. Er sei am 2. Juni 2013 in der Klinik D.___ mittels Koronarstent-Implantation behandelt worden und er sei in chronischer Therapie mit Plavix und Aspirin, so dass eine Tätigkeit mit Unfallgefahr ein Risiko darstelle (Urk. 8/82 = Urk. 8/88 S. 2).

3.3.13    Am 31. Oktober 2017 wurde eine 3-Phasen-Skelettszintigrafie durchgeführt. Diese ergab fokale Mehranreicherungen im Bereich mehrerer Fingergelenke und im Grosszehengrundgelenk rechts, vereinbar mit arthrotischen Veränderungen im Sinne einer Polyarthrose, und szintigrafisch keine Hinweise für Arthritis (Urk. 8/85 S. 9).

3.3.14    Dr. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85 S. 1):

- Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie

- Adipositas Grad I

- kognitive Einschränkungen bei

- mittelgradiger depressiver Episode (F32.1)

- anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzyste mit persistierenden neuralgiformen Schmerzen

- obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit

- unspezifischen generalisierten Schmerzen

    Dr. G.___ führte aus, Schmerzen im Gesicht hätten zur Diagnose eines Kleinhirnbrückenwinkeltumors geführt. In den präoperativen Abklärungen seien eine Carotisstenose und eine KHK festgestellt worden, die beide interventionell angegangen worden seien. Nach einer entsprechenden Wartezeit wegen der Antiaggregationstherapie sei der Kleinhirnbrückentumor im September 2015 operiert worden. Seither klage der Beschwerdeführer persistierend über neuralgiforme Schmerzen im Bereich der Wange links. Funktionseinbussen lägen keine vor. Wegen Gelenkschmerzen sei in der letzten Woche eine ergänzende Abklärung durchgeführt worden, die eine leichte Arthrose im Bereich der Finger und der rechten Grosszehengrundgelenke gezeigt habe. Die Prognose sei ungünstig, rein von der psychosozialen Struktur und der Persönlichkeitsstruktur her werde der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten, obwohl eine leichte Arbeit somatisch absolut vertretbar wäre. Die eingeleitete psychiatrische Therapie sei nicht umgesetzt worden. Durch die Adipositas und die generalisierten Schmerzen sei eine Trägheit und Antriebslosigkeit entstanden, welche mit dem Tempo einer Arbeitsstelle nicht vereinbar sei. Es bestünden eine Verlangsamung und eine kognitive Einschränkung durch Schmerzen und Depression. Der Wille einer Änderung und für die Arbeit sei nicht vorhanden (Urk. 8/85 S. 3 f.)

3.3.15    RAD-Ärztin Dr. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 aus, seit 2010 seien häufige Infekte der Luftwege aufgetreten, die jeweils problemlos abgeheilt seien. Bei linksseitigen Gesichtsschmerzen sei im März 2013 als Ursache ein Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel mit Druck auf den N. Trigeminus gefunden worden. Während der Vorbereitung zur Operation seien zunächst eine KHK und eine Carotisstenose behandelt worden. Im Juni 2013 seien ein Stenting bei koronarer Herzkrankheit und am 10. Oktober 2014 eine Operation bei Carotisstenose durchgeführt worden mit unauffälligem Befund bei der postoperativen Kontrolle. Am 17. September 2015 sei der gutartige Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel entfernt worden. Die CT-Kontrolle habe regelrechte Befunde postoperativ ergeben. Dr. A.___ habe am 28. September 2015 eine Verbesserung des Taubheitsgefühls im Trigeminusbereich links mit normalem Gefühl im Gesicht berichtet. Der anfangs ataktische Gang habe sich ebenfalls gebessert. Am 16März 2016 habe die Klinik D.___ weiterhin eine Hypästhesie (vermindertes Empfinden) im Trigeminusbereich berichtet. Seitens der geklagten Beschwerden im Gesicht lägen laut Dr. G.___ keine Funktionseinbussen vor. Der von Dr. G.___ mitgeteilte klinische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Dr. G.___ habe berichtet, dass der Beschwerdeführer die eingeleitete psychiatrische Therapie nicht wahrgenommen habe. Sie habe beurteilt, dass eine körperlich leichte Arbeit somatisch absolut vertretbar sei. Die Prognose für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit sei ungünstig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde. Sie habe als Belastungsprofil wechselbelastende oder sitzende und gehende Tätigkeiten ohne Bücken, Kauern, Knien und Überkopfarbeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg ohne höhere Anforderungen an Konzentration, Anpassungsfähigkeit und psychische Belastbarkeit beschrieben. Im Rahmen einer Demenzabklärung sei eine neuropsychologische Testung in der B.___ durchgeführt worden. Im Rahmen der Symptomvalidierung und aufgrund der klinischen Beobachtungen hätten sich dabei Hinweise auf eine mangelnde Motivation und Leistungsbereitschaft ergeben. Eine Demenz sei ausgeschlossen worden. Aufgrund der Operationen könne von einer jeweils vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/86 S. 4).

3.3.16    Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2018 fest, dass sich ein stabiler Befund zeige (MRI Gehirn vom 24.01.2018, Urk. 3/2).

3.3.17In Ihrem Bericht vom 29. März 2018 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit der Bitte an sie herangetreten, noch einmal einen Bericht bezüglich Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Aus ihrer Sicht sei er aktuell und wahrscheinlich auch auf weitere Zeit 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1).


4.    

4.1    In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer im März 2013 als Ursache von linksseitigen Gesichtsschmerzen ein Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel mit Druck auf den Nervus Trigeminus festgestellt worden ist. Im Juni 2013 erfolgte ein Stenting bei koronarer Herzkrankheit und im Oktober 2014 eine operative Rekanalisierung der rechten Carotis interna bei Carotisstenose mit unauffälligem Befund bei der postoperativen Kontrolle. Am 17. September 2015 wurde der gutartige Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel operativ entfernt mit regelrechten Befunden postoperativ. Aufgrund der Operation attestierte die behandelnde Neurologin Dr. A.___ eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 28. Oktober 2015 (Urk. 8/77 S. 6). In ihrem Bericht vom 28. November 2016 führte sie aus, dem Beschwerdeführer gehe es gut. Der MRT-Befund vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation. Der Beschwerdeführer habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigeminusast. Funktionseinbussen nannte sie keine. Sie wies auf eine Verbesserung der Gleichgewichtsstörung und eine totale Verbesserung des ataxischen Ganges hin. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht (vgl. Urk. 8/77 S. 12). In ihrem Bericht vom 16. März 2017 hielt Dr. A.___ fest, die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. Unverändert bestehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund der Multimorbidität sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/77 S. 29 f.). In ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 führte sie unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsproblematik und eine Hypästhesieproblematik sowie auf Polymorbidität aus, der Beschwerdeführer brauche eine 100 %-IV-Rente, ohne dies näher zu begründen. Im Widerspruch zu ihren vorerwähnten Berichten ist nun von einer schweren Schwindelproblematik die Rede. Es entsteht der Eindruck, dass Dr. A.___ bei ihrer Beurteilung allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Die Gleichgewichtsproblematik hat sich gemäss ihren eigenen Angaben postoperativ deutlich verbessert. Inwiefern die Hypästhesieproblematik Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal keine Funktionseinbussen bestehen. Eine Multimorbidität begründet per se ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Die von Dr. A.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres für sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sein soll, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest, dass aufgrund der Therapie mit Plavix und Aspirin eine Tätigkeit mit Unfallgefahr ein Risiko darstelle (vgl. Urk. 8/82). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) trifft dies aber nicht für jede Tätigkeit zu, insbesondere nicht für eine körperlich leichte Tätigkeit. Die Behandlung mit Thrombozytenaggregationshemmern führt lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit einem erhöhten Unfallrisiko, was namentlich bei körperlich schweren Tätigkeiten der Fall sein dürfte. Aus den pneumologischen Berichten (Urk. 8/77 S. 19 ff. und Urk. 8/77 S. 31 ff.) ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. G.___, erachtete eine körperlich leichte Arbeit aus somatischer Sicht denn auch als absolut vertretbar (Urk. 8/85 S. 3). RAD-Ärztin Dr. H.___ gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund der besagten medizinischen Akten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/86 S. 4).

    Der medizinische Verlauf ist lückenlos dokumentiert und es liegen – abgesehen von der nicht hinreichend begründeten und nicht nachvollziehbaren Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ - keine diskrepanten medizinischen Einschätzungen vor. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzichtet hat.

4.2    Aus psychiatrischer Sicht wurde in den Berichten der Klinik B.___ vom 27. Januar und 3. April 2017 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie ein Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (F45.2) gestellt (Urk. 8/77 S. 16 und S. 35). Im Befund wurden eine verminderte Freudfähigkeit und ein Interessenverlust sowie ein reduzierter Antrieb erwähnt. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer affektiv niedergestimmt mit Zukunftssorgen in Zusammenhang mit der schwierigen Arbeitssituation sei (Urk. 8/77 S. 37). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. G.___, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde (Urk. 8/85 S. 3). In den Berichten der B.___ wurden nicht krankheitsbedingte Faktoren nicht kritisch abgegrenzt, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das psychische Beschwerdebild durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wird. Eine RAD-Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes liegt nicht vor.

    Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den psychiatrischen Berichten sind ausserdem keine schlüssigen medizinischen Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden (vgl. E. 1.2-4). Anhand der vorliegenden Akten kann somit nicht eruiert werden, ob seit der psychiatrischen Begutachtung vom 5. Mai 2011 (Urk. 8/37) eine relevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nicht.

    Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung erachteten die Ärzte der Klinik B.___ die Kriterien eines demenziellen Syndroms als nicht erfüllt, was auch durch die unauffällige Bildgebung untermauert wurde (Urk. 8/77 S. 38). Diesbezüglich ist daher kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zumindest bis März 2018 keiner psychiatrischen Behandlung unterzog (Urk. 8/85 S. 3 und Urk. 3/1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Hanspeter Bosshard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



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