Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00353



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

Anwaltsbüro Lätsch + Hässig

Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1990 geborene X.___ war erstmals im Jahr 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Invalidenversicherung anerkannte das Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerbrale Lähmung), übernahm die Kosten für medizinische Massnahmen und erteilte aufgrund einer weiteren Anmeldung im Jahr 2002 mit dem Verweis auf eine geistige Behinderung Kostengutsprachen für Sonderschulung und danach für eine Anlehre zur Konditorei-Confiserie-Mitarbeiterin.

    Mit Verfügung vom 3. September 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 2/7/149) eine abgestufte ausserordentliche Invalidenrente (von September bis November 2010 eine halbe, von Dezember bis Mai 2011 eine ganze und ab Juni 2011 eine unbefristete Dreiviertelsrente) zu (Urk. 2/7/192, Urk. 2/7/197, Urk. 2/7/199, Urk. 2/7/206).

    Nach der Geburt zweier Kinder (Jg. 2013 und 2015) und Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich, leitete die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Juli 2015 eine Rentenrevision ein und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten durchführen. Gestützt auf den hierbei erstellten Bericht vom 22. Dezember 2015 (Urk. 2/7/239) ging sie davon aus, die Versicherte würde auch ohne Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und weise im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 20 % auf. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/241, Urk. 2/7/248) verfügte die IV-Stelle am 22. Februar 2016 die Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2/2).

    Die dagegen am 22. März 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) mit dem Rechtsbegehren, es sei eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten auszurichten, eventualiter sei die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. August 2017 im Verfahren IV.2016.00370 (Urk. 2/2/13) teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrente habe. Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 28. März 2018 auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zum Entscheid über die Statusfrage und über die Einschränkungen im Haushaltsbereich zurück (8C_806/2017 E. 3.2.2; Urk. 1).


2.    Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 3) das Bundesgerichtsurteil 8C_806/2017 vom 18. März 2018 den Parteien zu und gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hielt am 28. Mai 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 5), während sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im vorangegangenen Gerichtsurteil bereits umfassend wiedergegeben worden (Urk. 2/13 E. 1.1-4). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.

1.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.3    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2016 im Wesentlichen damit, dass die neu als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Aussendienstmitarbeiterin im Haushalt zu 20 % eingeschränkt sei (Urk. 2/2 S. 2). Zudem verneinte sie die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Urteil des EGMR in Sachen «Di Trizio» auf den vorliegenden Fall mit der Begründung, es liege nicht ein Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit zu einer Teilerwerbstätigkeit, sondern von einer Vollerwerbstätigkeit zu einer Tätigkeit im Haushaltsbereich vor (Urk. 2/11).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf den Abklärungsbericht im Haushaltsbereich könne nicht abgestellt werden, da dieser in verschiedener Hinsicht nicht rechtskonform zustande gekommen sei. Im Gesundheitsfall müsste sie bereits aus finanziellen Gründen einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 2/1).

2.3    Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_806/2017 vom 28. März 2018 (Urk. 1 E. 3.2.2): es könnten «die Fragen, ob die Versicherte im Gesundheitsfall noch einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachgehen würde und ob hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich allein auf den Abklärungsbericht abgestellt werden könne, nicht offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich nicht festgelegt. Sie äusserte indes Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit, die sie zunächst immerhin mit 40 % beziffert habe, erfasst und zuverlässig habe beantworten können. Zudem wies das kantonale Gericht hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt auf die Notwendigkeit einer fachmedizinischen Einschätzung hin. Der Abklärungsbericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten und seine grundsätzliche Massgeblichkeit könne bei einer Person mit psychischen Beschwerden unter Umständen Einschränkungen erfahren. Beide Punkte liess das kantonale Gericht offen. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) ist die Sache zum Entscheid über die Statusfrage und über die Einschränkungen im Haushaltsbereich an das kantonale Gericht zurückzuweisen.»


3.    

3.1    In Bezug auf die hier interessierende Statusfrage, was die Beschwerdeführerin täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, sind nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2) die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes:

3.2    Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Rentenzusprache untersuchte, diagnostizierte im Gutachten vom 10. Dezember 2011 (Urk. 2/7/149/1-9, S. 7) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1).

    Im Psychostatus verzeichnete die Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert, psychomotorisch ruhig und spreche korrekt Schweizerdeutsch. Im Gespräch sei sie aufmerksam und konzentriert, das Denken logisch und zusammenhängend, aber wenig flexibel und differenziert. Sie widerspreche sich oft, realisierte das aber offenbar nicht und habe Mühe mit der Auffassung des Gesprochenen. Das Gedächtnis sei ungestört (S. 7). Der durchgeführte Intelligenztest und das klinische Erscheinungsbild hätten die schon früher festgestellte leichte geistige Behinderung bestätigt. Das Intelligenzprofil sei homogen und die Beschwerdeführerin habe in keinem Indexwert ein normales Resultat (IQ von mindestens 85) erreicht. Nur gerade die visuelle Wahrnehmung und das allgemeine Verständnis seien unbeeinträchtigt. Das Arbeitsgedächtnis sei besonders schlecht und das Denken sei sehr wenig beweglich. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei infolge der geistigen Behinderung massiv reduziert und betrage nur 50 % derjenigen einer gesunden Person. Die Beschwerdeführerin könne nur einfache Informationen verstehen und auch das nur, wenn sie in ganz kleinen Portionen und mit vielen Wiederholungen gegeben würden. Komplexere Zusammenhänge vermöge sie nicht zu begreifen. Sie könne einfache gelernte Abläufe ausführen, aber keine neu aufgetretenen Probleme selbständig lösen. Sie benötigt bei der Arbeit viel mehr Betreuung als gesunde Arbeitnehmer und einen übersichtlichen Rahmen (S. 8).

3.3    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. Dezember 2015 (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 22. Dezember 2015, Urk. 2/7/239 S. 3-10) führte die Abklärungsperson aus (Ziff. 1 S. 2), die Beschwerdeführerin berichte über gesundheitliche Hochs und Tiefs. Es komme stark auf die aktuelle Tagesverfassung an. Sie leide unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen und zusätzlich an Migräne, die mindestens einmal pro Woche vorkomme. Es werde ihr dann schlecht, sie sehe Doppelbilder und bekomme starke Kopfschmerzen. Während extremen Migräneanfällen könne sie die Kinderbetreuung nicht mehr sicherstellen. Sie müsse dann eine Betreuungsperson organisieren. Die Beschwerden liessen nach, wenn sie sich an einen ruhigen und dunklen Ort zurückziehen könne. Weil sie ihren jüngsten Sohn (neun Monate alt) noch voll stille, könne sie aktuell keine Medikamente einnehmen und sie greife einzig, wenn sie unter sehr starken Schmerzen leide, ab und zu auf ein Analgetikum zurück.

    Zum Tagesablauf erkläre die Beschwerdeführerin, die Kinder erwachten um ca. 7.00 bis 7.30 Uhr am Morgen. Dann stehe sie mit den Kindern gemeinsam auf. Die Kinder würden angezogen und man spiele etwas zusammen. Um ca. 10.00 Uhr werde das Frühstück eingenommen. Mittags bereite sie eine warme Mahlzeit zu. Sie sei ledig, lebe mit ihrem Partner, Vater der beiden Söhne, zusammen. Dieser komme mittags nicht nach Hause. Der ältere Sohn führe keinen konsequenten Mittagsschlaf mehr durch. Jeweils einen Tag pro Woche besuche der ältere Sohn die Spielgruppe. Sie versuche, eine Zimmerstunde für die Kinder einzuführen. Nachmittags besuche sie mit den Kindern den Spielplatz. Im Verlauf des Tages führe sie die anfallenden Haushaltsarbeiten durch. Die Grossmutter des Partners komme durchschnittlich alle zwei Wochen zu Besuch. Dann werde sie bei der Kinderbetreuung entlastet, sodass sie die Haushaltsarbeiten durchführen könne. Abends gingen die Kinder um ca. 20.00 Uhr ins Bett.

    Zur Frage, wie wäre die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden, hielt die Abklärungsperson fest (Ziff. 2.5 S. 3 f.), zu Beginn habe die Beschwerdeführerin wie folgt geantwortet:

    «Eine Vollzeitstelle komme für die Kundin nicht in Frage. Sie könnte sich jedoch eine Teilzeitstelle von circa 40 % vorstellen. Auf ihren ursprünglichen Beruf als Konditorin wolle Frau Mendez nicht mehr zurückkehren. Durch ihren Unfall sei ihr die Arbeit nicht mehr möglich. Die Arbeit als Konditorin sei körperlich anspruchsvoll. Die Arbeitshaltung sei betreffend die Nackenschmerzen und der Migräne konterproduktiv. Weshalb die Kundin lieber einen Job im Verkauf antreten wolle. Ein höheres Pensum von maximal 40 % könnte sich die Kundin vorstellen. Eine Kinderbetreuung innerhalb der Familie sei nicht organisierbar. Die Mutter der Kundin sei noch berufstätig. Eine Arbeit am Wochenende oder abends, wenn ihr Lebenspartner zu Hause sei, komme für die Kundin nicht in Frage.»

    Auf diese Frage folgend wurde im Bericht festgehalten, die Mutter der Beschwerdeführerin habe hierauf interveniert und ausgeführt, eine Teilzeitstelle sei aufgrund der zwei kleinen Kinder aktuell nicht realisierbar. Die Kinderbetreuung in einem Hort oder einer Krippe sei zu kostspielig. Weshalb es sich für die Beschwerdeführerin kaum lohne, eine Teilzeitstelle anzutreten. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nochmals mit der Frage bezüglich der Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit konfrontiert worden. Im zweiten Anlauf sei die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen, dass sie eher nicht beruflich tätig wäre. Die Kinderbetreuung sei sehr kostspielig. Es stelle sich die Frage, ob sich eine Teilzeitstelle und die Kosten einer Kindertagesstätte finanziell lohnen würden. Eine Tagesmutter käme eher nicht in Frage, sie (die Beschwerdeführerin) habe selber als Tagesmutter gearbeitet. Der Verdienst sei tief, was oftmals zu Lasten der Arbeitsqualität gehe. Aktuell sei es so, dass ihr jüngster Sohn noch voll gestillt werde. Er nehme noch keinen Schoppen oder Brei zu sich. Sie könne deshalb für maximal vier Stunden am Stück abwesend sein. Die Ernährung des Sohnes könnte während der Arbeitszeit nicht sichergestellt werden. Was eine Teilzeittätigkeit deutlich erschweren würde. Selbst wenn die Kundin die Muttermilch abpumpe, trinke ihr jüngster Sohn partout nicht aus einem Schoppen (S. 4).

    Die Abklärungsperson führte zur Begründung ihrer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige an, im Gespräch habe sich herauskristallisiert, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da ihr Sohn noch voll gestillt werde und keine Brei- oder Flaschennahrung zu sich nehme. Die Kinderbetreuung sei zu kostspielig, weshalb es sich finanziell nicht lohne, eine Teilzeitstelle anzutreten (S. 4).


4.

4.1    Damit ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltsabklärungsbericht als Erstaussage zu Protokoll gab, dass sie sich eine Teilzeitstelle von circa 40 %, allenfalls sogar höher, vorstellen könne, während eine Vollzeitanstellung für sie nicht in Betracht falle (vgl. Urk. 2/7/239 und E. 3.3 hiervor). Dieser spontanen Erstaussage kommt als «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darlegungen, grundsätzlich erhöhter Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1). Die erst später in der Abklärung vertretene Ansicht, dass sie eher nicht beruflich tätig wäre, erfolgte demgegenüber auf Intervention Dritter (Mutter der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson), deren Ansicht die Beschwerdeführerin letztlich lediglich bestätigte, und ist damit nicht mehr als spontane und unbeeinflusste Erstaussage zu werten. Insoweit im Abklärungsbericht festgehalten wurde, die Qualifikation als Hausfrau zu 100 % stütze sich auf die Aussage der ersten Stunde der Beschwerdeführerin ab (vgl. S. 6 des Abklärungsberichts), trifft dies somit gerade nicht zu, erklärte sie doch unmissverständlich, dass für sie bei guter Gesundheit ein Teilzeiterwerbspensum von mindestens 40 % vorstellbar sei.

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, eine solche Frage selbständig und zuverlässig zu beantworten, sind den medizinischen Akten, insbesondere mit Blick auf das Gutachten von Dr. Y.___, nicht zu entnehmen. Das Gutachten bestätigte zwar eine bereits schon früher festgestellte leichte geistige Behinderung und es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wenig flexibel und differenziert und habe Mühe mit der Auffassung des Gesprochenen. Anlässlich der medizinischen Untersuchung zeigte sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, dem psychiatrischen Untersuchungsgespräch aufmerksam und konzentriert zu folgen, sich der Denkvorgang dabei als logisch und zusammenhängend präsentierte und sich das Gedächtnis als ungestört sowie die visuelle Wahrnehmung und das allgemeine Verständnis als unbeeinträchtigt zeigten. Als besonders beeinträchtigt beschrieb die Gutachterin hingegen das Arbeitsgedächtnis (Urk. 2/7/149/7f.). Das aufgezeigte medizinische Störungsbild lässt damit nicht auf Beeinträchtigungen schliessen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht haben könnten, anlässlich der Haushaltsabklärung gegenüber der Abklärungsperson eine zuverlässige Erstaussage abzugeben. Dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, eigenständig und verlässliche Angaben abzugeben, zeigte sich auch an anderer Stelle, konnte sie doch etwa im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung zum Unfallereignis vom 15. September 2010 (vgl. Urk. 2/7/150/86 ff.) oder anlässlich der Erkundigungen der Schadeninspektorin der Basler Versicherung am 15. Oktober 2010 am Wohnort der Beschwerdeführerin (Urk. 2/7/150/124-128) alle sachdienlichen Fragen beantworten, ohne dass Auffälligkeiten zu verzeichnen waren. Die Abklärungsperson hat zudem ausdrücklich ausgeführt, dass sie die Frage mehrmals und auf verschiedene Art und Weise formuliert habe, weil sie nicht auf Anhieb verstanden worden sei (S. 4), was Missverständnisse ausschliessen lässt.

    Die Angabe der Beschwerdeführerin einer mindestens 40%igen Erwerbstätigkeit stellt denn auch bei der heutigen gesellschaftlichen Entwicklung, wonach sich beide Elternteile am Erwerbsunterhalt der Familie beteiligen, auch bei Müttern mit zwei Kleinkindern eher einen Regelfall und kein Ausnahmefall dar. Durchaus realistisch äusserte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch, dass für sie neben dem Haushalt und der Betreuung der Kinder jedoch keine Vollzeitstelle in Betracht falle (Ziff. 2.5).

    Am Realitätsbezug dieser Erstaussage vermag auch die Ansicht der Mutter der Beschwerdeführerin, die Kinderbetreuung in einem Hort oder in einer Kinderkrippe sei zu teuer und daher eine Teilzeitstelle kaum lohnend, nichts zu ändern. Denn einerseits richtet sich die Höhe der Betreuungskosten in subventionierten Kinderkrippen regelmässig nach dem Einkommen der Eltern und anderseits fallen oft auch andere günstigere oder kostenlose Betreuungsmöglichkeiten etwa durch Familienangehörige oder Nachbarn in Betracht. Solche Angebote für die Fremdbetreuung der Kinder (Grossmutter des Lebenspartners, Spielgruppe) nimmt die Beschwerdeführerin denn auch bereits in Anspruch und sie ist offensichtlich auch in der Lage, eine Fremdbetreuung kurzfristig zu organisieren (z.B. bei Migräneanfällen, vgl. Urk. 2/7/239 S. 2).

    Somit ist nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung ihren Sohn noch stillte, im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Lösung für eine Fremdbetreuung ihrer Kinder gefunden hätte.

    Ins Gewicht fällt sodann, dass sich laut Darstellung der Abklärungsperson ihr Schluss auf volle Haushalttätigkeit «herauskristallisiert» habe (S. 4). Die Qualifikation beruht daher offensichtlich auf einer nicht haltbaren Interpretation von Aussagen, obwohl zunächst eine klare Antwort der Beschwerdeführerin protokolliert worden war, die - ohne Begründung - unberücksichtigt blieb.

4.2    Bezüglich finanzieller Verhältnisse ergibt sich, dass im Gesundheitsfall – ohne die an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Versicherungsleistungen – der Unterhalt der vierköpfigen Familie lediglich mit dem monatlichen Einkommen des Lebenspartners von Fr. 6'000.-- (Urk. 2/7/239/3) bestritten werden müsste. Diesen Einnahmen stehen unter anderem die Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 2'500.-- exklusive Nebenkosten (vgl. Urk. 2/3/8) gegenüber, was erheblich über dem üblichen Drittel vom Einkommen liegt, das für die Wohnkosten aufzuwenden ist. Vor diesem Hintergrund wurde bereits im Einwand gegen den Vorbescheid (vgl. Urk. 2/7/248/5 ff.) zu Recht darauf hingewiesen, dass ohne ein ergänzendes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin der Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie nicht würde gedeckt werden können und sie im Gesundheitsfall damit gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 2/1 S. 9 f.). Diesem mit entsprechenden Unterlagen belegten und begründeten Einwand konnte die Beschwerdegegnerin weder im Einwandverfahren (vgl. Urk. 2/7/259/3) noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 2/6) eine substantiierte Begründung entgegenhalten und aus dem Abklärungsbericht ergibt sich auch nicht, dass diese wesentliche Frage nach Möglichkeiten der Finanzierung des Lebensunterhaltes bei Wegfall der Sozialversicherungsleistungen im Gesundheitsfall näher thematisiert worden wäre. Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits früher bekundet, dass sie keine Sozialhilfe beziehen will (vgl. Urk. 2/7/149/6); was im Einklang steht mit dem – trotz der Behinderung – stets hohen effektiven Arbeitspensum vor dem gesundheitlichen Zusammenbruch (vorstehend E. 3.2).

4.3    Nach Lage der Akten kann damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Februar 2016, als die beiden Kinder knapp jährig respektive knapp zweieinvierteljährig waren, nicht am Familienunterhalt durch Aufnahme einer teilzeitigen Erwerbstätigkeit beteiligt hätte. Aufgrund der Erstaussage anlässlich der Haushaltsabklärung, angesichts der finanziellen Verhältnisse und mit Blick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint es vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts in einem Teilzeiterwerbspensum im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre.

    Die Beschwerdeführerin machte unter Hinweis auf ihre aktuelle finanzielle Situation geltend, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 2/1 S. 12 f.). Nach dem Gesagten finden sich jedoch in den Akten keine Anhaltspunkte, die diesen Standpunkt zu stützen vermöchten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.


5.

5.1    Medizinische Grundlage der Rentenzusprache ab September 2010 bildete insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 10. Dezember 2011 (Urk. 2/7/149). Darin wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer seit der Kindheit bestehenden geistigen Behinderung mit der Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 2/7/149 S. 7 f. und Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 15. Dezember 2011, Urk. 2/7/173 S. 22, und vom 15. März 2012, Urk. 2/7/173 S. 24). Sodann wurde die Beschwerdeführerin bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Juli 2015 als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert (Urk. 2/7/173/26-27).

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Umqualifizierung zu einer 100%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich erfolgte ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Geburt von zwei Söhnen in den Jahren 2013 und 2015 (vgl. Urk. 7/239 S. 4). Dabei ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht verändert hat. Dafür ergeben sich auch aus den Akten weiterhin keine Anhaltspunkte.

5.2    Nach der zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 in Sachen «Di Trizio» ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 I 50 und 60) ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» (mit Aufgabenbereich) sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten. Die versicherte Person hat diesfalls Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (vgl. etwa zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Parteien 8C_806/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2.1).

    Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist eine neue Invaliditätsbemessung allein aus familiären Gründen mit Herabsetzung der Invalidenrente EMRK-widrig, denn die neue Invaliditätsbemessung erfolgte alleine aufgrund des Wechsels einer vollen Erwerbstätigkeit in eine teilzeitige Erwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushaltsbereich), wobei zu bemerken ist, dass hiefür selbst ein minimalstes Erwerbspensum von 1 % bereits ausreichen würde. Damit liegt eine Konstellation mit ähnlicher Ausgangslage wie im Fall die Trizio vor, welche die Herabsetzung der Invalidenrente verbietet.

5.3    Eine gesundheitliche Veränderung ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass es beim bisherigen Rentenanspruch sein Bewenden hat.

    Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten hat.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef