Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00354


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 23. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht

MLaw Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.        

1.1    X.___, geboren 1972, war seit dem 1. August 2004 bei Z.___, Malergeschäft, A.___, als Malerin beziehungsweise Anstreicherin tätig (Urk. 6/6 Ziff. 1), als sie sich am 27. September 2006 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung im Bereich beider Arme, einen Tennisarm und Schulterprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/15, Urk. 6/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 6/19) einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.2    Am 21. Mai 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein «Burnout» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23 Ziff. 6.5). Die IV-Stelle liess die Versicherte im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) begutachten (Gutachten vom 8. Dezember 2008; Urk. 6/38) und ihr mit Vorbescheid vom 10. November 2009 (Urk. 6/62) die Verneinung ihrer Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 29. Januar 2010 Stellung (Urk. 6/70), worauf die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 15. Februar 2011; Urk. 6/85/2-46) und mit Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/110) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut verneinte.

1.3    Die Versicherte war seit dem 27. Oktober 2014 bei der B.___, C.___, als Floristin tätig (Urk. 6/122 Ziff. 1), als sie sich am 11. Januar 2016 mit dem Hinweis auf ein «Burnout» und auf eine Erschöpfungsdepression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/115 Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/161, Urk. 6/165) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 6/168 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2018 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).


    Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.8    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass (psychosoziale) Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit der Kindererziehung und dem Arbeitsplatz bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien, und dass die diagnostischen Kriterien zur Diagnose einer Schmerzerkrankung gemäss den Akten nicht erfüllt seien, weshalb ein Rentenanspruch unverändert nicht ausgewiesen sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer Schmerzerkrankung leide, welche zu depressiven Episoden geführt habe, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und erneuter Invaliditätsbemessung anhand der Standardindikatoren zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 2 f.).


3.

3.1    Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/110) meldete sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2016 (Urk. 6/115) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3.2    Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat.


4.    

4.1    Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/110) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der MEDAS D.___, vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/85/2-42), auf dessen Ergänzung vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/106) sowie auf die Stellungnahmen von PD Dr. med. univ. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/89/4-5) und vom 1. Juli 2011 (Urk 6/109/3).

4.2    Die Ärzte des F.___, G.___, stellten in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/72/8-12) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Polyarthralgien unklarer Ätiologie, am Ehesten im Rahmen eines Hyperlaxizitssyndroms

- Hyperlaxizitssyndrom

- zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom,

- Epicondylitis humeroradialis rechts

- latenter Eisenmangel

- Status nach Magenulcera im Jahre 1991

- Schwangerschaftsgestose

- Radiusfraktur im Jahre 1996

- Tonsillektomie in der Kindheit

- Status nach Sichelfuss links mit Korrektur

    Die Ärzte führten aus, dass der Dauerschmerz am rechten Unterarm nicht spezifiziert werden könne. Auf Grund des Hyperlaxizitätssyndromes sei eine medizinische Trainingstherapie zum Muskelaufbau indiziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 3).

4.3    Die Ärzte der H.___ erwähnten in ihrem Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/38/1-16), dass die am 4. und 5. November 2008 durchgeführte EFL arbeitsrelevante Probleme im Sinne von starken Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, der Fingergelenke, beider Handgelenke, und der Ellenbogen, von Knieschmerzen beidseits, links mehr als rechts sowie von migräneartigen Kopfschmerzen ergeben hätten. Zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen bestehe eine mindestens leichte bis mittelschwere Leistungsverminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 5). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Teamassistentin und Bürogehilfin sei der Beschwerdeführerin ganztags mit zusätzlichen Pausen von 30 Minuten im Tag zuzumuten. Gleiches gelte auch für angepasste, sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten (S. 6).

4.4    Die Ärzte der J.___ stellten mit Bericht vom 16. Januar 2009 (Urk. 6/72/11-12) fest, dass gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin im Bereich der HWS zwei fokale Diskushernien, einerseits bei C5/6 median mit Eindellung des Duralsackes sowie kranialer Ausdehnung, aber ohne Nachweis einer Wurzelkompression, und andererseits bei C6/7 median, ohne Kompression des Duralsackes und ohne Nachweis einer Wurzelkompression, ergeben habe. In den Bereichen der BWS und der LWS bestünden nur geringe degenerative Veränderungen (S. 2).

4.5    Die Ärzte des D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/85), dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 10. bis 12. Januar 2011 (S. 1) internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet worden sei (S. 3), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 34):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches zervikovertebrales Syndrom mit/bei:

- intermittierender spondylogener Ausstrahlung beidseits, rechts betont

- muskulärer Dysbalance des Schultergürtels

- degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Diskushernie im Bereich C5-7

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- unspezifisches lumbovertebrales Syndrom

- sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts betont

- Epicondylopathia humeri lateralis rechts betont

- rezidivierende Arthralgien der Hand- und Fingergelenke mit/bei:

- Hyperlaxität im Bereich der Hände

- Status nach möglicher HWS-Distorsion

- Status nach Korrektur einer Fussfehlstellung rechts im Kleinkindalter

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Schwangerschaft

    Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin an einem zervikal betonten Schmerzsyndrom leide, welches nur zu einem geringen Anteil auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden könne. Vielmehr handle es sich vorwiegend um ein weichteilbetontes Schmerzsyndrom beziehungsweise um ein unspezifisches vertebrales Syndrom, wobei auch eine zephale Schmerzkomponente bestehe (S. 35). Folgen einer möglicherweise im Jahre 2009 erlittenen HWS-Distorsion liessen sich nicht objektivieren. Weichteilrheumatischer Natur seien auch die Epicondylopathia humeri lateralis beidseits, rechtsbetont, sowie die unspezifischen Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits. Lediglich beim sensiblen Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont, handle es sich um eine eigenständige, davon abgrenzbare Erkrankung (S. 36).

    Die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass die somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entspreche. Die Schmerzen stünden derart im Vordergrund, dass sie für die Abklärungen und die Behandlungen ausschlaggebend seien, weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht derart beeinträchtig, dass sie nicht genügend Ressourcen hätte. Es bestehe keine Komorbidität von erheblicher Schwere. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin sei es vielmehr gelungen, eine Familie zu gründen und darin auch Bestätigung zu erfahren. Trotz versuchter Psychotherapie könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden. Aus psychischen Gründen bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33).

    Die Beschwerdeführerin sollte auf Grund der Beeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparates körperlich schwere Tätigkeiten und solche in Zwangshaltungen, insbesondere im Rahmen von Überkopfarbeiten, vermeiden. Die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Floristin sei ohne Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Bei der Ausübung der Tätigkeit als Malerin müssten gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz erfolgen. Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Überkopfarbeiten seien ihr im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 37).

4.6    RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/89/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 15. Februar 2011 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 100 % auszugehen sei (S. 2).

    Daran hielt PD Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2011 (Urk 6/109/3) fest.

4.7    Die Gutachter des D.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/106) an ihrem Gutachten vom 15. Februar 2011 fest und erwähnten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung bildgebende Untersuchungen vorgelegen hätten, und dass keine Indikation für eine erneute radiologische Abklärung bestanden habe (S. 2).


5.

5.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. J.___ vom 25. Juli 2017 (Urk. 6/160/6-8).

5.2    Die Ärzte der K.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 29. Januar 2016 (Urk. 6/148/1-6), dass die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober bis 25. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

psychiatrische Diagnosen:

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

- Erschöpfungssyndrom

andere Diagnosen:

- Verdacht auf essentielle Hypertonie

    Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Erschöpfung (Burnout) beziehungsweise depressiver Symptomatik hospitalisiert worden sei (S. 1), und dass sie am 25. November 2015 auf eigenen Wunsch in stabilem, teilremittiertem Zustand, mit aufgehellter Stimmungslage in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden sei (S. 5). Nach Klinikaustritt sei eine Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie indiziert (S. 6).

5.3    Mit Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 6/135/1-5) stellten die Ärzte der L.___ die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (seit 25 Jahren)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Erschöpfungssyndrom (Erstdiagnose am 10. September 2015)

- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge (vermutlich seit langer Zeit)

- Polyarthralgien und Panvertebralsyndrom

- gestroösophageale Refluxkrankheit

- chronische, rezdivierende, zervikospondylogene Schmerzen

    Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werde. Bis anhin seien verschiedene Antidepressiva eingesetzt worden, die jedoch zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt hätten (Ziff. 1.4). Vom 15. September 2015 bis auf Weiteres habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.7).

5.4    In ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/141) stellten die Ärzte der L.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Affekt leicht- bis mittelgradig deprimiert sei und unter einem mittelgradigen Gefühl der Gefühllosigkeit, innerer Unruhe, schneller Gereiztheit, mittelgradiger Antriebsminderung und unter einem sozialen Rückzug leide. Die bisherige Behandlung habe zu einer leichten Verbesserung des Zustandes geführt. Dies äussere sich vor allem in einer verbesserten Fähigkeit, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht genügend belastbar, um sich einer beruflichen Aufgabe zu widmen. Eine zu frühe Rückkehr in den Arbeitsprozess sei mit einem erhöhten Risiko einer erneuten (psychischen) Dekompensation verbunden (Ziff. 1.3). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2 und 4.2).

5.5    Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 6/150/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- zervikospondylogenes Syndrom mit akuter Exazerbation Ende 2015

- intermittierendes Thoracic outlet Syndrom und wahrscheinlich flüchtige zervikale Myelonkompressionen mit/bei:

- HWS-Degeneration C4-C7 mit breitbasiger dorsaler Bandscheibenvorwölbung bei C5/6 und dorsale Spondylophyten mit Myelon-lmpression und weitgehender Obliteration der perimedullären Liquorräume, ähnlich auch bei C6/7, zudem Einengung des Neuroforamens C5/6 links

- intermittierend Schwäche, Kribbelparästhesien und Taubheiten in beiden Armen

- klinisch und elektrophysiologisch im Verlauf stabile Befunde, HWS-Degeneration im MRI-Verlauf im Jahre 2017 unverändert

- therapieresistente Epicondylitis humeri radialis rechts mit/bei:

- Status nach Lokalanästhesie am radialen Epicondylitis und superiostaler Infiltration von 1mg Diprophos am radialen Epicondylus rechts am 6. April 2016

- MRI Ellenbogen rechts vom 3. Mai 2017: Epicondylitis lateralis mit kompletter Ruptur des lateralen Kollateralbandes sowie auch zumindest Partialruptur des Musculus extensor carpi radialis brevis, Gelenkserguss

- aktuell wenig symptomatisches dorsoradiales Handgelenksganglion rechts

- Status nach Dekompression des Karpalkanals beidseits in den Jahren 2012 und 2014

- Status nach konservativer Therapie einer Handgelenks- oder Ulnastyloidfraktur links im Jahre 1994, beschwerdefrei

- Panvertebralsyndrom und Polyarthralgien

- lumbospondylogenes Syndrom bei:

- segmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion

- Taubheitsgefühle der Zehen, aktuell ohne Hinweise auf eine Polyneuropathie

- Migräne

    Hinsichtlich des zervikospondylogenen Syndroms und des Thoracic outlet Syndroms bestehe ein unverändertes Beschwerdebild, in der Ausprägung eher progredient, mit Zeichen einer leichtgradigen Reizleitungsstörung der Segmente C6-TM rechte, ohne Hinweise auf eine fixierte zervikale Myelopathie. In Bezug auf die Ellenbogen habe eine aktuelle MRI-Untersuchung des rechten Ellenbogens eine floride Epicondylitis, Zeichen einer Partialruptur des Muskulus extensor carpi radialis brevis, und eine komplette Ruptur des lateralen Kollateralbandes ergeben. Hinsichtlich des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sei von einer stabilen Situation auszugehen. Gegenwärtig stehe die Weiterabklärung und Therapie des Leidens im Bereich des rechten Ellenbogens im Vordergrund (S. 2).

5.6    Die Ärzte der N.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/152) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

andere Diagnosen:

- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin während der tagesklinischen Behandlung in einem Gruppensetting vom 15. Dezember 2015 bis 29. April 2016 unter einer depressiven Symptomatik mit rascher Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsminderung beziehungsweise zwischenzeitlich mit Energieschüben und Antriebssteigerung, gelitten habe (Ziff. 1.7). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Floristin und auf angepasste Tätigkeiten habe während des Behandlungszeitraums vom 15. Dezember 2015 bis 29. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).

5.7    Die Ärzte des O.___ stellten in ihrem Bericht vom 14. August 2017 (Urk. 6/157) fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden bis chronisch auftretenden Schmerzerkrankung mit einer Epicondylitis lateralis rechts, einem zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom und Polyarthralgien leide. Die chronische Schmerzerkrankung habe zu depressiven Episoden geführt, welche bisher ambulant und stationär psychiatrisch behandelt worden seien. Es sei eine multidisziplinäre Schmerztherapie im Sinne einer Physio- und Ergotherapie, einer medikamentösen Therapie und einer psychiatrischen Begleittherapie angezeigt (S. 3).

5.8    RAD-Arzt J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (Urk. 6/160/6-8) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten depressiven Episode leide (S. 2). Dabei handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um keinen die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Vielmehr sei die depressive Episode von verschiedenen behandelnden Ärzten als leichtgradig und teilremittiert beurteilt worden. Es seien zudem erhebliche psychosoziale Belastungssituationen festgestellt worden (S. 3). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten, zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre, mit nur geringem Publikumsverkehr, zunächst im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % und anschliessend, bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 2).

6.

6.1    Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/110) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der oberen Extremitäten unter einer Epicondylopathia humeri lateralis und unter rezidivierenden Arthralgien der Hand- und Fingergelenke bei einer Hyperlaxität bezüglich der Hände (vorstehend E. 4.5) beziehungsweise unter einem Hyperlaxizitätssyndrom (vorstehend E. 4.2), im Bereich der HWS unter einem chronischen zervikovertebralen Syndrom mit Diskushernie im Bereich C5-7, im Bereich der LWS unter einem unspezifischen lumbovertebralen Syndrom (vorstehend E. 4.5) mit nur geringen degenerativen Veränderungen (vorstehend E. 4.4) und in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5) litt. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2011 (Urk. 4.5) davon aus, dass eine somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe, dass keine Komorbidität von erheblicher Schwere ausgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge und dass kein ausgewiesener sozialer Rückzug eingetreten sei, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht bestehe. Die Gutachter des D.___ und PD Dr. E.___ (vorstehend E. 4.6) gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei.

6.2    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) litt die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht neu unter einer depressiven Symptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 5.2-3) beziehungsweise unter einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 5.6). In somatischer Hinsicht stellte Dr. M.___ in ihrem Bericht vom 29. Mai 2017 (vorstehend E. 5.5) neu eine akute Exazerbation des zervikospondylogenen Syndroms (ab Ende des Jahres 2015), ein intermittierendes Thoracic outlet Syndrom mit (wahrscheinlich) flüchtigen zervikalen Myelonkompressionen, eine therapieresistente Epicondylitis humeri radialis rechts und ein lumbospondylogenes Syndrom bei segmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion fest. Während die Ärzte der L.___ am 10. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und am 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4) der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierten, ging RAD-Arzt J.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (vorstehend E. 5.8) davon aus, dass ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht bestehe. Demgegenüber nahmen Dr. M.___ (vorstehend E. 5.5) und die Ärzte des O.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht Stellung.

6.3    Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/110) in psychischer und somatischer Hinsicht verändert hat, und dass diese Veränderungen des Gesundheitszustandes geeignet sind, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung vom 11. Januar 2016 eingetreten.

7.

7.1    

7.1.1    In Bezug auf die Stellungnahme von RAD-Arzt J.___ vom 25. Juli 2017 (vorstehend E. 5.8) gilt es einerseits zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stellungnahme von RAD-Arzt J.___ vom 25. Juli 2017 kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.

7.1.2    Vorliegend enthalten weder die Berichte der Ärzte der L.___ vom 10. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4), noch diejenigen der Ärzte der K.___ vom 29. Januar 2016 (vorstehend E. 5.2) und der Ärzte der N.___ vom 29. Juni 2017 (vorstehend E. 5.6) nachvollziehbare Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen, weshalb alleine darauf nicht abgestellt werden kann. Die Beurteilungen durch die Ärzte der L.___ vom 10. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4), worin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wurden, sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch RAD-Arzt J.___ hervorzurufen, weshalb auf dessen Stellungnahme vom 25. Juli 2017 vorliegend nicht abgestellt werden kann.

7.2    Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1).

7.3    Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neu unter einer depressiven Symptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (vorstehende E. 5.2-3) beziehungsweise unter einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 5.6) litt und deswegen wenigstens während eines gewissen Zeitraumes in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da es sich hierbei nicht zweifelsfrei lediglich um eine leichtgradige psychische Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten handelte, kann vorliegend von einem strukturierten Beweisverfahren nicht abgesehen werden (vgl. vorstehend E. 1.7). Vielmehr ist das psychische Leiden der Beschwerdeführerin einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.

7.4    Den medizinischen Akten lassen sich jedoch keine hinreichenden Ausführungen zu den Standardindiktoren gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvergens der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorliegend somit als unmöglich. Insofern erweist sich der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

7.5    Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere auf Grund des Berichts von Dr. M.___ vom 29. Mai 2017 (vorstehende E. 5.5), wonach die Beschwerdeführerin neu unter einer akuten Exazerbation des zervikospondylogenen Syndroms, einem Thoracic outlet Syndrom und einer segmentalen Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion leide, nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in somatischer Hinsicht lässt sich den vorhandenen Akten indes nicht entnehmen, weshalb sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend abklärt erweist.


8.

8.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).

8.2    Nach Gesagtem erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht, insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, beziehungsweise hinsichtlich der Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung als ungenügend abklärt (vorstehend E. 7.4-5), weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dabei polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch und rheumatologisch) begutachten lassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Je nach Ausgang dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird sie zudem auch die Statusfrage erneut zu prüfen haben.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


9.    

9.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

9.3    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz