Sozialversicherungsgericht des Kantons

des Kantons Zürich

IV.2018.00361


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 6. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war bei der Y.___ GmbH als Bauarbeiter angestellt (Urk. 9/15 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 5. September 2011 hatte er eine Quetschung eines Fingers erlitten (Urk. 9/23/258). Am 13. Januar 2014 verletzte er sich am linken Knie (Urk. 9/23/64) und erlitt am 14. Mai 2014 einen Rückfall betreffend den Finger (vgl. Urk. 9/23/252). Am 5. August 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva (Urk. 9/23/1-319) bei. Am 7. Juni 2016 erliess sie den Vorbescheid und stellte die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/28). Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/35), worauf die IV-Stelle erneut die Unfallakten (Urk. 9/41/1-66; Urk. 9/46/1-88; Urk. 9/47/1-366) beizog. Mit Verfügung vom 2. März 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/62 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2018 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2018 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zog sodann die Akten der Suva (Urk. 18/1-176; Urk. 27/1-183; Urk. 35/1-187) bei. Am 5. November 2018 (Urk. 20) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Unfälle vom 5. September 2011 und vom 13. Januar 2014 in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter zeitweilig gesundheitsbedingt eingeschränkt gewesen. In dieser Tätigkeit sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Angepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch unter Beachtung eines Belastungsprofils zu 100 % zumutbar. Er erleide keine anspruchsrelevante Erwerbseinbusse. Auf die Erstellung eines Lohnvergleichs könne verzichtet werden, da der Beschwerdeführer bis anhin Einkommen auf dem Niveau von Hilfsarbeiten erzielt habe (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe in seinem Heimatland eine Berufsschule für Agronomie absolviert und erfolgreich abgeschlossen, weshalb er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren sei nicht abgeschlossen. Er leide auch an psychischen Beschwerden und sei selbst in einer angepassten Tätigkeit nicht vollständig arbeitsfähig (S. 5 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.    

3.1    Die Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am Universitätsspital Z.___, stellten mit Bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/13/11-12) folgende Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf schmerzhaftes Neurom Zeigefinger links palmoulnarseits Höhe Basis P1, ausgehend vom ulnopalmaren Digitalnerven links (adominant) bei

- Status nach Schnitt-/Quetschverletzung und Wundversorgung 2012

- Triggerfinger Mittelfinger rechts

- fragliches Karpaltunnelsyndrom rechts

Es stellten sich operative Therapieoptionen (S. 2).

3.2    Dr. A.___, Facharzt für Neurologie und Oberarzt am Z.___, stellte mit Bericht vom 11. März 2014 (Urk. 9/13/13-14) folgende Diagnosen (S. 1):

- elektrodiagnostisch leichte, fokale, sensomotorische, demyelinisierende Schädigung des N. medianus am Handgelenk links

- schwere axonale Schädigung des R. digitalis palmaris ulnaris (N. medianus) links mit neuropathischen Schmerzen

- Status nach Schnitt-/Quetschverletzung am 5. September 2012

Am 14. Mai 2014 erfolgte eine operative Therapie des schmerzhaften Neuroms mittels Neuromresektion und Rekonstruktion des ulnaren Digitalnervens am Zeigefinger (Urk. 9/13/10-11).

3.3    Vom 13. bis 18. Juni 2014 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Klinik B.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 26. Juni 2014 (Urk. 9/13/6-8) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- Status nach Nerventransplantation Dig II

Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine Stellung genommen.

3.4    Mit Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/23/163-164) diagnostizierten die Ärzte der B.___, wo sich der Beschwerdeführer seit 24. Juni 2014 in Behandlung befand, Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung (S. 1). Die Schlafstörungen und die innere Unruhe hätten sich durch die angebotene Medikation leicht gebessert, der Patient lehne jedoch bis jetzt eine psychopharmakologische Behandlung ab, weil er Angst vor den Nebenwirkungen habe. In den unterstützenden therapeutischen Gesprächen würden die Traurigkeit und die Ratlosigkeit des Patienten im Rahmen seines Unfalls betont, der zu der jetzigen psychosozialen Belastung geführt habe. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastung bei Status nach Arbeitsunfall vor zwei Jahren. Es lägen Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung beziehungsweise -störung (am ehesten kombiniert) vor, welche man aber aufgrund der Sprachbarriere nicht vollständig beurteilen könne (S. 2).

3.5    Mit Bericht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9/23/122-143) über die Untersuchung vom 18. November 2014 stellte Kreisärztin Dr. C.___, Fachärztin für Chirurgie, folgende Diagnosen (S. 10):

- Status nach tiefer T-förmiger Rissquetschwunde am linken (adominanten) Zeigefinger mit neurovaskulärer Verletzung und primärer Wundversorgung am 5. September 2011

- Status nach Neuromresektion bei schmerzhaftem Neurom Zeigefinger links N. digitalis proprius ulnaris, Höhe Basis P1 und Rekonstruktion des ulnaren Digitalnerven am Zeigefinger mittels Nerveninterponat am 14. Mai 2014

Bei der heutigen Untersuchung bekunde der Versicherte eine deutliche Schmerzabnahme am linken Zeigefinger seit der Operation, insbesondere der elektrisierenden Schmerzen. Trotzdem habe er subjektiv noch Schmerzen, so dass er den linken Zeigefinger im Alltag und bei der Arbeit nicht gut einsetzen könne.

Während der Untersuchung zeige sich, dass der Versicherte den linken Zeigefinger schone. Unter Berücksichtigung der Hände mit starken Arbeits- und Schmutzspuren und der Hornhautbeschwielung an beiden Händen sei ein deutlich höheres Aktivitätsniveau der Hände anzunehmen, als vom Versicherten berichtet und demonstriert werde. Auch die Faustschlusskraftmessung bestätige, dass die objektiv vorhandene Handkraft während der Untersuchung nicht gezeigt worden sei. Aufgrund der neurovaskulären Verletzung am linken Zeigefinger sei die beschriebene Kälteintoleranz nachvollziehbar, so dass lange Arbeiten in Kälte und Nässe kontraindiziert seien. Die eingeschränkte Sensibilität am linken Zeigefinger beeinträchtige den Versicherten bei feinmotorischen Arbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr voll möglich. Eine angepasste Tätigkeit (ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bei Rechtsdominanz und ohne Arbeiten in Feuchte oder Nässe) sei dem Versicherten ab sofort vollschichtig zuzumuten (S. 10).

Am 18. November 2014 hielt der Beschwerdeführer nach der kreisärztlichen Untersuchung fest, die Behandlung des linken Knies sei abgeschlossen und er habe momentan keine Beschwerden im linken Knie (Urk. 9/23/146).

3.6    Am 12. Dezember 2014 wurde eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie und Plicaresektion des linken Knies durchgeführt. Der postoperative Verlauf sei regulär; der Beschwerdeführer sei mit der Situation zufrieden und die Schmerzen medialseitig seien regredient. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Bericht des Spitals D.___ vom 23. Dezember 2014; Urk. 9/23/109).

3.7    Dr. E.___, praktische Ärztin, stellte mit Bericht vom 15. August 2015 (Urk. 9/13/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung bzw. -störung

- Status nach Nerventransplantation Dig. II

Es bestehe aus psychosozialer Sicht eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation seit dem Unfall vor drei Jahren.

    Die psychiatrische Prognose sei schlecht. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers könne sich höchstens verbessern, wenn er wieder in geordneten Verhältnissen leben könne. Er nehme keine Medikamente, da er keine Einsicht habe, psychisch auffällig zu sein (Ziff. 1.4-5).

3.8    Mit Bericht vom 17. September 2015 (Urk. 9/16/1-5) stellte Dr. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach Beugesehnenphlegmone und Partialdurchtrennung der oberflächlichen und tiefen Beugesehne Dig III rechte Hand

- mit Beugesehnenrevision im August 2010

- Entwicklung von Triggerfinger mit Kälteintoleranz

- Rissquetschwunde über Grundgelenk Dig II linke Hand im September 2011

- Entwicklung eines Neuroms vom ulnopalmaren Nerv ausgehend, Revision Z.___

- Sturz aus 3m Höhe auf Becken und Thorax Distorsion Knie im April 2014

- Kniearthroskopie links Dezember 2014

- aufgrund seiner Situation depressive Verstimmung mit zum Teil psychotischen Zügen

Als Bauarbeiter könne der Beschwerdeführer nicht mehr den ganzen Tag auf unebenem Boden gehen, kälteexponiert sein oder auf Leitern arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Arbeit mit wechselnden Positionen wäre zu 100 % zumutbar (Ziff. 1.6-7).

3.9    Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/23/15-16) Weichteilschmerzen medial Knie links und neuropathische Missempfindungen radialer linker Unterarm, radiale linke Hand nach schmerzhaftem Neurom Zeigefinger links (S. 1). Es fänden sich zwei Problemkreise mit Chronifizierung: Beim linken Arm nach Rekonstruktion vom 14. Mai 2014 mit sich dort lokal ausbildender, schwerer Hypalgesie über den ganzen radialen Unterarm - dies sei anatomisch nachvollziehbar, nachdem der N. cutaneus antebrachi lateralis für das Interponat verwendet worden sei - zusätzlich aber bestehe eine Hypästhesie im Bereich der ganzen linken radialen Hand, was neurologisch und elektrodiagnostisch nicht durch die primäre Nervenläsion erklärt werden könne. Die intermittierenden Adduktionsbewegungen imponierten in erster Linie dystoniform, möglich wäre eine posttraumatische Dystonie, die Klinik imponiere funktionell überlagert. Weiter beim linken Knie: Bei fehlendem, klaren anatomischen Korrelat ohne Hinweise für eine neurogene Läsion des R. infrapatellaris klinisch und bei fehlendem Ansprechen auf die Nervenblockade fänden sich keine objektivierbaren Befunde für eine Neuralgie dieses sensiblen Saphenus Astes. Das hypästhetische Areal beginne weit proximal der Operationsnarbe und erstrecke sich deutlich über dasjenige, welches man bei einer ramus infrapatellaris Schädigung erwarten würde. Dr. A.___ empfahl, primär eine andere Schmerz-Ursache zu finden und diese zu behandeln (S. 2).

3.10    Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 23. Februar 2016 Stellung (Urk. 7/27/3-5) und hielt fest, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des linken Handgelenkes und linken Zeigefingers und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der linken Hand sowie mit Kälte- und Nässeexposition sollten vermieden werden. Bei Schädigung des linken Kniegelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund (Urk. 7/27/4).

    Dem Beschwerdeführer seien aus versicherungsmedizinischer Sicht körperlich leichte angepasste Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der linken Hand und des linken Zeigefingers, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen, ohne repetitive Beanspruchung und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der linken Hand und des linken Zeigefingers weiterhin zu 100 % zumutbar; diese Einschätzung gelte ab September 2015 (Urk. 7/27/5).

3.11    Mit Bericht vom 13. März 2017 (Urk. 7/44/1-5) wiederholte Dr. E.___ die bereits mit Bericht vom 15. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) gemachten Angaben.

3.12    Den weiteren Berichten des Instituts für Anästhesiologie des Z.___ (vgl. Urk. 7/47/305-321) und von Dr. A.___ (Urk. 35/179 = Urk. 35/171) sowie der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie (Urk. 35/170) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen.


4.

4.1    Die Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie und Dr. A.___ nahmen ihrem Behandlungsauftrag entsprechend keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2). Kreisärztin Dr. C.___ ging nach ausführlicher Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2014 davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der glaubhaften Kälteintoleranz und der eingeschränkten Sensibilität nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand bei Rechtsdominanz und ohne Arbeiten in Feuchte oder Nässe seien vollschichtig zumutbar (vorstehend E. 3.5). Dieser Bericht vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich zu entsprechen. Dr. C.___ stellte starke Arbeits- und Schmutzspuren sowie eine Hornhautbeschwielung an beiden Händen des Beschwerdeführers fest, womit ein hohes beidhändiges Aktivitätsniveau anzunehmen ist. Ebenso bestätigte die durch Dr. C.___ festgestellte Faustschlusskraft, dass der Beschwerdeführer seine objektiv vorhandene Handkraft während der Untersuchung nicht zeigte. Solche Feststellungen untermauern die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu kommt, dass es sich bei der verletzten Extremität um die adominante Seite handelt, was eine volle Arbeitsfähigkeit umso plausibler erscheinen lässt. Dass sich die gezeigten Beschwerden nicht vollständig mit den klinischen Befunden vereinbaren lassen, ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9), welcher eine funktionelle Überlagerung vermutete.

4.2    Hinsichtlich der Kniebeschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese anlässlich der kreisärztlichen Begutachtung gar nicht erwähnte, sondern danach festhielt, die Behandlung sei abgeschlossen und er habe keine Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.5). Die operative Behandlung im Dezember 2014 verursachte lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.6). Dr. A.___ konnte bei fehlendem anatomischem Korrelat keine objektivierbaren Befunde für eine Neuralgie finden und empfahl, eine andere Schmerz-Ursache zu finden (vorstehend E. 3.9).

4.3    Angesichts dieser medizinischen Situation ist auf die Gesamtwürdigung durch Dr. G.___ (vorstehend E. 3.10) abzustellen, welcher unter Beschreibung eines ausführlichen Belastungsprofils, das auf die Einschränkungen Rücksicht nimmt, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter ist nicht mehr zumutbar. Diese Einschätzung stimmt auch mit derjenigen von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) überein.

4.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

4.5    Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen, da die psychosoziale Genese der Beeinträchtigung im Vordergrund steht. So stellten die Ärzte der B.___ fest, es bestehe eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastung bei Status nach Arbeitsunfall vor zwei Jahren (vgl. vorstehend E. 3.4), und Dr. E.___ - die jedoch keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist - führte aus, es bestehe aus psychosozialer Sicht eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation seit dem Unfall; der psychische Zustand des Beschwerdeführers könne sich höchstens verbessern, wenn er wieder in geordneten Verhältnissen leben könne (vorstehend E. 3.7).

4.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2015 bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 9/8), womit ein allfälliger Rentenbeginn frühestens im März 2016 wäre. Der Einkommensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen.

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.4    Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/6/2) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 59'862.--. Angepasst an die Lohnentwicklung der Jahre 2014, 2015 und 2016 im Baugewerbe in Höhe von 0.5 %, -0.2 % und 0.4 % (bfs.admin.ch) ergibt dies einen Wert von Fr. 60'281.-- (Fr. 59'862.-- x 1.005 ./. 1.002 x 1.004).

5.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

5.6    Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 % steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1) abzustellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur
noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Über-wachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Über-wachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des dominanten Arms und der dominanten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die adominante Hand des Beschwerdeführers beeinträchtigt.

5.7    Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'389.--, mithin Fr. 64'668.-- im Jahr (Fr. 5'389.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 67'416.-- (Fr. 64'668.-- ./. 40 x 41.7), was das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 60'281.-- übersteigt. Der Beschwerdeführer erleidet damit keine Erwerbseinbusse. Selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % - für den vorliegend jedoch kein Anlass besteht - ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 50'562.-- (Fr. 67'416.-- x 0.75) und damit ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 16 %. Damit sind auch keine beruflichen Massnahmen geschuldet, zumal der Beschwerdeführer den behaupteten Berufsabschluss nicht zu belegen vermag.

5.8    Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien ist Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard