Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00362


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 17. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier

Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Rechtsanwälte

Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2011 bis am 30. Juni 2013 (letzter effektiver Arbeitstag am 25. Januar 2013) als Chauffeur Kategorie C bei der Y.___ (Urk. 7/5/1, Urk. 7/20) und ist seither arbeitslos. Im Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen an der linken Schulter, zur Früherfassung (Urk. 7/5) und am 26. Juni 2013 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers (betreffend eine Schnittverletzung in der linken Ferse am 26. Juli 2009 [Urk. 7/16/1-81] sowie Rückfallmeldung vom 14. Januar 2013 betreffend linker Schulter [Urk. 7/25/1-78]) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/17) und holte bei Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, (Bericht vom 2. Juli 2013, Urk. 7/18/5-6) sowie bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 6. August 2013, Urk. 7/20) Auskünfte ein. Am 18. Oktober 2013 unterzog sich der Versicherte einem operativen Eingriff an der rechten Schulter (Urk. 7/33), worauf Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt an der B.___, einen ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2013 und den Sprechstundenbericht vom 3. Februar 2014 nachreichte (Urk. 7/34/6-7, Urk. 7/36). Am 10. März 2014 wurde der Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch und rheumatologisch untersucht (Untersuchungsbericht vom 11. März 2014, Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/50).

1.2    Die Suva ihrerseits sprach X.___ aus dem Schadensereignis vom 4. Juni 2003 mit Verfügung vom 2. April 2014 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Invalidenrente von 10 %, laufend ab 1. November 2013, zu (Urk. 7/44).

1.3    Mit Eingabe vom 29. September 2014 ersuchte der Versicherte um Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/52). Mit Verfügung vom 12. November 2014 verneinte die IV-Stelle – wie vorbeschieden (Urk. 7/53) – einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/54).

1.4    Am 20. Februar 2015 unterzog sich der Versicherte einem operativen Eingriff an der linken Schulter (Urk. 7/59/21-22) und meldete sich in der Folge am 7. September 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/57). Im Rahmen ihrer erwerblich-medizinischen Abklärungen zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/59, Urk. 7/67), darunter die Verfügung vom 28. April 2016, womit die Suva eine revisionsrechtliche Rentenerhöhung abwies (Urk. 7/60), und einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/63). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Februar bis 31. Dezember 2015 in Aussicht (Urk. 7/74). Dagegen wandte der Versicherte am 13. September 2016 unter anderem ein, im Mai 2016 einen weiteren Unfall erlitten zu haben (Urk. 7/82). Die IV-Stelle zog daher die Suva-Akten bezüglich des Treppensturzes in Sri Lanka am 5. Mai 2016 mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei (Urk. 7/84, Urk. 7/91), darunter insbesondere die versicherungsärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie und Kreisärztin der Suva (Urk. 7/91/47-52) sowie die Verfügung der Suva vom 13. Februar 2017, mit welcher die gesetzlichen Versicherungsleistungen bezüglich des Treppensturzes vom 5. Mai 2016 per Ende November 2016 eingestellt wurden (Urk. 7/92). Mit Eingabe vom 31. August 2017 ergänzte der Versicherte seinen Einwand hinsichtlich der ergänzten Aktenlage (Urk. 7/107) unter Beilage des Sprechstundenberichts der B.____ vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/107/3-6). Mit neuem Vorbescheid vom 14. September 2017 wurde dem Versicherten sodann die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (Urk. 7/112). Am 16. Oktober 2017 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/114) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 unter Beilage einer zuhanden des Rechtsvertreters erstellten Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt des B.___, vom 22. November 2017 (Urk. 7/116, Urk. 7/118). Mit Verfügung vom 2. März 2018 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 7/123 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. März 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur ergänzenden Abklärung (Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens) und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-126), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2018 mitgeteilt wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei – nach entsprechender Erholungszeit nach der Schulteroperation vom 20. Februar 2015 ab Januar 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Es seien keine neuen dauerhaften funktionellen Einschränkungen vorhanden, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten. Da keine Invalidität ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen durch die IV (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei – losgelöst von der Unfallfrage – noch nicht umfassend medizinisch abgeklärt worden. Nur durch eine medizinische Begutachtung lasse sich bestimmen, ob ihm allenfalls Ansprüche aus dem IVG, insbesondere eine Berentung, zustünden. Auch bezüglich der behinderungsangepassten Tätigkeit sei Klärungsbedarf gegeben. So sei insbesondere die funktionelle (arbeitsbezogene) Leistungsfähigkeit nicht abgeklärt worden. Ferner sei ausser Acht gelassen worden, dass das E.___ sehr wohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt habe. So seien beispielsweise die vollständige Ruptur der Infraspinatussehne, die Wirbelsäulenerkrankung und Bandscheibendegeneration mit Hernie hinzugetreten. Aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen sei fraglich, welche Stellen für ihn noch in Frage kämen und ob allenfalls seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt durch berufliche Massnahmen verbessert werden könnten (Urk. 1 S. 4-6).


3.

3.1    

3.1.1    Die abweisende Verfügung vom 3. Juli 2014 basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen (Urk. 7/50, vgl. Urk. 7/49):

3.1.2    Am 27. August 2013 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, kreisärztlich untersucht (Urk. 7/25/2-7). Im betreffenden Bericht wurde eine Belastungsinsuffizienz und Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Pseudoparalyse infolge Rotatorenmanschetten-Reruptur (transmural Supraspinatus, Subskapularis, Infraspinatus) der linken Schulter (adominant) bei Situation nach Schulterarthroskopie links und offener Akromioplastik sowie transossärer Subskapularis- und Supraspinatusnaht am 5. August 2003 (E.___) diagnostiziert. Ferner bestehe ein leichteres Funktionsdefizit des rechten Schultergelenkes nach einem Unfallereignis im August 2012; hierzu gebe es allerdings keine Schadenmeldung. Daher werde im Folgenden ausschliesslich die linke Schulter abgehandelt. Die geklagten Beschwerden (linke Schulter) entsprächen den objektivierten klinischen und radiologischen Befunden. Dennoch sei bei kompletter Ruptur aller Anteile der Rotatorenmanschette in allen Freiheitsgraden des linken Schultergelenkes bis zu einer Abduktion von 40° und einer Elevation (Anteflektion) von 50° eine ausreichende Kraftentwicklung möglich. Bei einer Abduktion könne bis 40° die volle Kraft entwickelt werden. Dem Versicherten sei das Bewegen mittelschwerer Lasten bis 15 kg zuzumuten. Das Heben solcher Lasten in einer Abspreizhaltung des linken Armes über 40° sei zu meiden. Ferner seien Arbeiten im oberen Greifraum auch ohne Abspreizbewegung des Oberarmes im Schultergelenk zu meiden, da die Elevation (Anteflexion) im linken Schultergelenk nur bis 50° gelinge. Unter Berücksichtigung dieser Ausschlusskriterien seien dem Versicherten vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzumuten (Urk. 7/25/6-7).

3.1.3    Am 18. Oktober 2013 wurde ein operativer Eingriff an der rechten Schulter durchgeführt (Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, intraartikuläres Débridement, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion subacromiales Débridement, Acromioplastik, Débridement AC-Gelenk rechts; Urk. 7/33).

3.1.4    In seinem ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2013 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/34/6):

- Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, intraartikuläres Débridement, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis 2 Storz-Anker, Supraspinatus 2 Storz-Anker) subacromiales Débridement, Acromioplastik, Débridement AC-Gelenk rechts am 18. Oktober 2013 bei

- Status nach Rotatorenmanschettenruptur (transmural Subscapularis, transmural vorderer Supraspinatus) Schulter rechts, adominant (richtig: dominant)

- Pseudoparalyse bei Rotatorenmanschetten-Reruptur (transmural Supraspinatus, Subscapularis, Infraspinatus) Schulter links (adominant) mit/bei

- Status nach Schulterarthroskopie links und offener Acromioplastik sowie transossärer Subscapularis- und Supraspinatusnaht am 5. August 2003 (extern)

- Status nach Hämatomevakuation Schulter links bei postoperativem Hämatom am 9. August 2003 (extern)

Als Befunde erhob er ein symmetrisches Schulterrelief, reizlose Arthroskopienarben, intakte Sensibilität im Axillarisgebiet, aktiv assistierte Schulterbeweglichkeit mit Elevation 100°, passive rein glenohumerale Abduktion 60°, Aussenrotation 20°, endgradig schmerzhaft, Innenrotation bis gluteal und erachtete den Heilungsverlauf sechs Wochen postoperativ als zeitgerecht (Urk. 7/34/7).

3.1.5    In seinem Sprechstundenbericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/36/1) hielt Dr. A.___ fest, es sei im weiteren Verlauf zu einer Verminderung der Schulterbeweglichkeit im Sinne einer postoperativen Schultersteife/Frozen shoulder gekommen. Eine Verlaufskontrolle sei in drei Monaten geplant. In der Zwischenzeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.1.6    Im Untersuchungsbericht von med. pract. H.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für den RAD vom 11. März 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/39/8):

- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Schultern bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur beidseits

Daneben wurde folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/39/8):

- Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, klinisch wahrscheinlich Status nach Epiphysiolyse

Anhand der medizinischen Befunde sei eine Funktionsminderung der Schultergelenke für Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen nachvollziehbar. Eine Unfähigkeit, die Arme für Tätigkeiten bis zur eigenen Taillenhöhe und ohne dauerhaft angehobene oder abgespreizte Haltung der Arme im Schultergelenk einzusetzen, habe jedoch nicht nachvollzogen werden können. Auch die aus der B.___ vorliegenden Untersuchungsbefunde würden keine Hinweise auf eine darüberhinausgehende Einschränkung der Funktion beider Arme bieten. Anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur bestehe 0 % Arbeitsfähigkeit seit Januar 2013. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten über der eigenen Schulterhöhe, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten mit dauerhaft angehobener oder abgespreizter Haltung der Arme im Schultergelenk, ohne Tätigkeiten mit Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels) sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit jeher gegeben (Urk. 7/39/9).

3.2

3.2.1    Aus den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten und eingeholten medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

3.2.2    Am 20. Februar 2015 erfolgte eine Schulterarthroskopie, eine Bicepstenotomie sowie ein subakromiales Débridement an der linken Schulter (Urk. 7/59/21-22).

3.2.3    In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 beurteilte RAD-Arzt med. pract. I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2015 im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenzzeit als noch nachvollziehbar. Es bestünden jedoch keine neuen dauerhaften funktionellen Einschränkungen, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen würden (Urk. 7/72/3).

3.2.4    Dr. C.___ stellte in ihrem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 2015 folgende Diagnose (Urk. 7/67/14):

- Pseudoparalyse der linken Schulter

- bei Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Débridement Februar 2015

- bei Status nach Rotatorenmanschettenreruptur

- bei Status nach transossärer Subskapularis- und Supraspinatusrefixation August 2003

Vergleiche man die erhobenen Bewegungsausmasse mit denen der letzten Untersuchung im B.___ von April und Juli 2015, so habe sich die Beweglichkeit weiter verschlechtert, trotz zweimal Physiotherapie in der Woche. Insgesamt liege ein schlechtes postoperatives Ergebnis vor (Urk. 7/67/14).

Nach durchgeführtem Verlaufs-MRI der linken Schulter (vgl. Urk. 7/67/10) äusserte sich Dr. C.___ in ihrer Nachbeurteilung vom 19. Januar 2016 ergänzend zur kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/67/6). Dabei stellte sie folgende Diagnosen:

- Mässige AC-Gelenksarthrose, Knochenmarködem in der distalen Klavikula und angrenzend im Akromion. Akromion Typ II nach Bigliani

- Vollständige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne. Retraktion des Sehnenstumpfes auf Höhe des glenohumeralen Gelenkspaltes. Vollständige transmurale Ruptur der Subskapularissehne und Retraktion des Sehnenstumpfes 1 cm medial derer glenohumeralen Gelenkfläche. Fortgeschrittene Verfettung und Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur

- Status nach Bizepstenodese. Unauffälliges Rotatorenintervall

- Normaler Knorpel glenohumeral. Degeneration des Labrums

- Kräftiger Musculus deltoideus

Aufgrund des aktuellen MRI-Befundes sei die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2015 dokumentierte Pseudoparalyse im Bereich der linken Schulter nachvollziehbar. Eine angepasste Tätigkeit umschrieb sie als leichte bis mittelschwere Tätigkeit, der linke Arm könne auf Tischhöhe Gewicht bewegen von knapp 10 kg, in axiale Richtung bis Tischhöhe, Abspreizbewegungen seien zwischen 2 bis 5 kg möglich. Die linke Hand/der linke Arm könne vor allem als Zudien-Haltehand fungieren. Nicht zumutbar seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit links, einseitiges Abstützen mit links, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen und Hämmern mit links (Urk. 7/67/6).

3.2.5    Am 5. Mai 2016 erlitt der Versicherte einen Unfall in Sri Lanka, bei welchem er eine Treppe hinabstürzte und sich eine Kontusion der LWS zuzog (Urk. 7/84/3-5, Urk. 7/84/10, Urk. 7/84/14). Zurück in der Schweiz suchte er wegen persistierenden Schmerzen lumbal, ohne Ausstrahlung in die untere Extremität, die B.___ auf. Im Sprechstundenbericht vom 6. Juni 2016 wurden die Beschwerden am ehesten muskulär beurteilt (Urk. 7/84/33).

    Nach durchgeführtem MRI der LWS diagnostizierte Prof. Dr. med. J.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 4. Juli 2016 einen Status nach LWS-Kontusion bei Treppensturz am 5. Mai 2016 in Sri Lanka. Das durchgeführte MRI der LWS habe einen Anulus fibrosus-Riss auf Höhe L5/S1 mit leichter Bandscheibendegeneration gezeigt. Ansonsten bestehe ein altersentsprechender Normalbefund. Es werde von muskulär bedingten Schmerzen ausgegangen. Der Versicherte sei vom 21. Juni bis am 17. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/84/14). Auch in der Verlaufskontrolle vom 9. August 2016 wird erneut (Urk. 7/84/33) von einem hinkfreien Gangbild, problemlos möglichen Zehenspitzen- und Fersengang sowie Einbeinstand berichtet, bei punktueller Druckdolenz am Übergang LWS Sakrum rechts. Die restliche Wirbelsäule und die ISG-Gelenke seien nicht druckdolent, ASR und PSR beidseits lebhaft symmetrisch. Die Sensibilität und Motorik der unteren Extremitäten beidseits sei vollständig intakt, Babinski-, Clonus- und Lasègue-Test seien beidseits negativ (Urk. 7/84/37).

3.2.6    Am 1. November 2016 erfolgte der Abschlussbericht der Chiropraktik-Sprechstunde der B.___ (Urk. 7/91/17-18). Als Diagnosen wurden aufgeführt:

- ein unfallbedingtes subakutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- St. n. LWS-Kontusion bei Treppensturz am 5. Mai 2016 in Sri Lanka

- segmentaler Dysfunktion L5/S1, ISG rechts

- Pseudoparalyse bei Rotatorenmanschetten-Reruptur (Subscapularis, Supraspinatus), vollständige Ruptur Infraspinatus Schulter links

- St. n. Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, intraartikulärem Débridement, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis 2 Storz-Anker, Supraspinatus 2 Storz-Anker) subacromialem Débridement, Acromioplastik, Débridement AC-Gelenk rechts am 18.10.2013

- Diabetes mellitus Typ 2

- Arterielle Hypertonie

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom

    Die chiropraktische Impulsbehandlung habe keine nachhaltige Beeinflussung der bestehenden Beschwerden gebracht. Die Physiotherapie werde weitergeführt, wobei sie baldmöglichst aktivierende Massnahmen empfehlen würden.

3.2.7    In der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Januar 2017 gestützt auf die gesamten Akten hinsichtlich der LWS-Kontusion (Urk. 7/91/47-49) hielt Dr. C.___ fest, im Untersuchungsbefund der B.___ vom 3. Juni 2016 sei bis auf einen muskulären Hartspann und massive Druckdolenzen sowie Schmerzprovokation bei Reklination und Rotation kein pathologischer Befund erhoben worden. Die MRI-Untersuchung vom 21. Juni 2016 habe eine breitbasige Diskusprotrusion LWK4/S1 gezeigt, ohne Neurokompression bei bilateraler osteodiskogen bedingter foraminaler Enge im Segment L5/S2. Gesamthaft hätten keine frischen traumatischen strukturellen Läsionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, weder im ossären Bereich noch im ligamentären Weichteilbereich nachgewiesen werden können. Bei Fehlen unfallbedingter struktureller Veränderungen und aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbarer Beschwerden ergäbe sich aus traumatologischer Sicht kein Ansatzpunkt für weitere unfallursächliche therapeutische Bemühungen (Urk. 7/91/50).

3.2.8    Anlässlich der rheumatologischen Sprechstunde vom 22. Juni 2017 in der B.___ (Urk. 7/104) wurden folgende Diagnosen erhoben:

- Chronisches lumbovertebrales Syndrom

- Pseudoparalyse bei Rotatorenmanschetten-Reruptur (Subscapularis, Supraspinatus), vollständige Ruptur Infraspinatus Schulter links

- Rotatorenmanschettenruptur (transmural Subscapularis, transmural vorderer Supraspinatus) Schulter rechts, adominant

- Schmerzhafte Hyperkeratose Ferse links

- Diabetes mellitus Typ 2

- Arterielle Hypertonie

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom

- Hypercholesterinämie

- Nikotinabusus 10 py

    Radiologisch fanden sich im MRI ISG beidseits vom 17. Juli 2017 keine Hinweise auf florid entzündliche Veränderungen der ISG beidseits, die ISG seien wahrscheinlich im Rahmen einer DISH in den kranialen Abschnitten breit knöchern durchgebaut bzw. ankylosiert, die Bandscheibendegeneration L4/L5 mit fokaler medianer Hernie sei ohne Neurokompression (Urk. 7/104/3).

3.2.9    Im ärztlichen Bericht vom 22. November 2017 hielt Dr. D.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/117):

- Pseudoparalyse bei irreparabler Rotatorenmanschetten-Massen-Reruptur (Subscapularis, Supraspinatus, Infraspinatus), Schulter links mit/bei:

- Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, subacromialem Débridement Schulter links am 20. Februar 2015

- Rotatorenmanschettenruptur (transmural Subscapularis, transmural vorderer Supraspinatus) Schulter rechts, adominant

- Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, intraartikulärem Débridement, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis 2 Storz-Anker, Supraspinatus 2 Storz-Anker) subacromialem Débridement, Acromioplastik, Débridement AC-Gelenk rechts am 18. Oktober 2013

- Aufgrund dieser Diagnosen, insbesondere der linken Schulter (Diagnose 1), sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in einer adaptierten respektive «leidensangepassten» Tätigkeit, wie sie von den Versicherungsträgern beschrieben werde, sei er aufgrund der starken Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Selbst eine rein administrative Tätigkeit sei aufgrund der Schmerzproblematik aktuell unzumutbar. Dementsprechend werde die Einschätzung der Versicherungsträger nicht geteilt. Da von den Versicherungsträgern die Implantation des Ballonspacers nicht übernommen werde, hätten sie sich auf die Implantation einer inversen Schulterprothese geeinigt, ein Operationstermin sei noch nicht vereinbart worden (Urk. 7/117).


4.

4.1    Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht kein Grund, nicht auf die zahlreichen zuhanden des Unfallversicherers erstatteten Untersuchungsberichte sowie auf die diese würdigenden kreisärztlichen Stellungnahmen, ergänzt durch eigene Untersuchungsbefunde, abzustellen. Was die im Mai 2016 erlittene Kontusion der LWS betrifft, so hat Dr. C.___ nicht nur unfallkausale Gesundheitsschäden an der LWS ausgeschlossen, sondern auch dargelegt, dass keine somatischen Befunde vorliegen, welche die Beschwerden erklären würden, was sich im Übrigen mit der Beurteilung der Fachpersonen der B.___ deckt, die von muskulären Beschwerden ausgingen und eine Aktivierung empfahlen. Eine Neurokompression wurde klinisch wie bildgebend ausgeschlossen (E. 3.2.5). Es liegt daher kein Anhalt dafür vor, dass (ausser der rechtsseitigen Schulterproblematik) invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden vorliegen, die unfallversicherungsrechtlich aus Kausalitätsgründen keine Berücksichtigung fanden. Es kann daher ohne weitere Abklärungen, von denen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b) davon ausgegangen werden, dass durch die lumbalen Beschwerden keine anhaltenden zusätzlichen Leistungseinschränkungen im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eingetreten sind, die über das hinausgehen, was aufgrund der beidseitigen Schulterproblematik bereits als limitierend berücksichtigt wurde. Dies erschliesst sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ (E. 3.2.9), der die Schmerzproblematik in beiden Schultern, insbesondere linksseitig, als limitierend erachtete. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht die Anzahl und Art der Diagnosen im Vordergrund stehen, sondern ausschliesslich deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu beachten sind (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 mit Hinweisen).

4.2    Mit dem Beschwerdeführer ist eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit der linken Schulter ausgewiesen, jedoch wurde die vom Beschwerdeführer als neu angeführte vollständige Ruptur der Infraspinatussehne (Urk. 1 S. 3) anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2015 sowie der Nachbeurteilung am 19. Januar 2016 (E. 3.2.4) berücksichtigt und die sich insgesamt aus der Pseudoparalyse linke Schulter ergebenden funktionellen Einschränkungen wurden bei der Umschreibung einer angepassten Tätigkeit von Dr. C.___ beachtet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Diagnose nicht neu. Der Befund einer Pseudoparalyse links war bereits im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 3. Juli 2014 (Urk. 7/50) bekannt. So wurde bereits im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 27. August 2013 von einer kompletten Ruptur aller Anteile der Rotatorenmanschette der linken Schulter ausgegangen und eine Pseudoparalyse infolge Rotatorenmanschetten-Reruptur (transmural Supraspinatus, Subskapularis, Infraspinatus) an der linken Schulter diagnostiziert (vgl. E. 3.1.2). Die Schulterarthroskopie vom 18. Oktober 2013 hatte ausschliesslich eine Rekonstruktion der Supraspinatus- und der Supscapularissehne an der rechten Schulter zum Inhalt (vgl. Urk. 7/33). Dr. A.___ diagnostizierte in seinem ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2013 denn auch eine Pseudoparalyse bei Rotatorenmanschetten-Reruptur (transmural Supraspinatus, Subscapularis, Infraspinatus) Schulter links (adominant) bei Status nach Schulterarthroskopie links und offener Acromioplastik sowie transossärer Subscapularis- und Supraspinatusnaht am 5. August 2003 (E. 3.1.4). In seinem Sprechstundenbericht vom 3. Februar 2014 bestätigte Dr. A.___ diese Diagnosen (E. 3.1.5). Die Diagnose der Pseudoparalyse der linken Schulter mitsamt vollständiger Ruptur der Infraspinatussehne lag damit bereits der rentenabweisenden Verfügung vom 3. Juli 2014 zugrunde und wurde bei der Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt, weshalb diesbezüglich an sich keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben ist. Anzumerken bleibt, dass sich der Unfall vom 5. Mai 2016 nicht auf die Schultern auswirkte (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Unfallversicherer anlässlich der Erhebungen vor Ort mithilfe eines Dolmetschers vom 4. August 2016, Urk. 7/84/25). Dementsprechend bestehen keine Hinweise dafür, dass sich durch den Unfall vom 5. Mai 2016 eine Veränderung des Zustandes der Schultern ergeben hat. Infolgedessen kann auch nach dem Unfall auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 2015 abgestellt werden.

4.3    Wie bereits von der Beschwerdegegnerin ausgeführt (vgl. hierzu Vorbescheid vom 14. September 2017, Urk. 7/112), erlitt der Beschwerdeführer durch die Operation vom 20. Februar 2015 insoweit eine Verschlechterung, als der Eingriff jedenfalls vorübergehend auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit einschränkte, was infolge der erst im September 2015 erfolgten Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) jedoch zu keinem (befristeten) Rentenanspruch führte.

4.4    In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters vom 22. November 2017 attestierte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und begründete dies insbesondere mit der Diagnose der Pseudoparalyse bei irreparabler Rotatorenmanschetten-Massen-Reruptur (Subscapularis, Supraspinatus, Infraspinatus) an der linken Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie vom 20. Februar 2015 (E. 3.2.9). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen von RAD-Ärztin Dr. H.___ anlässlich ihrer Untersuchung vom 11. März 2014 (E. 3.1.6) und insofern liegt weder eine Veränderung seit der erstmaligen rentenabweisenden Verfügung noch eine andere medizinische Beurteilung vor. Anders schätzt Dr. D.___ jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ein, wobei er nicht zusätzlich zu berücksichtigende spezifische Einschränkungen nennt oder zu den umschriebenen Limiten Stellung bezieht bzw. diese als ungenügend darlegt. Er begründet die vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten mit der Schmerzproblematik. Diesbezüglich handelt es sich jedoch nicht um eine im anspruchsrelevanten Zeitraum eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Dem betreffenden Bericht sind weder hinsichtlich Diagnose noch funktioneller Einschränkung neue medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen, die nicht schon der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 11. März 2014 (E. 3.1.6), vor allem jedoch (nach dem Eingriff vom Februar 2015) durch Dr. C.___ vom 18. Dezember 2015, reevaluiert am 19. Januar 2016 (E. 3.2.4), zugrunde lagen. Die anderslautende Einschätzung von Dr. D.___ vom 22. November 2017 lässt jedoch keine Zweifel an der Umschreibung einer angepassten Tätigkeit durch Dr. C.___ aufkommen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit, die diese funktionellen Einschränkungen berücksichtigt, ist nicht dargetan.

4.5    Nach dem Gesagten ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügend ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 1. Januar 2016 wiederum in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei sollte beachtet werden, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausgeführt werden. Mit dem linken Arm sind Gewichte bis 10 kg in axialer Richtung bis Tischhöhe und Abspreizbewegungen mit Gewichten zwischen 2 bis 5 kg möglich. Über Tischhöhe kann der linke Arm beziehungsweise die linke Hand vor allem als Zudien- und Haltehand fungieren. Nicht zumutbar sind kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit links, einseitiges Abstützen mit links, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen und Hämmern linksseitig (vgl. Urk. 7/67/6).


5.    Der Beschwerdeführer hat seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aus gesundheitlichen Gründen (Schulterprobleme) verloren. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 59'796.44 (Stand 2016; vgl. Urk. 7/108), was angesichts des letzten effektiv erzielten Lohnes bei der Y.___ (Fr. 4'500.-- x 13 = Fr. 58'500.--; Urk. 7/20/3) zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Seither hat der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Mit Blick auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016, Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, wonach der Zentralwert (Median) für Männer Fr. 5'340.-- betrug, was angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40 ergibt, ist kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben. Hierbei kann mangels Relevanz für den Ausgang offengelassen werden, ob angesichts der erforderlichen Anpassungen ein sogenannter Leidensabzug vorzunehmen wäre, da dieser jedenfalls nicht mehr als 25 % betragen dürfte (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).


6.    Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete in verschiedenen Hilfstätigkeiten (vgl. IK-Auszug vom 4. Juli 2013, Urk. 7/17). Eine berufliche Massnahme ist für die Wiederaufnahme einer Hilfstätigkeit nicht notwendig, zumal invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2), weshalb der Beschwerdeführer auf die Selbsteingliederung zu verweisen ist. Infolgedessen ist die Beschwerde soweit sinngemäss auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung beantragt wird auch diesbezüglich abzuweisen.7.    

7.1    Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Emil Robert Meier gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3/c) und der Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Emil Robert Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

7.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Rechtsanwalt Emil Robert Meier ist nach Ermessen mit Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Hinweis in Verfügung vom 28. Mai 2018, Urk. 8).

Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Emil Robert Meier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Emil Robert Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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