Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00364
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 29. November 2019
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1967, mit Verfügung vom 7. März 2018 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 86 % eine ganze, für den Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertels- und ab 1. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/83 = Urk. 2).
1.2 Die Versicherte gehörte als Angestellte bei Y.___ im Rahmen ihres Pensums von 70 % zum Kreis der Versicherten der bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (nach dem Versicherungsvertragsgesetz, VVG; Urk. 8/14). Für die Tätigkeit in der Landwirtschaft im Pensum von 30 % hat die Versicherte eine Krankentaggeldversicherung bei der Mobiliar abgeschlossen (Urk. 8/28-29).
Die SWICA erbrachte für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. März 2017 Krankentaggelder im Betrag von Fr. 11'748.75 und beantragte bei der Ausgleichskasse Y.___ am 6. Februar 2018 die Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 3 oben, Urk. 3, Urk. 7/1, Urk. 7/24-25). Dagegen erbrachte die Mobiliar im gleichen Zeitraum Taggelder im Betrag von Fr. 12'508.05, für welche sie bei der Ausgleichskasse Y.___ am 9. Februar 2018 ebenfalls die Verrechnung mit Nachzahlung der Invalidenversicherung beantragte (Urk. 3, Urk. 7/1, Urk. 7/3-4).
1.3 Die IV-Stelle hielt in der Verfügung vom 7. März 2018 einen Nachzahlungs- respektive Auszahlungsbetrag von insgesamt Fr. 20'812.-- fest und teilte diesen aufgrund den von den beiden Krankentaggeldversicherern für den Zeitraum von April 2016 bis und mit März 2017 geltend gemachten Vorschussleistungen auf, wobei der Mobiliar davon ein Betrag von Fr. 7'929.30, der SWICA ein Betrag von Fr. 7'331.10 und der Versicherten ein Betrag von Fr. 5'551.60 zugesprochen wurde (Urk. 2 S. 2).
2. Gegen diese Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 2) erhob die SWICA am 20. April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die zur Verrechnung gebrachten Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 11'748.75 vollumfänglich zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 (Urk. 6) unter Beilage einer Stellungnahme der entsprechenden Ausgleichskasse (Urk. 7/1-2) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. Mai 2019 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest. Mit Duplik vom 7. August 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 28. August 2019 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden (a.) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; (b.) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
1.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Als Vorschussleistungen gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV):
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
Art. 85bis IVV ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 123 V 25 E. 4).
1.3 Haben mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht und erfüllen die Gesuchsteller alle Voraussetzungen dazu, so ist die Nachzahlung unter den bevorschussenden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen (Rz 10075 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2018).
1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Aufteilung der Rentennachzahlung unter den beiden Taggeldversicherern (Urk. 2) auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (Urk. 7 S. 1-2) aus, im Rahmen der Rentenberechnung und -festsetzung seien der SWICA und der Mobiliar als bevorschussende Dritte ein Verrechnungsformular gemäss Art. 85bis IVV zugestellt worden. Beide Versicherer hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht und die Verrechnungsanträge inkl. Unterlagen eingereicht. Schliesslich sei unter Anwendung der Rz 10075 RWL die Rentennachzahlung unter den beiden Versicherern aufgeteilt worden. Es sei eine prozentuale Aufteilung im Verhältnis zu den gestellten Forderungen vorgenommen worden (S. 1 unten).
In der Stellungnahme vom 17. Juli 2019 (Urk. 14) führte die Ausgleichskasse Y.___ aus, dass die Nachzahlungssumme von Fr. 15'136.-- gemäss Rz 10075 der RWL durchgeführt worden sei. Bei beiden Versicherern handle es sich um Krankentaggeldversicherer mit einer Taggeldversicherung nach VVG, weshalb diese als bevorschussende Dritte behandelt worden seien. Die Aufgabe der Ausgleichskasse sei es zu prüfen, ob die von den Versicherern gestellten Forderungen formell und materiell korrekt seien und ob es sich um Vorschussleistungen handle. Nicht zu beurteilen hätten sie, ob die bei den Taggeldversicherern versicherten Leistungen zu einer Überentschädigung führen oder ob einem der Versicherer aufgrund der Berechnung des Invaliditätsgrades mehr Leistungen zustehen würden. Beide Versicherer hätten den Antrag auf Verrechnung innert der gesetzten Frist mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht, womit die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt worden seien. Bei der Prüfung, ob es sich um Vorschussleistungen handle, würden sie sich insbesondere bei den Taggeldversicherern nach VVG auf deren eigenen Berechnungen der Überentschädigung verlassen und würden diese plausibilisieren. Die Mobiliar sei in ihrer Berechnung vom 9. Februar 2018 zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass sie - wäre die Invalidenrente von Anfang an gezahlt worden - während des Zeitraums vom 1. April 2016 - 31. Oktober 2016 gar kein Taggeld hätte erbringen müssen. Für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 8. April 2017 werde es nachträglich gekürzt. Auch die SWICA mache in ihrem Brief vom 6. Februar 2018 an die Versicherte eine entsprechende Berechnung und sei zum Schluss gekommen, dass von den insgesamt Fr. 25'601.40 ausbezahlten Taggeldern Fr. 11’751.85 zu viel ausbezahlt worden seien. Oder anders ausgedrückt, dass, auch wenn die IV-Rente von Anfang an bezahlt worden wäre, die SWICA Fr. 13'849.55 (Fr. 25'601.40 - Fr. 11’751.85) hätte an Taggeldern zahlen müssen. Daher habe die Ausgleichskasse die Berechnung der SWICA als korrekt betrachten und die zurückgeforderten Fr. 11’748.75 als Vorschussleistung angesehen (S. 1). Dass die SWICA nicht den von ihr geforderten Betrag erhalte, liege ihrer Ansicht nach nicht an der Tatsache, dass die IV-Stelle oder sie als Ausgleichskasse einen Fehler gemacht hätten, sondern daran, dass zwei gleichberechtigte Taggeldversicherer Leistungen geltend machen würden und der Nachzahlungsbetrag somit aufgeteilt werden müsse (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr die Beschwerdegegnerin zu Unrecht lediglich Fr. 7'331.10 als Nachzahlung überwiesen habe, da diese um Fr. 4'147.65 unter dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag von Fr. 11'478.75 liege. Die erfolgte Nachzahlung sei unmittelbar auf die unbegründete Bevorzugung der Mobiliar gegenüber der SWICA zurückzuführen. Diese Bevorteilung der Mobiliar sei bereits angesichts der Tatsache ungerechtfertigt, dass der bei der Mobiliar versicherte Invaliditätsgrad durchgehend 16 % betragen habe, während derjenige, der bei der SWICA versichert gewesen sei, zu jedem Zeitpunkt darüber gelegen habe. Aus den obigen Ausführungen sei zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Verrechnungsforderung von Fr. 11'478.75 vollumfänglich auszuzahlen habe (S. 5 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 10).
In der Stellungnahme vom 28. August 2019 (Urk. 17) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Nachzahlung korrekt unter den Verrechnungsstellern aufzuteilen, da die Aufteilung rein rechnerisch erfolgt sei (S. 1). Es bestünden vorliegend berechtigte Zweifel, dass die von der Mobiliar geltend gemachte Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 12'632.45 überhaupt korrekt sei. Die Ausgleichskasse hätte die Verrechnungshöhe detailliert prüfen und die entsprechenden Abklärungen vornehmen müssen (S. 2 oben). In der Beschwerde vom 20. April 2018 sei unmissverständlich geltend gemacht worden, dass die rein rechnerische Aufteilung der Nachzahlung unter den Verrechnungsstellern nicht korrekt sei, sondern dass bei der Aufteilung der Nachzahlung vielmehr zu berücksichtigen gewesen wäre, aufgrund welcher Einschränkungen in den unterschiedlichen Bereichen (Erwerbsbereich und Landwirtschaft) die Invalidenrente zugesprochen worden sei und ob hierfür von den Verrechnungsstellern überhaupt Vorschussleistungen erbracht worden seien (S. 2 Mitte). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Detail aufführte, in welchem Umfang die Einschränkung im Erwerbsbereich und inwiefern die Einschränkung in der Landwirtschaft zur Berechnung des IV-Grades und damit zur Ausrichtung der Invalidenrente geführt habe, hätte die Ausgleichskasse diesem bei der Aufteilung der Nachzahlung Rechnung tragen müssen (S. 2 unten). Da dies unberücksichtigt geblieben sei, sei es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Mobiliar gekommen (S. 4).
3.
3.1 Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist unbestritten, und zwar in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht (ganze Invalidenrente vom 1. April bis 30. September 2016, Dreiviertelsrente vom 1. bis 31. Oktober 2016 und Viertelsrente ab 1. November 2016 bis auf weiteres, Urk. 2).
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ist vielmehr die Aufteilung der Nachzahlung unter den beiden bevorschussenden Taggeldversicherern strittig.
3.2 Weder Art. 22 Abs. 2 ATSG noch Art. 85bis IVV regeln, wie vorzugehen ist, wenn die Nachzahlungssumme wie vorliegend nicht ausreicht, um alle geltend gemachten Verrechnungen zu decken. Es liegt insoweit eine Gesetzeslücke vor, die durch Richterrecht (Art. 1 Abs. 2 ZGB) oder mangels eines solchen durch Verwaltungspraxis auszufüllen ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat für diesen Fall in Rz 10075 RWL folgende Weisung getroffen: "Haben mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht und erfüllen die Gesuchsteller alle Voraussetzungen dazu, so ist die Nachzahlung unter den bevorschussenden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen." Die vorgesehene Aufteilung im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen wird auch in der Lehre vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass bei der Aufteilung der Nachzahlung nicht nur eine rein rechnerische Aufteilung hätte erfolgen sollen, sondern vielmehr zu berücksichtigen gewesen wäre, aufgrund welcher Einschränkungen in den unterschiedlichen Bereichen (Erwerbstätigkeit und Landwirtschaft) die Invalidenrente zugesprochen worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dieser Betrachtungsweise kann vorliegend nicht gefolgt werden. Dass sich die Beschwerdegegnerin respektive die entsprechende Ausgleichskasse bei der Aufteilung der Nachzahlung an die genannte Randziffer der RWL gehalten hat und die Nachzahlung wie darin vorgesehen im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufteilte (vgl. Urk. 7/1-2, Urk.14), ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung von Rz 10075 RWL wurde auch von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten oder deren Gesetzmässigkeit in Frage gestellt, sondern die Beschwerdeführerin monierte einzig, dass bei der verhältnismässigen Aufteilung der Nachzahlung die im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung festgehaltenen unterschiedlichen Einschränkungen in den Bereichen Erwerbstätigkeit und Landwirtschaft hätten berücksichtigt werden müssen. Dass die der vorliegenden Invaliditätsbemessung zugrundeliegende Statusfrage mit unterschiedlichen Einschränkungen in den jeweiligen Bereichen bei der Aufteilung der Nachzahlung zu berücksichtigen ist, lässt sich aus Rz 10075 RWL nicht ableiten und ergibt sich auch nicht aus Rechtsprechung oder Lehre.
So wird mit Auszahlung eines Taggeldes denn auch nicht eine (nachträglich) bezifferte Invalidität abgegolten, sondern eine medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit, weshalb es für die Aufteilung der Nachzahlung an die bevorschussenden Taggeldversicherer keine Rolle spielt, was im Rahmen einer nachträglichen Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle für Einschränkungen festgesetzt respektive (Teil-)Invaliditätsgrade errechnet wurden. So kann die für die Ausrichtung eines Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres mit derjenigen Einschränkung verglichen oder gleichgesetzt werden, welche dann in die Rentenberechnung einfliesst und wie vorliegend beispielsweise im Bereich Landwirtschaft auf einer entsprechenden Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt beruht (vgl. Urk. 8/68).
3.4 Bei Leistungen respektive demjenigen Teil einer Leistung, die ein Dritter auch dann hätte erbringen müssen, wenn die Rente ab Anspruchsbeginn geflossen wäre, handelt es sich nicht um eine Vorschussleistung im Sinne der Wegleitung (vgl. Rz 10068.1 RWL). Entscheidend ist somit einzig, welche (Vorschuss)Leistungen zu viel erbracht wurden, wenn von Anfang an eine Invalidenrente gezahlt worden wäre.
In diesem Sinne stützte sich die Ausgleichskasse bei der Aufteilung der Nachzahlung (vgl. Urk. 3, Urk. 14) auf die Aufstellung/Berechnung der zu viel bezahlten (Vorschuss-)Leistungen, die die beiden Taggeldversicherer erstellt und eingereicht haben (Urk. 7/3-4, Urk. 7/7-8; Urk. 7/24-25, Urk. 7/28-29) und teilte die für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis und mit 30. März 2017 ausbezahlte Invalidenrente von insgesamt Fr. 15'136.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 3) unter den bevorschussenden Taggeldversicherern im Verhältnis ihrer geltend gemachten Vorschussleistungen auf. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3.5 Nach dem Gesagten sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ein Abweichen von der Verwaltungsweisung (vgl. vorstehend E. 1.2) als notwendig erscheinen liessen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager