Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00365


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 7. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 18. März 2004 unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden sowie eine depressive Verstimmung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2004 zu (Urk. 2/10/13; Urk. 2/10/15).

1.2    Am 8. Januar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 2/10/23). Mit Schreiben vom selben Tag auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht betreffend regelmässige fachpsychiatrische Therapie (Urk. 2/10/22).

    Nach Einholen eines bidisziplinären Gutachtens des Zentrums Y.___ vom 12. November 2009 (Urk. 2/10/32) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Januar 2010 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 2/10/34).

    Am 18. April 2012 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 2/10/38). Mit Verfügung vom 13. September 2012 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsgesuch ein (Urk. 2/10/44).

1.3    Nach Eingang eines am 4. März 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 2/10/45) holte die IV-Stelle unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 26. November 2014 erstattet wurde (Urk. 2/10/57). In der Folge gewährte sie dem Versicherten berufliche Massnahmen (Urk. 2/10/63; Urk. 2/10/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/10/91-92; Urk. 2/10/97) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2016 die Dreiviertelsrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2/2).

    Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde die Einstellung der Rente bestätigt (Urk. 2/16; Verfahren Nr. IV.2016.00768). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_175/2018 vom 16. April 2018 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).


2.    Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Beschluss vom 6. Juni 2018 (Urk. 4) eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an, wobei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Parteien Einwände gegen den vorgesehenen Gutachter erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juli 2018 (Urk. 8) den definitiven Gutachtensauftrag. Am 15. November 2018 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 13). Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 (Urk. 19) und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2019 (Urk. 20) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 15. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2013 deutlich verbessert habe. Ihm sei die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar (S. 2 oben). Eine anhaltende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch objektiv nicht eingeschränkt (S. 3 oben).

    Mit Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 19) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass Dr. Z.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgehe, aber gleichzeitig auch auf die mannigfaltigen psychosozialen Faktoren hinweise. Die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde seien weitestgehend unauffällig (S. 1). Selbst unter der Annahme einer Einschränkung von 20 % – welche auch einer Indikatorenprüfung standhalten müsste – sei die Einstellung der Rente zu Recht erfolgt (S. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 2/1) geltend, dass er seit 1987 an einer chronischen Schmerzstörung sowie einer mittlerweile chronischen depressiven Erkrankung leide (S. 6 Ziff. 17). Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2004 nicht verändert (S. 8 Ziff. 23), weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 9 Ziff. 25). Sowohl die Beschwerdegegnerin, Abteilung berufliche Massnahmen, die Stiftung A.___, die Stiftung B.___ als auch die Ärzte des Sanatoriums C.___ und der Rehaklinik D.___ bestätigten, dass er krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sei (S. 11 f. Ziff. 34 f.).

    In der Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (Urk. 20) führte der Beschwerdeführer aus, dem Gutachten von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem ersten Gutachten von 2014 objektiv verschlechtert habe und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweise (S. 1). Gemäss seinem Hauptantrag seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu gewähren (S. 2 oben). Aufgrund der Tatsache, dass er seit mehr als 12 Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sei, seien umfassende berufliche Massnahmen absolut notwendig. Gemäss Gutachten bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei festzustellen, dass er einen rechtlichen Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen habe
(S. 2 unten).


3.

3.1    Zum Anspruch auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer solche in Form einer Potentialabklärung (30. März bis 24. April 2015; Urk. 2/10/63) sowie eines Belastbarkeitstrainings (22. September bis 19. Dezember 2015; Urk. 2/10/73) gewährt worden waren, wobei Letzteres vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. Urk. 2/10/80/1-4 S. 3). Im Vorbescheid vom 29. Februar 2016 (Urk. 2/10/91) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen angeboten worden seien. Allerdings sei es ihm schmerzbedingt nicht möglich gewesen, an den Massnahmen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Einwand vom 12. April 2016 (Urk. 2/10/97) «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG». Er hielt zusammengefasst fest, dass ihm die Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten sei; ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geltend gemacht oder begründet. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/2) beschränkte sich auf die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2016 (Urk. 2/1) wiederum «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG». Dass dem Beschwerdeführer neben der Rente zusätzlich oder eventuell berufliche Massnahmen zu gewähren seien, wurde indessen mit keinem Wort erwähnt.

3.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

3.3    Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wurde (Urk. 2/1-2/2, Urk. 20). Soweit der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Stellungnahme vom Februar 2019 beantragte, es sei festzustellen, dass er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (vgl. Urk. 20), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für ein Feststellungsurteil nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen als Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Folglich ist einzig der Rentenanspruch zu prüfen.


4.    Im Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018 (Urk. 1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

    «Die Vorinstanz mass dem im Revisionsverfahren eingeholten rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. E.___ vom 26. November 2014 Beweiswert zu und stellte fest, der Bericht des F.___ vom 3. August 2015, worin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde, beinhalte lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Dies zeige sich daran, dass sich die degenerativen Veränderungen seit 2012 nicht verändert hätten und im Vergleich zum Bericht des F.___ von 2012 keine wesentlich neuen Diagnosen und Befunde vorlägen. Das kantonale Gericht setzte sich somit eingehend mit der abweichenden Einschätzung des F.___ auseinander und legte dar, weshalb dieses keinen Zweifel am rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. E.___ zu wecken vermag und daher darauf abgestellt werden kann» (E. 3.3.1 S. 5).

    «Die Vorinstanz prüfte auch den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. Z.___ vom 26. November 2014 und bejahte diesen. Dem ist beizupflichten» (E. 3.3.2 S. 5).

    «Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten zutreffend fest, aus dem Bericht des Sanatoriums C.___ vom 6. Juni 2016 betreffend die Hospitalisation vom 22. April bis 26. Mai 2016 ergäben sich Hinweise für eine nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ eingetretene Verschlechterung» (S. 6 oben). «Indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht weiter abklärte, obwohl nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ vom 26. November 2014 und vor dem 1. Juni 2016 (Verfügungszeitpunkt) Hinweise vorlagen, die auf eine Verschlechterung hindeuteten, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz» (S. 6 unten).


5.

5.1    Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bestätigt hat, dass sowohl auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. E.___ als auch auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Z.___ (beide vom 26. November 2014) grundsätzlich abgestellt werden kann. Somit ist aus somatischer Sicht nicht von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, während sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im damaligen Begutachtungszeitpunkt in psychischer Hinsicht verbessert hat. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. Z.___ ist seit Anfang 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 2/10/57/17-18). Zu prüfen bleibt gemäss Urteil des Bundesgerichts eine nach der Begutachtung vom 26. November 2014 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Dazu wurde bei Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten eingeholt.

5.2    Dr. Z.___ nannte im Gerichtsgutachten vom 15. November 2018 (Urk. 13) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode. Als ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, finanzielle Probleme / Verlust der IV-Rente, mässige sprachliche Integration, Scheidung der Ehe sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 13 Ziff. 4). Dr. Z.___ führte aus, dass die Befunde und Angaben des Beschwerdeführers auf ein leichtgradiges Ausmass an Depressivität schliessen liessen. Er gebe an, manchmal bedrückt zu sein, äussere keine unbegründeten Ängste, spreche aber von gewissen Konzentrationsproblemen. Der Beschwerdeführer habe diverse Interessen beibehalten (S. 14 unten). Die depressiven Episoden stünden jeweils mit den negativen Lebensumständen in Zusammenhang. So führten die Streichung der Invalidenrente respektive die bereits vorhergehenden Befürchtungen zu einer psychischen Verschlechterung. Es bestünden auch andere ungünstige Faktoren, die nicht einer Krankheit zugeordnet werden könnten, aber dazu führten, dass der Beschwerdeführer vermehrt Mühe habe, sein Leben erfolgreich zu gestalten (S. 15 oben). Die chronische Schmerzkrankheit bestehe weiterhin. Es fänden sich Hinweise dafür, dass eine psychosomatische Überlagerung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehe. Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, diese bildeten oft den Hauptfokus seines Interesses. Ein Vollbild dieser Störung liege aber nicht vor (S. 15 Mitte).

    Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer infolge der Psychopathologie im Untersuchungszeitpunkt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Bei wechselhaftem Verlauf bestehe seit April 2016 eine Basisarbeitsunfähigkeit von zirka 20 % (S. 17 Ziff. 3). Während den Klinikaufenthalten dürfte es zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen sein (S. 17 f.). Auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe seit April 2016 eine durchschnittliche Einschränkung von 20 % (S. 18 Ziff. 4). Bei der bisherigen Arbeit habe es sich um eine angepasste Tätigkeit gehandelt. Die Prognose sei nicht günstig. Vor allem die diversen ungünstigen krankheitsfremden Faktoren wirkten sich negativ aus (S. 19 oben). Die Behandlungsresistenz in Bezug auf die psychischen Beschwerden hänge mit der mangelhaften medikamentösen Compliance des Beschwerdeführers zusammen (S. 20 oben). Es lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 20 Mitte). Der Beschwerdeführer habe infolge der gescheiterten Ehe, aber auch der Arbeitsuntätigkeit sowie der akzentuierten Persönlichkeitszüge die sozialen Kontakte abgebaut (S. 20 unten). Es lägen aber immer noch genügende soziale Kontakte vor (S. 20 f.). Der Beschwerdeführer zeige ein grossteils erhaltenes Aktivitätenniveau in den diversen Lebensbereichen. Er habe unter anderem Reisen nach Italien unternehmen können (S. 21 oben).

5.3    Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20).

    Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. November 2018 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit April 2016 eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

5.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen
(E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren. Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Z.___ bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

    Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schleifer/Polierer von Brillengläsern im Umfang von 80 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 20 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.5    Die Einstellung der Invalidenrente ist somit auch unter Berücksichtigung des neu eingeholten Gerichtsgutachtens nicht zu beanstanden. Nach einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Anfang 2013 (vgl. psychiatrisches Teilgutachten Dr. Z.___ vom 26. November 2014, Urk. 2/10/57/19-33 S. 13; vgl. vorstehend E. 5.1) ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten zwar wieder eine Verschlechterung ab April 2016. Diese führt indessen nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manfred Lehmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni