Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00366
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 21. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner
Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 17. September 2003 unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente ab Januar 2004 zu (Urk. 7/68).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 7. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/177). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183-187) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/188). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Am 11. März 2016 reichte die Versicherte eine erneute Anmeldung ein (Urk. 7/195).
Mit Vorbescheid vom 24. März 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die erneute Anmeldung nicht einzutreten (Urk. 7/198), und mit Verfügung vom 13. Mai 2016 trat sie auf die erneute Anmeldung nicht ein (Urk. 7/205).
1.4 Am 19. Mai 2017 reichte die Versicherte wiederum eine Anmeldung ein (Urk. 7/212).
Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die erneute Anmeldung nicht einzutreten (Urk. 7/217), und mit Verfügung vom 6. März 2018 trat sie auf die erneute Anmeldung nicht ein (Urk. 7/241 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 23. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2018 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten, den Rentenanspruch neu zu überprüfen und ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.5 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, nach erneuter Überprüfung der gesamten medizinischen Situation sei der Regionale Ärztliche Dienst zum Schluss gekommen, dass nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Zudem lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausmachen würden (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass vorliegend mehrere Ärzte in der massgebenden Zeitspanne zumindest eine Intensivierung des bisherigen Leidens bescheinigen würden (S. 14 f.). Im Weiteren sei jedoch auch in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2014 eingetreten. Es sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 15). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mit Blick auf die Arztberichte als glaubhaft dargetan werden müsse, dass eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 16).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 19. Mai 2017 erfüllt sind.
3. Der Verfügung vom 1. Dezember 2014, mit welcher die bis dahin ausgerichtete Rente aufgehoben wurde (Urk. 7/188), lag das am 7. August 2014 erstattete Y.___-Gutachten (Urk. 7/177/1-33) zugrunde.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgende genannt (S. 28 lit. F):
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit intermittierender Wurzelreizung und chronisch lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechtsbetont
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende genannt:
- rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73)
- anamnestisch schädlicher Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1)
Zusammenfassend beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit wie folgt (S. 30 oben): Die Beschwerdeführerin könne leidensadaptierte Tätigkeiten (beispielsweise reine Rezeptionistinnen-Tätigkeit ohne zusätzliche teilweise Coiffeusen-Tätigkeit) 8.5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % resultiere.
Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei nicht leidensgerecht, sie überschreite das körperliche Leistungsvermögen und daher sei die Arbeitsfähigkeit als aufgehoben zu betrachten (S. 29 unten).
4.
4.1 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 23. April 2017 (Urk. 7/206/7-9) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. März bis 24. April 2017 und nannten neben den bekannten somatischen Diagnosen einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (S. 1 Mitte). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin oft verzweifelt und depressiv gewirkt habe. Eine antidepressive medikamentöse Behandlung habe sie jedoch – aus Angst vor einer Gewichtszunahme – abgelehnt (S. 2).
4.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 12. Juli 2017 (Urk. 3/4) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. Mai 2017 in seiner Behandlung stehe. Er könne die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Diese Beurteilung gelte vorerst für einen Monat.
4.3 Die Ärzte der B.___ berichteten am 14. August 2017 (Urk. 7/236) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. bis 14. August 2017 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
Sie führten aus, dass der Eintritt freiwillig erfolgt sei auf Zuweisung des Sozialzentrums bei Exazerbation einer depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund einer Depression, somatischen Beschwerden bei degenerativer HWS-Erkrankung und psychosozialer Belastungssituation (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt und vermindert schwingungsfähig (S. 4). Im Rahmen der aktuellen stationären Behandlung habe sich ein gemischtes ängstlich-depressives Zustandsbild gezeigt. Inwieweit möglicherweise eine vorwiegend psychosomatische Schmerzstörung vorliege, habe nicht geklärt werden können. Entsprechend sei eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus der Klinik nicht möglich (S. 4 unten).
4.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 19. September 2017 (Urk. 7/225) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom
- segmentale Dysfunktion der HWS
- myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten
- MRI HWS vom 16. Juni 2014: breitbasige Diskusherniation HWK 6/7 und zusätzlich unkarthrotische Veränderungen, hierdurch rechtsbetonte mässiggradige Einengung des Duralschlauches, höhergradige Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens aber auch geringe Einengung des linksseitigen Neuroforamens
- Status nach vorderer mikrochirurgischer Diskektomie C5/6 und C6/7 und Einsetzen einer Bandscheibenprothese Aufstriche C6/6 und C6/7 am 5. November 2015
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- MRI LWS vom 13. Oktober 2015: gering progrediente beginnend sequestrierter paramedian bis mediolateral rechtsseitige Diskushernie L4/5. Beginnende Kompression der Nervenwurzel L5 rechts recessal und deutlicher Kontakt zur Nervenwurzel L5 links recessal. Anulusriss und diskrete mediane Protrusion L5/S1 ohne Nervenwurzel-Beeinträchtigung. Leichte Spondylarthrosen betont L3/4.
- Status nach Diskektomie L4/5 rechts und dekompressive Stellung ohne Diskektomie L5/S1 rechts am 1. April 2010
- depressive Episode
Sie führte aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff. 3). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2014 wesentlich verschlechtert. Sie leide an einer zunehmenden Schmerzsymptomatik und an depressiven Episoden (S. 2 Ziff. 5).
4.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 22. Dezember 2017 (Urk. 7/232) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- persistierende zerviko-vertebragene und zervikobrachialgieforme Schmerzen beidseits bei Status nach HWS-Operation mit Diskektomie und Implantation von Bandscheibenprothesen HWS 5-7 im November 2015
- chronisches lumbovertebrogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen LWS-Veränderungen und Diskushernien L4/5 und L5/S1
- konsekutive depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Er führte aus, dass sich die klinische Situation nach der Wirbelsäulenoperation im November 2015 für die Beschwerdeführerin nicht nachhaltig verbessert habe. Insbesondere sei es trotz intensiver Physiotherapie nicht gelungen, die Fehlhaltung der HWS mit persistierender Kopfneigung nach rechts zu korrigieren. Daraus resultierten sekundäre Beschwerden, insbesondere eine im Tagesverlauf zunehmende ungerichtete Schwindelsymptomatik, begleitet von Übelkeit. Im Vordergrund stünden aber weiterhin Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Hinterkopf. Dazu kämen bereits vorbestehende lumbale Wirbelsäulenbeschwerden. Die Beschwerdeführerin sei durch diesen Beschwerdekomplex in ihrer Arbeitsfähigkeit mit vorwiegend stehender Tätigkeit und gehender Fortbewegung erheblich beeinträchtigt (S. 1). Von neurologischer Seite sei die Beschwerdeführerin im aktuell ausgeübten Beruf gegenwärtig maximal für ein Pensum von 50 % arbeitsfähig. Dazu komme die psychiatrische Situation. Die Beschwerdeführerin habe in die HWS-Operation grosse Hoffnungen gesetzt und sei jetzt nachvollziehbar verzweifelt und ernüchtert, da jetzt offensichtlich werde, dass auch langfristig keine wesentliche Beschwerdebesserung habe erreicht werden können. Dies führe zu einer nachvollziehbaren depressiven Reaktion mit zusätzlich entsprechender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).
4.6 Dr. D.___ berichtete erneut am 18. April 2018 (Urk. 3/5) und führte aus, dass sich zwischenanamnestisch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht vom 22. Juli 2017 nochmals verschlechtert habe. Die zwischenzeitliche probeweise Anstellung mit Beratungs-/Verkaufstätigkeit bei der Firma E.___ habe aufgrund zunehmender Beschwerden im Januar aufgegeben werden müssen, seit dem 15. Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin dann durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1). Das psychiatrische Krankheitsbild habe sich in diesem Zeitraum ebenfalls verschlechtert. Hier sei die bereits im Dezember 2017 diagnostizierte depressive Episode jetzt nochmals deutlicher ausgeprägt. Dabei würden sicher die oben genannten körperlichen Beschwerden eine wesentliche Rolle. Andererseits sei zu vermuten, dass sich das depressive Syndrom seinerseits nochmals verstärkend auf die körperlichen Beschwerden auswirke (S. 2 oben). Von der Verschlechterung sei nicht nur die Arbeitsfähigkeit betroffen, sondern auch das Privatleben der Beschwerdeführerin. So sei es ihr kaum noch möglich, eigenen und früher intensiv erfolgten Interessen nachzugehen. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen sei zu konstatieren. Die Selbstversorgung sei ihr noch knapp möglich, für verschiedene Haushaltsarbeiten müsse sie jedoch regelmässig fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Zum Y.___-Gutachten sei aus neurologischer Sicht zu erwähnen, dass die orthopädische und neurologische Beurteilung auf den Untersuchungsbefunden bei Status vor der HWS-Operation beruhe. Für die jetzigen Beschwerden entscheidend sei aber der Zustand nach der HWS-Operation von November 2015. Diese sei nach radiologischen Kriterien prinzipiell erfolgreich verlaufen, ganz offensichtlich nicht erfolgreich sei jedoch die nachfolgende rehabilitative Behandlung gewesen. Heute stünden ausgeprägte muskuläre Dysfunktionen, Muskelverkürzungen und –atrophien im Bereich der HWS im Vordergrund. Diese muskulären Fehlstellungen hätten sich vermutlich durch die nach der Operation erforderliche längere Immobilisation der HWS nochmals erheblich verstärkt und hätten dann auch durch die anschliessende stationäre rehabilitative Behandlung in der Reha Klinik Z.___ offensichtlich nicht wegweisend gebessert werden können. Diese muskuläre Dysfunktion müsse jetzt als chronifiziert angesehen werden, mit prognostisch zumindest unsicheren Aussichten auf Besserung selbst bei optimaler physikalischer/physiotherapeutischer Behandlung (S. 2).
5.
5.1 Die Aufhebung der Rente im Dezember 2014 basierte auf dem Y.___-Gutachten vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3), wobei aus medizinischer Sicht insbesondere ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit intermittierender Wurzelreizung und chronisch lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechtsbetont mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag. Diese Einschränkungen führten gemäss Gutachten zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % in einer angepassten Tätigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit einer leichten depressiven Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine akzentuierte Persönlichkeit.
5.2 Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vom Mai 2017 (Urk. 7/212) reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Berichte ein, aus welchen sich gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben. Nach Lage der eingereichten Akten besteht insoweit eine glaubhafte Verschlechterung, als neu fachärztlich die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) vor dem Hintergrund einer zwischenzeitlich durchgeführten HWS-Operation ohne Beschwerdelinderung gestellt wurde.
So führten die Ärzte der B.___ nachvollziehbar aus, dass sich die depressive Symptomatik unter anderem vor dem Hintergrund der degenerativen HWS-Erkrankung verschlimmert habe, wobei die Beschwerdeführerin affektiv niedergestimmt und vermindert schwingungsfähig sei. Es habe sich im Rahmen der stationären Behandlung zudem ein gemischtes ängstlich-depressives Zustandsbild gezeigt (vorstehend E. 4.3). Auch Dr. D.___ machte auf die unveränderte klinische Situation trotz HWS-Operation aufmerksam und führte aus, dass die Fehlhaltung der HWS mit persistierender Kopfneigung nach rechts nicht habe korrigiert werden können, woraus sekundäre somatische Beschwerden sowie eine nachvollziehbare depressive Reaktion resultierten. Die Beschwerdeführerin sei durch diesen Beschwerdekomplex in ihrer Arbeitsfähigkeit mit vorwiegend stehender Tätigkeit und gehender Fortbewegung erheblich beeinträchtigt, im aktuell ausgeübten Beruf bestehe gegenwärtig maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.5-6). Nachdem das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 entschieden hat, dass sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, kann vorliegend ohne materielle Beurteilung jedenfalls nicht von einer unverändert 100%igen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungsminderung der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte bestehen in der Gesamtschau genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung.
5.3 Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. vorstehend E. 1.1-1.4). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 19. Mai 2017 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 19. Mai 2017 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste, Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach