Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00367


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 27. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, ist Vater zweier Kinder (geboren 1997 und 2000, Urk. 7/6 Ziff. 3). Zuletzt war er selbständig als LKW-Chauffeur tätig (Urk. 7/11 S. 1 f. Ziff. 2).

    Der Versicherte meldete sich am 17. Oktober 2016 unter Hinweis auf Erkrankungen am Herzen und an der Lunge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/12/7-8, Urk. 7/13, Urk. 7/19/6-11, Urk. 7/23) und erwerbliche (Urk. 7/14, Urk. 7/17) Abklärungen. Am 16. Mai 2017 (Urk. 7/33) verneinte sie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

    Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/44) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/54) vor. Mit Verfügung vom 8. März 2018 (Urk. 7/61, Urk. 7/58 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. April 2017 eine Viertelsrente zu.


2.    Der Versicherte erhob am 19. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, nach den medizinischen Abklärungen bestehe in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als LKWChauffeur seit dem 6. Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 2 S. 4 oben). Seither habe sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert. Seit April 2017 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin ermittelte daraufhin ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 59'967.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'355.-- einen Invaliditätsgrad von 49 % (Urk. 2 S. 4 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte zum durchgeführten Einkommensvergleich vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf den Durchschnittlohn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Dabei ergebe sich ein durchschnittlicher Jahreslohn von Fr. 62'180.--. Dieser sei als Valideneinkommen zu übernehmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin nur einen Leidensabzug von 10 % gewährt (S. 4 Ziff. 6). Gerechtfertigt sei ein Abzug von 15 % (S. 6 Ziff. 6).

2.3    Streitig sind somit die zur Ermittlung der Höhe des Invaliditätsgrades heranzuziehenden Vergleichseinkommen.


3.

3.1    Die Ärzte des Y.___ stellten im Bericht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/19/6-8) nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis 12. Oktober 2015 folgende Diagnosen (S. 1):

- dilatative Kardiopathie unklarer Ätiologie und koronare 1Gefässerkrankung

- Differentialdiagnose: hypertensive Komponente

- dekompensierte Herzinsuffizienz mit initial Lungenödem und respiratorischer Globalinsuffizienz (Intubation 6. bis 7. Oktober 2015)

- kvRF: arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typs 2, positive Familienanamnese

- akute Niereninsuffizienz RIFLE I

- ätiologisch prärenal bei low output

- Rhabdomyolyse am ehesten bei Liegetrauma

- Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei persistierendem Nikotinabusus

- subklinische Hyperthyreose

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Leitender Arzt Kardiologie, A.___, stellte im Bericht vom 27. März 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 7/23) folgende Diagnosen (S. 1):

- dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie, Erstdiagnose Oktober 2015

- Differentialdiagnose: hypertensive Herzkrankheit

- Status nach intubationspflichtigem Lungenödem, Oktober 2015

- mittelschwer bis eher schwer eingeschränkte linksventrikuläre systolische Globalfunktion, EF 30-35 %

- koronare 1-Gefässerkrankung

- Status nach PCI/Stenting einer proximalen RCA-Stenose, Oktober 2015

- cvRF: arterielle Hypertonie, fortgesetzter Nikotinkonsum, Diabetes mellitus Typ II, positive Familienanamnese

- chronisch obstruktive Pneumopathie Gold Stadium II, Risikoklasse A

- Diffusionsstörung schweren Grades mit Lungenemphysem

- fortgesetzter Nikotinkonsum

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ II, unter oralen Antidiabetika

- Eisenmangelanämie

- subklinische Hypothyreose

- Adipositas, BMI 38.7

    Dr. Z.___ führte weiter aus, aufgrund der kardialen Situation und der medikamentösen Behandlung scheine der Patient zurzeit als Lastwagenchauffeur nicht arbeitsfähig zu sein (S. 2 Ziff. 1.6). Sollte sich die Lungenfunktion im Verlauf verbessern, was bis dato nicht geschehen sei, könne er allenfalls wieder als Lastwagenchauffeur arbeitsfähig werden. Aus rein kardialer Sicht sei für eine leichte körperliche Arbeit (zum Beispiel Büroarbeiten) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Nicht zu vernachlässigen seien jedoch die multiplen Begleitdiagnosen und die ausgebaute medikamentöse Therapie, welche häufig eine rasche Ermüdung und Konzentrationsschwäche verursache. Aus diesem Grund sei oft auch eine angepasste leichte Arbeit kaum möglich (S. 2 Ziff. 1.9).

3.3    Dipl.-Med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nannte in der Stellungnahme vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/42 S. 4 f.) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilatative Kardiomyopathie, EF 35 %, eine koronare 1-Gefässerkrankung und einen Hypertonus (S. 4 oben).

    Der Beschwerdeführer könne bezüglich der bisherigen Tätigkeit keine körperlich schwere Arbeit verrichten. Es bestehe eine rasche Ermüdung und eine Konzentrationsschwäche. In Frage komme eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, zum Beispiel Büroarbeiten. Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit Oktober 2015 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe von Oktober 2015 bis März 2017 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab April 2017 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 4 unten).


4.

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).


5.

5.1    Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin selbständig als LKW-Chauffeur erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bereits seit Februar 2007 aus (Urk. 7/14 S. 1, Urk. 7/42 S. 5), als er sie im Oktober 2015 krankheitsbedingt aufgeben musste. Eine berufliche Veränderung war nicht geplant (Urk. 7/42 S. 5). Das Valideneinkommen ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst abzustellen (vorstehend E. 4.2, Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., S. 333 Art. 28a Rz 68).

5.2    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Einkommen der Jahre 2012 bis 2014 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und ermittelte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 59'967.-- (Urk. 7/42 S. 5 unten). Der Beschwerdeführer beanstandete die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf Lohnschwankungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 oben).

    Der Beschwerdeführer rechnete gemäss IK-Auszug (Urk. 7/14) während sieben vollen Kalenderjahren (2008 – 2014) ein Einkommen als Selbständigerwerbender ab. Während dieser Jahre präsentierten sich die Zahlen wie folgt: Fr. 57'700. im Jahr 2008, Fr. 61'600. im Jahr 2009, Fr. 64'900. im Jahr 2010, Fr. 66'100. im Jahr 2011, Fr. 62'300. im Jahr 2012, Fr. 58'800. im Jahr 2013 und Fr. 58'800. im Jahr 2014. Der Einkommensverlauf des Beschwerdeführers war somit unstet. Eine klare Tendenz über einen längeren Zeitraum zeichnen die Zahlen nicht auf. Die Jahre 2013 und 2014, in denen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erwirtschaftet wurde, taugen nicht als Ausgangspunkt zur Fortzeichnung der hypothetischen Lohnentwicklung. Beim Abstellen auf die Jahre 2012 bis 2014, wie es die Beschwerdegegnerin gemacht hat, erhalten die Jahre 2013 und 2014 mit deutlich unterdurchschnittlichem Einkommen ein zu grosses Gewicht. Für eine Prognose des hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall drängt es sich deshalb auf, alle sieben Beitragsjahre des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender mit voller Beitragsdauer (Januar bis Dezember) heranzuziehen. Das in die Berechnung des Invaliditätsgrades einzusetzende Valideneinkommen beläuft sich damit auf den Durchschnitt dieser Jahre, nämlich auf Fr. Fr. 61'457. ((Fr. 57'700. + Fr. 61'600. + Fr. 64'900. + Fr. 66'100. + Fr. 62'300. + Fr. 58'800. + Fr. 58'800.) : 7).

5.3    Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

    Nach LSE TA1 2016 ist für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'340.-- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin nahm zudem einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor (Urk. 2 S. 4 unten). Nachdem der Beschwerdeführer nur mehr körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, liegt dieser Abzug innerhalb des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin (E. 4.4). Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer neben der invalidisierenden Herzleistungsschwäche an multiplen Nebendiagnosen leidet (vorstehend E. 3.1-3.3). Aufgrund des deutlich angeschlagenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers muss erwartet werden, dass er auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine leichte Hilfsarbeitertätigkeit im zumutbaren Pensum von 50 % finden wird. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden ergibt sich ein Einkommen von Fr. 30'062.-- (Fr. 5'340.-- x 12 x 0.5 : 40 x 41.7 x 0.9). Als Invalideneinkommen sind daher Fr. 30'062.-- zu veranschlagen.

    Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 61'457.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 30'062.--, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'395.--, was einem Invaliditätsgrad von 51.1 % entspricht.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einem Invaliditätsgrad von 51.1 % ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


6    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’050.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’050.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger