Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00368


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich am 2. März 2011 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. März 2012 einen Rentenanspruch, da der Versicherte vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden sei (Urk. 7/36).

1.2    Am 15. Januar 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/49). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/51+61) und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 11. November 2014 erstattet wurde (Urk. 7/69). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle den Versicherten im Sinne seiner Mitwirkungspflicht dazu an, die psychiatrische Gesprächstherapie weiterzuführen und in geschütztem Rahmen in einem Pensum von 50 % arbeitstätig zu sein (Urk. 7/74). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 sprach ihm die
IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2014 zu (Urk. 7/81; Begründungsteil Urk. 7/79).

1.3    Nach Eingang eines am 6. Februar 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/106) holte die IV-Stelle unter anderem bei Prof. Dr. med. habil. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 13. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 7/119/1-72). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/121) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Cannabis- und Kokainabstinenz). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/122; Urk. 7/128+134) sowie Auferlegung einer Mitwirkungspflicht im Sinne einer Cannabis- und Kokainabstinenz (Urk. 7/121) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/136 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 23. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Eingaben vom 24. Mai 2018 (Urk. 8-11/1-2) und vom 17. September 2018 (Urk. 13-14) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht. Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut Frist angesetzt zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 15). Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen beibrachte (Urk. 17-21/1-3), wurde ihm mit Verfügung vom 27. November 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 22).

    Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Urk. 24/1) reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers ihre Honorarnote (Urk. 24/2) ein. Am 5. April 2019 (Urk. 25-26) und 16. April 2019 (Urk. 27-28) legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ins Recht. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2019 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 29), welche mit Stellungnahme vom 26. August 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 32). Dies wurde dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin am 27. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33). Mit Eingabe vom 5. September 2019 (Urk. 34) reichte der Beschwerdeführer den neusten Entscheid der deutschen Rentenversicherung (Urk. 35/1-2) und am 6. September 2019 (Urk. 36) die Ergänzung der Honorarnote (Urk. 37) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich mindestens seit dem Tag der Begutachtung bei Prof. A.___ verbessert. Es würden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten von Prof. A.___ sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft und eine gestützt darauf geltend gemachte gesundheitliche Verbesserung nicht nachvollziehbar (S. 6 ff. Ziff. 3-5).

2.3    Die Beigeladene machte geltend, es sei gestützt auf das Gutachten von Prof. A.___ von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen, worauf abzustellen sei. Es sei angesichts der aus objektiver Sicht gewonnenen Befunde, dem regen Aktivitätsniveau und den sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers von einer Verbesserung auszugehen. Die IV-Rente sei zu Recht aufgehoben worden (Urk. 32).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht eingestellt hat.


3.    

3.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Mai 2015 lagen im Wesentlichen mehrere Berichte der B.___ sowie das Gutachten von Dr. Z.___ zugrunde.

3.2    Seit Juli 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der B.___ in Behandlung. Gemäss Bericht vom 24. März 2014 (Urk. 7/58; vgl. auch Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 7/55/2-4) von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit teils emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.8)

- Verlust eines nahen Angehörigen in der Kindheit (ICD-10 Z61.9)

Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 2010 bis 2011 in der B.___ in Behandlung gewesen. Aktuell sei er zur zweiten ambulanten Behandlung zugewiesen worden, nachdem der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zunehmend unter sozialem Rückzug litt und auch Ängste vor Kontakt mit Menschen entwickelt habe. Ab Juli 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Unter Medikation habe sich das Zustandsbild gebessert und der Beschwerdeführer habe im November 2013 einen beruflichen Wiedereinstieg machen können. Mit der Pensumsteigerung von 50 auf 75 % sei er an seine Belastungsgrenzen gestossen, was zu einem erneuten depressiven Einbruch geführt habe. Der Beschwerdeführer sei durch die negativen Kindheitserlebnisse traumatisiert. Aktuell sei er an dem Punkt angekommen, an dem er nicht mehr fähig sei, sich durch das Leben zu kämpfen. Erst nach einer gewissen emotionalen Stabilisierung könne man überhaupt wieder an eine berufliche Eingliederung denken. Hinsichtlich Stress zeige der Beschwerdeführer aktuell eine grosse Intoleranz und sei emotional sehr labil (Ziff. 1.4 Krankengeschichte).

Zum Befund wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige aktuell ein mittelgradig depressives Zustandsbild teils auch mit körperlicher Symptomatik wie Schweissausbrüche, Zittern sowie Freudverlust, deutlich gedrückter Stimmungslage, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit sowie emotionaler Labilität und erhöhter Anspannung. Des Weiteren bestünden Appetit- und Antriebsverlust (Ziff. 1.4 ärztlicher Befund).

Ab 17. Februar 2014 bis auf Weiteres wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.6).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, diagnostizierte in seinem am 27. Mai 2014 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 7/61/2-7) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), vorwiegend gekennzeichnet durch emotional instabile, histrionische und narzisstische Wesensmerkmale. Eine ärztliche Behandlung sei weiterhin unverzichtbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei bislang und auf nicht absehbare Zeit ausgewiesen; eine Reintegration könne, wenn überhaupt, nur in geschütztem Rahmen erfolgen. Die Prognose sei mit Zurückhaltung zu stellen, das Krankheitsbild könne einen jahre-, mitunter jahrzehntelangen Verlauf nehmen (S. 5).

3.4    Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/64) berichtete med. pract. C.___ über den bisherigen Verlauf. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in labilem Zustand. Die aktuelle Tätigkeit im geschützten Rahmen im Umfang von 50 % bringe ihn bereits an seine Belastbarkeitsgrenze; allerdings sei er um diese Struktur dankbar. Die Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz sei weiterhin zu empfehlen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, wobei eine erneute Überprüfung spätestens in einem Jahr zu empfehlen sei.

3.5    Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. November 2014 (Urk. 7/69) folgende Diagnosen (S. 15 f.):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, zusätzlich mit deutlicher impulsiver Färbung (ICD-10 F60.30)

- Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33)

    Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutliche Unausgeglichenheit, insbesondere in der Affektivität, mit ausgeprägten Ängsten, einschiessender Wut, prekärer Impulskontrolle, Wutausbrüchen, wiederkehrender Antriebslosigkeit, paranoidem Wahrnehmen und Denken und stark konflikthaften Beziehungen, insbesondere auch am Arbeitsplatz. Das Verhaltensmuster sei andauernd, zeige sich schon in der Kindheit und im Jugendalter, als der Beschwerdeführer zum Beispiel mit einem Messer auf seinen Vater losgegangen sei, sich während Jahren unter Heimatlosen bewegt habe, Drogen konsumiert habe und es im fortgeschrittenen Alter immer wieder zu Konflikten am Arbeitsplatz gekommen sei. Die Persönlichkeitsstörung habe in der Kindheit mit dem Brückensymptom Nägel-Beissen als Verarbeitungsmodus ausgesprochener Aggressivität begonnen und persistiere bis ins Erwachsenenalter. Der Beschwerdeführer habe sich kaum in die Arbeitswelt integrieren und auch kein befriedigendes Privatleben aufbauen können. Die Störung habe also zur Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt. Beinahe permanent komme es zu wiederholten emotionalen Krisen (S. 15 f.).

    Aufgrund der Beschwerden von Seiten der Borderline-Persönlichkeitsstörung mit zum Teil impulsiver Färbung, insbesondere der subjektiv geklagten Instabilität, psychomotorischer Unruhe, Impulsivität, Dysphorie, paranoider Wahrnehmung (hoch aggressive Kapitalismuskritik als Ausdruck massiver Projektion), Überforderung und Ohnmachtsgefühlen, lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % begründen für jegliche Arbeit in der Marktwirtschaft.

    Die Coping-Strategien seien bezüglich Motivation, an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten, als gut zu beurteilen, nicht jedoch bezüglich Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Er habe nur sehr eingeschränkte Ressourcen (Fähigkeit zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr). Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln sei eingeschränkt. Er könne Aufgaben nur sehr eingeschränkt planen und strukturieren. Die Gruppenfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung von fachlichen Kompetenzen, durchzuhalten, zu Spontanaktivitäten, sei auf dem Boden der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in höchstem Grade schwankend (S. 17 Ziff. 5.2 lit. a).

    Der Einschätzung durch med. pract. C.___ bezüglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und höchstens 50%iger Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen sei beizupflichten (S. 18 unten).


4.

4.1    Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gehen aus den Akten folgende Arztberichte hervor:

4.2    Med. pract. C.___ hielt im Bericht vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/113) einen stationären Gesundheitszustand fest (Ziff. 1.1). In Nicht-Leistungssituationen gehe es dem Beschwerdeführer häufig relativ gut, jedoch sei die psychische Stabilität brüchig. Er habe sich einen eigenen Verein nach seinen Wertvorstellungen und seinem Gerechtigkeitssinn entsprechend aufgebaut und sei darin sehr engagiert. Er gehe auf Reisen im asiatischen Raum. Es bestehe weiterhin eine deutliche Stressintoleranz, vor allem wenn er mit dem gesellschaftspolitischen hiesigen System und der hiesigen Arbeitswelt konfrontiert werde. Dies zeige sich in muskulärer Anspannung, teils Schweissausbrüchen, Magendarmbeschwerden und depressiven Verstimmungen. Zudem würden sich wiederholt im Allgemeinen emotionale Labilität, sozialer Rückzug, Vermeiden von Situationen, in denen er an gewisse Erlebnisse und Situationen aus seiner Vergangenheit (Kindheit, Arbeitswelt, Behörden) erinnert werde, zeigen. In Stresssituationen gerate er, wie bei traumatisierten Menschen typisch, in grosse vor allem innerliche Aufregung. Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien hierdurch deutlich eingeschränkt. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund der genannten Symptome sowie der ausgeprägten Stressintoleranz nicht vorstellbar und nicht zu empfehlen (Ziff. 1.3 sowie Ziff. 2.1). Med. pract. C.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- komplexe posttraumatische Störung mit andauernder Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)

- Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- negative traumatische Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.8)

- Verlust der Mutter in der Kindheit (ICD-10 Z63.4)

4.3    Am 13. Oktober 2017 erstattete Prof. A.___ ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/119/1-72). Er führte aus, dass sich einige Inkonsistenzen ergeben würden im Hinblick auf die Vorakten. So sei zu bemerken, dass der Vorgutachter zwar auf eine Drogenkarriere des Beschwerdeführers hingewiesen und einen aktuellen Gebrauch von Cannabis auch angenommen, jedoch einen weiteren Drogenkonsum nicht untersucht habe. Das Vorgutachten sei vornehmlich von subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe auf objektivierende Untersuchungen verzichtet. Differentialdiagnostisch hätte als Grund für die Impulsivität durchaus auch ein fortgesetzter Drogenkonsum in Frage kommen können. Therapeutische Ansätze würden völlig ausgeblendet und seien im
Gutachten nicht diskutiert worden. Das Vorgutachten habe als wesentliche Fähigkeitsstörung angegeben, dass der Beschwerdeführer Aufgaben nur sehr eingeschränkt planen und strukturieren könne. Die Gruppen-, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Anwendung von fachlichen Kompetenzen seien eingeschränkt. Zusammenfassend habe hier ein aktueller Substanzgebrauch von THC und Kokain nachgewiesen werden können. Es sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass die seinerzeitige Berentung des Beschwerdeführers auf einem fehlerhaften Gutachten beruht habe.

    Gehe man von dem Störungsprofil aus, dann müsse schon aufgrund der öffentlich nachvollziehbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers eine deutliche Verbesserung konstatiert werden, da die Gründung eines Vereins diese Fähigkeiten zweifelsfrei erfordere (S. 68 «Konsistenz und Plausibilität»).

    Aufgrund der Biographie des Beschwerdeführers und der vorliegenden Berichte sowie der eigenen Untersuchung könne eine Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typus und eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nachvollzogen werden. Diese Störungen könnten durch den Genuss psychotroper Substanzen und Alkohol jedoch durchaus eine negative Nuancierung erfahren. Im Untersuch seien diese Persönlichkeitseigenschaften nicht mehr hervorgetreten (S. 69 Mitte).

    Mittels Haaranalyse sei ein chronischer Kokainkonsum belegt worden, was im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers stehe. Bei der Blutserumspiegelkontrolle sei das angegebene Antidepressivum nicht nachweisbar gewesen, was wiederum den Angaben des Beschwerdeführers widerspreche (S. 69 unten).

    Aus gutachterlicher Sicht liege auf psychiatrischem Fachgebiet im Vergleich zum Referenzgutachten eine deutliche Verbesserung der handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor (S. 70 oben).

    Es liege keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 70 lit. E.1). Prof. A.___ stellte folgende Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit allerdings nicht beeinflussen würden (lit. E.2):

- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung; gebessert und ohne handicapierende Fähigkeitsstörungen (ICD-10 F61.0)

- Störungen durch Cannabinoide; schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Störungen durch Kokain; Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.24)

4.4    Dem Kurzaustrittsbericht vom 8. Januar 2018 des E.___ (Urk. 7/133) betreffend Hospitalisation vom 3. bis 8. Januar 2018 ist als Diagnose ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit links sowie rezessal Kompression der Nervenwurzel S1 links zu entnehmen. Mittels am 5. Januar 2018 durchgeführter Nervenwurzelinfiltration habe eine starke Schmerzreduktion erzielt werden können (S. 1 Mitte). Vom 3. bis 5. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2).


5.

5.1    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2    Dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen aufgrund der im Gutachten von Dr. Z.___ diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Im Befund wurde eine deutliche Unausgeglichenheit, ausgeprägte Ängste, einschiessende Wut/Wutausbrüche, prekäre Impulskontrolle, wiederkehrende Antriebslosigkeit, paranoides Wahrnehmen und Denken und stark konflikthaften Beziehungen insbesondere am Arbeitsplatz genannt. Dr. Z.___ ging von einem andauernden Verhaltensmuster aus
(vorstehend E. 3.5).

    Die behandelnde Psychiaterin med. pract. C.___ berichtete im Juni 2017 über einen stationären Gesundheitszustand, diagnostizierte unter anderem nach wie vor eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der ausgeprägten Stressintoleranz sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar (vorstehend E. 4.2).

    Prof. A.___ machte in seinem Gutachten geltend, es habe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Er übte Kritik am Vorgutachten hinsichtlich der Abklärung des Drogenkonsums, obwohl Dr. Z.___ eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch diagnostiziert hatte (vgl. vorstehend E. 3.5). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Vorberichten und dem Gutachten von Dr. Z.___ ist der Beurteilung durch Prof. A.___ allerdings nicht zu entnehmen. Er argumentierte im Wesentlichen, dass die Gründung eines Vereins eine deutliche gesundheitliche Verbesserung belege. Inwiefern jedoch dadurch die von Dr. Z.___ als sehr eingeschränkt eingestuften Fähigkeiten (Einschränkungen bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, Gruppen-, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Anwendung von fachlichen Kompetenzen) widerlegt sein sollen, führte er weder aus noch ist dies aufgrund den bekannten Angaben zum gegründeten Verein einleuchtend. So handelt es sich um einen Mittelalter-Verein mit 12 Mitgliedern und ohne nennenswerte intensive (soziale) Aktivitäten (S. 50 oben). Den Verein habe der Beschwerdeführer nach seinen Wertvorstellungen und seinem Gerechtigkeitssinn aufgebaut (vorstehend E. 4.2), was ebenfalls nicht ohne Weiteres für eine deutliche Verbesserung der von Dr. Z.___ geschilderten Fähigkeitseinschränkungen spricht. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im sozusagen geschützten Rahmen seines Vereins gewisse Fähigkeiten zeigen kann, nicht auf eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu schliessen. Med. pract. C.___ legte denn auch nachvollziehbar dar, die Gründung eines Vereins nach den eigenen Wertvorstellungen sei nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsfähigkeit. Die Vereinsarbeit habe das instabile Selbstbild des Beschwerdeführers gestärkt und bringe ihm Anerkennung und Lob (Schreiben vom 2. Februar 2018, Urk. 7/134/1). In Nicht-Leistungssituationen gehe es dem Beschwerdeführer relativ gut. Es bestehe aber weiterhin eine deutliche Stressintoleranz im Rahmen des hiesigen gesellschaftspolitischen Systems. die Ausführungen von med. pract. C.___ lassen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen (vgl. vorstehend E. 4.2).

    

    Dem Gutachten von Prof. A.___ kann denn auch entnommen werden, der Beschwerdeführer «sei in diesem ganzen System angewidert Mensch zu sein», er habe sich entschlossen, «das System nicht mehr mitzumachen». Er fühle sich in der absolut falschen Zeit geboren und habe ein völlig anderes Denken als die Menschen auf diesem Planeten. Er lasse sich nichts mehr gefallen und schreie Leute auf der Strasse an, werde aggressiv, wenn diese ihm «querkommen» würden. Bei der Arbeit würde er sich heute nichts mehr gefallen lassen, er würde alle Menschen mit seinen Massnahmen disziplinieren (S. 50 oben). Er kam in mittelalterlicher Kleidung zur Begutachtung (vgl. Foto Urk. 7/119/44) und teilte mit, er habe das 30 cm lange Messer, das er immer bei sich trage, aus Nachsicht um den Gutachter nicht mitgenommen. Das Tragen dieses Messers führe dazu, dass man ihn in Ruhe lasse und respektiere (S. 50 Mitte). Prof. A.___ führte aus, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirke skurril und sei am ehesten als dissozial einzustufen mit Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer sowie Missachtung von gesellschaftlichen Normen, Regeln und Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer weise eine geringe Frustrationstoleranz für aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen auf. Auffallend sei ein ausgeprägter Konflikt mit der Gesellschaft, die er einerseits anprangere und von der er andererseits lebe (Rentenleistungen). Hinzutreten würden impulsive Anteile und es fänden sich auch narzisstische Anteile (S. 55 «Persönlichkeit»). Aus gutachterlicher Sicht könne eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typus und eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nachvollzogen werden (S. 69 Mitte).

    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen von Prof. A.___ zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der Bestätigung einer Persönlichkeitsstörung ist eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung nicht ausgewiesen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor von unveränderten «handicapierenden» (wie Prof. A.___ diese nennt) erheblichen Fähigkeitsstörungen auszugehen.

5.3    Nach dem Gesagten liegt lediglich eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes vor. Dementsprechend ist keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Damit entfällt auch eine Indikatorenprüfung. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die nachgereichten Arztberichte (Urk. 26, Urk. 28) nicht einzugehen.

    Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 aufzuheben.

6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Soweit die Beigeladene aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht keine Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen.

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 4. Dezember 2018 einen Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 120.45 geltend (Urk. 24/2). Für die Periode vom 4. Dezember 2018 bis 6. September 2019 stellte sie einen Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 28.05 in Rechnung, was einem Gesamtaufwand von Fr. 5'491.05 entspricht (Urk. 37).

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 und 6. September 2019 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 22.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Aus den eingereichten Honorarnoten ist soweit ersichtlich, dass ein Aufwand von 7.5 Stunden fürs Aktenstudium und Ausarbeiten der Beschwerde, von 2.75 Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie je einer Stunde für die Instruktion sowie die Nachbesprechung des Urteils geltend gemacht wurde (Urk. 24/2). Im Zusammenhang mit der Beiladung der Beigeladenen machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 1.25 Stunden geltend (Urk. 37). Dies ergibt ein Total von 13.5 Stunden. Es fällt auf, dass für diverse weitere Korrespondenzen (Beschwerdeführer, Arztberichte, Beiständin, Beschwerdegegnerin) ein insgesamt beachtlicher Aufwand von 9 Stunden berechnet wurde, was nicht zu entschädigen ist.

    Angesichts eines ausgewiesenen Aufwandes von 13.5 Stunden und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Somit hat die Beschwerdegegnerin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 3300.-- zu entschädigen. Unterliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24/2; Urk. 37, Urk. 34 und Urk. 35/1-2

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 und Urk. 35/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti