Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00369
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde 1966 mit einer Phokomelie der unteren Extremitäten (GgV-Anhang Nr. 176), einem Schädelknochendefekt und einer schlecht entwickelten Bauchdeckenmuskulatur geboren (Urk. 7/1-2). Seit einer Rückenoperation im Jahr 1988 ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen; davor war eine Mobilisation mit Beinprothesen möglich (vgl. Urk. 7/109). Am 15. Juni 2001 wurde der Versicherten von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein Rollstuhl-Zuggerät, Modell Swiss Trac SWT1, erteilt (Urk. 7/166; vgl. auch Urk. 7/161). Dieses wurde im Jahr 2008 ersetzt (vgl. die Kostengutsprache vom 23. Mai 2008 für den Typ SWT1 [Urk. 7/216 und Urk. 7/222]). Mit Kostenvoranschlag der Y.___ AG beantragte die Versicherte am 10. Oktober 2017 (Eingangsdatum) die Kostenübernahme für ein neues Swiss Trac Rollstuhl-Zuggerät im Gesamtbetrag von Fr. 13'652.30 (Urk. 7/278). Auf Empfehlung der Z.___ vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/281 f.) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 5. Dezember 2017 Kostengutsprache im Umfang von Fr. 12'685.70. Das Hilfsmittel werde leihweise abgegeben (Urk. 7/282). Die Versicherte erklärte sich am 2. Januar 2018 mit der bloss teilweise erteilten Kostengutsprache nicht einverstanden (Urk. 7/284), woraufhin die IV-Stelle am 8. Januar 2018 einen Vorbescheid erliess und die reduzierte Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 12'685.70 bestätigte (Urk. 7/286). Die Z.___ nahm am 28. Februar 2018 zur Sache Stellung (Urk. 7/288), woraufhin die IV-Stelle am 6. März 2018 wie vorbeschieden verfügte (Urk. 2 [= Urk. 7/289]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für einen Swiss Trac im gesamten Umfang von Fr. 13'652.30 zu erteilen. Eventuell sei die Sache «zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen» (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat (aktueller Stand: 1. Januar 2017). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel (HVI-Anhang) keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.
1.4 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 5 HVI).
Die Austauschbefugnis in diesem Sinn kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt (BGE 144 V 319 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen [vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 beziehungsweise 9C_905/2017 vom 5. September 2018]).
1.5 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem SVOT vorsieht. Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt (Ziff. 9.02). Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selbständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.6 Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Materielle Änderungen gab es bei den Rollstühlen und den Blindenhilfsmitteln aufgrund der neuen Verträge mit SWISS MEDTECH (früher: FASMED) und SVOT. Im «Tarifvertrag Rollstuhlversorgung» wurde die Abgeltung von Leistungen im Bereich Rollstuhlversorgung an Personen, die im Sinne des UVG, des MVG oder des IVG versichert sind, geregelt. Darin wurde festgehalten, dass der neue Vertrag per 1. Januar 2018 in Kraft trete und den Vertrag vom 22. Juni 2001 sowie dessen Bestandteile ersetze. Übergangsrechtlich wurde geregelt, dass Leistungen, für die ein Kostenvoranschlag vor dem 1. Januar 2018 erstellt werde – wie im hier zu beurteilenden Fall (der Kostenvoranschlag datiert vom 29. September 2017 [Urk. 7/278]) – nach dem Tarifvertrag vom 22. Juni 2001 abzurechnen seien. Demgemäss ist auch das KHMI vor der Revision per 1. Januar 2018 massgebend.
1.7 Gemäss KHMI (Stand am 1. Januar 2017) kann auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt sind, anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Rz. 2085). Ein Schub- oder Zuggerät geht nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1 mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 180).
1.8 Die Hilfsmittelberatung Z.___ unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fachtechnischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle (Rz. 3009 f. KHMI). Die Stellungnahme der Z.___ hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz. 3014 KHMI). Die Abklärungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz. 3015 KHMI).
Bei der Z.___ handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1).
1.9 Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, Hilfsmittel würden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Die Mehrkosten, die durch eine andere Ausführung bedingt seien, gingen zu Lasten der versicherten Person. Das beantragte Hilfsmittel sei bis auf zwei Positionen einfach und zweckmässig. Der Swiss Trac sei neu mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h erhältlich; bisher sei er nur mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h erhältlich gewesen. Die langsamere Version genüge, weshalb der Aufpreis gestrichen worden sei. Ein elektrisches Vorspanngerät stelle einen Fussersatz dar, und es bestehe nach neuem KHMI (ab 1. Januar 2018) die Möglichkeit, ein Modell bis 20 km/h zu beantragen. Demzufolge sei nicht die höhere Geschwindigkeit der Grund zur Kürzung der Kosten, sondern die einfache und zweckmässige Ausführung des Modells, mit dem die Beschwerdeführerin seit Jahren gut zurechtgekommen sei. Der Wunsch nach einer schnelleren Variante sei nachvollziehbar. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgungsvariante.
Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, die Transport- und Schutztasche für die Verladeschienen des Swiss Tracs stehe nicht im Zusammenhang mit der invaliditätsbedingten Einschränkung. Die Schienen selber müssten als Transportgut von dem jeweiligen Fahrzeugführer gesichert werden. Es gebe viele Versicherte, welche Rampen im Auto verwendeten und diese ohne Transporttasche sichern müssten. Es gebe nicht für jede Schiene und Rampe eine Tasche. Zudem sei das Zubehör nicht vorgeschrieben für den Transport von diesen Schienen. Ladung allgemein – unabhängig vom Gebrauch – müsse grundsätzlich gesichert werden mit oder ohne Tasche (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Sinne der Austauschbefugnis die Kostenübernahme für ein Swiss-Trac-Rollstuhlzuggerät beantragt, weil sie ihre Besorgungen und Einkäufe sowie die Arzt- und Physiotherapie mit dem Rollstuhlzuggerät bewältige und deshalb bei jedem Wetter damit unterwegs sei. Auf diese Begründung sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, dabei bedeute ein um 3 km/h schnellerer Swiss-Trac einen erheblichen Mehrnutzen, da die Beschwerdeführerin damit ihren Alltag schneller und effektiver gestalten könne. Dieser Mehrnutzen beziehungsweise dieser Erfolg könne durch sehr geringe Mehrkosten erlangt werden und stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten. Es handle sich somit um eine zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit dem schnelleren Swiss-Trac auch bei schlechtem Wetter während weniger Zeit Wind und Wetter, insbesondere Regen und Schnee respektive Feuchtigkeit, ausgesetzt sei. Die Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten sich damit. Nicht zuletzt würden auch hohen Krankheits- und Behandlungskosten vorgebeugt. Die Transport- und Schutztasche verhindere Schädigungen der Schienen und beuge Unfällen vor. Die Einsparung von Behandlungs- sowie Reparaturkosten stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten von lediglich Fr. 95.--. Die IV-Stelle Luzern habe ausserdem erst am 13. Februar 2018 für einen Versicherten die Kosten für die leihweise Abgabe eines Swiss-Trac-Zuggerätes mit 9 km/h übernommen. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Kosten für dasselbe Hilfsmittel im einen Kanton übernommen und im anderen Kanton nicht übernommen würden.
3.
3.1 Es steht fest, dass das hier zur Diskussion stehende Zuggerät für einen Rollstuhl der Sache nach funktionell als Elektrorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu behandeln ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4) und die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines solchen Zuggeräts erfüllt (vgl. Urk. 7/161/4).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der Austauschbefugnis habe die Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten für die Versorgung mit dem Rollstuhlzuggerät zu übernehmen.
3.2.2 In Konkretisierung der Austauschbefugnis wurde in Rz. 2085 KHMI geregelt, dass auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt seien, anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden könne (vgl. oben E. 1.7).
3.2.3 Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Rollstühle besitzt. Am 16. Februar 2001 wurde ihr Kostengutsprache für einen Aktiv-Rollstuhl Modell «Quickie 2» (Urk. 7/157/5 und Urk. 158) und am 15. Juni 2001 für ein dazugehöriges Rollstuhl-Zuggerät Modell «Swiss Trac SWT1» erteilt (Urk. 7/161/4 und Urk. 7/166). Zusätzlich wurde ihr zum Zwecke der eigenständigen Haushaltsbesorgung am 1. Mai 2002 Kostengutsprache für einen Spezialrollstuhl Modell «Pro Activ» erteilt (Urk. 7/176); bei diesem Spezialrollstuhl kann der Sitz um bis zu 30 cm angehoben werden (vgl. Urk. 7/175/9-10). Der Rollstuhl «Quickie 2» wurde mit Kostengutsprache vom 15. August 2005 durch das Modell «Meyra X3», (Urk. 7/186 f. und Urk. 7/192), der «Meyra X3» am 15. März 2011 durch das Modell «Küschall Compact» (Urk. 7/247, Urk. 7/254 und Urk. 7/255) ersetzt. Der Swiss Trac SWT1 wurde sodann am 23. Mai 2008 ersetzt (Urk. 7/216 und Urk. 7/222). Die Kosten für den Spezialrollstuhl «Pro Activ» beliefen sich auf Fr. 9'279.45 inkl. MWST (Urk. 7/176), die Kosten für den «Küschall Compact» auf Fr. 5'541.50 (Urk. 7/255). Für den Swiss Trac SWT-1S (inkl. Zubehör) wurde eine Kostengutsprache von Fr. 12'685.70 erteilt (Urk. 2).
3.2.4 In der Stellungnahme der Z.___ vom 28. Februar 2018 wurde festgehalten, dass Elektrorollstühle in aller Regel bis 10 km/h schnell fahren könnten und teurer seien als Elektrozuggeräte. Dies hänge jedoch auch mit den Bedürfnissen und der Behinderungsart zusammen. Könne ein Versicherter kein Zuggerät oder ein Vorspannrad bedienen (An- und Abkuppeln), sei er auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Oftmals werde dieser gleichzeitig im Innenraum verwendet (Urk. 7/288/3).
3.2.5 Ein Elektrorollstuhl würde nicht nur das Elektrozuggerät ersetzen, sondern zumindest auch den Rollstuhl Küschall Compact, welcher zusammen mit dem Elektrozuggerät verwendet wird (er verfügt über eine Ankupplungsvorrichtung [vgl. Urk. 7/254]). Die auf die individuellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasste Gesamtlösung beläuft sich somit auf mindestens Fr. 18’227.-- (Swiss Trac SWT-1S und Küschall Compact). Könnte der Elektrorollstuhl auch im Innenraum verwendet werden, würde er zudem noch den Spezialrollstuhl «Pro Activ» ersetzen, was einer Gesamtlösung von mindestens Fr. 27'500.-- entspräche; hierbei ist anzumerken, dass grundsätzlich bloss Anspruch auf einen Rollstuhl besteht (vgl. Rz. 2075 und 2083 KHMI).
3.2.6 Im Vergleich zur aktuellen Ausstattung im Wert von Fr. 18’227.-- käme die Anschaffung eines Elektrorollstuhls für die Fortbewegung im Aussenbereich somit günstiger. Die Anrufung der Austauschbefugnis zielt daher ins Leere.
3.3
3.3.1 Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 161 E. 5.1).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und hat nicht tagtäglich einen Arbeitsweg zurückzulegen. Der Zweck, den das Rollstuhlzuggerät zu erfüllen hat, liegt somit darin, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig zu der nächstgelegenen Örtlichkeit begeben kann, wo Einkäufe getätigt, die Post erledigt, ansässige Ärzte besucht, ein Kiosk oder ein Restaurant usw. aufgesucht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 6). Die Eingliederung ist daher auch mit der langsameren Variante des Swiss Tracs gewährleistet, denn dieser ermöglicht eine Fortbewegung mit 6 km/h, das heisst mit zügigem Schritttempo. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über ein umgebautes Auto (Urk. 7/209), welches als Fortbewegungsmittel für längere Distanzen genutzt werden kann.
Das Argument, die Beschwerdeführerin sei mit dem schnelleren Swiss-Trac auch bei schlechtem Wetter während weniger Zeit Wind und Wetter ausgesetzt, wodurch sich die Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten, verfängt sodann nicht. Für Rollstuhlfahrer gibt es spezielle Regenschütze und Wärmedecken, welche eine Fortbewegung unabhängig von den Witterungsverhältnissen zulassen. Kommt hinzu, dass für das Tätigen der vorgenannten Erledigungen, sei es mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h oder von 9 km/h, kein längerer Aufenthalt im Freien notwendig ist.
3.3.3 Eine Ungleichbehandlung lässt sich überdies nicht mit dem Hinweis, in einem anderen Kanton seien die Kosten für dasselbe Hilfsmittel übernommen worden, begründen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.1), kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Welche Umstände im Falle des von der IV-Stelle Luzern zugesprochenen Swiss-Trac-Zuggeräts SWT-S1 (Urk. 3/10) vorgelegen haben, ist nicht hinreichend bekannt. Gemäss – per E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erteilter – Auskunft von A.___, Y.___ AG, vom 20. April 2018 soll die Abgabe des schnelleren Swiss-Trac-Zuggeräts auch ohne Angabe eines Grundes übernommen worden sein (Urk. 3/9). Dies kann darin begründet sein, dass die Umstände des Versicherten der IV-Stelle Luzern bereits hinlänglich bekannt waren, oder dass die IV-Stelle Luzern anders entschieden hat, als dies die IV-Stelle Zürich getan hätte. Weder das eine noch das andere begründet einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Swiss-Trac Zuggerät SWT-S1.
Eine Diskriminierung lässt sich sodann auch nicht feststellen. Im UNO-Pakt I findet sich keine direkte Anspruchsgrundlage für das hier strittige Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.2). Verfassungsrechtlich verbietet Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierung namentlich auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, verbürgt jedoch keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit. Die Bedeutung der Bundesverfassung als Rechts- und Inspirationsquelle für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts liegt vor allem in der verfassungskonformen (oder verfassungsbezogenen) Interpretation. Demgemäss ist – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der bundesgesetzlichen Norm jener Rechtssinn beizumessen, welcher mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Inwiefern eine verfassungswidrige Interpretation der hier genannten einschlägigen Bestimmungen (E. 1) vorliegen sollte, erschliesst sich nicht.
3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die schnellere Variante des Swiss Trac SWT-S1 nicht zu übernehmen, sondern lediglich die Kosten für einen Swiss Trac SWT-1.
4. Gemäss der Homepage www.swisstrac.ch dient die spezielle Reisetasche (nur für Schienen mit einer Länge von 1,4 m) für den Transport, z.B. auf Flugreisen. Sie dient damit nicht der Sicherung der Ladung zwecks Vermeidung von Schäden an den Schienen selbst oder an übrigen Gegenständen. Die Reisetasche verfügt denn auch über keine spezielle Befestigungsvorrichtung, mit welcher eine fachgerechte Sicherung im Auto ermöglicht würde, sondern lediglich über Tragelaschen. Damit vermag das Argument, die Transport- und Schutztasche verhindere Schädigungen der Schienen und beuge Unfällen vor, nicht zu überzeugen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro