Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00371


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 21. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, Mutter zweier 1992 und 2000 geborener Kinder, arbeitete zuletzt seit dem 1. März 2014 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in Z.___ in einem Pensum von 80 % (vgl. Urk. 7/19 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.9). Am 19. November 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Frozen Shoulder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/11 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und gewährte der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und -anpassung (vgl. Mitteilung vom 10. März 2016, Urk. 7/33). Am 29. Juli 2016 wurde der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen (Urk. 7/38). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine orthopädisch-chirurgische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 12. Juni 2017 berichtet wurde (Urk. 7/49). Ausserdem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 25. Juli 2017 berichtet wurde (Urk. 7/53).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56; Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2018 (Urk. 7/66 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 9. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen (Urk. 1/1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde sie aufgefordert, dem Gericht Unterlagen zu ihrer aktuellen erwerblichen Situation einzureichen. Am 26. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen ein (Urk. 10; Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.4    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 16. Februar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

1.6    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4  der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass diese seit Juni 2016 wieder zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie sei als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Nach Vornahme der Einkommensvergleiche nach der bis Ende 2017 sowie der ab Januar 2018 geltenden Berechnungsmethoden und unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt von 12.5 % resultiere jeweils ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad (vgl. S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass anlässlich der RAD-Untersuchung sämtliche Einschränkungen vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Darauf könne abgestellt werden. Der RAD habe eine neurologische Abklärung zur endgültigen Diagnosestellung empfohlen, da mit einer entsprechenden Therapie sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in einem Pensum von 60 % tätig, was die Einschätzung des RAD bestätige (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Einschränkungen seien neu zu beurteilen. Sie verspüre bei Belastung der Schulter täglich Schmerzen. Die Beweglichkeit sei schlechter geworden und sie sei auch bei der Haushaltsarbeit eingeschränkt. Der Invaliditätsgrad sei daher neu zu berechnen (vgl. Urk. 1/1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Januar 2016 (Urk. 7/14) eine seit zirka Mitte Dezember 2014 bestehende Frozen Shoulder rechts nach einer ungeschickten Bewegung als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Frozen Shoulder links mit arthroskopischer Kapsulotomie und Débridement, ab Dezember 2003

- chronische Nasenatmungsbehinderung bei Schiefnase, Septumdeviation und leichter hyperreaktiver Rhinopathie, Erstdiagnose (ED) Dezember 2003

- Doppelniere mit Ureter fissus rechts, rezidivierende Pyelonephritiden bei leichter Schwangerschaftshydronephrose rechts

    Es liege weiterhin eine starke Bewegungseinschränkung vor und es bestünden Schmerzen, welche langsam leicht bessernd seien. Frozen Shoulder würden oftmals nach langsamem Verlauf heilen. Der individuelle Verlauf sei jedoch nicht vorhersehbar (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2. Juli bis 30. November (richtig wohl: Oktober) 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. November 2015 liege eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Wochen und Monaten langsam zu steigern (S. 2 Ziff. 1.6).

3.2    Mit Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 7/42) äusserten die Ärzte der B.___ den Verdacht auf ein Parsonage-Turner-Syndrom der rechten Schulter, Differentialdiagnose (DD) Frozen Shoulder, nach im November 2014 erlittenem Bagatelltrauma und Status nach dreimaliger Infiltration mit gutem Ansprechen. In der Untersuchung zeige sich ein nicht klar einzuordnendes Beschwerdebild mit passiv deutlich besserer Beweglichkeit als aktiv. Bei sonographisch intakter Rotatorenmanschette sei am ehesten von einem neurologischen Problem auszugehen, oder von einem kognitiv-propriozeptiven Defizit mit Unfähigkeit die Muskulatur anzusteuern. Eine neurologische Abklärung werde empfohlen (S. 1 f.).

3.3    Am 31. August 2016 erfolgte die neurologische Abklärung in der B.___ (vgl. Bericht vom 31. August 2016, Urk. 11/1). Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen einen chronischen rechtsseitigen Schulter- und Oberarmschmerz mit Bewegungseinschränkung, DD: Frozen Shoulder. Von neurologischer Seite her gebe es keine Hinweise für eine Nervenläsion, insbesondere keine amyotrophe Schulteratrophie. Die sehr diskrete Asymmetrie zuungunsten des rechten Musculus deltaoideus sei auf eine prolongierte Schonhaltung zurückzuführen. Elektrophysiologisch gebe es keine Hinweise für eine akute oder chronische Denervation im Musculus deltoideus rechts. Auch gebe es weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine Radikulopathie oder Plexopathie. Die vor allem schmerzhaft eingeschränkte Abduktionsbeweglichkeit bleibe unklar. Eine Frozen Shoulder wäre denkbar. Ein kognitives propriozeptives Defizit mit Unfähigkeit der Ansteuerung der Muskulatur könnte begleitend vorhanden sein. Hierzu passend wäre die vereinzelt aufgetretene fehlende Muskelaktivierung während der schmerzhaften Nadelmyographie (S. 1 f.).

3.4    Dem Bericht der C.___ vom 23. November 2016 (Urk. 7/43/6-8) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Frozen Shoulder rechts bei Status nach Bagatelltrauma im November 2014

- Status nach Schulterarthroskopie mit Kapsulotomie und Débridement links am 14. Januar 2005 bei Status nach Frozen Shoulder links

    Klinisch zeige sich das Bild einer Frozen Shoulder rechts. Es sei weiterhin Physiotherapie durchzuführen (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer arbeitsmedizinischen Beurteilung (S. 3 Ziff. 1.6).

3.5    Mit Bericht vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/44/4-6) informierten die Ärzte der C.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ausgeprägte Scapuladyskinese/Scapuladéfense der rechten Schulter bei Frozen Shoulder nach im November 2014 erlittenem Bagatelltrauma (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). Die Beweglichkeit des rechten Armes sei eingeschränkt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer arbeitsmedizinischen Beurteilung (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Zum Training der Scapula sei eine intensive Physiotherapie eingeleitet worden. Die weitere Prognose sei abhängig von der Therapie (S. 2 Ziff. 3.3).

3.6    Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 1. März 2017 (Urk. 7/46/4-6) die von ihm im Januar 2016 gestellten Diagnosen. Dabei erklärte er, dass sich die Fachleute nun streiten würden, ob wirklich noch eine Frozen Shoulder vorliege, oder ob der Schmerz nun nicht sekundär und durch eine Scapuladyskinese/Scapuladéfense zustande gekommen sei. Es lägen behindernde Schmerzen im Bereich des Oberarms/Schulter bei längerer Arbeit vor. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. In der ersten Hälfte des Jahres 2016 habe sich der Schmerz langsam reduziert und die Arbeitsfähigkeit habe erhöht werden können. Seit Juni 2016 sei der Zustand praktisch stationär (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Seit dem 1. Juni 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 1 Ziff. 2.2). Es müsse damit gerechnet werden, dass der Endzustand (fast) erreicht sei (S. 2 Ziff. 3.3). Eine relevante Besserung sei wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten (S. 2 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin fühle sich am Arbeitsplatz gemobbt und habe deshalb gekündigt (S. 3 Ziff. 4.4).

3.7    Am 9. Juni 2017 erfolgte eine orthopädisch-chirurgische Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie. Mit Bericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 7/49) stellte er folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8):

- massive Bewegungseinschränkung bei Abduktion und Anteversion des rechten Schultergelenks mit/bei:

- Status nach Bagatelltrauma im November 2014

- anhaltender Schmerzsymptomatik

- DD Frozen Shoulder

- ausgeprägter Scapuladyskinesie

- Verdacht auf neuralgische Schulteramyotrophie bei Scapula alata

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Frozen Shoulder links im Jahr 2005, einen beginnenden Hallux valgus beidseits sowie einen Status nach Bissverletzung an der linken Hand/Zeigefingergrundgelenk (S. 7 Ziff. 8). Anhand der Akten sei die Beschwerdeführerin vom 2. Juli bis 30. November (richtig wohl: Oktober) 2015 vollständig arbeitsunfähig, vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 zu 70 % und vom 1. Februar bis 31. Mai 2016 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2016 bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 4).

    Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe seit der am 9. Juni 2017 erfolgten RAD-Untersuchung eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sollten Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken Armes, nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Die bisherige Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund des unklaren Befundes, insbesondere der noch fehlenden neurologischen Abklärung wie auch der anhaltenden Symptomatik mit massiver Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und anhaltender Schmerzsymptomatik, sei weiterhin von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine überwiegend schreibende Tätigkeit könne nicht durchgängig durchgeführt werden. Es seien vermehrte Pausen erforderlich. Eine neurologische Symptomatik stehe im Vordergrund, wofür auch die Scapula alata spreche. Auch sei eine erneute Intensivierung der Physiotherapie erforderlich (S. 8 Ziff. 10). Es sei eine neurologische Abklärung zur Diagnosestellung einer neuralgischen Schulteramyotrophie bei Scapula alata vorzunehmen. Unter entsprechender Therapie wäre eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich (vgl. Urk. 7/62 S. 7).

3.8    Am 18. Juli 2017 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Juli 2017, Urk. 7/53). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sich seit der RAD-Untersuchung nichts verändert habe. Sie habe keine Beschwerden, solange sie die Schulter schone. Sobald sie die Schulter belaste, träten Schmerzen auf. Sie sei Rechtshänderin und betroffen sei die rechte Schulter. Sie belaste nun die linke Schulter mehr. Dies sei allerdings nicht gut, da diese auch schon operiert worden sei (S. 1 f. Ziff. 1). Sie habe zuletzt vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2017 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in Z.___ als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie ausgefallen. Ab dem 1. Juni 2016 habe sie wieder zu 60 % gearbeitet. Sie habe die Stelle allerdings gekündigt, weil sie sich gemobbt gefühlt habe. Seit dem 8. Mai 2017 arbeite sie bei der E.___ als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 60 %. Das Pensum sei aus gesundheitlichen Gründen 60 % (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, dass sie fast immer 80 % gearbeitet habe und dies auch bei guter Gesundheit weiterhin tun würde. Die restlichen 20 % wende sie für den Haushalt auf (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige fest (S. 4 Ziff. 2.6). Sodann erkannte die Abklärungsperson ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2016 Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und Verschiedenem im Umfang von insgesamt 12.5 % (S. 5 ff. Ziff. 6).


4.

4.1    Anhand der vorhandenen Akten ist in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen die Problematik der rechten Schulter von Relevanz. Die bereits vor Jahren ebenfalls diagnostizierte und in der Zwischenzeit operativ sanierte Frozen Shoulder links ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend, zumal diese Rechtshänderin ist (vgl. Urk. 7/17/14; Urk. 7/42 S. 1; Urk. 7/43/6-8 S. 1; Urk. 7/53 S. 2 oben). Eine eindeutige Diagnosestellung bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter erfolgte nach Lage der Akten bisher zwar noch nicht. So war nebst einer Frozen Shoulder auch von einem kognitiven propriozeptiven Defizit mit Unfähigkeit der Ansteuerung der Muskulatur oder von einer ausgeprägten Scapuladyskinese/Scapuladéfense die Rede. Überdies wurde auch der Verdacht auf ein Parsonage-Turner-Syndrom geäussert (vgl. Urk. 7/14 S. 1 Ziff. 1; Urk. 7/42 S. 1; Urk. 7/43/6-8 S. 1; Urk. 7/44/4-6 S. 1 Ziff. 1.2; Urk. 7/46/4-6 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/49 S. 7 Ziff. 8; Urk. 11/1 S. 1).

    Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich gehen Dr. A.___ sowie RAD-Arzt Dr. D.___ übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit – nach einer zuvor höheren Arbeitsunfähigkeit - seit dem 1. Juni 2016 wiederum zu 60 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/14 S. 2 Ziff. 1.6; Urk. 7/46/4-6 S. 1 Ziff. 2.2; Urk. 7/49 S. 2 Ziff. 4 und S. 8 Ziff. 10). Die übrigen Ärzte äussern sich nicht zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeit der von ärztlicher Seite her vorgenommenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seither auch in diesem Pensum erwerbstätig ist (vgl. Urk. 7/39 S. 2; Urk. 7/53 S. 3 Ziff. 2.3; Urk. 11/2). Das anlässlich der RAD-Untersuchung erstellte Belastungsprofil berücksichtigt sämtliche durch die Schulterproblematik bestehenden Einschränkungen gebührend. Darauf kann abgestellt werden und weitere Abklärungen erübrigen sich. Soweit die Beschwerdeführerin eine verschlechterte Beweglichkeit beklagt (vgl. Urk. 1/1), finden sich in den Akten keine Hinweise, wonach seit der RAD-Untersuchung eine relevante Verschlechterung eingetreten sein könnte. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnten Einschränkungen bei der Ausübung der Haushaltsarbeit (vgl. Urk. 1/1) wurden bereits berücksichtigt (vgl. nachstehend E. 5.2).

4.2    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Juni 2016 nach einer zuvor höheren Arbeitsunfähigkeit wiederum zu 60 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.3) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.8), worin die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/53 S. 4 Ziff. 2.6). Dies ist unbestritten und in Anbetracht der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

5.2    Die von der Abklärungsperson aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ermittelten Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und Verschiedenem im Umfang von insgesamt 12.5 % (vgl. Urk. 7/53 S. 5 ff. Ziff. 6) erscheinen in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Einschränkung und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung auf klar feststellbaren Fehleinschätzungen beruhte. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Der Abklärungsbericht ist somit auch hinsichtlich der ermittelten Einschränkung voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 12.5 %.


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5) - als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode zur Anwendung (vorstehend E. 1.4-1.6).

    Anhand der medizinischen Akten ist seit dem 2. Juli 2015 ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 7/14 S. 2 Ziff. 1.6; Urk. 7/46/4-6 S. 1 Ziff. 2.2; Urk. 7/49 S. 2 Ziff. 4), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.2) am 2. Juli 2016 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am 3. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 7/11; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit frühestens ab Juli 2016 bestehen.

6.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen – wobei entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) – gestützt auf die Angaben der Y.___, wonach die Beschwerdeführerin Fr. 66'300.-- brutto im Jahr 2016 in einem 80%-Pensum verdient hätte (vgl. Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 2.10 und S. 7 f.). Diese Anstellung kündigte sie per Ende April 2017, da sie sich gemobbt gefühlt habe (vgl. Urk. 7/45). Ob dabei auch die gesundheitlichen Beschwerden ausschlaggebend waren oder sie diese Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte (vgl. hierzu BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2), kann anhand der vorhandenen Akten nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- auszugehen.

6.3    Gegenwärtig ist die Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai 2017 als kaufmännische Allrounderin bei der E.___ in F.___ in einem Pensum von 60 % angestellt. Dabei verdient sie monatlich Fr. 3'780.-- brutto, wobei ein dreizehnter Monatslohn ausbezahlt wird (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017, Urk. 11/2 S. 1 f.; vgl. auch die Lohnabrechnungen in Urk. 11/3). Damit schöpft sie die ihr aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsleistung voll aus. Da es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und das Einkommen nicht als Soziallohn erscheint (vgl. hierzu BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa), ist der tatsächlich erzielte Verdienst als hypothetisches Invalideneinkommen heranzuziehen und beträgt somit Fr. 49'140.-- (13 x Fr. 3'780.--).

6.4    Somit ergibt sich für die Zeit bis 31. Dezember 2017 (vgl. hierzu vorstehend E. 1.5) folgende Berechnung:

    Wird das Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 49'140.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von 17’160.--. Dies kommt einer Einschränkung von rund 26 % gleich. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 20.8 % (26 % x 0.8).

    Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 12.5 % (vorstehend E. 5), was bei einer Gewichtung von 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 2.5 % (12.5 % x 0.2) entspricht.

    Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (20.8 % + 2.5 %).

6.5    Für die Zeit ab 1. Januar 2018 ergibt sich nach dem neuen Berechnungsmodell (vorstehend E. 1.6) Folgendes:

    Das auf ein 100%-Pensum hochgerechnete Valideneinkommen beträgt Fr. 82'875.--. Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 49'140.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'735.-- und damit eine Einschränkung von rund 41 %. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 32.8 % (41 % x 0.8). Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich beträgt unverändert 2.5 %. Damit ergibt sich schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 35 % (32.8 % + 2.5 %).

6.6    Zusammenfassend resultieren jeweils nicht rentenbegründende Gesamtinvaliditätsgrade von 23 % bis 31. Dezember 2017 und von 35 % ab 1. Januar 2018. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans