Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00373


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 15. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, ist diplomierte Soziokulturelle Animatorin HFS (Urk. 6/1/1) und war seit 2007 als Mentoring-Projektmitarbeiterin tätig (vgl. Urk. 6/14 Ziff. 2.1, 2.7). Am 13. Juli 2011 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteile ihr am 21. Juli 2011 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von psychosozialer Begleitung (Urk. 6/10; Urk. 6/36), welche in der Folge verlängert wurde (Urk. 6/36). Von September 2011 bis zum März 2012 absolvierte die Versicherte im Rahmen der beruflichen Eingliederung ein Arbeitstraining (Urk. 6/22). Das Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 6/62).

Am 6. August 2015 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein orthodisches Hilfsmittel (Urk. 6/73).

In der Folge meldete sich die Versicherte am 27. Juni 2016 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/78), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2016 nicht eintrat (Urk. 6/97).

%1.1 Am 5. Januar 2017 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 6/100). Vom 27. April bis 26. Oktober 2017 wurden Frühinterventionsmassnahmen gewährt (Urk. 6/119), welche am 16. Oktober 2017 abgeschlossen wurden (Urk. 6/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/139, Urk. 6/143, Urk. 6/149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 6/152 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 24. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente, eventuell mindestens eine Viertelsrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2018 erstatteten Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl.-psych. Z.___, Psychologin, eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 10). Seitens der Beschwerdeführerin ging innert Frist keine Stellungnahme dazu ein, womit Verzicht anzunehmen war (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. September 2018 (Urk. 13) ausdrücklich auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Meldet sich jemand bei der IV an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust dieser Stelle wieder an, so ist dies nicht eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich mit einem ruhigen Arbeitsumfeld mit wenig Stressbelastung und klaren Strukturen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 1). Es bestünden genügend Verweistätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, welche diesem Profil entsprächen (S. 2). Die von der Beschwerdeführerin genannten Diagnosen seien nicht invalidisierend, hätten keine dauerhafte Auswirkung und seien zudem auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen (S. 2 oben). Die neuropsychologischen Einschränkungen seien berücksichtigt worden. Es bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aus näher genannten Gründen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide und aufgrund dieser Krankheit nicht mehr 100 % leistungsfähig sei und deshalb nur in einem Umfang von 60 % im bisherigen und jeglichen anderen Tätigkeitsbereich nachgehen könne (S. 5 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob der geltend gemachten Hirnschädigung invalidisierender Charakter zukomme (S. 8 Ziff. 8). Es sei von einer Erwerbseinbusse von 50 %, mindestens aber von 40 % auszugehen, weshalb ihr eine halbe, eventualiter mindestens eine Viertelsrente zustehe (S. 11 Ziff. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. Nachdem die Beschwerdeführerin ab März 2013 wieder in einem rentenausschliessenden Umfang eingegliedert war (vgl. Urk. 6/62; Urk. 6/117/1), ist eine erneute Anmeldung im Sinne einer Erstanmeldung (vgl. vorstehend E. 1.3) zu prüfen.


3.

3.1    Am 12. Juni 2016 erstatteten Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl.-psych. Z.___, Psychologische Psychotherapeutin, A.___, einen Verlaufsbericht (Urk. 6/87) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F.90.0)

Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei einem 80%-Pensum seit 5. Februar 2016. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres labilen psychischen Zustandes nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen beziehungsweise Arbeiten auszuführen, die über einen längeren Zeitraum Konzentration und zielgerichtetes Erarbeiten erforderten. Sie befinde sich zurzeit in einem dünnhäutigen Zustand, der eine erforderliche professionelle Distanz im Umgang mit Klienten und Vorgesetzten erschwere (S. 2 Ziff. 7). Sie stehe in gekündigtem Arbeitsverhältnis und sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage, sich nach einer neuen Arbeitsmöglichkeit umzusehen (S. 2 Ziff. 4). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne prognostisch derzeit noch nicht eingeschätzt werden, weder als Jobcoach noch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 8). Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs könne eine Prognose derzeit leider noch nicht abgegeben werden (S. 2 Ziff. 9).

3.2    In ihrem Austrittsbericht vom 23. September 2016 (Urk. 6/104) zur stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. August bis 19. September 2016 (S. 2) nannten die behandelnden Ärzte der B.___ die folgenden Diagnosen:

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach langdauernder Belastungssituation am Arbeitsplätz und Kündigung (ICD-10 F43.21)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Als somatische Diagnosen nannten sie: ein Restless Legs Syndrom (gutes Ansprechen auf Sifrol), eine angeborene, operierte Klumpfussdeformität rechts und eine leichte Beinverkürzung rechts, Senk- und Spreizfüsse beidseits, einen Zustand nach Operation einer tiefsitzenden lumbalen Diskushernie, anamnestisch eine Fruktoseintoleranz und Histaminintoleranz, eine rezidivierende Migräne, zeitweilig Myalgien der Schulter-/Nackenmuskulatur beidseits und einen Zustand nach Visualtraining bei verstecktem Schielen (S. 2). Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthalts und anschliessend bis 30. September 2016 (S. 4).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil. D.___, Neuropsychologin, erstatteten am 8. November 2016 einen Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 4. November 2016 (Urk. 6/98/1-4). Sie führten aus, anlässlich der aktuellen neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchung – unter der regulären Medikation mit Concerta – hätten sich leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen gezeigt. Im Vordergrund stünden eine visuell-räumliche Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, eine visuo-konstruktive Dyspraxie, Einschränkungen im mathematischen und geometrisch-abstrakten Denken sowie fein- und graphomotorische Auffälligkeiten. Des Weiteren liessen sich mnestische Defizite mit einer figuralen Gedächtnisstörung, eine verbale Lernschwäche und Minderleistungen im Bereich der komplexeren Aufmerksamkeitsfunktionen (geteilte Aufmerksamkeit, Aufmerksamkeitsbelastbarkeit) finden. Auf Verhaltensebene sei die Beschwerdeführerin adäquat, Hinweise auf relevante Konzentrationsfluktuationen oder Aufmerksamkeitsstörungen, eine erhöhte Ablenkbarkeit und Ermüdbarkeit oder auch Anzeichen einer motorischen Unruhe und Hyperaktivität liessen sich nicht finden. Zu berücksichtigen sei in diesem Kontext, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt durch die Medikamenteneinnahme ein allgemein besseres respektive höheres Aufmerksamkeitsniveau gezeigt haben dürfte, so dass die dargelegten Befunde in ihrer Ausprägung – alters- und bildungsadaptiert - als formal mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Störung zu graduieren seien. Die Minderleistungen lägen dabei deutlich diskrepant zum geschätzten allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögen (HAWIE, 2004: Gesamt-IQ von 99) und der Schul- und Berufsbiographie (S. 3 oben).

Das neuropsychologische Profil sei unter Berücksichtigung der Akten und Fragebogenbefunde sowie der anamnestischen Erhebungen zu Geburt, frühkindlicher Entwicklung und Schulbiographie und unter Berücksichtigung der nicht-regulären Händigkeit gut als residuelle Folge einer frühkindlichen Hirnentwicklungsstörung unklarer Ätiologie – Differentialdiagnosen (DD) - im Rahmen prä- und perinataler Komplikationen) interpretierbar und bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin im Kindesalter ein psychoorganisches Syndrom (POS) vorgelegen habe. Auch aktuell seien die kognitiven Funktionen im mnestischen, attentionalen, exekutiven und visuell-räumlichen Bereich in pathologischem Masse beeinträchtigt, wobei die Kriterien einer Diagnose gemäss ICD-10 F07.8 (sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns) erfüllt seien (S. 3).

Die anamnestisch beschriebenen psychischen Belastungssituationen mit wiederholten beruflichen Ausfällen seien gut im Rahmen einer Dekompensation der bisher gut kompensierten vorbestehenden kognitiven Leistungseinschränkungen bei verminderten und im Alter abnehmenden zerebralen Redundanzen interpretierbar. Die Art und Ausprägung der Befunde gehe aber klar über das Ausmass einer im Rahmen einer rein affekt-pathologischen Alteration hinaus, wobei hier zu bemerken sei, dass frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörungen einen Risikofaktor für die spätere Entwicklung affektiver Symptome darstellten (S. 3).

Mit diesen Befunden und dem erfassten intellektuellen Leistungsvermögen sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit und Ausführung des Berufs als Jobcoach/ soziokulturelle Animatorin FH oder in einem äquivalenten Arbeitsfeld im kognitiven Potential der Beschwerdeführerin liege, allerdings sei aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite mit relevanten qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen im Rendement (Konzentrationsdefizite, Ermüdung, Fehleranfälligkeit, Verlangsamung) zu rechnen, wobei im Vergleich zu einer alters- und bildungsangepassten Normstichprobe bei Belastung und Störfaktoren die Leistung um mind. 35 % reduziert sein dürfte. Bei einer zeitlich limitierten z.B. 60%igen Arbeitstätigkeit dürfte die verwertbare Arbeitsleistung jedoch höher liegen (besseres Konzentrationsniveau, Wegfall einer vorzeitigen Ermüdung sowie von Zeitdruck/Stress). Glaubhaft und auch aufgrund der neuropsychologischen Testwerte nachvollziehbar erstaune es nicht, dass es im Berufsalltag besonders unter Stress/psychosozialer Belastung wiederholt zu einer psychischen Überforderung und Dekompensation mit wiederholten Berufsausfällen gekommen sei. Aufgrund der Vorgeschichte, der eingeschränkten kognitiven Reserven und ausgehend von den Testwerten sei eine zeitliche Präsenz über 60 % nicht realistisch (S. 3 unten).

3.4    Prof. Y.___ und dipl.-psych. Z.___ erstatteten am 26. Februar 2017 einen weiteren Bericht (Urk. 6/111/6-11) und führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit März 2013 behandelten (S. 6 Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1):

- sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, bestehend seit Geburt (ICD-10 F07.8)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, bestehend seit Kindheit (ICD-10 F90.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, bestehend seit Jugend (ICD-10 F33.0)

Sodann führten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6 Ziff. 1.1):

- vor allem Restless-Legs-Syndrom mit gutem Ansprechen auf Sifrol, Verdachts-Diagnose bei letzter stationärer Therapie in der B.___ gestellt

- angeborene, operierte Klumpfussdeformität rechts und leichte Beinverkürzung rechts, seit Geburt

- Senk-, Spreizfüsse beidseits, seit Geburt

- Zustand nach Operation einer tiefsitzenden, lumbalen Diskushernie

- anamnestisch Fruktoseintoleranz, im Erwachsenenalter diagnostiziert

- anamnestisch Histaminintoleranz, im Erwachsenenalter diagnostiziert

- rezidivierende Migräne, seit Erwachsenenalter

- Zustand nach Visualtraining bei verdecktem Schielen, verdecktes Schielen, bestehend seit Geburt

Die Prognose sei unter Berücksichtigung folgender Faktoren durchaus als gut zu bewerten: Vor dem Hintergrund der Erfahrungen an den letzten Arbeitsstellen sei die Patientin aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite nicht mehr in der Lage, wie zuletzt in einem 80%-Pensum zu arbeiten. Das Arbeitspensum solle ein 60%-Pensum nicht überschreiten. Die Patientin benötige aufgrund ihres ADHS einen möglichst reizarmen Arbeitsplatz mit klaren Aufgabenstellungen (S. 7 unten Ziff. 1.4). Im Konzentrationsvermögen und der Belastbarkeit bestehe eine mittelgradige Einschränkung, die Anpassungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt (S. 10 unten Ziff. 3). Vom 1. bis 31. Oktober 2016 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, da sich der psychische Zustand durch die stationäre Behandlung insgesamt gebessert habe. Seit 1. November 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Belastbarkeit weiterhin eingeschränkt sei (S. 8 Ziff. 1.6).

Gemäss neuropsychologischem Befundbericht bestehe eine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen im mnestischen, attentionalen, exekutiven und visuell-räumlichen Bereich in pathologischem Masse. Psychisch bestehe derzeit eine Affektlabiliät und Verunsicherung sowie eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit. Körperlich bestünden vor dem Hintergrund der oben genannten Diagnosen Einschränkungen, die die Patientin kompensieren könne und die deshalb nicht kausal zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beitragen würden, jedoch die Gesamtbelastung der Patientin erhöhten (S. 8 Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin benötige ein möglichst reizarmes Arbeitsumfeld mit einer klaren Aufgabenstellung und einem eher geringen Anteil an Berichterstellung (S. 9 oben Ziff. 1.8). Sie bewerbe sich derzeit auf Stellen mit einem 50%-Pensum. Dies scheine machbar, müsse aber überprüft werden. Ein stufenweiser Wiedereinstieg sei empfehlenswert (S. 9 Ziff. 1.9). Ein 60%-Pensum stelle voraussichtlich die Obergrenze dar (S. 10 unten Ziff. 3)

Die Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, dass die Patientin nicht mehr im selben Mass wie früher in der Lage sei, ihre neuropsychologischen Defizite zu kompensieren. Sie gerate rascher in Überlastungssituationen und reagiere dann mit einer depressiven psychischen Dekompensation. Bei einer geglückten Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen könne eine gute Prognose für die weitere berufliche Tätigkeit gestellt werden (S. 9 unten Ziff. 1.11).

3.5    Prof. Y.___ und dipl.-psych. Z.___ erstatteten am 7. November 2017 erneut einen Bericht (Urk. 6/135) und nannten dieselben Diagnosen wie im Bericht vom Februar 2017 (vorstehend E. 4.5), wobei sie die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig remittiert bezeichneten. Zurzeit arbeite die Patientin mit einem 60%-Pensum (S. 2 Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei mindestens um 40 % vermindert (S. 2 Ziff. 2.2). Unter Beibehaltung des reduzierten Arbeitspensums könne aus jetziger Sicht von einer guten Prognose ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 3.3).

3.6    Pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 (Urk. 6/138/4-5) aus, dass sich die im Rahmen einer neuropsychologischen Abklärung gestellte Diagnose ICD-10 F07.8 (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung) aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehen lasse. Es handle sich hierbei zunächst um eine Verdachtsdiagnose als Erklärung einer auffälligen neuropsychologischen Testung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei festzuhalten, dass eine Schädigung des Gehirns bestehend seit Geburt bisher nicht ausgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin zumindest bis zum im Februar 2016 aufgetretenen Konflikt am Arbeitsplatz ihre Aufgaben habe erfüllen können. Somit sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein Gesundheitsschaden mit einer dauerhaften/langandauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es könne von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgegangen werden. Es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5).

3.7    Am 10. Juli 2018 erstatteten Prof. Y.___ und dipl.-psych. Z.___ auf Ersuchen des Gerichts (Urk. 7) eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 10). Sie berichteten einleitend über die von der Beschwerdeführerin gemachten anamnestischen Angaben ab Geburt bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme (S.1 und 2).

Sowohl die Schilderungen der Beschwerdeführerin als auch die heilpädagogische Verhaltensbeobachtung hätten Störungen gezeigt, die das Ausmass einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung überschritten, da neben den Störungen der Konzentrationsfähigkeit auch deutliche Einschränkungen in Bereichen wie dem räumlichem Sehen, Koordination und Feinmotorik sowie die Rechenstörung bereits seit Kindheit der Patientin bestanden hätten. Die Diagnose eines POS (Psychoorganisches Syndrom) - wie sie früher genannt worden sei – könne daher angenommen werden, es liege jedoch keine entsprechende ärztliche Diagnose aus dieser Zeit vor. Vor dem Hintergrund der langen Krankheitsgeschichte und der noch immer bestehenden Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung geschildert habe und die nicht ausschliesslich mit der Diagnose eines ADHS erklärbar schienen, sei im November 2016 eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung veranlasst worden. Die Diagnose einer nach ICD-10 F07.8 «sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns» sei nach fundierter neuropsychologischer und verhaltensneurologischer Abklärung gestellt worden. Eine Schädigung des Gehirns sei bis zu diesem Zeitpunkt zwar nicht explizit ausgewiesen, doch gebe es eindeutige Hinweise, dass die Patientin seit ihrer Schulzeit und während ihres ganzen Berufslebens nur unter verstärkten Kompensationsanstrengungen habe arbeiten können. Auch sei es jeweils unter vermehrtem Stress zu Episoden psychiatrischer Erkrankungen gekommen, die bereits mehrfach stationäre Behandlungen erfordert hätten. Nach ihrer Einschätzung und vor dem Hintergrund des bisherigen Behandlungsverlaufes sei die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation bei höherer Belastung gross (S. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte – der Stellungnahme des RAD folgend (vorstehend E. 3.6) - das Vorliegen eines invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und damit eines Leistungsanspruchs. Dem kann jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

    Dr. C.___ und lic. phil. D.___ führten in ihrem Bericht vom November 2016 (vorstehend E. 3.3), welcher den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) grundsätzlich zu genügen vermag, nach umfassender Testung der Beschwerdeführerin aus, dass die dargelegten Befunde in ihrer Ausprägung – alters- und bildungsadaptiert- als formal mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Störung zu graduieren seien. Aktuell seien die kognitiven Funktionen in pathologischem Masse beeinträchtigt, wobei die Kriterien einer Diagnose gemäss ICD-10 F07.8 (sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns) erfüllt seien. Die anamnestisch beschriebenen psychischen Belastungssituationen mit wiederholten beruflichen Ausfällen seien gut im Rahmen einer Dekompensation der bisher gut kompensierten vorbestehenden kognitiven Leistungseinschränkungen bei verminderten und im Alter abnehmenden zerebralen Redundanzen interpretierbar, wobei jedoch die Art und Ausprägung der Befunde klar über das Ausmass einer im Rahmen einer rein affekt-pathologischen Alteration hinausgehe. Die angestammte Tätigkeit liege grundsätzlich im kognitiven Potential der Beschwerdeführerin, es sei jedoch aufgrund der festgestellten Defizite mit relevanten qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen im Rendement zu rechnen. Aufgrund der Vorgeschichte, der eingeschränkten kognitiven Reserven und ausgehend von den Testwerten sei eine zeitliche Präsenz über 60 % nicht realistisch, wobei bei diesem Pensum eine höhere verwertbare Arbeitsleistung möglich sei. Es erstaune angesichts der neuropsychologischen Testwerte nicht, dass es im Berufsalltag besonders unter Stress und psychosozialer Belastung wiederholt zu einer psychischen Überforderung mit wiederholten Berufsausfällen gekommen sei.

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb pract. med. E.___ - als Facharzt für Arbeitsmedizin fachfremd - dieser Beurteilung jeglichen Beweiswert absprach. Dies gilt auch für die ebenfalls grundsätzlich beweiswertigen fachärztlichen Berichte von Prof. Y.___ und dipl.-psych. Z.___, lassen sich doch daraus einige Anhaltspunkte für eine mögliche anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lesen. So ergänzten die beiden Fachpersonen aufgrund der von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ getätigten Abklärungen ihre Diagnose und erläuterten, die Diagnose einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns sei nach fundierter neuropsychologischer und verhaltensneurologischer Abklärung gestellt worden (vorstehend E. 3.7). Zusammen mit der diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung lässt sich eine relevante Beeinträchtigung nicht ausschliessen, zumal - sollte die Diagnose denn erhärtet werden - eine Prüfung der Standardindikatoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Betracht zu ziehen wäre. Immerhin gingen Prof. Y.___ und dipl.-psych. Z.___ in Übereinstimmung mit der neurologischen Beurteilung und mit grundsätzlich nachvollziehbarer Begründung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % aus; die Beschwerdeführerin sei aufgrund der festgestellte neuropsychologischen Defizite nicht mehr in der Lage, wie zuletzt in einem Pensum von 80 % zu arbeiten.

4.2    Die vorhandenen medizinischen Berichte enthalten jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb keine verlässliche Beurteilung möglich ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Vorliegend wurde der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin fachärztlich (psychiatrisch/neurologisch/neuropsychologisch) abklären und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilen lasse. Je nachdem ist auch eine Indikatorenprüfung durchzuführen, und es ist die Statusfrage zu klären. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist bei praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher