Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00375
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 2. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, meldete sich am 5. Januar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 7. August 1997 eine ganze Rente ab Februar 1995 zu (Urk. 8/51 = Urk. 8/52 = Urk. 12/5 = Urk. 12/6).
Am 23. Januar 2001 heiratete der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/131). Gemäss Mitteilung vom 26. Februar 2004 an die IV-Stelle wurde die Ehe mit seit 30. Juni 2003 rechtskräftigem Urteil im Ausland geschieden (Urk. 8/132 = Urk. 8/134; vgl. Urk. 12/119 = Urk. 12/165 = Urk. 12/169).
Am 14. Juni 2013 reichte der Versicherte bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Durchführung der Einkommensteilung (Splitting) im Scheidungsfall ein (Urk. 12/118 = Urk. 12/163).
Am 20. Juni 2017 (Eingang) reichte der Versicherte eine Anmeldung für eine Altersrente ein (Urk. 12/162). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, die Altersrente löse ab 1. März 2018 die bisherige Invalidenrente ab (Urk. 12/223).
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2018 mit, bei der Berechnung der Altersrente sei bemerkt worden, dass im Jahr 2003 die Neuberechnung der Invalidenrente infolge Scheidung nicht durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 12/224), und sprach ihm rückwirkend ab März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 4'118.-- zu (Urk. 8/142 = Urk. 8/143 = Urk. 8/144 = Urk. 12/241 = Urk. 12/243 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2018 und beantragte, es sei ihm ein Verzugszins ab 1. März 2013 von mindestens Fr. 1'029.50 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 (Urk. 7; vgl. Urk. 9) die Androhung einer reformatio in peius, da die Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung nicht korrekt berechnet worden sei und korrekterweise keine Nachzahlung, sondern eine Rückforderung angezeigt sei (S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 30. August 2018 (Urk. 14), seine Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen (S. 2 Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 8. Oktober 2018 (Urk. 17; vgl. Urk. 18) an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Mit Gerichtsverfügung vom 22. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer auf die Eventualität einer Schlechterstellung (reformatio in peius) und die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen (Urk. 20), worauf er am 11. April 2019 an seinem Antrag festhielt (Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin am 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente («Teilaspekte») des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG und § 25 GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.4.2, 143 V 295 E. 4.1.5, 122 V 166 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 (Urk. 7) davon aus, die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Rentenberechnung sei gemäss den Ausführungen der Ausgleichskasse fehlerhaft gewesen und korrekterweise resultiere keine Nachzahlung, sondern eine Rückforderung (S. 1 f.). Die Ausgleichskasse führte in ihrer Stellungnahme (Urk. 9) aus, beim 2013 (verspätet) durchgeführten Splitting sei versehentlich eine Neuberechnung der Invalidenrente unterblieben; diese sei 2018 nachgeholt worden (S. 2 Ziff. 2d). Bei dieser 2018 erfolgten Neuberechnung seien dann aber fälschlicherweise von Dezember 1984 bis November 1985 Einkommen einer anderen Person berücksichtigt worden (S. 2 f. Ziff. 2e). Ohne diese falle die Rente niedriger aus als in der angefochtenen Verfügung angegeben (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) habe er Anspruch auf Verzugszins (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 6). In der Replik (Urk. 14) machte er geltend, Prozessthema sei nicht die Nachzahlung, sondern der darauf zu entrichtende Verzugszins (S. 3 f. Ziff. 2). Es werde bestritten und von der Beschwerdegegnerin auch nicht belegt, dass die Einkommen einer anderen Person berücksichtigt worden seien (S. 5 f. Ziff. 3.3).
2.3 Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 15. März 2018 betreffend Nachzahlung angefochten und geltend gemacht, nebst der Nachzahlung als solcher stehe ihm Verzugszins zu. Das vom Gericht zu überprüfende Rechtsverhältnis (vgl. vorstehend E. 1.2) ist der Nachzahlungsanspruch inklusive des allfälligen - dazu akzessorischen - Verzugszinses. Diesbezüglich steht die Beschwerdegegnerin nunmehr auf dem Standpunkt, die der angefochtenen Verfügung zugrundliegende Berechnung des Rentenanspruchs sei fehlerhaft, und bei richtiger Berechnung resultiere gar keine Nachzahlung, weshalb die angefochtene Verfügung im Sinne einer reformatio in peius (vgl. vorstehend E. 1.3) zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern beziehungsweise aufzuheben sei.
Zu prüfen ist somit in einem ersten Schritt, wie es sich mit dem Betrag der dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2018 ausgerichteten Invalidenrente verhält.
3.
3.1 In der am 14. März 2018 erstellten Berechnung (Urk. 10/2) waren unter anderem die nachstehenden Beträge (in Fr.) enthalten (S. 3):
Jahr | Monat | Betrag |
1984 | Dezember | 1’113 |
1985 | Januar | 130 |
1985 | Januar | 1’827 |
1985 | September -November | 5’545 |
1986 | März - April | 3’151 |
Diese Einkommen wurden nicht vom Beschwerdeführer erzielt, sondern gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 17. Februar 1999 (Urk. 12/1/19) von einem anderen Versicherten. Der IK-Auszug lautet auf einen anderen Namen und eine andere AHV-Nummer. Die Beträge und Daten entsprechen den vorstehend genannten.
3.2 In der am 29. Mai 2018 erstellten Berechnung (Urk. 10/1) wurden die genannten Einkommen nicht mehr berücksichtigt, sondern storniert (S. 3). Dementsprechend sind für die Zeit von Oktober 1981 bis Januar 1985 keine vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen vorhanden; ab Februar 1985 war der Beschwerdeführer sodann freiwillig versichert (vgl. Urk. 12/1/13).
Die Beitragslücke (Oktober 1981 bis Januar 1985) verringert sich durch die Berücksichtigung von Jugendjahren gemäss Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und den Monaten im Jahr der Entstehung des Anspruchs gemäss Art. 52c AHVV, nämlich Oktober 1981 bis September 1984 (Jugendjahre) und Dezember 1984 und Januar 1985, so dass im Ergebnis noch die Monate Oktober und November 1984 als Lücke verbleiben (Urk. 10/1 S. 6).
Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine Beitragszeit von 20 Jahren und 10 Monaten (Urk. 10/1 S. 6 unten) anstelle der seinem Jahrgang entsprechenden Beitragszeit von 21 Jahren (Urk. 10/1 S. 7 unten).
3.3 Für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG).
Der Beschwerdeführer weist 20 volle Beitragsjahre auf, was 95.23 % der seinem Jahrgang entsprechenden 21 Beitragsjahre entspricht. Somit ist die Rentenskala 42 anwendbar (Art. 52 AHVV).
3.4 Keinen Einfluss hat das Nichtberücksichtigen der nicht vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen auf die Höhe des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens, das für 2012 mit Fr. 50'112.-- beziffert wurde, entsprechend Fr. 50'544.-- gemäss Rententabelle 2013 und Fr. 50'760.-- gemäss Rententabelle 2015 (Urk. 10/1 S. 8 Mitte), dies gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG unter Aufrechnung des bei der erstmaligen Rentenzusprache 1995 ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 41'904.-- (vgl. Urk. 9 S. 3 lit. e).
3.5 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 50'544.-- im Jahr 2013 und Fr. 50'760.-- im Jahr 2015 (vorstehend E. 3.4) beträgt die monatliche Teilrente gemäss Skala 42 im Jahr 2013 und 2014 Fr. 1'805.-- sowie ab 2015 Fr. 1'812.-- (Urk. 12/276/5).
Die dem Beschwerdeführer in der betreffenden Zeit ausgerichtete Rente in der Höhe von Fr. 1'832.-- und sodann Fr. 1'830.-- (vgl. Urk. 9 S. 4 oben) war somit höher als die Rente, auf welche er bei korrekter Berechnung Anspruch hat.
Dementsprechend besteht kein Anspruch auf eine Nachzahlung, womit auch die Frage einer allfälligen Verzinsung hinfällig wird.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und - androhungsgemäss - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers 2013 und 2014 Fr. 1'805.-- und ab 2015 Fr. 1'812.-- beträgt.
4. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2018 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers 2013 und 2014 Fr. 1'805.-- und ab 2015 Fr. 1'812.-- beträgt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher