Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00376
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, absolvierte eine Anlehre und war seit dem Jahr 2000 als selbständigerwerbender Schlosser/Metallbauer tätig. Am 10. Juli 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Fussschmerzen, kraftlose Beine sowie Schwindel und Nackenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).
1.2 Diese tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/9) und erteilte mit Mitteilung vom 10. September 2009 (Urk. 7/10) Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Mit Schreiben vom 5. November 2009 (Urk. 7/13) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um berufliche Integration, was diese zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen veranlasste (Urk. 7/1517, Urk. 7/19, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht (Urk. 7/32). In der Folge anerkannte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbedarf und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Y.___-Gutachten vom 23. August 2012, Urk. 7/77).
1.3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/60) hatte der Versicherte die Durchführung von beruflichen Massnahmen beantragt. Am 27. März 2012 (Urk. 7/66) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ein Arbeitsversuch im Betrieb Z.___ AG vom 10. April bis 9. Oktober 2012 stattfinde und er während der Dauer der Massnahme ein Taggeld erhalte (vgl. dazu auch Verfügungen vom 18. Mai 2012 [Urk. 7/73] und 25. Mai 2012 [Urk. 7/74]). Am 18. Oktober 2012 unterzeichnete der Versicherte einen vorerst befristeten Teilzeitarbeitsvertrag vom 1. Dezember 2012 mit Maximaldauer bis 31. Mai 2013 (Urk. 7/87). Am 26. Oktober 2012 informierte die IV-Stelle weiter über die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses (Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 hob die IVStelle die Mitteilung vom 26. Oktober 2012 auf und verfügte ferner den Abbruch der beruflichen Eingliederung und Einstellung der Leistungen per 30. April 2013 (Urk. 7/114). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Januar 2014 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/135).
1.4 Mit Verfügung vom 8. April 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/137). Mit Schreiben vom 5. September 2014 äusserte sich der behandelnde Neurologe des Versicherten dahingehend, dass wenige Patienten mit einer Polyneuropathie einen so schweren Verlauf mit multisystemischer Beteiligung hätten, sodass eine volle IV-Berentung mehr als gerechtfertigt sei (Urk. 7/140). Die IV-Stelle behandelte das genannte Schreiben in der Folge als Revisionsgesuch (Urk. 7/142) und trat auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit Verfügung vom 19. Februar 2015 nicht ein (Urk. 7/144).
1.5 Mit Schreiben vom 30. März 2016 liess der Versicherte eine erneute Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend machen (Urk. 7/155 f.). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/158). In der Folge schloss die IV-Stelle auf weiteren Abklärungsbedarf und veranlasste erneut ein polydisziplinäres Gutachten (A.___-Gutachten vom 3. September 2017, Urk. 7/204). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2018 (ersetzt den Vorbescheid vom 31. Mai 2016) stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/214) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. März 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 25. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 7. April 2016 eine halbe Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das A.___-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und damit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Das Valideneinkommen sei dabei weiterhin anhand eines Durchschnittswerts der sich aus dem IK-Auszug ergebenden Einkommen zu ermitteln, entsprechend der rechtskräftigen Verfügung vom 8. April 2014 (Fr. 26'056.--), was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer bereits 2001 an erheblichen chronischen Beschwerden der HWS und LWS gelitten habe, welche sich durch die schwere Tätigkeit als Metallarbeiter zusehends verstärkt hätten. Auch sei die 2001 erstmals aufgetretene Angstproblematik 2007 erneut in Erscheinung betreten; daneben hätten zudem ein Dreh- und Schwankschwindel, eine Schilddrüsenerkrankung sowie ausgeprägte Hohlfüsse beidseits bestanden (Urk. 1 S. 5). Die Diagnose einer progredienten, distalen, autosomal-dominiert vererbbaren hereditären sensomotorischen Neuropathie habe erstmals am 27. April 2009 gestellt werden können; ein Teil der seit Jahren bestehenden Beschwerden sei auf diese Erbkrankheit zurückzuführen (S. 6). Die gesundheitsbedingten Einschränkungen hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer zusätzliche Arbeitskräfte habe einstellen müssen für die schweren Tätigkeiten im Metallbau, sodass das Valideneinkommen nicht anhand der Werte des IK-Auszuges ermittelt werden könne (S. 7). Sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen sei vielmehr anhand der LSE-Statistik zu ermitteln, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (S. 9).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 8. April 2014, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___-Gutachten vom 23. August 2012 stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine progrediente, distale, axonale, autosomal dominant vererbte, hereditäre sensomotorische Neuropathie; ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden akuten Exazerbationen; eine rezidivierende depressive Störung, unter bestehender Medikation gegenwärtig noch leichte depressive Symptomatik, ohne somatisches Syndrom; Dreh- und Schwankschwindelattacken sowie eine Panikstörung mit aktuell unter Medikation deutlicher Remission (Urk. 7/77 S. 34 f.). In der angestammten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, in einer angepassten Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 38). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 26'056.-- ging die IV-Stelle dannzumal von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % aus (Urk. 7/137 S. 2).
3.
3.1 Ab dem 3. März 2014 konnte der Beschwerdeführer eine Stelle als Metallbauzeichner antreten (Urk. 7/167/7), welche er in der Folge in den Monaten März bis September 2014 ausübte (Urk. 7/167/15-21). Nachdem der Arbeitgeber ab September 2014 nur noch die teilzeitliche Anstellung in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/167/24), kündigte der Beschwerdeführer die Anstellung per 19. September 2014 (Urk. 7/167/23) und trat am 22. September 2014 eine temporäre Anstellung als Metallbaukonstrukteur an (Urk. 7/167/26), welche er in den Monaten September und Oktober 2014 ausübte (Urk. 7/167/33-34). Am 26. Januar 2015 konnte der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als Metallbaukonstrukteur/CAD-Zeichner antreten (Urk. 7/167/35), welche er bis im Dezember 2015 ausübte (Urk. 7/167/36-46).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 10. Februar 2016 aus, dass sich in der klinischen Untersuchung gezeigt habe, dass bei diesem Patienten mit bekannter Polyneuropathie und multifaktorieller schwerer Gangataxie bei zusätzlicher Vestibulopathie im Rahmen der Grunderkrankung, sekundärer Depression und neu auch Lumboischialgien mit wahrscheinlicher radikulärer Reizsymptomatik L5 oder S1 rechtsbetont insgesamt eine deutliche Verschlechterung des Zustandes auszugehen sei. Im geschützten Rahmen gehe er von einem Arbeitspensum von 50 % bei verminderter Arbeitsleistung aus (Urk. 7/154/137).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin FMH, wies in seinem Bericht vom 30. März 2016 auf die progrediente Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin. Trotz grosser Anstrengung sei es diesem aufgrund seiner Behinderung nicht mehr gelungen, eine neue Anstellung zu finden. Bei der Untersuchung vom 22. März 2016 habe sich zudem eine symptomatische Inguinalhernie gezeigt (Urk. 7/156).
3.4 Die für das A.___-Gutachten vom 3. September 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/204 S. 32):
- Sensomotorische Neuropathie mittelschwerer Ausprägung
- Hohlfüsse beidseits mit Krallenzehnendeformität bei sensomotorischer Neuropathie und Zustand nach Transfer der Peronealsehnen und Osteotomie des Os Metatarsale I rechts am 27. Oktober 2014
- Rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauer sei sowohl aus neurologischer wie auch aus orthopädischer Sicht aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 34). Eine richtungsweisende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit dem Y.___-Gutachten im Jahre 2012, welche einen Einfluss auf die Verweistätigkeit gehabt hätte, habe nicht festgestellt werden können (S. 35).
4.
4.1
4.1.1 Zur massgeblichen Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes führten die A.___-Gutachter aus, eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht festgestellt werden können (E. 3.4). Dies mag grob betrachtet zutreffen (Arbeitsfähigkeit nach wie vor 50 % in angepasster Tätigkeit), korreliert bei genauerer Analyse der beiden massgebenden Gutachten aber nicht vollumfänglich mit den erhobenen Feststellungen.
4.1.2 Vorweg fällt auf, dass sich gemäss A.___-Gutachten neu auch die Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Der Beschwerdeführer hatte sich nach letztmaliger Verneinung eines Rentenanspruches am 27. Oktober 2014 einer Operation unterzogen (Z-förmige lateralisiernde Kalkaneus-Osteotomie, Transfer Peronaeus longus- auf brevis-Sehne und elevierende BRT Osteotomie Metatarsale I rechts, Urk. 7/150/3-4). Nach anfänglich gutem Heilverlauf trat ein Rezidiv der Cavovarus-Fehlstellung im Rahmen der progredienten hereditären sensomotorischen Neuropathie auf (Bericht der Ärzte der Uniklinik D.___ vom 30. November 2016, Urk. 7/174/3-5). Am 26. Januar 2017 (Urk. 7/182) verwiesen die Ärzte ergänzend auf eine schwere Tendovaginitis der Peronealsehnen am Fuss rechts.
Die jeweiligen Stellenprofile unterscheiden sich indes nicht wesentlich. In beiden Expertisen wird die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Schlosser sowie ähnliche Arbeiten als nicht mehr möglich erachtet, einmal unter dem Titel «schwere körperliche Tätigkeit» (Y.___, Urk. 7/77/38), einmal als «Arbeiten, welche die unteren Extremitäten vermehrt belasten, wie ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Arbeiten mit einer erhöhten Absturzgefahr» (A.___, Urk. 7/204/34).
Auch die im Umfang von 50 % noch zumutbaren Tätigkeiten wurden praktisch identisch umschrieben: «körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne längerdauernde Rückenflexion, ohne repetitive Rumpfrotationen, ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten […] keine Arbeiten […], die ein gutes Gleichgewicht erfordern, […] keine Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (z.B. Maschinen» (Y.___, Urk. 7/77/38) respektive «leicht- bis mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Positionswechsels und gelegentlichem Gehen oder Stehen» (A.___, Urk. 7/204/34).
Damit sind leichte Divergenzen ersichtlich, aber keine massgeblich andere Einschätzung der noch zumutbaren Tätigkeiten und ebenfalls keine Abweichungen im noch möglichen Pensum.
4.1.3 Gestützt auf das (neue) A.___-Gutachten könnte aus rein psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des Zustandes ausgegangen werden. So wurde neu eine zurzeit mittelschwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert (Urk. 7/204/32), währenddem die Y.___-Experten noch eine leichte depressive Symptomatik beschrieben hatten (Urk. 7/77/35).
Allerdings zeitigt dies Variante ebenfalls keine Auswirkungen auf das noch zumutbare Pensum und auch das Stellenprofil erfährt dadurch keine Änderungen.
4.1.4 Damit ist festzuhalten, dass wohl eine gewisse Akzentuierung der Problematik, namentlich im Fussbereich und allenfalls auch im psychischen Gesundheitszustand, zu beobachten ist. Dies hat indes keine Auswirkungen auf das noch zumutbare Pensum und das Stellenprofil. Da nicht jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Revisionsgrund bildet, sondern nur eine solche, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben. Denn die marginal abweichende Formulierung des zumutbaren Stellenprofils wirkt sich nicht auf den Einkommensvergleich aus.
4.2 Bei diesem Ergebnis ist kein Revisionsgrund in medizinischer Hinsicht gegeben. Da auch keine Veränderungen in erwerblicher Hinsicht - in Bezug auf die beiden relevanten Vergleichszeitpunkte - ersichtlich sind, ist eine Revision nicht statthaft.
Dies hat zur Folge, dass der Einkommensvergleich, welcher der rentenverneinenden Verfügung vom 8. April 2014 zugrunde lag, nicht neu aufgerollt werden kann, namentlich die Frage, ob zur Berechnung des Valideneinkommens das Abstellen auf die älteren IK-Auszüge korrekt ist oder nicht.
4.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty