Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00377


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 21. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war im Rahmen eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses auf Abruf seit dem 1. August 1999 als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ AG, tätig (Urk. 7/3), als sie am 10. Februar 2001 als Beifahrerin an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk. 7/6/164), und sich anschliessend unter Hinweis auf die Folgen einer dabei erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/1 Ziff. 7.2) am 5. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 20. Oktober 2003; Urk. 7/27) sowie einer Abklärung an Ort und Stelle (Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. Mai 2003; Urk. 7/20) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/31) einen Invaliditätsgrad von 65 % fest und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente, zuzüglich einer Zusatzrente, zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 80 % im Haushalt Tätige und zu 20 % Erwerbstätige.

1.2    Nachdem die Versicherte gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/37, Urk. 7/41), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 31. Januar 2005 (Urk. 7/46) ab. Nachdem die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 am 28. Februar 2005 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/48/1-4), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2005 (Urk. 7/52) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 65 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine revisionsweise Erhöhung der Rente, wogegen die Versicherte am 31. März 2005 Einsprache erhob (Urk. 7/53). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/64) stelle die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 70 % (richtig: 79 % vgl. Urk. 7/59-60) fest, sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente, zuzüglich einer Zusatzrente, zu und hob den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 wiedererwägungsweise auf, worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 24. Mai 2005 (Prozess Nr. IV.2005.00263; Urk. 7/65) das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb.

1.3    Nach Eingang des von der Versicherten am 25. April 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/69) holte die IV-Stelle bei einem die Versicherte behandelnden Arzt einen Bericht (Urk. 7/70/7) ein und stellte mit Mitteilung vom 16. Juli 2007 (Urk. 7/74) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 79 % fest.

1.4    Nach Eingang des von der Versicherten am 30. Juli 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/78) holte die IV-Stelle erneut bei einem die Versicherte behandelnden Arzt einen Bericht (Urk. 7/80/6) ein und stellte mit Mitteilung vom 19. August 2010 (Urk. 7/82) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 79 % fest.

1.5    Nach Eingang des von der Versicherten am 21. Oktober 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/83) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 23. August 2018; Urk. 7/95/2-55) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 25. Januar 2017; Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/100). Dagegen erhob die Versicherte am 9. März (Urk. 7/103) beziehungsweise 28. April 2017 (Urk. 7/107) Einwendungen. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/114) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Wiedereingliederung zurzeit nicht möglich sei und schloss die Eingliederungsberatung ab. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2018 (Urk. 7/129) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. Februar 2017 wiedererwägungsweise auf und stellte der Versicherten eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/129), wogegen die Versicherte am 29. Januar 2018 Einwand erhob (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 7/139-140 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 40 % fest und setzte die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. Mai 2018 auf eine Viertelrente herab.


2.    Gegen die Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zuzusprechen, eventuell sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (S2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. Juni 2019 (Urk. 18) und vom 2. Juli 2019 (Urk. 22) ergänzend zum Verfahren Stellung nahm. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).     

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im restlichen Umfang von 50 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig wäre, und dass ihr gemäss dem Z.___-Gutachten vom Mai 2016 seit dem Begutachtungszeitpunkt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei, weshalb ab 1. Mai 2018 ein Anspruch auf ein Viertelrente ausgewiesen sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend mit ihren gegen den Vorbescheid erhobenen Einwendungen befasst habe, und dass sie damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 2). Da ihr Ehegatte neben der schon vorher bestehenden Krebserkrankung im Gesicht zwischenzeitlich zusätzlich unter einem metastasierenden Prostatakrebsleiden leide und deswegen nicht mehr arbeitsfähig sei, und da zwischenzeitlich auch ihr erwachsener Sohn unter einer schweren metastasierenden Krebserkrankung leide, wäre sie bei Gesundheit aus finanziellen Gründen darauf angewiesen, eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang auszuüben, weshalb sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Selbst wenn sie nicht als Erwerbstätige im vollzeitlichen Umfang zu qualifizieren sein sollte, sei eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen, da ihr Ehegatte auf Grund seiner Krebserkrankung ihr nicht mehr in der Haushaltführung beistehen könne (Urk. 1 S. 3). Sodann habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der Z.___-Begutachtung verschlechtert, da sich ihre Depressivität auf Grund der Verschlechterung der Krebserkrankungen ihres Ehegattens und ihres Sohnes verstärkt habe (Urk. 1 S. 4).


3.    

3.1    Vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/64), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente zugesprochen wurde und womit gemäss dem Wortlaut der Verfügung ein Invaliditätsgrad von 70 % festgestellt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 22. April 2005 (Urk. 7/59) einen Invaliditätsgrad von 78.5 % fest. In der Mitteilung des Beschlusses vom 22. April 2005 (Urk. 7/60), worin die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse anwies, die Geldleistung zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen und zu versenden, stellte die Beschwerdegegnerin denn auch einen (gerundeten) Invaliditätsgrad von 79 % fest. Beim Wortlaut der Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/64), wonach der Invaliditätsgrad lediglich 70 % betrage, handelt es sich daher um einen offensichtlichen Verschrieb beziehungsweise um einen Tippfehler, der jederzeit formlos berichtigt werden kann (vgl. BGE 99 V 62 und Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2015 vom 27. Mai 2015). Es sollte darin heissen, dass der Invaliditätsgrad 79 % betrage.

3.2    Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen vom 16. Juli 2007 (Urk. 7/74) und vom 19. August 2010 (Urk. 7/82) bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 79 % einen unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bestätigt. Den Mitteilungen vom 16. Juli 2007 und vom 19. August 2010 gingen indes keine materiellen Prüfungen mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung voraus. Den einerseits beruhten sie lediglich auf äusserst knapp formulierten, formularartigen Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, vom 11. Mai 2007 (Urk. 7/70/7) beziehungsweise vom 12. August 2010 (Urk. 7/80/6). Andererseits ist den Feststellungsblättern zu entnehmen, dass keine weiteren Beweismittel gewürdigt oder erhoben wurden, und dass insbesondere keine Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) eingeholt wurden. Während das Feststellungsblatt vom 16. Juli 2007 (Urk. 7/73) keinen Einkommensvergleich enthält, unterscheidet sich der im Feststellungsblatt vom 19. August 2010 (Urk. 7/81) enthaltene von dem der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Mai 2005 zugrundeliegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/59) lediglich durch eine Aufrechnung des Valideneinkommens anhand der seitherigen Nominallohnentwicklung.

3.3     Unter diesen Umständen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 5.3) ist für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/64) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 2) massgebend.


4.

4.1    Vorerst gilt es die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 2) zu prüfen.

4.2    Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

4.3    Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).

4.4    Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b und 124 V 180 E. 1a). Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2). Demgegenüber darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten entscheidwesentlichen Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b; BGE 124 V 180 E. 2b).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin nahm im Vorbescheid vom 17. Januar 2018 (Urk. 7/129 S. 2) zum Einwand der Beschwerdeführerin folgendermassen Stellung: «Mit Ihrem Einwand vom 10. März 2017 haben Sie die Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragt. Die Angaben der B.___ lassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der C.___ vom 1. Juli 2016 nicht nachvollziehen. Die B.___ stellt in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die psychosozialen Belastungsfaktoren ab. Diese können bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Es liegt somit eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor. Eine erneute Haushaltsabklärung ist nicht angezeigt. Die Erkrankung des Ehemannes war uns bereits bekannt. Jedoch sind gemäss den Arztberichten keine Einschränkungen für die Mithilfe im Haushalt ausgewiesen. Daher halten wir weiterhin an unserer medizinischen Einschätzung fest.».

5.2    Im Rahmen der Einwände vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/130) und vom 16. März 2018 (Urk. 7/135) gegen den Vorbescheid vom 17. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr einziger Sohn in der Zwischenzeit auch an Krebs erkrankt sei, und dass sie dadurch schwer betroffen und beeinträchtigt sei, und dass das B.___ in einem noch einzureichenden Bericht dazu werde Stellung nehmen.

5.3    In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die B.___ in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die psychosozialen Belastungsfaktoren abgestellt habe, welche bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Es liege daher eine andere Bewertung eines gleichen medizinischen Sachverhaltes vor. Eine erneute Haushaltsabklärung sei nicht angezeigt, da ihr die Erkrankung des Ehegattens der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, und dass Einschränkungen in der Mithilfe im Haushält nicht ausgewiesen seien (S. 2). Es sei sodann nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihres Sohnes schwer betroffen sei. Auf Grund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. März 2018 sei sodann davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Krankheiten des Ehegattens und des Sohnes um psychosoziale Belastungsfaktoren handle, welche nicht zu berücksichtigen seien (S. 3)

5.4    Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den anlässlich des Vorbescheidverfahrens erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst hat und sich insgesamt in genügender Weise damit auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b).


6.

6.1    Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

6.2    Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ. E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013) sind Ausnahmen vom Regelfall der Selbsteingliederung in Anlehnung an lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (SchlB IVG) grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind daher nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien von lit. a Abs. 4 SchlB IVG bedeutet indes nicht, dass die darunter fallenden versicherten Personen im revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

6.3    Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich vermutungsweise anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.4    Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1, 8C_19/ 2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).


7.

7.1    Die am 4. Mai 1960 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 7/2 S. 1) hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen, rentenherabsetzenden Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 2) das 57. Altersjahr bereits überschritten und bezog zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 1. Februar 2002 und mithin seit rund 16 Jahren eine ganze Rente. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die erwähnten, von der Rechtsprechung stipulierten Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Selbsteingliederung (vorstehend E. 6.2), weshalb auf Grund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sowie der langen Rentenbezugsdauer bei langdauernder Absenz vom Arbeitsmarkt zu vermuten ist, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rentenherabsetzung eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zuzumuten war.

7.2    Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 6.3), welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters und der langen Rentenbezugsdauer eine Eingliederung in das Erwerbsleben ohne Hilfestellung beziehungsweise ohne die vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Denn vorliegend war weder die langjährige Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, noch erscheint die Beschwerdeführerin als besonders agil und gewandt sowie im gesellschaftlichen Leben integriert, noch verfügt die Beschwerdeführerin, welche nach der obligatorischen Schulzeit keine berufliche Ausbildung absolvierte und bisher ausschliesslich als Hilfsarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/6/33 und Urk. 7/16/14), über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen. Mangels konkreter Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters von über 57 Jahren und einer Absenz vom Arbeitsmarkt während rund 16 Jahren ohne Hilfestellung wieder in den Arbeitsmarkt integrieren könnte, war die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich verpflichtet, vor einer Rentenherabsetzung Abklärungen in Bezug auf eine Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt durchzuführen beziehungsweise entsprechende befähigende Massnahmen anzuordnen.


8.

8.1    Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Selbsteingliederungsfähigkeit beziehungsweise den Eingliederungsbedarf der Beschwerdeführerin und die Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen hinreichend geprüft hat.

8.2    Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 2) mit der erwähnten Rechtsprechung zur Selbsteingliederung von versicherten Personen, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen (vorstehend E. 6.2 f.), nicht auseinandergesetzt. Auch den Feststellungsblättern (Urk. 7/99, Urk. 7/128 und Urk. 7/136) sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Herabsetzung der Rente mit dieser Rechtsprechung befasst hätte. Die Beschwerdegegnerin hat indes vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Eingliederungsberatung durchgeführt (Urk. 7/115) und mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/114) festgestellt, dass auf Grund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und infolgedessen die Eingliederungsberatung abgeschlossen (S. 2).

8.3    Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass bei versicherten Personen, deren Rente nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder nach Zurücklegen des 55. Altersjahres revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, das Ergebnis der Abklärungen, ob Eingliederungsbedarf besteht und inwiefern oder eine Selbsteingliederung zumutbar ist, einzig für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung von Bedeutung ist, und dass diesbezüglich allenfalls durchzuführende berufliche Massnahmen keine Rolle spielen. Aus diesem Grunde stellt die Eingliederungsfrage im streitgegenständlichen Sinne einen Teilaspekt des Rechtsverhältnisses der Zusprache, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2017 E. 3.2.1; BGE 125 V 413 E. 2b und 2d). Eine unrichtige oder unvollständige oder sogar eine gänzlich unterbliebene Abklärung des Eingliederungsbedarfs beziehungsweise der (objektiven und subjektiven) Selbsteingliederungsfähigkeit der versicherten Person kann daher lediglich durch Anfechtung der rentenherabsetzenden oder aufhebenden Verfügung beanstandet werden. Diese Frage ist losgelöst von einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2017 E. 3.2.2).

8.4    Demzufolge steht die im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangenen Mitteilung vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/114), worin festgestellt wurde, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und worin die Eingliederungsberatung abgeschlossen wurde, einer Prüfung des Eingliederungsbedarfs beziehungsweise der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht entgegen.


9.

9.1    Die Ärzte der C.___, untersuchten die Beschwerdeführerin am 18. und 19. Mai 2016 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch und stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 23. August 2016 (Urk. 7/95/2-55) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 7):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- im Rahmen des generalisierten Schmerzsyndroms

- bei Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes

- chronifiziertes, generalisiertes Schmerzsyndrom mit fokalen Akzentuierungen mit/bei:

- chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts mehr als links, ohne Wurzelreizungszeichen mit/bei:

- klinisch fast freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) mit radiologisch schwerer monosegmentärer Osteochondrose L5/S1

- chronischem zervikovertebralen Schmerzsyndrom mit okzipitalen Kopfschmerzen mit/bei:

- klinisch leicht eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) in Reklination

- radiologisch mässigen mehrsegmentalen Osteochondrosen C4-C7 und leichter Retrolisthesis von HWK3

- rezidivierende depressive Störung, derzeitig weitgehend remittiert:

- unter hausärztlicher Behandlung mit Antidepressiva und in Wechselwirkung mit der chronischen Schmerzstörung

    Die Gutachter stellten eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von insgesamt 50 % fest, wobei es sich bei einer angepassten Tätigkeit in psychiatrischer Hinsicht um eine Tätigkeit mit klar zugewiesenen Kompetenzen und Aufgabenbereichen mit festen Arbeitszeiten handle, um einer Überforderung der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Aus rheumatologischer Sicht handle es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, mit einem Traglimite von 7 bis selten 12 Kilogramm, ohne Überkopfarbeiten, ohne gebückt und kauernd zu verrichtende Arbeiten, ohne ausschliesslich stehende oder gehende Arbeiten sowie ohne Arbeiten mit der Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers. Es sei davon auszugehen, dass berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes beitragen könnten (S. 11). Prognostisch sei mit einer Eingliederung in die freie Wirtschaft an einer Arbeitsstelle in angepasster Tätigkeit zu rechnen, wobei auf Grund der langjährigen Arbeitskarenz der Beschwerdeführerin zunächst eine stufenweise Wiedereingliederung über mehrere Wochen bis zum Erreichen des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % erfolgen sollte (S. 12).

    Der psychiatrische Gutachter der C.___ stellte in seinem Teilgutachten vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/95/29-42) eine ausgeprägte Beschwerdeverdeutlichung bis Aggravation fest und erwähnte, dass er in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergeben habe, die festgestellte Verhaltensverdeutlichung bis hin zur Aggravation mitberücksichtigt habe (S. 12).

9.2    Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/100), womit ihr die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt hatte, Einwand erhoben hatte (Urk. 7/107), führte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren eine Eingliederungsberatung durch. Anlässlich des Erstgesprächs vom 8. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Ehegatte an einer schweren Form eines Prostatakarzinoms erkrankt sei, weshalb er auf eine Unterstützung und Hilfe durch sie im Alltag angewiesen sei, und weshalb er sie nicht mehr in der Haushaltführung unterstützen könne. Anlässlich dieses Gesprächs vereinbarten die Parteien, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem behandelnden Arzt erkundigen werde, ob sie an einer Potentialabklärung teilnehmen könne oder nicht, und dass sie, falls dies nicht möglich sein sollte, der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 3. Juli 2017 diesbezüglich ein Arztzeugnis einreichen werde (Urk. 7/115 S. 4 f.).

9.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/110), dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin unter einem metastasierenden Prostatakarzinom, einem Plattenepithelkarzinom, einem Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie und unter einer depressiven Störung leide, und dass er deswegen auf den Beistand der Beschwerdeführerin im Sinne einer Begleitung bei Arztkonsultationen und zu Hause sowie im Sinne einer Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, beim Einhalten von Terminen und beim Herstellen sozialer Kontakte angewiesen sei, und dass eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an Wiedereingliederungsmassnahmen deswegen gegenwärtig nicht möglich sei.

9.4    Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/112) zu der gleichentags verfassten Stellungnahme von Dr. A.___ Stellung und führte darin aus, dass ihr Ehegatte auf ihren Beistand im Alltag angewiesen sei, und dass ihr eine Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme gegenwärtig aus diesem Grunde nicht möglich sei, weshalb sie um eine Sistierung der Wiedereingliederungsmassnahmen bis auf Weiteres ersuche.

9.5    In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/114) fest, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und schloss die Eingliederungsberatung ab (S. 2).


10.

10.1    Obwohl der psychiatrische Teilgutachter der C.___ eine Beschwerdeverdeutlichung bis hin zur Aggravation feststellte (vorstehend E. 9.1), darf aus einer Krankheitsüberzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3.2 und 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3). In diesem Sinne äusserten sich denn auch die Gutachter des C.___, indem sie feststellten, dass berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beitragen könnten, insbesondere unter dem Aspekt der Tagesstrukturierung und der Verbesserung des Selbstwirksamkeitserlebens (vorstehend E. 9.1), und indem sie davon ausgingen, dass keine Behandlungsresistenz bestehe (vgl. Urk. 7/95/29-42 S. 13). Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines fehlenden Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen.

10.2    Der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. Juli 2017 (vorstehend E. 9.3) ist sodann zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin an Krebs leide und dadurch nicht unerheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt sei. Aus diesem Grunde sei er zu Hause sowie insbesondere bei Arztkonsultationen auf die Begleitung durch die Beschwerdeführerin sowie auf deren Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, beim Einhalten von Terminen und beim Herstellen sozialer Kontakte angewiesen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin gegenwärtig an allfälligen Eingliederungsmassnahmen nicht habe teilnehmen können.

10.3    Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. Juli 2017 (vorstehend E. 9.3) ist nicht daran zu zweifeln, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf den Beistand der Beschwerdeführerin im Sinne einer Begleitung und Unterstützung im Alltag angewiesen war. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin in Nachachtung der eherechtlichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 125 V 221 E. 3d/aa) grundsätzlich verpflichtet, ihrem Ehegatten beizustehen. Die Beschwerdeführerin hätte indes zumindest mittelfristig ohne Weiteres andere Personen, beispielsweise Familienangehörige oder Mitarbeitende einer Hauspflege- oder Spitexorganisation, mit der Betreuung ihres Ehegattens beauftragen können. Zumindest kurzfristig - bis zur Übernahme der Betreuung ihres Ehegatten durch eine Fremdbetreuung - erscheint es jedoch als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer fehlenden Vertretung in der Betreuung ihres nachweislich in erheblichem Umfang gesundheitlich beeinträchtigten Ehegattens vorübergehend an der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verhindert war. Zumindest während der Zeit, als noch keine alternative Betreuungsmöglichkeit ihres Ehegattens bestand, kann in der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, jedenfalls kein Indiz für eine grundsätzlich fehlende Motivation der Beschwerdeführerin, wieder erwerblich tätig zu sein, erblickt werden.

10.4     Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise an einer vorerst in Aussicht genommenen Potentialabklärung (Urk. 7/115 S. 4) nicht grundsätzlich verweigerte. Die Beschwerdeführerin machte lediglich geltend, dass sie auf Grund der Betreuung ihres Ehegattens gegenwärtig nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne (vgl. Urk. 7/113 und Urk. 7/116). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher erheblich von demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 zu Grunde lag. Darin wurde eine subjektive Eingliederungsfähigkeit verneint, weil sich die versicherte Person wiederholt und sehr dezidiert zur Frage der Wiedereingliederung geäussert und gegenüber der Verwaltung angegeben habe, dass sie nicht mehr arbeiten könne, dass sie in ihrem Leben genug gemacht habe, dass sie mit der IV-Rente weiterleben wolle, dass sie mit dem Gedanken Arbeit abgeschlossen habe und dass sie sich nicht mehr mit Hilfsarbeiten abgeben wolle. Der fehlenden Motivation zur Reintegration lag daher nicht primär eine subjektive Krankheitsüberzeugung zu Grunde, sondern vielmehr die Ansicht, im Leben genug gemacht zu haben beziehungsweise der Widerwille, eine ihrer Ausbildung nicht adäquate Hilfsarbeit zu verrichten. Mit anderen Worten lagen keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden kann (E. 4.2). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier offensichtlich nicht vor.

10.5    In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich vorliegend auf Grund der Indizien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Fehlen der subjektiven Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin schliessen. Kann somit die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden, durfte die Beschwerdegegnerin bei fehlenden Umständen für die Annahme eines genügenden Selbsteingliederungspotenzials (vorstehend E. 7.2) die Beschwerdeführerin nicht wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auf den Weg der Selbsteingliederung verweisen.


11. 

11.1    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2).

11.2    Nach Gesagtem wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, vor einer Herabsetzung der Rente ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie die Beschwerdeführerin auffordern müssen, eine alternative Betreuung ihres Ehegattens in die Wege zu leiten und anschliessend an den vorgesehenen beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten-herabsetzung zu verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.3 und 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Folglich ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin an der Fähigkeit fehlt, ihre allenfalls verbleibende Leistungsfähigkeit ohne befähigende Massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen.

    Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.


12.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


13.

13.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

13.2    Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis von Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas vom 2. Juli 2019 (Urk. 23) ist ein geltend gemachter zeitlicher Aufwand von insgesamt 11.68 Stunden zu entnehmen. Dieser erscheint in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- und geltend gemachten Barauslagen von 4 % (Fr. 102.80) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2'878.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'878.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz