Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00378
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 15. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war seit Oktober 2006 Inhaber und Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 8/14). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 7. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/18, Urk. 8/32) und veranlasste eine orthopädische/chirurgische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 4. September 2017 berichtet wurde (Urk. 8/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/83-85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 8/86 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 12. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm eine Umschulung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die aussendienstliche Abklärung habe jedoch ergeben, dass trotz diesen Einschränkungen nie eine Erwerbseinbusse vorgelegen habe (S. 1). Da keine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen falsch bestimmt worden sei. Es sei sodann auch nicht nachvollziehbar, den gesamten angeblichen Gewinn ihm zuzuweisen, obwohl er nicht mehr Betriebseigentümer sei beziehungsweise ohne einen Abzug für den Gewinnanteil der ebenfalls im Betrieb tätigen Betriebseigentümerinnen zu tätigen. Die angestammte Tätigkeit als Maler/Gipser sei ihm nicht mehr möglich. Er habe deshalb aus gesundheitlichen Gründen seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und die Firma auf seine Ehefrau und die Tochter übertragen müssen, die auch effektiv dieses Unternehmen nun führen würden. Er sei nun im Familienbetrieb zu einem festen Lohn von jährlich Fr. 96'000.-- angestellt, was der effektiven Leistung der auf die Einschränkung angepassten Tätigkeit entspreche (S. 3). Bei der damit ausgewiesenen Lohneinbusse resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %. Die Beschwerdegegnerin hätte den Anspruch auf Umschulung/Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen, weshalb der Entscheid über die Invalidenrente verfrüht erfolgt sei (S. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, berichtete am 4. September 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. August 2017 (Urk. 8/71). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8):
- anhaltende Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule (LWS) mit/bei
- schmerzhafter Bewegungseinschränkung der LWS
- Belastungsschmerz der LWS
- Fussheberschwäche/Parese rechts
- anhaltende Wurzelreizung L5 rechts
- Sensibilitätsstörung rechter Fuss mit Kribbelparästhesien, Überempfindlichkeit
- Status nach Entfernung einer Diskushernie L4/5 rechts 2010
- Status nach Rezidivdiskushernienoperation L4/5 rechts Februar 2015
- Segmentdegeneration L4/5 nach Rezidivhernienoperation rechts Februar 2015
Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser/Maler bestehe seit dem 23. Februar 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im Rahmen der Selbständigkeit seien aber Aufsichtstätigkeiten, Nivellierungen, Berechnungen, Zeichnungen ohne Heben und Tragen möglich. Seit zwei Jahren habe der Beschwerdeführer die Selbständigkeit aufgegeben und sei in seiner alten Firma als Gipser und Maler angestellt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. So bestehe seit Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 8).
3.2 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/82) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstaunt sei, da er wieder 100 % arbeite und keine IV-Rente möchte. Er habe vermehrt die Bauleitungen übernommen und das Geschäft so umstrukturiert, dass er keine Erwerbseinbusse aufgrund der Erkrankung habe. Die wirtschaftliche Situation sei derzeit schlecht, das eine habe aber mit dem anderen nichts zu tun (S. 2).
Der Rücken sei nach wie vor schlecht und er hätte eigentlich noch eine Operation über sich ergehen lassen müssen. Diese habe er jedoch abgesagt, weil er nicht davon ausgehe, dass es besser werde. Die Therapie habe er vor zirka drei Monaten beendet (S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2006 mit der GmbH selbständig gemacht und sei seither der Geschäftsführer gewesen. Am 25. September 2014 sei er als Geschäftsführer gelöscht und seither nur noch als Angestellter geführt worden. Neu seien die Ehefrau und die Tochter in der Geschäftsführung. Der Beschwerdeführer habe die Geschäftsübergabe durchgeführt, weil er damals krank gewesen sei und nicht gewusst habe, ob er wieder zurückkommen werde. Nach wie vor sei er aber die führende Person im Geschäft. Er stelle das Personal ein, hole die Aufträge, rechne die Offerten etc. Er sei auf dem Papier nicht mehr der Geschäftsführer, aber ansonsten schon. Er sei auch nach wie vor gewinnbeteiligt, inwiefern habe man nicht genau abgemacht, weil die letzten Jahre nicht so gut gewesen seien und angeblich kein Gewinn ausgeschüttet worden sei. Dies würde er bei Bedarf mit dem Treuhänder besprechen, welcher für die Abschlüsse zuständig sei.
Phasenweise habe er bis zu 21 Mitarbeiter gehabt. Derzeit habe er 8 festangestellte und 2 Aushilfen, welche alle zu 100 % arbeiten würden. Zudem seien noch die Tochter und die Ehefrau auf der Lohnliste (S. 3 unten).
Das Geschäft habe sich dahingehend verändert, dass er weniger auf dem Bau helfe als früher. Er mache nun vermehrt Kontrollgänge auf dem Bau, führe Gespräche mit den Kunden, mache Offerten und Vermessungen, wenn dies notwendig sei. Er fahre von Baustelle zu Baustelle, bestelle Material etc. Eigentlich habe er dies früher auch gemacht, aber nicht so akribisch. Er habe vermehrt auf dem Bau mitgeholfen, heute helfe er nur noch teilweise beim Abdecken und Beschneiden, dies aber meistens nur, wenn man unter Zeitdruck stehe. Ansonsten erledige er keine körperliche Arbeit mehr (S. 4 unten). Er habe aber niemanden einstellen müssen, weil der Markt ohnehin schlechter geworden sei. Die Tochter arbeite schon seit 2010/2011 bei ihm und habe viele Arbeiten am PC übernommen. Während dem Studium habe sie alle 2 Tage ab zirka 16.00 Uhr zu Hause für ihn gearbeitet und dies, bis sie fertig gewesen seien. Seit sie vor kurzem das Studium abgeschlossen habe, arbeite sie mehr für das Geschäft, in welchem Pensum wisse er nicht genau. Er könne auch nicht sagen, was sie verdiene. Sie habe sich aber auch schon auf eine andere Stelle beworben, weil sie nicht wirklich ausgelastet sei bei ihm. Er selber arbeite auch am PC, möchte aber, dass alle Briefe und Offerten korrekt geschrieben seien und hier sei die Tochter stilsicherer als er. Sie übernehme alles, was er ihr sage und schreibe es ins Reine. Sie mache auch die Debitoren und Kreditoren etc., schliesslich habe sie Betriebswirtschaft studiert. Die Tochter arbeite aber nicht in einem höheren Pensum bei ihm, weil er krank sei, sondern nur, weil sie das Studium abgeschlossen habe und nun etwas Anderes suche. Sie werde aber immer im Geschäft des Vaters helfen (S. 5 oben).
Die Ehefrau sei nur unregelmässig im Betrieb. Sie habe vorher auch keinen Lohn gehabt, was man nun aber angepasst habe. Sie habe nun auch einen kleinen Lohn verlangt. Sie helfe manchmal beim Aufräumen im Lager mit, aber nur sehr wenig. Sie nehme keinen Einfluss auf die Geschäftsabläufe etc. (S. 5 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe vorher zirka 30 % im Büro und 70 % auf dem Bau gearbeitet, dort gehörten aber auch die Gespräche mit Kunden, Vermessungen etc. dazu (S. 5 unten). Er habe die Betriebsleitung ausgebaut und so den Anteil als Gipser und Maler verkleinert. Somit habe er eine gute Umstrukturierung im Betrieb erzielen können, welche für ihn keine erwerbliche Einbusse nach sich ziehe. Es sei auch aus wirtschaftlichen Gründen wichtig, dass er mehr Aufträge akquiriere. Finanziell habe dies zu keiner Einbusse geführt; dass er weniger verdiene, habe nur mit den Aufträgen und der derzeitigen schlechten Auftragslage zu tun (S. 6).
Der Beschwerdeführer habe sich selber immer Fr. 12'000.-- pro Monat als Lohn ausbezahlt. Aus wirtschaftlichen Gründen erhalte er derzeit nur Fr. 8'000.--. Dies habe aber mit seiner gesundheitlichen Situation angeblich nichts zu tun. Der Markt sei schwierig und die Auftragslage verändere sich eher negativ. Er hoffe, zwei grosse Aufträge zu erhalten, wo man allenfalls auch mehr Gewinn erzielen könnte. Der Rückgang des Gewinns habe gemäss Angaben des Beschwerdeführers ausschliesslich wirtschaftliche Gründe. Er habe keine Lohneinbusse aufgrund der Erkrankung, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen. Der Beschwerdeführer möchte derzeit seinen Betrieb aufrechterhalten, wäre aber immer für eine Eingliederung oder Umschulung zu haben.
Der Gewinn sei dennoch dem Beschwerdeführer anzurechnen, weil er nur auf dem Papier nicht als Geschäftsführer fungiere, ansonsten aber für den Betrieb verantwortlich sei, wie dies früher auch gewesen sei. Es handle sich um einen Familienbetrieb, wobei die Umschreibung auf die Tochter und die Ehefrau nicht ganz nachvollzogen werden könne. Er treffe derzeit noch immer alle Entscheidungen und nehme aktiv Einfluss auf den Geschäftsverlauf. Aufgrund dessen werde auch der Gewinn zum Einkommen gemäss IK dazu gezählt (S. 8).
Der Beschwerdeführer habe keine personellen Veränderungen aufgrund der Erkrankung vornehmen müssen. Seine Person auf dem Bau sei nicht ersetzt worden, da die Auftragslage ohnehin schlechter geworden sei in den letzten Jahren (S. 9).
4.
4.1 Gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem 23. Februar 2015 nicht mehr zumutbar ist, er jedoch eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil seit 1. Januar 2016 in einem Pensum von 100 % ausüben kann (vgl. Urk. 8/84 S. 7). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und erscheint angesichts der Aktenlage als zutreffend. Es bleiben also die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
4.2 In Bezug auf das Valideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/82) aus, gemäss Angaben vor Ort sei die wirtschaftliche Situation in der Baubranche schon seit einigen Jahren schwierig. Es seien bereits in den Jahren 2012 und 2013 rückläufige Zahlen ersichtlich und es könne davon ausgegangen werden, dass diese auch derzeit so bestehen würden. Aufgrund dessen sei für die Berechnung des Valideneinkommens auf die IV-relevanten Reingewinne der Jahre 2012 und 2013 abzustützen. Sie errechnete sodann ein Valideneinkommen von Fr. 167'186.-- (S. 8 Ziff. 10).
Dieses von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 3) und gibt auch aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, es kann darauf abgestellt werden.
4.3 Zum Invalideneinkommen gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer arbeite gemäss eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2016 wieder zu 100 % und habe auch keine Lohneinbusse aus gesundheitlichen Gründen erlitten. Dies zeigten auch die buchhalterischen Zahlen von 2016, wonach der Beschwerdeführer ein IV-relevantes Einkommen von Fr. 935'379.68 erzielt habe. Diesbezüglich soll jedoch noch eine Korrektur stattfinden. Dennoch sei der Gewinn entgegen den Angaben des Beschwerdeführers exorbitant hoch. Die Gewinnbeteiligung werde dem Beschwerdeführer angerechnet, weil er nur auf dem Papier nicht mehr als Geschäftsführer fungiere, ansonsten aber für den Betrieb verantwortlich sei, wie er es auch früher gewesen sei (Urk. 8/82 S. 8 Ziff. 10).
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, die Firma sei auf seine Tochter und seine Ehefrau übertragen worden. Er beziehe nun einen fixen Lohn von Fr. 96'000.-- pro Jahr, welcher anstelle des Gewinns der GmbH als Invalidenlohn anzurechnen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
4.4 Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 169 E. 3a S. 171 mit Hinweis). Dieser, im Verfahren zur Bestimmung der ahv-rechtlichen Beitragsqualifikation entwickelte Grundsatz findet auch auf invalidenversicherungsrechtliche Verhältnisse Anwendung (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, wonach als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, erhoben würden).
Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann und damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1).
4.5 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2) nicht ohne weiteres auf den geltend gemachten fixen Lohn von Fr. 96'000.-- abgestellt werden, insbesondere da der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort am 13. Oktober 2017 (vgl. Urk. 8/82) selber anfügte, keine Lohneinbusse aus gesundheitlichen Gründen zu haben (S. 8). Obwohl der Beschwerdeführer seine GmbH im September 2014 tatsächlich auf seine Ehefrau und seine Tochter überschrieben hat (vgl. Urk. 8/72) und seither lediglich noch als Angestellter geführt wird, geht aus seinen Aussagen im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vgl. vorstehend E. 3.2; Urk. 8/82) hervor, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit faktisch nach wie vor die Stellung des alleinigen Geschäftsführers zukommt und er alleinig massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang, die Geschäftspolitik sowie –entwicklung hat. So gab der Beschwerdeführer an, das Geschäft so umstrukturiert zu haben, dass er keine Erwerbseinbusse aufgrund der Erkrankung habe (S. 2), er sei nach wie vor die führende Person im Geschäft. Er stelle das Personal ein, hole die Aufträge, rechne die Offerten etc. Er sei auf dem Papier nicht mehr der Geschäftsführer, aber ansonsten schon. Er sei auch nach wie vor gewinnbeteiligt (S. 3). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung keine zusätzlichen Mitarbeiter einstellen müssen und auch die Erhöhung des Pensums der Tochter erfolgte nicht aufgrund seiner Krankheit, sondern weil sie das Studium abgeschlossen hat (S. 5 oben).
4.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Nach dem Gesagten erscheint die Übertragung der Firma auf die Ehefrau und die Tochter nicht nachvollziehbar. So fungiert der Beschwerdeführer lediglich auf dem Papier nicht mehr als Geschäftsführer, er ist jedoch nach wie vor für den Geschäftsbetrieb verantwortlich, wie er es auch vor der Erkrankung gewesen ist. Der Beschwerdeführer trifft nach eigenen Angaben sämtliche Entscheidungen, nimmt aktiv Einfluss auf den Geschäftsverlauf und ist gewinnbeteiligt. Er hat denn auch keine personellen Veränderungen aufgrund seiner Erkrankung vornehmen müssen. Seine Person ist auf dem Bau nicht ersetzt worden und die Ehefrau sowie die Tochter sind nicht operativ im Betrieb tätig. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht den Gewinn zum Einkommen gemäss IK-Auszug dazugerechnet. Was die Höhe des anrechenbaren Gewinns anbelangt, ist jedoch – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - auf die korrigierte Erfolgsrechnung (Urk. 3), welche einen Gewinn von Fr. 96'871.56 aufweist, abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist somit ein Invalideneinkommen von Fr. 192'871.56 (Fr. 96'000.-- + Fr. 96'871.56) anzurechnen, womit keine Erwerbseinbusse besteht (vgl. vorstehend E. 4.2).
4.7 Die IV-Stelle hat gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ beziehungsweise „Eingliederung statt Rente“ (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 3 zu Art. 28 IVG) von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig zur Gewährung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 28 IVG). Nach dem besagten Grundsatz, welcher aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht des Versicherten fliesst, hat der Invalide bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Kann der Versicherte seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistung der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Pflicht zur Selbsteingliederung greift je nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind.
Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt voraus, dass der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Erwerbseinbusse erlitt, sind weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch diejenigen für Eingliederungsmassnahmen erfüllt.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Dr. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach