Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00379
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 17. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war von 29. Dezember 2011 bis 31. Oktober 2013 als Leiter Versichertenverwaltung bei der Y.___ in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6/16, Urk. 6/28, Urk. 6/45).
Am 11. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit 2007 bestehende bipolare Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Angesichts dessen, dass der Versicherte von einer neuen Arbeitsstelle seit Mai 2011 berichtete, wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund nicht mehr benötigter Unterstützung bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ab (Urk. 6/14).
Der Versicherte meldete sich am 10. Februar 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter
Hinweis auf die bipolare Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (Urk. 6/16). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/25, Urk. 6/34-37, Urk. 6/49-51, Urk. 6/115) bei und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/24, Urk. 6/30, Urk. 6/56, Urk. 6/65, Urk. 6/74, Urk. 6/84, Urk. 6/112, Urk. 6/114, Urk. 6/120, Urk. 6/124, Urk. 6/125, Urk. 6/131, Urk. 6/139) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/23) ein und prüfte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/45 S. 4). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 11. Mai bis 10. November 2015 bei der Z.___ (Mitteilung vom 7. Mai 2015, Urk. 6/61), welches bis zum 10. Februar 2016 verlängert wurde (Mitteilung vom 28. Oktober 2015, Urk. 6/81). Nach erfolgreichem Abschluss des Aufbautrainings (vgl. Abschlussbericht vom 28. Januar 2016, Urk. 6/94) übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Arbeit zur Zeitüberbrückung bei der Z.___ vom 11. Februar bis längstens 4. März 2016 (Mitteilung vom 10. Februar 2016, Urk. 6/95) und gewährte Leistungen im Rahmen eines Arbeitsversuches (Mitteilung vom 10. Februar 2016, Urk. 6/96) sowie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ (Schreiben vom 15. September 2016, Urk. 6/105). Nach einem Abschlussgespräch am 27. März 2017 (vgl. Urk. 6/136 S. 25) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. April 2017 mit, da trotz Bemühungen und Unterstützung innert angemessener Zeit keine Integration in den Arbeitsmarkt gelungen sei, werde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 6/135). Ausgehend von der Möglichkeit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei Abstinenz von sämtlichen illegalen und legalen Drogen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 31. Januar 2017 eine Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Entzugsbehandlung, sprich einer kompletten Suchtmittelabstinenz für mindestens sechs Monate und anschliessender Haaranalyse zum Abstinenznachweis (Urk. 6/123). Nach Eingang des Haaranalysegutachtens der A.___ vom 6. November 2017 (Urk. 6/146) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/148). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Januar 2018 Einwand (Urk. 6/149). Mit Verfügung vom 19. März 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungsanspruch (Urk. 6/152 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt und eventualiter beantragte, es sei eine erneute Haaranalyse durchzuführen, diesmal mit den Kopfhaaren (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Juli 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (erwähntes Urteil 9C_724/2018 E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff.
E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (erwähntes Urteil 9C_724/2018 E. 7).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Suchtmittelkonsums begründet sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt, was eine sorgfältige Abklärung seines Gesundheitszustandes verhindert habe. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. April 2018 (Urk. 1) sowie in seiner Replik vom 19. Juni 2018 (Urk. 8) zusammengefasst geltend, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin sei unzutreffend. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund der bipolaren Störung, wobei er die hypomanen Episoden mit Drogen bekämpft habe. Dem ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Suchtmittelentzug sei er vollständig nachgekommen. Die vorliegende Haaranalyse sei nicht mit Kopfhaaren sondern mit den Beinhaaren durchgeführt worden, was den Nachteil mit sich bringe, dass der Zeitraum, den Körperhaare widerspiegeln, nicht eingegrenzt werden könne. Das positive Resultat stamme dementsprechend wohl vom langjährigen Konsum oder seinem letzten Rückfall im September 2015. Aufgrund der bipolaren Störung sei er nur noch zu 50 bis 60 % in der Lage, eine angepasste Bürotätigkeit, möglichst ohne Zeitdruck, auszuüben, weshalb aus gesundheitlichen Gründen eine Invalidität von knapp 50 % bestehe.
3.
3.1 Seit April 2013 war der Beschwerdeführer bei med. pract. B.___, Assistenzärztin Psychiatrie in der C.___, in psychiatrischer Behandlung. Sie diagnostizierte eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.4) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und Kokain (ICD-10: F11.22 und F14.26; vgl. Arztbericht vom 21. November 2013 [Urk. 6/25/3] und Arztbericht vom 20. März 2014 [Urk. 6/30]). Im Februar 2014 begab sich der Beschwerdeführer in die D.___ zu einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Entwöhnungstherapie (vgl. Arztbericht vom 19. Februar 2014, Urk. 6/24). Im Verlauf wurde eine Kokain- und Heroinabhängigkeit (ICD-10: F14.21 und F11.21) diagnostiziert wobei der Beschwerdeführer in beschützender Umgebung abstinent sei. Ausserdem wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode, (ICD-10: F31.0) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.21) und ein Status nach chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), zurzeit remittiert, festgehalten (vgl. Arztbericht vom 26. Mai 2014, Urk. 6/36). Dr. med. E.___, Oberarzt in der D.___, konstatierte, aufgrund der auffälligen Geselligkeit und Gesprächigkeit sowie des andauernden gesteigerten Aktivitätsniveaus sei beim Beschwerdeführer von einer Bipolaren II Störung auszugehen, mit gegenwärtigen hypomanischen Zügen. Da der Beschwerdeführer in seiner Anamnese lediglich während solcher hypomanen Phasen Kokain konsumiert habe, sei während seinen Konsumzeiten auch eine substanzbedingte Manie zu vermuten. Im Rahmen sporadischer Atemluft- und Urinkontrollen seien beim Beschwerdeführer bislang keine Rückfälle festgestellt worden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit empfahlen die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer mit einem niedrigen Arbeitspensum wieder einzusteigen.
3.2 Vom 16. Oktober bis 8. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer in der F.___ erneut in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 14. Januar 2015, Urk. 6/56). Die behandelnden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen fest:
- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, mit Buprenorphin substituiert (ICD-10: F11.22)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F13.1)
- Bronchopneumonie, nicht näher bezeichnet (ICD-10: J18.0)
Die Anamnese und Befunde würden für eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung im Rahmen einer vordiagnostizierten bipolar affektiven Störung sprechen, wobei die Kriterien, wie niedergeschlagene Stimmung seit über zwei Wochen, Verlust von Freude, verminderter Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit, Verlust des Selbstvertrauens, wiederkehrende Gedanken an Suizid und Klagen über vermindertes Konzentrationsvermögen, erfüllt seien. Aufrechterhaltend für das depressive Syndrom seien multiple Belastungsfaktoren einschliesslich fehlender Tagesstruktur sowie ein Mangel an funktionalen Copingstrategien. Der Beschwerdeführer habe eine integrative Einzelpsychotherapie erhalten und regelmässig an multimodalen, individuell zusammengestellten Gruppentherapieprogrammen mit interpersoneller Psychotherapie teilgenommen. Dadurch habe sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert, sodass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 in stabilisiertem teilremittierten Zustand bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Verhältnisse habe entlassen werden können. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch nach wie vor, insbesondere durch die Antriebsminderung, die Konzentrationsstörungen und das Gedankenkreisen mit Einschränkungen in der Handlungsstrukturierung, eingeschränkt.
3.3 In der Folge nahm der Beschwerdeführer beim G.___ an einem 8-wöchigen Tagesprogramm mit verschiedenen Therapiemodulen teil, deren Zweck die Gewährleistung einer Tagesstruktur, die Aufrechterhaltung der Abstinenz, die Compliancekontrolle, die kognitive Umstrukturierung (funktionale Copingstrategie) sowie die soziale Reintegration war (vgl. Arztbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 6/65). Die behandelnden Ärzte erachteten den Beschwerdeführer trotz mittelgradig gebessertem Zustand weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch günstig seien die Therapiemotivation des Beschwerdeführers sowie die reduzierte depressive Symptomatik, ungünstig hingegen die Rückfalltendenz und die Complianceproblematik (Urk. 6/120).
3.4 Aufgrund eines Rückfalls trat der Beschwerdeführer am 14. August 2015 in die H.___ ein und war bis zum 4. September 2015 hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 7. September 2015, Urk. 6/74/7-10). Es wurde ein Methadon-gestützter Opioid-Entzug durchgeführt, der komplikationslos verlaufen sei, und nach Austritt fortgeführt werden sollte. Nebenwirkungen der Opioidsubstitution seien Müdigkeit, Fahruntüchtigkeit, Obstipation. Die behandelnden Ärzte konstatierten weiter, der Beschwerdeführer sei optimistisch und sehr motiviert dabei, an seiner beruflichen Wiedereingliederung zu arbeiten. Im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2015 (Urk. 6/84) führten die Ärzte der H.___ aus, auf längere Sicht sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich eingeschränkt arbeitsfähig. Er sei motiviert und diszipliniert, sehe aber reflektiert, dass seine Erkrankung schlecht mit Belastung und hoher Verantwortung vereinbar sei. Eine Vollzeitbeschäftigung sowie Führungspositionen seien aufgrund der Erkrankung mit einhergehender beschränkter Belastbarkeit wahrscheinlich nicht mehr möglich. Er habe jedoch gute Aussichten auf Stabilisierung, vor allem wenn seine affektive Störung ausreichend therapiert werde und die Opioid-Abhängigkeit substituiert bleibe.
3.5 Die nachbehandelnden Ärzte des C.___ berichteten am 13. Februar 2017 (Urk. 6/124) über eine gewisse Stabilisierung unter Lithium-Therapie. Die Schwere der Phasen (Manie/Depression) seien abgemildert worden und auch der Phasenwechsel verlaufe langsamer, es habe eine teilweise Remission mit leichter (phasenweise mittelschwerer) depressiver Symptomatik erreicht werden können. Aufgrund der schweren affektiven Störung sei langfristig mit einer deutlichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der Substanzkonsum sei moderat und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechend führten sie die Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, ICD-10: F14.20, (abstinent seit August 2015), und durch Opioide, ICD-10: F11.20, (abstinent seit August 2015, Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm bis Oktober 2016) unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Sie empfahlen eine angepasste Tätigkeit zu 40 % mit dem Versuch, die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern. Ein Arbeitspensum von nicht mehr als 5-6 Stunden pro Tag sei noch zumutbar. Es bestehe ein vermindertes Arbeitstempo und ein Leistungsabfall nach ca. 5-6 Stunden.
Im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 6/139) hielten die Ärzte des C.___ mit Blick auf die einzig aktuelle Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, remittiert unter prophylaktischer Behandlung, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, zu Behandlungsbeginn (2013) sei der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Episode nicht arbeitsfähig gewesen und habe seither mehrere depressive wie auch hypomane Episoden erlebt. Der Beschwerdeführer leide unter andauernder hoher innerer Anspannung. Der Abbau des Cannabiskonsums erhöhe diese innere Anspannung. Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Cannabisabstinenz setze den Beschwerdeführer unter Druck und könne zusätzlich destabilisierend wirken und eine Dekompensation nach sich ziehen. Als angepasste Tätigkeit nannten sie eine Bürotätigkeit möglichst ohne Zeitdruck, da hoher Stress depressive wie auch manische Episoden auslösen könnte.
3.6 Dem Protokoll der Eingliederungsberatung (Urk. 6/136) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitsversuch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zeigte, bei schwankenden Leistungen im Tagesverlauf und einer Präsenzzeit von fünf Stunden am Tag (Urk. 6/136/22).
3.7 Im Nachgang der mit Schreiben vom 31. Januar 2017 auferlegten Schadenminderungspflicht wurde eine Haaranalyse durchgeführt. Geprüft wurden Beinhaare, wobei diese ohne Unterteilung als Ganzes untersucht wurden. Im Bericht des A.___ vom 6. November 2017 (Urk. 6/146) wurde festgehalten, eine exakte Eingrenzung des Zeitraums, den Körperhaare widerspiegeln, sei nicht möglich. Sehr grob abgeschätzt würden die untersuchten Beinhaare Auskunft über den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier bis sieben Monate vor der Sicherstellung der Haarprobe am 25. Oktober 2017 geben. In der untersuchten Haarprobe seien Cocain und dessen Metaboliten Benzoylecgonin und Norcocain nachgewiesen worden. Damit sei der Konsum von Cocain bewiesen, wobei die festgestellte Cocain-Konzentration im mittleren Bereich liege und mit einem schwachen bis mittelstarken Cocain-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode vereinbar sei. Ferner seien auch die Designerdrogen 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA) nachgewiesen worden, was den Konsum von MDMA (z.B. Ecstasy, XTC) beweise. Die festgestellte MDMA-Konzentration liege im unteren Bereich und sei mit einem schwachen, vereinzelten MDMA-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode vereinbar.
3.8 In Bezug auf die durch die behandelnden Ärzte attestierte bipolare Störung hielt med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), fest, aus psychiatrischer Sicht sei diese Diagnose, welche auf anamnestischen Angaben beruhe, unsicher, insbesondere bei Einfluss auf die Affektivität durch wechselnden Konsum illegaler Drogen, abgelöst von Substitution, Beikonsum, Entzug und Abstinenz. Eine reduzierte Leistungsfähigkeit sei nachvollziehbar, jedoch am ehesten durch die Begleiterscheinungen des Drogenkonsums oder Nebenwirkungen des Medikamentes zur Opiatsubstitution bedingt und weniger durch eine affektive Störung. Die Arbeitsfähigkeit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine von legalen und illegalen Drogen abstinente Lebensweise gesteigert werden. Medizinisch-theoretisch könne durch entsprechende Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit erwartet werden (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/147 S. 5f.).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf diese Analyse davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den vier bis sieben Monaten vor der Haarentnahme (Oktober 2017) nicht vollständig abstinent war. Obwohl die Körperhaare keine genaue zeitliche Unterteilung zulassen und der geprüfte Zeitraum gemäss Gutachter nur grob geschätzt werden kann, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 7) auszuschliessen, dass der Substanznachweis auf den Konsumvorfall im September 2015 oder gar den langjährigen Konsum ab 2009 zurückzuführen ist, zumal die weiteren geprüften Stoffe, insbesondere das Substitutionsmedikament Methadon, negativ ausfielen (vgl. Urk. 6/146/2), was die Angabe des Beschwerdeführers untermauert, seit Oktober 2016 keine substituierenden Medikamente mehr einzunehmen (Urk. 6/127). Eine erneute Haaranalyse ist daher nicht anzuordnen. Damit ist der Beschwerdeführer der mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (Urk. 6/123) auferlegten Schadenminderungspflicht grundsätzlich nicht nachgekommen. Zu prüfen ist, welche Folgen dies für die Beurteilung des Rentenanspruchs zeitigt.
4.2 RAD-Arzt Dr. I.___ schätzte – ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers – die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 %, wobei er den Einfluss von Suchtmitteln ausklammerte und die Diagnose einer bipolaren Störung als fraglich erachtete, das heisst die reduzierte Leistungsfähigkeit einzig auf den intermittierenden Drogenkonsum bzw. die substituierenden Medikamente zurückführte (E. 3.8). Die behandelnden Ärzte des C.___ verneinen demgegenüber eine Leistungseinschränkung aufgrund des (gelegentlichen) Beikonsums und führen die Arbeitsunfähigkeit einzig auf die affektive Störung zurück, welche unter Lithium jedoch relativ stabil geblieben sein soll (E. 3.5). Beide medizinischen Einschätzungen lassen hinsichtlich Begründungsdichte und Schlüssigkeit eine abschliessende Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkungen nicht zu. Es kann angesichts der divergierenden medizinischen Unterlagen nicht gesagt werden, ob eine vom Suchtmittelkonsum unabhängige, leistungseinschränkende affektive Störung vorliegt oder ob eine solche (bipolare) Störung massgeblich substanzinduziert ist und/oder keine leistungseinschränkenden Folgen bei vollständiger Abstinenz zeitigt. Kommt hinzu, dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 auch einem ärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom beziehungsweise einer Substanzkonsumstörung nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann, sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen, wobei dies in Bezug auf den Schweregrad der Abhängigkeit und damit der zu beachtenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens bedarf (E. 1.3.). Es ist nicht dargetan, dass weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen nicht möglich sind, weil von einem anhaltenden, wenn auch moderaten (vgl. E. 3.7), Drogenkonsum auszugehen ist. Immerhin erklärten die behandelnden Ärzte des C.___, dass - ausser Müdigkeit infolge der damals noch abgegebenen substituierten Medikamente – keine Leistungseinbussen durch den (gelegentlichen) Beikonsum zu verzeichnen seien, was nicht begründet widerlegt wurde. Soweit also Anhaltspunkte für invalidenversicherungsrechtlich beachtliche psychische Einschränkungen vorliegen (insbesondere die affektive Störung) und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit nicht greifen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis).
Es sind daher weitere medizinische Abklärungen zur Frage, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, notwendig. Je nach Ergebnis werden weitere erwerbliche Abklärungen notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen medizinischen (psychiatrischen) Abklärungen unter Beachtung der neuen Rechtsprechung zur Sucht einholt und gestützt hierauf erneut über den Rentenanspruch entscheidet.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler