Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00380
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich
Siegen Rechtsanwälte
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbildung zur Krankenschwester und Pädagogin und verfügt über Kenntnisse im Kosmetikbereich (Urk. 9/8/5). Nach ihrer zweiten Heirat im Jahr 2003 liess sie sich mit ihren 1989 und 1995 geborenen Kindern in der Schweiz nieder (Urk. 9/8/1-2). Vom 1. April 2005 bis am 14. August 2007 arbeitete sie in einem Arbeitspensum von 63 % als Raumpflegerin und Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt, wobei sie bis Ende 2007 bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 9/8/5, Urk. 9/15, Urk. 9/20/3, Urk. 9/21/2), und sie arbeitete im Sommer 2007 zusätzlich circa zehn Stunden wöchentlich als Ferienvertretung in der Reinigung (Urk. 9/8/6). Nach einer Knieoperation am 17. Oktober 2007 wurde sie gänzlich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/7/1) und sie meldete sich deshalb am 2. Juli 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8), wobei sie Massnahmen für die berufliche Eingliederung und/oder eine Invalidenrente beantragte (Urk. 9/12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Nachdem sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2009 (Urk. 9/58) eingeholt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. August 2010 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/63). Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2010 Einwand (Urk. 9/65), woraufhin weitere ärztliche Zeugnisse und Berichte zu den Akten genommen wurden (Urk. 9/67, Urk. 9/70/2-4, Urk. 9/71-73, Urk. 9/81). Zudem gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, bestehend aus dem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Oktober 2011 (Urk. 9/83), aus dem psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2011 (Urk. 9/84) sowie aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 15. November 2011 (Urk. 9/87). Diesem Gutachten lagen weitere Berichte behandelnder Ärzte bei (Urk. 9/83/55-93). Es folgten ein Arztbericht (Urk. 9/85) und eine Haushaltabklärung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dessen Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, am 18. November 2011 sowie am 23. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 9/96/4-5), sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 9/96/5-7) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2012 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 in Aussicht (Urk. 9/98). Nachdem die Versicherte den Gesprächstermin zwecks beruflicher Eingliederung abgesagt hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. März 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/100-103). Gegen den Vorbescheid vom 1. März 2012 erhob die Versicherte am 29. März 2012 sowie am 13. April 2012 Einwand (Urk. 9/104 und Urk. 9/106), welchen sie am 20. Juni 2012 ergänzen liess (Urk. 9/115). Es folgten weitere Arztberichte (Urk. 9/117 = Urk. 9/119, Urk. 9/121, Urk. 9/123, Urk. 9/125, Urk. 9/129-131, Urk. 9/133-134).
Hernach wurde die Versicherte orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch sowie internistisch durch die Medizinische Abklärungsstelle D.___ (MEDAS D.___) begutachtet, welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 28. Juli 2014 erstattete (Urk. 9/149) und am 25. November 2014 ergänzte (Urk. 9/156). Sodann ergingen verschiedene Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen (Urk. 9/166, Urk. 9/171, Urk. 9/173, Urk. 9/179, Urk. 9/186, Urk. 9/190). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag, welches das Institut E.___ am 25. September 2017 erstattete (Urk. 9/206). Dazu äusserte sich die Versicherte am 8. Dezember 2017 (Urk. 9/212). Im weiteren Verlauf wurde ein Operationsbericht vom 26. Oktober 2017 eingereicht (Urk. 9/215), und die IV-Stelle nahm einen Einkommensvergleich vor (Urk. 9/217). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/219), wogegen die Versicherte am 5. März 2018 Einwand erhob (Urk. 9/225). Mit Verfügung vom 12. März 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten wie angekündigt (Urk. 9/228 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 12. März 2018 und somit nach Inkrafttreten sowohl der 5. IV-Revision als auch der Revision 6a ergangen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2008 (Urk. 9/8/9). In Nachachtung von BGE 138 V 475 ist bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug nach dem 30. Juni 2008 die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen (bestätigt beispielsweise in den Urteilen des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 und 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1.1). Da folglich eine Rentenzusprechung frühestens mit Wirkung ab 1. Januar 2009 überhaupt in Frage kommt, ist der Sachverhalt ab 1. Januar 2008 zu beurteilen. Dieser hat nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen, jedoch vor dem Inkrafttreten der IV-Revision 6a. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen werden im Folgenden in der aktuellen (unveränderten) Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung am 30. November 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes von Gutachten zu psychischen Beeinträchtigungen ist mit Bezug auf die dargelegte Rechtsprechungsänderung (E. 1.4) übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, laut dem E.___-Gutachten sowie der Stellungnahme ihres RAD sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Haushälterin zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Sie führte aus, im Vergleich zu den Gutachten aus den Jahren 2011 und 2014 lägen keine wesentlichen Veränderungen der Arbeitsfähigkeit vor. Die diversen Klinikaufenthalte und die zuletzt durchgeführte Operation hätten keine längerfristigen höheren Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall bis Ende März 2009 in einem Pensum von 63 % gearbeitet. In diesem Erwerbsbereich resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 0 %. Im Haushaltsbereich, welcher 37 % ausgemacht habe, sei sie zu 36 % eingeschränkt. Demnach resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 %. Ab dem 1. April 2009 sei die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ab diesem Zeitpunkt ermittelte die Beschwerdegegnerin bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 25 % und verneinte dementsprechend einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin hielt sie sodann fest, im E.___-Gutachten sei eine Ressourcenprüfung vorgenommen worden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, sie sei seit Anfang 2008 arbeitsunfähig. In sämtlichen Begutachtungen sei ihr depressives Leiden anerkannt worden und der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 1 S. 4-5). In Wirklichkeit liege gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor; dies im Zusammenspiel mit weiteren Erkrankungen. Die Wechselwirkungen dieser Vielzahl von Diagnosen seien zu Unrecht nicht diskutiert worden (Urk. 1 S. 7-8 und S. 17-18). Nachdem nun auch bei depressiven Störungen eine Standardindikatorenprüfung vorzunehmen sei, bestehe wegen der langjährigen und therapieresistenten Depression klarerweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8-10). Die IV-Stelle sei auf die Notwendigkeit einer Prüfung der Standardindikatoren auf das vorliegende Leiden entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht eingegangen, wodurch sie - nebst der materiellen Fehlerhaftigkeit - ihre Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 10-11). Ferner prüfte die Beschwerdeführerin die Standardindikatoren selber und rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 12-17). Zu diesen Vorwürfen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht (Urk. 8).
3.
3.1 Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Spital G.___, führte bei der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2007 im Knie rechts eine Valgisationsosteotomie durch (Urk. 9/18/35). Zugleich entfernte er im linken Knie eine Platte bei Zustand nach einer Valgisationsosteotomie am 6. September 2006 (Urk. 9/18/28, Urk. 9/18/35). In seinen Berichten vom 24. Oktober 2007 sowie vom 21. November 2007 ging er davon aus, die Beschwerdeführerin werde drei bis vier Monate postoperativ wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 9/18/38, Urk. 9/18/33). Am 19. Juni 2008 hielt er fest, eine sitzende Tätigkeit sei absolut möglich. Leichte gehende Tätigkeiten ebenfalls. Belastendes längeres Stehen, Gehen oder Tragen von schweren Lasten hingegen zurzeit nicht. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei sicher möglich, allenfalls sogar eine von 100 %. Nach der Metallentfernung sei wieder von einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/18/28). Am 28. August 2008 attestierte er ihr indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. September bis 3. Dezember 2006 sowie vom 16. August 2007 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung (Urk. 9/22/7) aufgrund eines schmerzhaften Knies rechts, weswegen die Versicherte in der Klinik H.___ angemeldet sei. Zugleich hielt er bezüglich physischer Ressourcen fest, verschiedenste Tätigkeiten seien ihr sehr oft zumutbar und die psychischen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 9/22/4-5). Jedoch werde die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit durch Eheprobleme beeinflusst (Urk. 9/22/6). Am 1. Dezember 2008 berichtete er, die Beschwerdeführerin habe sich zur weiteren Behandlung in die Klinik H.___ begeben. Für die angestammte Tätigkeit liege wegen Restbeschwerden im Tibiakopfbereich aufgrund einer Reizung und einer überstehenden Platte im rechten Knie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit könne sie indes ganztags durchführen. Die Chancen stünden gut, dass sie nach der Metallentfernung schmerzfrei sein werde (Urk. 9/34/5-7).
3.2 Dem Bericht der Klinik H.___ vom 17. Februar 2009 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einem multilokulären Schmerzsyndrom (zervikal, lumbal und Knie rechts), welches nicht eindeutig ätiologisch zugeordnet werden könne, wobei gewisse degenerative Veränderungen sowohl an der Halswirbelsäule (HWS) als auch an der Lendenwirbelsäule (LWS) vorlägen. Man empfahl eine schmerztherapeutische Behandlung (Urk. 9/42/7).
3.3 Am 1. April 2009 berichtete Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 9. Juli 2008 bei ihr in Behandlung. Sie habe an permanenten und sehr starken Schmerzen gelitten. Schlafen sei kaum möglich gewesen. In dieser Zeit sei ihre zweite Ehe gescheitert und die Beschwerdeführerin sei wegen anhaltender Schmerzen sowie Scheidungsprozess, Verlust der Wohnung und Wohnungsnot in eine Depression geraten. Die Beschwerdeführerin befinde sich nun in psychiatrischer Behandlung, wobei sie (Dr. I.___) die Krankheit als therapieresistent erachte. Es liege eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit bis auf weiteres vor (Urk. 9/43/2).
3.4 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 30. Mai 2009 an, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 20. Dezember 2006 (Urk. 9/44/2). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er eine prolongierte Anpassungsstörung mit starker depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2) und äusserte zudem den Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 9/44/6). Er beurteilte die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsunfähig und erachtete den Krankheitsverlauf als bereits chronifiziert (Urk. 9/44/8).
3.5 Am 22. Dezember 2009 erstattete Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/58). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und mass dieser Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/58/8). Er hielt fest, die psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, alleinerziehende Mutter zweier Kinder, Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Entwurzelung) stünden im Vordergrund (Urk. 9/58/11).
3.6 Vom 30. Juli bis 27. August 2010 begab sich die Versicherte freiwillig in die stationäre Therapie der psychiatrischen Klinik K.___. Auslöser war gemäss Bericht der K.___ vom 11. März 2011 eine Verschlechterung der depressiven und Schmerzsymptomatik aufgrund der psychosozialen Belastungssituation wegen Konflikten mit dem Sohn. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung damals mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach vielfältigen Therapien, der Installation einer pädagogisch-therapeutischen Familienhilfe und der Anpassung der Medikamente konnte die Versicherte in den teilstationären Behandlungsrahmen übertreten und schliesslich am 9. Oktober 2010 in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Betreuung austreten (Urk. 9/71/8).
Bereits ab 25. November 2010 trat die Versicherte erneut freiwillig in eine psychiatrische Klinik, ins Sanatorium L.___, ein, wo sie bis am 13. Januar 2011 blieb. Anstoss war laut Bericht vom 7. März 2011 der Wunsch der Versicherten nach einer Auszeit von zu Hause und den Schwierigkeiten mit dem Sohn, die wegen Stress und Überforderung zu einem depressiven Zustandsbild mit Suizidgedanken geführt hätten. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, damals mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und sie berichteten von einer gebesserten Situation nach dem Klinikaufenthalt (Urk. 9/81).
3.7
3.7.1 Dr. A.___ stellte in ihrem Teilgutachten vom 22. Oktober 2011 folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/83/44):
- Knieschmerzen beidseits bei
- rechts: Valgisationsosteotomie am 17. Oktober 2007 mit leichter femoropatellärer und lateral femorotibialer Arthrose sowie mässiger medialer femorotibialer Arthrose mit liegendem Osteosynthesematerial und Abstehen der Platte distal um 3 Millimeter (Röntgen vom Oktober 2011)
- links: Valgisationsosteotomie am 6. September 2006 mit Metallentfernung am 17. Oktober 2007 mit leichter femorotibialer und femoropatellärer Arthrose (Röntgen vom Oktober 2011).
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dem Nikotin-Abusus, den ausgedehnten chronischen Schmerzen, einer Adipositas Grad I (BMI 30,6 kg/m2), einem Handekzem sowie einem Vitamin D-Mangel bei (Urk. 9/83/44).
In ihrer Beurteilung führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Knieschmerzen, welche sich unterdessen auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die klinische Untersuchung der Beweglichkeit der LWS nicht zugelassen, jedoch spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression ausschliesse. Beide Knie seien normal beweglich. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 42,2 %, welche den Normwert sogar etwas übertreffe. Die MRI-Untersuchungen der HWS und der LWS (Oktober 2011) zeigten im Wesentlichen altersentsprechende Befunde ohne Kompression neuraler Strukturen. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Oktober 2011) schliesse eine entzündlich-rheumatische Erkrankung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis oder einer anderen Arthritis aus. Die Röntgenuntersuchungen beider Knie (Oktober 2011) zeigten links eine leichte Arthrose sowie rechts eine mässige Arthrose im medialen femorotibialen Gelenk mit einem distalen Abstehen der Osteosynthese-Platte um 3 Millimeter. Die vorhandenen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden erklären. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Von den vier in ihrem Blut beziehungsweise Urin geprüften Medikamenten fänden sich einzig Spuren des Antihypertensivums Enatec. Die übrigen drei Medikamente (Antidepressivum Cymbalta, Schmerzmittel Brufen und Beruhigungsmittel Xanax) fehlten gänzlich. Daraus lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin vom Cymbalta schon mehrere Einnahmetermine verpasst habe. Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde. In der Dolorimetrie seien sämtliche 18 Tender Points pathologisch gewesen, wie auch alle acht Kontrollpunkte. Eine Fibromyalgie bestehe daher nicht. Ihre aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen zu interpretieren. Ihr Handeinsatz bei der Untersuchung sei beidseits normal. Dennoch habe sie bei der Prüfung der maximalen Handkraft eine Handkraft von rechts 7 % und links 8 % der Norm gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine massiv verminderte Handkraft beidseits. Es liege wohl eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung vor (Urk. 9/83/45 f.).
Dr. A.___ gelangte in ihrer Beurteilung zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zehn Kilogramm heben und tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten auf Leitern beziehungsweise Arbeiten in kauernder oder kniender Haltung könne sie nicht mehr ausüben. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Haushälterin mit Kinderbetreuung nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne die Beschwerdeführerin seit dem 16. August 2007 nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Als Ausbildnerin in Gesundheitsberufen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung könne sie ohne Einschränkungen ganztags arbeiten. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt und bei nicht-adaptierten Arbeiten könne ihr Sohn ihr helfen (Urk. 9/83/48).
3.7.2 Der psychiatrische Gutachter PD Dr. B.___ nannte in seinem Teilgutachten vom 21. Oktober 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 9/84/9). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Exploration deutliche Hinweise für eine depressive Störung gezeigt. Ihre subjektiven Angaben hätten klar sämtliche Kardinalkriterien für eine depressive Störung erfüllt und die Beschwerdeführerin habe in ihren Angaben und in ihrem Verhalten affektiv authentisch leidend gewirkt. Insgesamt habe aber eine Verdeutlichungstendenz vorgelegen, welche dazu führen könne, dass aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von einer schweren depressiven Störung ausgegangen werde. Wenn man aber die objektiven Untersuchungsbefunde und die Tagesaktivitäten herbeiziehe, könne eine schwere depressive Störung eindeutig ausgeschlossen werden (Urk. 9/84/11). Eine somatoforme Schmerzstörung könne diagnostiziert werden beim Vorliegen einer emotionalen Belastung, zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren, Schmerzen und einer gewissen Verdeutlichungstendenz (Urk. 9/84/12). Beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode könnten gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden (Urk. 9/84/12). Darin seien gemäss SIM auch die sich aus der somatoformen Schmerzstörung ergebenden qualitativen Funktionseinbussen bereits berücksichtigt (Urk. 9/84/13 f.). Allerdings sei deutlich dokumentiert, dass unter optimierten Behandlungsmassnahmen eine Stimmungsaufhellung erzielt werden könne, und eine antidepressive Behandlung sei aktuell kaum gegeben. Unter optimierter Behandlung könne in einem Zeitraum von drei, spätestens sechs Monaten, eine Stimmungsaufhellung zumindest in Richtung einer leichten depressiven Auslenkung mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (Urk. 9/84/14, Urk. 9/84/20 f.). Die aktuell 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum (Urk. 9/84/14 f.). Die von Dr. Z.___ erhobenen objektiven Untersuchungsbefunde seien indes nicht sonderlich anders ausgefallen als die durch ihn (PD Dr. B.___) erhobenen; nur einzelne Befunde seien aktuell etwas pathologischer ausgefallen (Urk. 9/84/20). Sodann würden Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seit April 2011 fehlen (Urk. 9/84/22).
3.7.3 In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten Dr. A.___ und PD Dr. B.___ fest, aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit, welche auf die eingeschränkte Funktion beider Knie Rücksicht nehme, ab 10. Oktober 2011 zu 50 % und ab spätestens 11. April 2012 zu 80 % zumutbar (Urk. 9/87).
3.8 Am 21. Dezember 2011 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt um 36,6 % (Urk. 9/95/9). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwirkungspflicht des teilweise zuhause lebenden, 1995 geborenen schulpflichtigen Sohnes (Urk. 9/95/5 ff.). Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung an, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Falls sie wieder in der sehr strengen Tätigkeit als Haushalthilfe/Kinderbetreuerin/Unterhaltsreinigerin tätig wäre, jedoch nur zu 63 % (Urk. 9/95/4). Die Abklärungsperson gelangte in Würdigung des Pensums der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 63 % erwerbs- und zu 37 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 9/95/4).
3.9 Laut dem Bericht des Universitätsspitals M.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 19. November 2012 erfolgte am 16. November 2012 eine totale Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) bei symptomatischer Struma multinodosa zweiten Grades (Urk. 9/121/2). Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 16. bis zum 25. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/121/1). Vom 6. Juli bis 2. August 2013 begab sich die Versicherte in die psychiatrische Klinik N.___, wo eine rezidivierende depressive Störung mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurden (Urk. 9/131/1) und eine traumaspezifische Abklärung empfohlen wurde. Eine solche fand im August 2013 in der K.___ statt (Urk. 9/134/1). Die Ärzte diagnostizierten dort eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Differentialdiagnose Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F62.0; Differentialdiagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ, F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2; Differentialdiagnose schwere Episode mit psychotischen Symptomen, F33.3), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2).
3.10
3.10.1 Am 28. Juli 2014 erging das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ (Urk. 9/149). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___ hielt fest, auch aktuell habe der Medikamentenspiegel für Duloxetin (Cymbalta) deutlich unter dem therapeutischen Bereich gelegen. Er stimme PD Dr. B.___ darin zu, dass eine konsequente psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung zu fordern sei und zu einer Besserung führen würde. Nicht eigentlich psychiatrisch-medizinische Faktoren, sondern vielmehr die gegenwärtig noch immer eher regressive Haltung der Beschwerdeführerin mit der selbst auferlegten Limitierung von Aktivitäten und ihre passive, jedoch sehr ansprüchliche Haltung würden das Eintreten der von PD Dr. B.___ getroffenen Prognose verhindern (Urk. 9/149/23). Die Störungen, welche das syndromale Störungsbild einer PTBS prägen würden, könnten bei der Beschwerdeführerin nicht beobachtet werden und seien auch anamnestisch nicht in entsprechender Ausprägung berichtet worden. Sodann fehle es an einem Trauma von einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass, welches eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (Urk. 9/149/24). Demnach sei keine PTBS zu diagnostizieren. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, abhängigen, narzisstischen, emotional instabilen und vermeidenden Anteilen. Im Zuge der verschiedenen psychosozialen Probleme, speziell der gescheiterten ehelichen Beziehungen, seien vorwiegend psychosoziale Belastungen wirksam geworden. Zeitweilig seien auch erlebnisreaktiv affektive Symptome aufgetreten, welche zu Kriseninterventionen geführt hätten, jedoch unter der jeweiligen Therapie rasch gebessert hätten. Die psychiatrische Behandlung sei spärlich geblieben und entspreche dem Leidensdruck der Beschwerdeführerin, welcher nur dann entstanden sei, wenn sie unter Druck geraten sei und Symptome entwickelt habe (Urk. 9/149/24 f.). Für eine Tätigkeit mit überschaubaren Aufgaben, wohlwollenden Führungsstrukturen und ohne Akkord liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (Leistung 70 % [richtig wohl: 80 %], Präsenzzeit 8,5 Stunden; Urk. 9/149/26).
3.10.2 Gemäss dem Neurologen Dr. med. P.___ ergäben sich zumindest teilweise erklärbare Erschöpfung und Müdigkeit durch reduzierte Schlafqualität im Rahmen eines eindeutig beschriebenen Restless-Legs-Syndroms hoher Ausprägung. Im Moment sei die Leistungsfähigkeit allenfalls um 20 % reduziert, wobei bei konsequenter Behandlung diesbezüglich eine Verbesserung und weitgehende Normalisierung innert kurzer Frist zu erwarten wäre, respektive eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch die Migräne sei durch die Anwendung von effektiven Akutmedikamenten ausreichend kupierbar, sodass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Ebenso sei das Carpaltunnelsyndrom an der rechten Hand prinzipiell kurativ behandelbar, falls nötig (Urk. 9/149/28).
3.10.3 Aus orthopädischer Sicht hielt Dr. med. Q.___ fest, es lägen weitgehend altersentsprechende Normalbefunde inklusive beginnender degenerativer Veränderungen vor. Körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könnten ab sofort in vollem Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit verrichtet werden (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/37). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass die orthopädische Arbeitsunfähigkeit ein Jahr nach der Operation des rechten Kniegelenks beendet gewesen sei, mithin im Herbst 2008, als erstmals der Verdacht auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom geäussert worden sei (Urk. 9/149/38).
3.10.4 Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter der MEDAS D.___ aus, für die Arbeitsfähigkeit seien vorwiegend die Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachgebiet relevant, wobei sich erhebliche psychosoziale Kontextfaktoren eruieren liessen, welche zu teilweise widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte im Vergleich zu den versicherungsmedizinisch orientierten psychiatrischen Gutachtern führten. Unter Auslassung der versicherungsmedizinisch nicht relevanten Faktoren, als welche auch die geringe Compliance und Mitwirkung der Beschwerdeführerin zählten, liege medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für sämtliche Tätigkeiten vor. Gegenüber der gutachterlichen Einschätzung durch PD Dr. B.___ vom Oktober 2011 liege keine Veränderung vor (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/32). Die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen spätestens seit August 2007 (Urk. 9/149/31). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und eine Störung von anderen Gefühlen und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.22 und F43.23; Urk. 9/149/30).
3.10.5 Am 25. November 2014 machte der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.___ ergänzende Angaben zum Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und hielt sinngemäss fest, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (nämlich bei voller Präsenzzeit eine Leistungsfähigkeit von 80 %). Ferner führte er aus, unter günstigen Bedingungen, abhängig von motivationalen und psychosozialen Faktoren, erscheine eine deutliche Verbesserung der Symptomatik möglich. Daher werde eine Verlaufsbegutachtung in einem bis zwei Jahren empfohlen (Urk. 9/156).
3.11 Ein erneuter Klinikaufenthalt in der N.___ erfolgte zwischen 11. Juni und 20. Juli 2015. Die Ärzte dort übernahmen die Diagnosen der K.___ von August 2013 und berichteten über im Vordergrund stehende Suizidgedanken, sodann Affektlabilität, Schmerzproblematik, Zukunftsängste, Schamgefühle wegen ihrer Krankheit und sozialen Rückzug. Die Versicherte wurde in nur leicht stabilisiertem Zustand in die K.___ entlassen (Urk. 9/166/4), wo sie bis 31. August 2015 blieb (Urk. 9/173). Vom 9. Oktober bis 26. November 2015 war die Versicherte wieder freiwillig in der K.___ stationär hospitalisiert, wobei die Ärzte die Diagnosen einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bericht vom 5. Januar 2016 bestätigten (Urk. 9/190/3). Die Versicherte konnte nach zahlreichen Therapien und einer medikamentösen Neueinstellung in einem deutlich stabileren Zustand entlassen werden (Urk. 9/190/5).
3.12 Die E.___-Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 25. September 2017 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), sowie beginnende degenerative Veränderungen in den Knien beidseits (ICD-10 M17.0; Urk. 9/206/32).
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe vor allem über Schwäche, Müdigkeit und Schmerzen geklagt. Diese Beschwerden könnten nicht auf die aus allgemeininternistischer Sicht gestellten Diagnosen einer Adipositas, einer gut behandelten arteriellen Hypertonie sowie einer Hypothyreose bei Status nach totaler Strumektomie zurückgeführt werden (Urk. 9/206/33, Urk. 9/206/15).
Im Vordergrund gestanden habe das psychische Leiden. Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie, sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung könne damit erklärt werden. Vor allem sei die Kontaktfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher für die frühere Tätigkeit als Haushälterin und Kinderbetreuerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In einer angepassten einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt (Urk. 9/206/33).
Der orthopädische Gutachter Dr. med. S.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, gab an, in beiden Kniegelenken lägen degenerative Veränderungen vor nach valgisierender Tibiakopfosteotomie beidseits. Die übrigen Befunde am Bewegungsapparat seien weitgehend unauffällig gewesen. Klinisch bestehe ein leichtes subakromiales Impingement der Schultern sowie vor allem muskulär bedingte Nacken- und lumbale Schmerzen. Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Kniebelastung, Kauern und Treppengehen nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 9/206/33, Urk. 9/206/27).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Das Restless-Legs-Syndrom sei therapierbar und die Migräne führe nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Anfälle nicht häufig vorkämen. Ferner wirke sich die neue Behandlung der Migräne-Kopfschmerzen günstig aus und es bestünden weitere therapeutische Optionen. Insgesamt liege keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/206/33, Urk. 9/206/31).
Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die E.___-Gutachter zum Schluss, für die angestammte Tätigkeit als Haushälterin und Kinderbetreuerin bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, welche in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar sei. Für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, einfache Tätigkeiten ohne Kundenkontakt liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % vor (Urk. 9/206/33, Urk. 9/206/35). Bei den Haushaltsarbeiten entstehe durch das psychische Leiden eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 10 %. Die genannte Arbeitsunfähigkeit sei geringer als jene für die Erwerbstätigkeit, da die Arbeiten individuell über den Tag verteilt verrichtet werden könnten. Bei der früher bei der Haushaltabklärung eruierten Arbeitsunfähigkeit von 36 % sei eine subjektive Selbstlimitierung anzunehmen, welche berücksichtigt worden sei. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung, da in einem kleinen Haushalt keine körperlich schweren Tätigkeiten zu verrichten seien. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung 2004 (richtig: 2014) nicht wesentlich verändert (Urk. 9/206/34).
3.13 Dem Operationsbericht des HandZentrums der Klinik U.___ vom 26. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 eine Operation in Form einer ausgedehnten Tenosynovektomie der Beugesehne und Neurolyse des Nervus medianus rechts durchgeführt wurde. Als Diagnose nannte die berichtende Ärztin eine chronische Tenosynovialitis der Beugesehnen im Carpaltunnel mit Kompression des Nervus medianus rechts. Sodann hielt sie fest, bis zum Ende der sechsten postoperativen Woche sei auf stärkere Kraftanwendung zu verzichten. Bis zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Operationsgebiet daure es meistens drei bis sechs Monate (Urk. 9/215).
4.
4.1 Die IV-Stelle ging bei der Durchführung ihrer Einkommensvergleiche von der Zumutbarkeit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 9/217). Aus somatischer Sicht wurde für die Zeit ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn Anfang 2009 (vgl. vorstehende E. 1.1) von keinem der Gutachter eine höhere Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehende E. 3.7.1, E. 3.10.2-3.10.4, E. 3.11). Auch Dr. F.___, welcher die Operation vom 17. Oktober 2007 durchgeführt hatte, ging ursprünglich davon aus, drei bis vier Monate postoperativ werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen, doch diese verzögerte sich in der Folge. Am 1. Dezember 2008 hielt er allerdings fest, eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Die Hausärztin nannte für das Attest der vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit primär psychische sowie psychosoziale Faktoren. Insgesamt liegen nach dem Gesagten keine Anhaltpunkte dafür vor, dass entgegen sämtlichen somatischen Gutachtern eine Einschränkung für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehen würde oder während längerer Zeit bestanden hätte. Auch der Operationsbericht vom 26. Oktober 2017 vermag keine solche darzutun, zumal eine Einschränkung der Belastbarkeit nur für sechs Wochen angegeben wurde. Ebenso wenig bestand nach der Kreuzbandoperation rechts vom 1. Juni 2016 eine längere Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/179), weshalb die Einschätzung durch das E.___, wonach während allerhöchstens drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/206/27), nicht zu beanstanden ist. Die E.___-Gutachter erhoben ein korrektes postoperatives Ergebnis (Urk. 9/206/26). Vor dem Hintergrund der postoperativen Residuen mit gewissen degenerativen Veränderungen, jedoch ohne Hinweise auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung (Urk. 9/206/26), ist es nachvollziehbar, dass entsprechend der Beurteilung durch das E.___ eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Tragelimite von zehn Kilogramm nicht überschritten wird und keine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke vorkommt, beispielsweise durch Knien und Kauern oder durch das regelmässige Begehen von Treppen und Leitern (Urk. 9/206/27). Sodann konnten für die übrigen, diffus geschilderten Schmerzen keine eindeutigen objektivierbaren Korrelate gefunden werden (Urk. 9/206/26). In Übereinstimmung damit hielten auch behandelnde Ärzte eine unzureichende Erklärbarkeit der geklagten Schmerzen fest (Urk. 9/43/10), und es findet sich in den Akten auch mehrmals die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/84/9, Urk. 9/131/1), wobei die E.___-Gutachter die weitergehenden körperlichen Beschwerden der larvierten Form der depressiven Störung zuordneten (Urk. 9/206/20).
4.2 Die E.___-Gutachter nannten als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; Urk. 9/206/32). Von sämtlichen Psychiatern ausser Dr. Z.___ wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung oder eine andere psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstimmung ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rezidivierende depressive Störung - vorliegt. Keine hinreichend gesicherten Diagnosen sind dagegen diejenige der posttraumatischen Belastungsstörung und der weiteren von der K.___ geäusserten Differentialdiagnosen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 6.3.1). Dr. R.___ vom E.___ verneinte diese Diagnose mit dem Hinweis darauf, dass keine Flashbacks, kein Gefühl des Betäubtseins und emotionaler Abstumpfung oder der vegetativen Übererregung oder Schreckhaftigkeit vorhanden seien. Sodann könne bei einem längeren Ehekonflikt nicht von einem lebensbedrohlichen Ereignis von katastrophenartigem Ausmass ausgegangen werden. Sodann hatten weder die Gutachter B.___ noch die MEDAS-Gutachter diese Diagnose diskutiert (Urk. 9/206/17). Die abklärenden Ärzte der K.___ erwähnten eine wahrscheinliche Dauer von 15 Jahren, während der diese Diagnose bereits zu stellen sei. Als Trauma erwähnten sie die massivste Gewalt durch den Vater und den ersten Ehemann und wiederholte Vergewaltigungen in der 1. Ehe. Auch hielten sie die Kriterien von Albträumen, Flashbacks für gegeben (Urk. 9/134/2). Die erste Ehe der Beschwerdeführerin dauerte von 1988 bis 1999. Von eigentlichen Flashbacks oder Albträumen über die erwähnten Traumata, die gemäss ICD-10 zu den typischen Merkmalen bei der PTBS zählen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) klinisch-diagnostische Leitlinien, 9.A., F43.1 S. 207), wurde in keinen anderen Berichten der Fachärzte trotz jahrelanger Therapien und stationärer Hospitalisationen erzählt (Urk. 9/44, 9/58/6, 9/71, 9/83), so dass sich die Ärzte der K.___ im Bericht vom 28. August 2013 wohl ausschliesslich auf die Aussagen der Versicherten ihnen gegenüber stützten, was jedoch für die Annahme, dass diese Symptome bereits seit ca. 15 Jahren und damit seit Beendigung der ersten Ehe vorhanden sein sollen, nicht zuverlässig und damit nicht überzeugend ist.
Dr. R.___ äusserte damit zu Recht Zweifel an dieser Diagnose und verblieb wie die anderen Fachärzte bei derjenigen der rezidivierenden depressiven Störung, seiner Ansicht nach leicht- bis mittelgradige Episode. Unerheblich ist dabei, dass die diagnostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkreten Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin machte auf Dr. R.___ in ihren Bewegungen einen müden und verlangsamten Eindruck, nachdem sie im Wartezimmer auf der Bank geschlafen hatte (Urk. 9/206/17). Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit waren in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden. Im Affekt zeigte die Beschwerdeführerin eine deutlich bedrückte und weinerliche Stimmungslage (Urk. 9/206/18). Der Gutachter hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenaktivität bagatellisiere. Ein völliges Darniederliegen der Aktivitäten stellte er zu Recht in Frage, zumal ihr Therapie- und Arztbesuche möglich waren - namentlich Wassertherapie zweimal pro Woche (Urk. 9/206/14) -, sie ohne fremde Hilfe zur gutachterlichen Untersuchung anreisen konnte (Urk. 9/206/14) und im selben Jahr ein Aufenthalt in der Türkei stattgefunden hatte. Auch war aus objektiver Sicht keine deutliche Beeinträchtigung im Antrieb erkennbar, da die Beschwerdeführerin während des Gesprächs sehr lebhaft argumentierte (Urk. 9/206/19). Dennoch hielt der Gutachter die Symptomdarstellung der Beschwerdeführerin für weitgehend authentisch (Urk. 9/206/22). Hauptsymptom waren die depressiven Verstimmungen, welche durch die Erinnerung an Gewaltanwendungen unterhalten würden. Die depressive Störung ist laut E.___-Gutachter deutlich und über Jahre chronifiziert (Urk. 9/206/20). Zusätzlich weist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten eine Symptomausweitung mit hoher Passivität auf. Die Beeinträchtigung liege in Form einer Motivationslosigkeit vor (Urk. 9/206/21). Zudem führten die Gutachter eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung sowie eine Einschränkung in der Kontaktfähigkeit auf die psychische Störung zurück (Urk. 9/206/33). Dementsprechend gelangten sie zum Schluss, in einer angepassten einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 20 % eingeschränkt (Urk. 9/206/33).
Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.4) kann daher nicht Umgang genommen werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass im E.___-Gutachten eine Ressourcenprüfung vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 13). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Überprüfung der höchstgerichtlich festgelegten Indikatoren durch den Rechtsanwender allerdings nicht erst nach erfolgter Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen zulässig. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ist vielmehr entscheidend, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Gutachten möglich ist oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.4
4.4.1 Bezüglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine deutliche depressive Störung vorliegt, welche sich über Jahre chronifiziert hat. Die bedrückte Stimmungslage erachtete er als leicht bis mittelschwer. Weitere Erscheinungsformen sind Schlafstörung, Grübeleien, Antriebslosigkeit, Inaktivität, Passivität, sozialer Rückzug, diffuse Schmerzen und intermittierend suizidale Gedanken (Urk. 9/206/20). Konzentration und Aufmerksamkeit waren anlässlich der Exploration in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden und die Beschwerdeführerin wirkte eher inaktiv und passiv, träge sowie im Affekt deutlich bedrückt und in weinerlicher Stimmungslage. Jedoch zeigte sich die Fähigkeit zur Modulation der Affekte erhalten. Sodann imponierten Auffassung und Gedächtnis in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Ferner waren die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung intakt, und psychomotorisch imponierte die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt (Urk. 9/206/18). Bei der letzten stationären Behandlung in der K.___ im Oktober/November 2015 waren Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit ohne beobachtbare Mängel und es bestand kein klinischer Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen. Formalgedanklich war die Versicherte geordnet, leicht verlangsamt, konnte dem Gesprächsverlauf jedoch gut folgen. Im Affekt war sie nachdenklich und etwas niedergeschlagen mit einem Gefühl des Versagens. Ein affektiver Rapport war herstellbar und die Beschwerdeführerin war schwingungsfähig und ohne Antriebsstörungen oder Änderungen des psychomotorischen Antriebs (Urk. 9/190/4). Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin lediglich bei kniebelastenden sowie bei schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten limitiert (Urk. 9/206/33). Vor diesem Hintergrund ist der Gesundheitsschaden gesamthaft als leicht bis mittelschwer einzustufen.
Die Beschwerdeführerin befand sich verschiedentlich in freiwilliger psychiatrischer Hospitalisation, so vom 30. September bis 13. Oktober 2009 (Urk. 9/70/4), vom 30. Juli bis 26. August 2010 (Urk. 9/70/3), vom 25. November 2010 bis 13. Januar 2011 (Urk. 9/70/2), vom 6. Juli bis 2. August 2013 (Urk. 9/130-131), vom 11. Juni bis 31. August 2015 (Urk. 9/166 und Urk. 9/173/1) sowie vom 9. Oktober bis 26. November 2015 (Urk. 9/171/2 und Urk. 9/190/3), wobei sie mit ihrem im November 2010 angetretenen Klinikaufenthalt ein «Time-out» bezweckte, respektive zur Ruhe kommen wollte (Urk. 9/81/2) und auch sonst mehrheitlich psychosoziale Umstände Anlass für die Eintritte waren. Im Jahr 2009 wirkte die Versicherte bereits beim Eintritt in die Klinik V.___ nur leicht depressiv und konnte dann leicht stimmungsaufgehellt wieder entlassen werden (Urk. 9/85/2). Im Jahr 2010 trat sie in - im Vergleich zum Eintritt - deutlich gebessertem Zustand aus der K.___ aus (Urk. 9/71/8). Auch während ihres Aufenthalts in der N.___ im Jahr 2013 vermochte sie an Antrieb zu gewinnen und positive Stimmung aufzubauen (Urk. 9/130/3). Im Jahr 2015 konnte durch Medikamenteneinstellung in derselben Klinik rasch eine Stabilisierung erzielt werden (Urk. 9/173/1), welche auch beim Austritt aus der K.___, wohin sie weiterüberwiesen worden war, noch vorhanden war (Urk. 9/173/3). Beim letzten stationären Aufenthalt im Oktober/November 2015 konnte mittels einer leichten Erhöhung der antidepressiven Medikation (Cymbalta) ebenfalls eine affektive Aufhellung erreicht werden (Urk. 9/190/5). Zwischen den stationären Behandlungen hatte die Beschwerdeführerin auch ambulante psychiatrische Behandlungen wahrgenommen, mit Terminen alle zwei bis drei Wochen (Urk. 9/84/5). Ende 2016 war offenbar Dr. I.___ zuständig für die antidepressive Medikation, über deren Einstellung sie am 5. Dezember 2016 berichtete. Die letzte Untersuchung hatte zuvor am 13. September 2016 stattgefunden (Urk. 9/186/3). Anlässlich der E.___-Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zweimal pro Woche eine Traumatherapie beim Psychologen lic. phil. W.___ wahrzunehmen (Urk. 9/206/16), welcher mit Dr. I.___ zusammenarbeitet (Urk. 9/175). Eine ambulante Anbindung der Beschwerdeführerin an die K.___ bestand hingegen nicht (Urk. 9/218/14). Bei der durch Dr. A.___ veranlassten Analyse fanden sich von den vier in ihrem Blut beziehungsweise Urin geprüften Medikamenten einzig Spuren des Antihypertensivums Enatec. Die übrigen drei Medikamente (Antidepressivum Cymbalta, Schmerzmittel Brufen und Beruhigungsmittel Xanax) fehlten gänzlich. Daraus schloss Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin vom Cymbalta schon mehrere Einnahmetermine verpasst hatte (Urk. 9/83/45 f., Urk. 9/83/52). Auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS D.___ lag der Medikamentenspiegel für Duloxetin (Cymbalta) deutlich unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 9/149/23), obwohl die Beschwerdeführerin ausgeführt hatte, nur die Medikamente würden ihr helfen (Urk. 9/149/18). Andere Antidepressiva nahm die Beschwerdeführerin mangels Bedarfs nicht ein (Urk. 9/83/37, Urk. 9/84/9, Urk. 9/84/15). Es ist daher von einer zwischenzeitlich zweifelhaften medikamentösen Compliance auszugehen, respektive von einem Zusammenhang zwischen unzureichender Medikamenteneinnahme und therapieresistentem Verlauf (Urk. 9/83/50). Bei der E.___-Begutachtung lagen die Medikamenten-Serumspiegel der Fluctine hingegen im Referenzbereich und die Kooperation der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Therapie wurde nicht beanstandet (Urk. 9/206/22). Angeregt wurde die Umstellung auf ein schlafanstossendes Antidepressivum (Urk. 9/206/20, Urk. 9/206/22, Urk. 9/206/34).
Unter den Komorbiditäten sind sodann der Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie der Status nach vermutetem sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4; Urk. 9/206/19) zu berücksichtigen, da diesen Gegebenheiten eine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist, zumal die biographische Entwicklung mit mehrfacher Gewalterfahrung das Leben der Beschwerdeführerin massgeblich geprägt hat. Diese Problematik widerspiegelt sich aktuell in einer emotionalen Instabilität mit Affektinkontinenz und einem deutlich subjektiven Leidensbild (Urk. 9/206/21, BGE 143 V 418 E. 8.1).
4.4.2 Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlichkeitsentwicklung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin weist sodann infolge der psychischen Erkrankung allgemein eine Motivationslosigkeit auf (Urk. 9/206/21). Als vorhandene Ressource ist der enge Kontakt zu einer benachbarten Freundin zu sehen, bei welcher die Beschwerdeführerin zeitweise wohnt und welche die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung unterstützt (Urk. 9/206/21, Urk. 9/206/14). Belastend wirkt sich die psychische Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9/206/21).
4.4.3 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat, wobei der Rückzug auch auf die unvollständige Integration (Urk. 9/206/34, Urk. 9/149/25) zurückzuführen sein könnte. Dennoch hat die Beschwerdeführerin eine offenbar enge Freundin, welche sie stark unterstützt und sie vorübergehend bei sich aufgenommen hat (Urk. 9/206/17, Urk. 9/206/21). Zu ihren Kindern besteht grundsätzlich ein guter Kontakt (Urk. 9/206/17), wenn auch kein häufiger (Urk. 9/206/24). Zudem pflegt die Beschwerdeführerin seltenen Kontakt zu ihren in der Türkei lebenden Geschwistern (Urk. 9/206/16, Urk. 9/206/24). Insgesamt verfügt sie zumindest über ein gewisses soziales Netz, welches als eine begünstigende Ressource angesehen werden kann.
4.4.4 Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durchs E.___ angegeben hat, «gar nichts» zu machen (Urk. 9/206/23). Dadurch bagatellisierte sie ihre Eigenaktivität, denn sie nahm viele Therapie- und Arzttermine wahr, so zweimal pro Woche Traumatherapie und zweimal pro Woche Wassertherapie (Urk. 9/206/14, Urk. 9/206/16, Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/22). Auch in die Türkei reiste sie offenbar noch regelmässig, so auch in der ersten Jahreshälfte 2017 (Urk. 9/206/19). Dies obwohl ihre Mutter zwischenzeitlich - spätestens im Jahr 2013 - verstorben ist (Urk. 9/130/2, Urk. 9/149/17) und sie bei PD Dr. B.___ noch angegeben hatte, es handle sich nicht um Ferien, sondern sie gehe eigentlich nur in die Türkei, um ihre Mutter zu besuchen, weil diese vielleicht nicht mehr so lange lebe (Urk. 9/84/7).
Laut ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin früher gerne gelesen (Urk. 9/206/29), fühlt sich aber nun mangels Konzentrationsfähigkeit nicht mehr in der Lage dazu (Urk. 9/206/14, Urk. 9/206/29). Bei früheren Begutachtungen hatte sie noch angegeben, früher regelmässig Spaziergänge unternommen zu haben (Urk. 9/58/6) beziehungsweise früher gerne Musik gehört zu haben (Urk. 9/149/45) und früher noch Kolleginnen gehabt zu haben (Urk. 9/149/17). Ansonsten berichtete sie nicht über frühere Freizeitaktivitäten, welche sie aufgegeben hätte. Hinzu kommt, dass angesichts der obgenannten Bagatellisierung der Eigenaktivitäten fraglich ist, ob sie wirklich nicht mehr liest, Musik hört, spazieren geht etc. Demzufolge ist der Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin kein allzu grosses Gewicht beizumessen.
Sodann wurde sowohl anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ und PD Dr. B.___ (Urk. 9/83/45 f., Urk. 9/83/52) als auch anlässlich jener in der MEDAS D.___ (Urk. 9/149/23) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente unzureichend einnahm. Dazu gab sie einmal an, das Antidepressivum Remeron sowie das Beruhigungsmittel Xanax habe sie schon eine Weile nicht mehr gebraucht (Urk. 9/83/37). Beim anderen Mal hatte sie indes angegeben, nur Medikamente würden ihr helfen, weshalb sie die Psychotherapie abgebrochen habe (Urk. 9/149/18). Die Akten lassen nach dem Gesagten insgesamt auf einen nicht allzu grossen krankheitsbedingten Leidensdruck schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2019 vom 13. August 2019 E. 3.4.2). Dies trotz der vorstehend erwähnten Klinikaufenthalte, da diese teilweise nicht direkt wegen des psychischen Leidens, sondern eher wegen der psychosozialen Situation erfolgten (Urk. 9/81/2, Urk. 9/131/2).
Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtungen mehrfach ein gewisses verdeutlichendes Verhalten (Urk. 9/58/7, Urk. 9/84/11, Urk. 9/206/22) sowie eine Symptomausweitung (Urk. 9/206/21) und bei der neuropsychologischen Testung während ihres letzten stationären Klinikaufenthalts in der K.___ fiel eine Tendenz zur Aggravation auf (Urk. 9/190/5).
4.5 In Anbetracht der leicht bis mittelmässig ausgeprägten Befunde, der belastenden biographischen Entwicklung, der gewissen Verdeutlichungstendenzen bei jedoch teilweisem sozialem Rückzug und reduziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Denn letztere weisen ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Sodann ist in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13) festzuhalten, dass dem E.___-Gutachten zwar keine so bezeichnete konkrete Beurteilung der Indikatoren zu entnehmen ist, es jedoch die dafür benötigten Grundlagen liefert.
Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des E.___-Gutachtens vom 25. September 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dafür, dass die Gutachter bei ihrer interdisziplinären Beurteilung das Zusammenwirken der gestellten Diagnosen unzureichend gewürdigt hätten (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7-8 und S. 17-18), fehlen Anhaltspunkte.
4.6 Zu prüfen bleibt die Frage, ab wann die gestützt auf die Exploration vom August 2017 (Urk. 9/206/2) festgelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gilt. Gemäss E.___-Gutachten besteht die Einschränkung - abgesehen von vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten während der Klinikaufenthalte - schon seit mehreren Jahren in etwa demselben Ausmass. Im Vergleich zum Gutachten der MEDAS D.___ liegt laut E.___-Gutachten keine wesentliche Veränderung vor (Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/34). Im Vergleich zum Gutachten von PD Dr. B.___ ebenfalls nicht (Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/20). In Übereinstimmung damit gingen die Gutachter der MEDAS D.___ von einem im Vergleich zur Begutachtung durch PD Dr. B.___ unveränderten Zustand aus (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/32). Sie hielten fest, die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen spätestens seit August 2007 (Urk. 9/149/31). Dr. I.___ erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2012 sowie am 13. Februar 2013 als unverändert, namentlich nicht verbessert (Urk. 9/117 und Urk. 9/123/2). Am 13. September 2013 führte sie aus, die depressive Störung sei schwerer geworden (Urk. 9/133/8), wobei sich aus dem Bericht der N.___ vom 26. August 2013 ergibt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund eines Stellenangebots in der Türkei zusätzlich belastet gefühlt habe, was zur Exazerbation geführt haben könnte (Urk. 9/131/2). PD Dr. B.___ hielt fest, im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. Z.___ seien aktuell nur einzelne Befunde etwas pathologischer ausgefallen (Urk. 9/84/20). Sodann würden Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seit April 2011 fehlen (Urk. 9/84/22). Nach dem Gesagten kam es nie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb - abgesehen von den Klinikaufenthalten - auch in der Vergangenheit mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand.
4.7 Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 5). Hierbei ist zu beachten, dass ärztlicherseits substanziiert darzulegen ist, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Bei rezidivierenden depressiven Entwicklungen genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen).
PD Dr. B.___ folgte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM), gemäss welchen offenbar bei einer mittelgradigen depressiven Episode Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % (Urk. 9/84/12) und bei einer leichten depressiven Episode Einbussen in der Höhe von 20 % anzunehmen sind (Urk. 9/84/14). Er diskutierte zwar die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Befunde, dies aber primär in Bezug auf eine Übereinstimmung mit den Empfehlungen der SIM. Beispielsweise hielt er fest, bei der 50%igen Einbusse gemäss SIM seien die erhöhte Ermüdbarkeit, die Antriebsminderung sowie die reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt, wobei diese spezifischen Einbussen auch von der Beschwerdeführerin berichtet worden seien (Urk. 9/84/12-13). Des Weiteren nahm er anhand der objektiven Parametern, welche die innerpsychische Vitalität abbilden, Bezug auf den Schweregrad der depressiven Störung (Urk. 9/84/13). Insgesamt ist seine Beurteilung dadurch insofern zu schematisch, als hauptsächlich der diagnostizierte Schweregrad der Depression überprüft wurde und dann von diesem direkt - entsprechend den Richtlinien der SIM - auf die Arbeitsunfähigkeit eines bestimmten Grades geschlossen wurde. Nach dem Gesagten vermag das Gutachten von PD Dr. B.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch die Experten des E.___ zu erwecken.
4.8 Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf ihren Einwand betreffend Indikatorenprüfung bei Depression eingegangen sei (Urk. 1 S. 10).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie die im E.___-Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit auch aus juristischer Sicht - anhand von Indikatoren wie Ressourcen und Konsistenz - für korrekt halte (Urk. 2 S. 2). Damit legte sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte dar, auf welche sie sich beschränken durfte. Der Beschwerdeführerin war es möglich, auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung ihr Anliegen im Beschwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen, was sie denn auch tat. Folglich geht dieser Einwand der Beschwerdeführerin fehl.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Es ist unstrittig (vgl. Urk. 9/115/3) und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann ab April 2009 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 9/218/3). Der für diesen Zeitraum vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 9/217/2-3) wurde in der Beschwerde nicht beanstandet. Bezüglich des Valideneinkommens hatte die Beschwerdeführerin jedoch im Einwand vom 20. Juni 2012 vorgebracht, im Gesundheitsfall würde sie qualifizierte Arbeiten verrichten (Urk. 9/115/4).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in der Schweiz als Ausbildnerin für Krankenschwestern arbeiten würde, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, zumal die Beschwerdeführerin nur über einfache respektive teilweise Deutschkenntnisse verfügt (Urk. 9/84/12, Urk. 9/84/23) und nach ihrer Einreise in die Schweiz auch nie in diesem oder einem ähnlichen Bereich gearbeitet hat (vgl. Urk. 9/16/2, Urk. 9/20/2, Urk. 9/169). Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festsetzung des Valideneinkommens vorbringt, sie sei schon seit langem psychisch angeschlagen (Urk. 9/115/4), ist am Rande zu bemerken, dass sie als ausländische Staatsangehörige die versicherungsmässigen Voraussetzungen nur erfüllt, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 6 Abs. 2 IVG). Es bleibt somit dabei, dass für die Zeit der hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall das Valideneinkommen gemäss dem hypothetischen Vollpensum in der vormaligen Hauswirtschaftstätigkeit zu ermitteln ist und das Invalideneinkommen gestützt auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einem Hilfsarbeitsbereich mit einem Abzug zu ermitteln ist, welche Berechnungsweise von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt wurde (Urk. 9/217). Für die Zeit ab April 2009 besteht somit kein Rentenanspruch.
5.3
5.3.1 Für die Zeit bis Ende März 2009 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 63 % im Erwerbsbereich und zu 37 % im Haushaltbereich tätig und errechnete einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Urk. 9/218/22, Urk. 9/217/1). Die Beschwerdeführerin hatte einst vorgebracht, sie wäre als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 9/115/2-3). Die Statusfrage kann indes vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdeführerin bei Qualifikation als Vollerwerbstätige in Analogie zu vorstehender E. 5.2 auch für die Zeit bis Ende März 2009 keinen Rentenanspruch hätte.
5.3.2 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 12. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
5.3.3 Die Beurteilung im E.___-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im eigenen Haushalt wegen der freien zeitlichen Einteilbarkeit weniger stark eingeschränkt ist als bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Urk. 9/206/34), ist schlüssig. Die exakte Einschränkung ist nicht entscheidend, da selbst bei der Annahme einer Einschränkung von 36,6 % im Haushalt - entsprechend dem Haushaltabklärungsbericht (Urk. 9/95/9) - klarerweise auch insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad für die Zeit der Teilerwerbstätigkeit resultiert. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht eigentlich gerügt.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer